BVwG W110 2108097-1

W110 2108097-1Bundesverwaltungsgericht18.06.2015

Regest

Hauptwohnsitz, Rundfunkgebührenbefreiung, Sozialleistungen,<br/>Studienförderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W110 2108097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2108097.1.00

Spruch

W110 2108097-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.04.2015, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 04.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Am Antragsformular vermerkte der Beschwerdeführer, Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz zu sein; die Bestätigung, dass es sich bei dem von ihm angeführten Standort um seinen Hauptwohnsitz handelt, unterblieb.

2. Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" das Fehlen eines Hauptwohnsitzes am Standort der Beantragung und das Fehlen des Bezugs einer im Gesetz genannten sozialen Leistung mit, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine deutsche Ausbildungsförderung keine vergleichbare Leistung darstelle. Ferner bot die Behörde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahmemöglichkeit innerhalb von zwei Wochen an.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine Stellungnahme.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass die Gebührenbefreiung nicht zugesprochen werden könne, da der Beschwerdeführer am Standort, für den die Gebührenbefreiung beantragt werde, über keinen Hauptwohnsitz verfüge, und dass der Beschwerdeführer keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden (der Bescheid enthielt ferner die Anmerkung, dass eine deutsche Ausbildungsförderung keine im Rundfunkgebührengesetz bzw. Fernmeldegebührengesetz genannte Leistung darstelle).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er die Ansicht vertrat, dass nach geltendem europäischen Recht Leistungen aus dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz, das überdies einer Verlegung seines Hauptwohnsitzes nach Österreich entgegen stehe, den Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz entsprechen würden. Allgemein sei er nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz als Bürger des EWR mit Österreichern gleichgestellt.

6. Am 05.06.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Mit seinem Antrag vom 04.02.2015 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung über seinen Nebenwohnsitz in Österreich und einen Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt München über seine Ausbildungsförderung vor.

1. 2 Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer ein mit 20.02.2015 datiertes Schreiben, in dem sie als "Ergebnis der Beweisaufnahme" die Ansicht vertrat, dass die Gebührenbefreiung nicht zugesprochen werden könne, da der Beschwerdeführer am Antragsstandort keinen Hauptwohnsitz habe, und dass er nicht anspruchsberechtigt sei.

1. 3 Der vom Beschwerdeführer angegebene Standort ist sein Nebenwohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen."

3. 4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung setzt eine Gebührenbefreiung voraus, dass der Antragsteller an jenem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben muss. Ausweislich der von ihm selbst auch nicht weiter bestrittenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall den beantragten Standort lediglich als seinen Nebenwohnsitz gemeldet. Schon vor diesem Hintergrund kann dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen - gänzlich unabhängig von der Beantwortung der von ihm aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragestellungen - kein Erfolg beschieden sein. Seine Argumentation, der Bezug von Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz stehe einer Meldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich entgegen, vermag allein schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der in § 5 dieses Gesetzes definierte "ständige Wohnsitz" nicht dem in § 1 Abs. 7 des (österreichischen) Meldegesetzes 1991 umschriebenen Begriff des Hauptwohnsitzes entspricht, diese beiden Begriffe daher nicht deckungsgleich sind (siehe auch § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991). Das gesetzliche Abstellen auf den Hauptwohnsitz als Befreiungsvoraussetzung ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht unsachlich und daher verfassungsrechtlich zulässig (vgl. idS VfGH 29.11.2007, B 482, 483/07). Vor diesem Hintergrund hat auch das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken.

Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr.

Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag insoweit zu Recht abgewiesen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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