BVwG W103 2013201-2

W103 2013201-2Bundesverwaltungsgericht18.06.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, nova producta,<br/>Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 2013201-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2013201.2.00

Spruch

W103 2013211-2/3E

W103 2013213-2/3E

W103 2013201-2/3E

W103 2013203-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX,

4. ) XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 27.05.2015, Zahl 821201509-150050965, 2.) 27.05.2015, Zahl 821201607-1541344, 3.) 27.05.2015, Zahl 821201705-150051201, 4.) 27.05.2015, Zahl 831587508-150051244, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG iVm § 28 VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer 1, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn (Zlen. W189 2013213-1 und W189 2013201-1) am 04.09.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Im Bundesgebiet wurde die minderjährige Tochter (Zl. W189 2013203-1) geboren und auch für diese ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer 1 begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe, weshalb er von Kadyrovs Leuten verfolgt werde. Die Ehefrau und die Kinder gaben keine eigenen Fluchtgründe an.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013, Zl. 12 12.015-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers 1 auf internationalen Schutz vom 04.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Ebensolche Bescheide ergingen an die Ehefrau und die beiden mj. Kinder.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2014, Zl. W223 1438925-1/10E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Ebensolche Erkenntnisse ergingen an die Ehefrau und die beiden mj. Kinder.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubwürdig sei. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine sonstige Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben.

Am 05.09.2014 ergingen hinsichtlich der vier BF Bescheide, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 u 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen alle vier BF eine Rückkehrentscheidung getroffen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dss eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

Mit Erkenntnissen von 12.12.2014 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden vom BVwG als unbegründet abgewiesen.

Am 15.01.2015 beantragten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer (abermals) internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Befragung am 15.01.2015 gab der BF1 an, seine alten Fluchtgründe seien auch noch aufrecht, es gäbe jedoch einen neuen Vorfall, am 04.12.2014 hätten Freiheitskämpfer in Grosny einige Häuser/Gebäude - darunter das Verlagshaus einer Zeitung - besetzt und seien im Auftrag von Kadyrow getötet worden.

Unter diesen Kämpfern wäre auch der Cousin des BF1 "XXXX", gewesen. Nach diesem Angriff habe Präsident Kadyrow bekannt gegeben, dass auch die Angehörigen der getöteten Freiheitskämpfer mit Repressalien zu rechnen haben werden. Die Familien der Freiheitskämpfer würden für immer aus Tschetschenien verbannt werden und ihre Häuser dem Erdboden gleichgemacht werden. Auch würden seine Eltern und die beiden Brüder des BF1 permanent schikaniert und befragt werden.

Bei der Befragung am 06.05.2015 legte der BF1 drei kopierte Ladungsvordrucke vor und gab an, aufgrund dieser Ladungen gefährdet zu sein. Hinsichtlich der am 15.01.2015 vorgebrachten Fluchtgründe bezüglich seines Cousins, der an einem Terroranschlag beteiligt gewesen sein soll, erfolgte keine Befragung.

Der Antrag der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß

§ 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig.

Begründend wurde angeführt: Der BF1 habe als Grund für die neuerliche Antragstellung den Erhalt von drei Ladungen angegeben, es handle sich bei den vorgelegten kopierten Zetteln um offensichtliche Gefälligkeitsschriftstücke, im Zusammenhang mit dem ersten Asylverfahren, sowie den vagen Angaben könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Die anderen Familienmitglieder hätten keine eigenen Asylgründe angegeben und sich nur auf die Gründe des BF1 berufen. Es seien ausschließlich Umstände geltend gemacht worden, die schon vor Eintritt der Rechtskraft der EK des BVwG bestanden hätten, daher seien die Anträge nach § 68 AVG zurückzuweisen gewesen.

I.2. Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies wie folgt.

Anders als vom BFA ausgeführt, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft der ersten Asylverfahren maßgeblich geändert.

