I402 1433982-1•BVwG I402 1433982-1
I402 1433982-1Bundesverwaltungsgericht18.06.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsbürgerschaft
I402 1433982-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko (alias Algerien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 13 03.021-EAST West, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in weiterer Folge an, den im Kopf dieser Entscheidung angeführten Namen zu führen, am XXXX geboren und marokkanischer Herkunft zu sein. Als Fluchtgrund berief er sich auf Angriffe durch die Polizei und auf gegen seinen politisch aktiven Vater gerichtete polizeiliche Nachforschungen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt (an dessen Stelle seit 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getreten ist; im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF" (Spruchpunkt I.) und "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf
[seinen] Herkunftsstaat Marokko ... gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2
Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) jeweils ab und sprach gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).
3. Die belangte Behörde legte der Bescheidbegründung die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seiner Identität und zum Herkunftsstaat (dh.: Marokko) zugrunde. Ausgehend von dieser Annahme traf sie Feststellungen zur Lage in Marokko, zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Marokko sowie zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Das zu seinem Fluchtgrund erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers stufte sie als unglaubwürdig ein.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. In seinem nach Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom Asylgerichtshof von Amts wegen übersetzten Beschwerdeschriftsatz erstattete er ein ergänzendes (weiterhin auf Marokko bezogenes) Vorbringen.
5. Beim ab 01.01.2014 in die Zuständigkeit zur Erledigung des Verfahrens eingetretenen Bundesverwaltungsgericht ging in weiterer Folge eine Kopie eines Urteils des BG XXXX ein, mit dem der Beschwerdeführer, der im Urteil als Staatsangehöriger Marokkos bezeichnet ist, wegen einer näher bezeichneten Straftat verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer legte Kopien verschiedener Urkunden in arabischer Schrift vor (laut Vorbringen: Meldezettel, Bankauszug, Ledigkeitsbescheinigung, algerische Geburtsurkunde), aus denen sich Hinweise dafür ergeben, dass er nicht Marokkaner, sondern algerischer Herkunft und Staatsangehörigkeit ist. Weiters brachte er vor, dass er mit einer näher bezeichneten Frau in Österreich in einer Beziehung lebe, heiraten wolle und sobald wie möglich "alle dafür notwendigen Dokumente" beschaffen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang werden als Sachverhalt festgestellt.
Der Verfahrensgang ist aktenkundig und unbedenklich.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.1. Nach Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses ist als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnen (Art. 129 B-VG). Nach Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG werden die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen.
Gemäß § 3 Abs. 8 VwGbk-ÜG können "[m]it Ablauf des 31. Dezember 2013
beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren ... vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; [oder] 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt".
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG regelt dazu Näheres auf einfachgesetzlicher Ebene.
§ 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache
vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
3.4.1. Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist ("steht nicht fest") und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst im "Interesse der Raschheit" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
3.4.2. Die Inanspruchnahme der Befugnis des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG lässt sich im vorliegenden Beschwerdefall mit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dargelegten Kautelen in Einklang bringen. Nach diesem Erkenntnis hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
3.4.3. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass die bisher gepflogenen Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen. Im Beschwerdeverfahren sind Beweismittel hervorgekommen, die Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers und insbesondere an der von ihm zunächst behaupteten (marokkanischen) Staatsangehörigkeit entstehen lassen. Diese Beweismittel lagen der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zwar noch nicht vor, dies steht jedoch - wie im Folgenden (Pkt. II.3.4.4.) noch dargelegt wird - einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nicht entgegen. Zur Erreichung der Entscheidungsreife in dieser Rechtssache bedürfte es näherer Ermittlungen zur Überprüfung (also entweder Bestätigung oder Entkräftung) der durch das hervorgekommene Beweismittel entstandenen Zweifel, insbesondere die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers betreffend. Wenn die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Staat (hier: Marokko oder Algerien) positiv feststellbar wird, bedürfte es eigener aktueller Ermittlungen zur Lage und allfälligen Rückkehrsituation in diesem Staat und Feststellungen zum Vorbringen der Verfolgung im Herkunftsstaat. Die behaupteten Fluchtgründe und die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wären in diesem Lichte neuerlich zu erörtern und gegebenenfalls einer neuerlichen Beweiswürdigung zu unterziehen. Sollte zunächst keine Staatsangehörigkeit feststellbar sein, wäre für den Fall der neuerlichen Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I.) hinsichtlich des subsidiären Schutzes und der Ausweisung § 8 Abs. 6 AsylG 2005 und die dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; 19.03.2009, 2008/01/0020). Nach dieser Regelung wäre zunächst der Versuch zu unternehmen, die Staatsangehörigkeit durch geeignete Ermittlungsschritte von Amts wegen festzustellen und erst bei Erfolglosigkeit dieser Schritte - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - die (nicht länderspezifische) Ausweisung gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 auszusprechen. Bei Feststellbarkeit eines bestimmten Herkunftsstaates wären die einschlägigen Länderberichte zu aktualisieren, vorzuhalten und im Bescheid zu erörtern.
