W104 2103720-1•BVwG W104 2103720-1
W104 2103720-1Bundesverwaltungsgericht18.06.2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W104 2103720-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.8.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011,
beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 23.3.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ XXXX wurde der Beschwerdeführerin Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 in Höhe von EUR 576,73 gewährt. Dabei wurden 1,90 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 1,76 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 1,76 ha zugrunde gelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Änderungsbescheid vom 28.8.2014 wurde dieser Bescheid insofern abgeändert, als der Antrag der Beschwerdeführerin nunmehr abgewiesen wurde und der Betrag von EUR 576,73 rückgefordert wurde. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund AMA-interner Überprüfungen seinen Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde.
Diese wird wie folgt begründet: Im Rahmen eines Flächenabgleichs (2009-2012) sei für das Jahr 2012 die Betriebsprämie teilweise rückgefordert worden. Die betroffene Grundstücksfläche sei im Jahr 2012 aus dem Mehrfachantrag gestrichen worden, da die Fläche verbaut worden sei. Die Bewirtschaftung im Jahr 2011 sei jedoch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Berufung liege eine Bestätigung der Gemeinde bei, dass die Flächen erst im Winter 2011 bzw. im Frühjahr 2012 aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen und auch verbaut worden seien. Somit sei die Rückforderung für 2011 nicht korrekt, da die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung sehr wohl gegeben gewesen sei.
Mit "Nachreichung zu Beschwerdevorlage" vom 11.6.2015 übermittelte die Behörde einen so genannten "Report", aus dem hervorgeht, dass nunmehr die ermittelte Fläche mit der beantragten Fläche (= 1,76 ha) identisch sei und so keine Differenzfläche mehr bestehe. Eine Begründung enthält dieser "Report" nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben oder der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine völlig andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Eine Begründung dafür findet sich ebensowenig, wie der angefochtene Bescheid konkret begründet ist. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.