Bei einem Angriff tschetschenische Freiheitskämpfer auf eine Polizeistation und das Pressegebäude von Grosny seien sämtliche Angreifer getötet worden. Unter den getöteten Freiheitskämpfern befinde sich auch der Cousin des BF1 "XXXX". Nach diesem Angriff habe Präsident Kadyrow bekannt gegeben, dass auch die Angehörigen der getöteten Freiheitskämpfer mit Repressalien zu rechnen haben werden. Die nächsten Angehörigen des Cousins hätten daraufhin bereits das Land verlassen. Auch sei der Vater und der Bruder des BF1 erneut vor die Behörde vorgeführt und zum Aufenthaltsort des BF1 befragt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, obliegt dem Bundesamt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,

3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und

4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im Erkenntnis vom 13.11.2014 hob der VwGH ein Erkenntnis des ho. Gerichts infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften auf, nachdem das ho. Gericht seitens der belangten Behörde unterlassene Ermittlungen bzw. Begründungen des im Zulassungsverfahren ergangenen angefochtenen Bescheides nachholte. Begründend führte das Höchstgericht an, dass seitens des ho. Gerichts keine meritorische Entscheidung zu treffen war, vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben gewesen (siehe hierzu ho. Erk. vom 27.1.2015, L515 1426810-2/28E mwN).

§ 21 Abs. 3 BFA-VG entspricht inhaltlich der Vorgängerbestimmung des § 41 Abs. 3 AsylG zweiter und dritter Satz AsylG 2005 idF vor BGBl 2012/87 und handelt es sich um eine lex specialis für zurückweisende Entscheidungen. Die Anwendbarkeit des § 66 AVG im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen (§ 17 VwGVG). Eine stattgebende Entscheidung des BVwG im Zulassungsverfahren hat damit ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird. Diese Entscheidung steht jedoch einer späteren (und somit nochmaligen) Zurückweisungsentscheidung des BFA nicht entgegen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014), § 21 BFA-VG, Anm 5.).

Der Beweiswürdigung des BFA "Der BF1 habe als Grund für die neuerliche Antragstellung den Erhalt von drei Ladungen angegeben, es handle sich bei den vorgelegten kopierten Zetteln um offensichtliche Gefälligkeitsschriftstücke, im Zusammenhang mit dem ersten Asylverfahren, sowie den vagen Angaben könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Die anderen Familienmitglieder hätten keine eigenen Asylgründe angegeben und sich nur auf die Gründe des BF1 berufen. Es seien ausschließlich Umstände geltend gemacht worden, die schon vor Eintritt der Rechtskraft der EK des BVwG bestanden hätten, daher seien die Anträge nach § 68 AVG zurückzuweisen gewesen." kann nicht zugestimmt werden, hat doch der BF1 dezidiert bei seiner ersten Einvernahme angegeben es hätte sich am 04.12.2014 ein neuer Sachverhalt ereignet.

"Am 04.12.2014 hätten Freiheitskämpfer in Grosny einige Häuser/Gebäude - darunter das Verlagshaus einer Zeitung - besetzt und seien im Auftrag von Kadyrow getötet worden.

Unter diesen Kämpfern wäre auch der Cousin des BF1 "XXXX", gewesen. Nach diesem Angriff habe Präsident Kadyrow bekannt gegeben, dass auch die Angehörigen der getöteten Freiheitskämpfer mit Repressalien zu rechnen haben werden. Die Familien der Freiheitskämpfer würden für immer aus Tschetschenien verbannt werden und ihre Häuser dem Erdboden gleichgemacht werden. Auch würden seine Eltern und die beiden Brüder des BF1 permanent schikaniert und befragt werden."

Dieser Umstand wurde weder in der Einvernahme vom 06.05.2015 näher nachgefragt, noch wurde in den Feststellungen oder in der Beweiswürdigung darauf eingegangen.

Da das Verfahren des BF1 (W223 1438925-1/10E) mit EK des BVwG vom 29.07.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abgeschlossen wurde (das BFA hat irrtümlich als Vergleichsbescheid das EK des BVwG zur Zl. W189 2013213-1/4E vom 12.12.2014 herangezogen, darin wurde aber nur über die Rückkehrentscheidung entschieden), würde bei Wahrunterstellung der Teilnahme eines Cousins des BF1 an einem Terroranschlag am 04.12.2014 ein neuer Sachverhalt vorliegen.

Ob diese Angaben aber glaubwürdig sind wurde weder in der Einvernahme vom 06.05.2015 nachgefragt, noch wurde in den Feststellungen oder in der Beweiswürdigung darauf eingegangen.

Das BFA hat sich demnach nicht ausreichend der Situation und dem diesbezüglichen Vorbringen der BF1 befasst und somit die Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten unterlassen, was vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als grober Ermittlungsmangel zu qualifizieren ist.

Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Einvernahmen/Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer 1 vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene Bescheid des BF1 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

Hinsichtlich der BF 2-4 (Ehefrau und die beiden mj. Kinder) war da ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegt ebenfalls mit Behebung der Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG vorzugehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne einer eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.