Dazu kommt, dass die - für Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides relevanten - Umstände der vom Beschwerdeführer behaupteten Integration, der entstandenen Bindungen, aber auch entgegenstehender Gesichtspunkte noch nicht (aktuell und vollständig) ermittelt sind und erst von der Behörde im Rahmen der mit den übrigen Spruchpunkten zu verbindenden Prüfung einer allfälligen Rückkehrentscheidung zu ermitteln sein werden (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005), weil eine Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht selbst bei der ihm derzeit vorliegenden Beweislage nicht greifbar ist.
Die Ermittlungslücken sind, wie zuvor ausgeführt, insgesamt dergestalt, dass die bisherigen Ermittlungen "nur ansatzweise" eine abschließende Entscheidung tragen könnten. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.
3.4.4. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Ermittlungslücke erst im Beschwerdeverfahren zutage getreten ist:
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unterscheidet sich von der vergleichbaren Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mehrfacher Hinsicht. Während es § 66 Abs. 2 AVG zur Voraussetzung der Kassation erklärt, dass der "der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, [dass] die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", stellt der Gesetzgeber in § 28 VwGVG - abgesehen von den Aspekten der Raschheit und Kostenersparnis - nur darauf ab, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Daraus folgt erstens, dass die Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht schon durch die Tatsache ausgeschlossen wird, dass die erforderlichen Ergänzungen auch außerhalb einer mündlichen Vernehmung oder Verhandlung erfolgen könnten. Zweitens beschränkt § 28 VwGVG die Kassation nicht auf Fälle der (ursprünglichen) Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Gesetzgeber operiert in § 28 VwGVG mit der Formulierung der "unterlassenen notwendigen Ermittlungen". Diese Formulierung lässt nicht erkennen, dass es dem Gesetzgeber auf die Ursache der Unterlassung angekommen wäre. Sie bietet (im Unterschied zu § 66 Abs. 2 AVG) auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die unterlassene Ermittlung vom Verwaltungsgericht als ein der Verwaltungsbehörde vorwerfbarer "Mangel" eingestuft werden müsste, bevor mit Kassation vorgegangen werden kann. Daraus lässt sich schließen, dass die zur Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, anders als man dies im Regime des § 66 Abs. 2 AVG annehmen könnte, nicht schon zum Zeitpunkt der Erlassung des (insofern: "mangelhaften") Bescheides gegeben sein muss, sondern sich auch erst nachträglich, dh. während des Beschwerdeverfahrens herausstellen kann. Nachträglich kann sich eine Ergänzungsbedürftigkeit entweder aufgrund eines neu hervorgekommenen Beweismittels für maßgebliche Beweisthemen oder aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage während des Beschwerdeverfahrens herausstellen (zur Vereinbarkeit einer Kassation mit Art. 130 Abs. 4 B-VG im Fall der Sach- und/oder Rechtsänderung während des Beschwerdeverfahrens, vgl. Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 85 [113]). Aus diesem Grund lässt sich (unter anderem) aus der zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der ausgeführt wurde, dass die Kassation erfordert, dass dargelegt wird, dass "das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war" (zB VwGH 18.11.2010, 2007/01/0743), für die Auslegung von § 28 VwGVG nichts ableiten.
An einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist das Verwaltungsgericht somit weder dadurch gehindert, dass die Ergänzung auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung stattfinden könnte, noch dadurch, dass die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zutage tritt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zwar das zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, vorliegt, es jedoch an einer Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob im Lichte dieser Judikatur auch eine gravierende Ermittlungslücke, die - wie hier - erst durch nach Bescheiderlassung eingetretene Rechts- oder Sachverhaltsänderungen oder hervorgekommene Beweismittel hervorgekommen ist, zur Kassation nach dieser Bestimmung ermächtigt. Die diesbezüglich zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene Judikatur ging in eine gegenteilige Richtung (VwGH 18.11.2010, 2007/01/0743, 12.09.2013, 2013/21/0118), wobei für die hier zu § 28 VwGVG vertretene Auslegung (s. dazu schon die Beschlüsse BVwG 28.08.2014, I402 2009776-1; 19.11.2014, I404 2009890-1; 12.01.2015, I402 2014624-1) auch der Umstand ins Treffen geführt werden kann, dass der Wortlaut des § 66 Abs. 2 AVG darauf abstellt, dass der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt "mangelhaft" ist, während § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG - im Kontrast dazu - auf den vergleichsweise wertfreien Begriff des Unterlassens notwendiger Ermittlungen abstellt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.