G305 2005350-1•BVwG G305 2005350-1
G305 2005350-1Bundesverwaltungsgericht18.06.2015
Befreiungsgründe, Behebung der Entscheidung, Kostenersatz,<br/>Krankenanstaltenträger, Opferfürsorge, Unzuständigkeit
G305 2005350-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter 1.) über den zum 30.07.2013 datierten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX gegen den als "1. Bescheid" titulierten Teilbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 19.07.2013, VSNR:
XXXX, mit dem diese den auf die Erstattung eines Teilbetrages von EUR 57,61 gerichteten Antrag vom 03.05.2013 zurückgewiesen hat, und
2. ) über den zum 05.06.2013 datierten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, in beiden Angelegenheiten vertreten durch XXXX, gegen den Teilbescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 16.05.2013, VSNR: XXXX, mit dem diese den auf die Erstattung des Teilbetrages von EUR 10,15 gerichteten Antrag vom 03.05.2013 zurückgewiesen hat, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wird die Beschwerde gegen den als "1. Bescheid" bezeichneten Teilbescheid, mit dem der auf die Erstattung eines Teilbetrages von EUR 57,61 gerichtete Antrag vom 03.05.2013 zurückgewiesen wurde, als unbegründet a b g e w i e s e n.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 57 Abs. 1, 4 und 5 Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999 idgF.,wird der mit Beschwerde vom 05.06.2013 angefochtene Teilbescheid der belangten Behörde vom 16.05.2013, mit dem der auf die Erstattung eines Teilbetrages von EUR 10,15 gerichtete Antrag vom 03.05.2013 abgewiesen wurde, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde a u f g e h o b e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Teilbescheid vom 16.05.2013, VSNR: XXXX, wies die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) den auf den Ersatz von Aufenthaltskostenbeiträgen von zusammen EUR 67,76 für Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers (im Folgenden so oder kurz BF) vom 12.02.2013 bis 13.02.2013 und 04.03.2013 bis 08.03.2013 gerichteten Antrag vom 03.05.2013 hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 57,61 zurück und sprach aus, dass über den Restbetrag von EUR 10,15 gesondert entschieden werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß § 14a GSVG in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei. Über Einweisung durch den Facharzt für HNO und Phoniatrie, XXXX, sei dieser in das Klinikum XXXX eingewiesen und dort vom 12.02.2013 bis 13.02.2013 und vom 04.03.2013 bis 08.03.2013 stationär behandelt worden. Der BF habe Rechnungen vom 18.03.2013,
Fallnummer: XXXX, und vom 25.03.2013, Fallnummer: XXXX, vom 04.04.2013 vorgelegt und die Erstattung des ihm vom Klinikum XXXX eingehobenen Aufenthaltskostenbeitrages (AKB) von insgesamt EUR 67,76 beantragt. Auf das Schreiben der belangten Behörde vom 05.04.2013, mit dem diese die Übernahme der Kosten unter Hinweis darauf, dass diese nicht von ihr selbst, sondern von der Krankenanstalt vereinnahmt worden seien und darauf, dass er von der Rezeptgebühr nicht befreit sei, ablehnte, habe der BF mit Schreiben vom 29.04.2013 repliziert, seinen Anspruch aufrecht erhalten und begründend ausgeführt, dass er nach § 12 Opferfürsorgegesetz von der Leistung des Aufenthaltskostenbeitrages befreit sei. Schließlich sei er auch von der Kostenbeteiligung gemäß § 86 GSVG befreit. Dem hielt die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.04.2013 entgegen, dass es sich beim Aufenthaltskostenbeitrag nicht um einen Selbstbehalt nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gehandelt habe, sondern um einen Aufenthaltskostenbeitrag gemäß § 57 K-KAO. Mit Schreiben vom 03.05.2013 habe der BF auf der bescheidmäßigen Erledigung seiner Anträge bestanden.
In der Bescheidbegründung heißt es weiter, dass der Aufenthaltskostenbeitrag gemäß § 57 Abs. 4 K-KAO vom Klinikum XXXX im Namen der belangten Behörde für den Kärntner Gesundheitsfonds eingehoben worden sei. Die Ausnahmebestimmung des § 57 Abs. 2 K-KAO gelte für den zusätzlichen Beitrag nach Abs. 4 leg. cit. nicht. Außerdem liege keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Leistung des Aufenthaltskostenbeitrages vor. Auch sehe § 12 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Leistung des Aufenthaltskostenbeitrages vor.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides heißt es, dass gegen diesen Bescheid innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung Klage beim örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden könne.
Am Bescheid findet sich der handschriftliche Vermerk: "exp. 17.5.13"
2. Mit einem weiteren, zum 16.05.2013 datierten Teilbescheid, VSNR XXXX, wies die belangte Behörde den auf den Ersatz der vom Klinikum
XXXX für die Krankenhausaufenthalte vom 12.02.2013 bis 13.02.2013 und 04.03.2013 bis 08.03.2013 vorgeschriebenen Aufenthaltskostenbeiträge von zusammen EUR 67,76 gerichteten Antrag des BF vom 03.05.2013 in Ansehung eines Teilbetrages von EUR 10,15 ab.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides heißt es Wesentlichen zusammengefasst, dass dieser während der unerstreckbaren Frist von einem Monat nach Zustellung durch Einspruch angefochten werden könne. ab Zustellung Klage beim örtlich zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden könne.
Am gegenständlichen Bescheid findet sich folgender handschriftlicher Vermerk: "exp. 17.5.13".
3. Gegen den in Punkt 1. näher bezeichneten, zum 16.05.2013 datierten Teilbescheid der belangten Behörde erhob der BF am 19.06.2013 Klage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht.
Das Urteilsbegehren lautete dahin, die belangte Behörde als beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem klageführenden BF binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Aufenthaltskostenbeitrag für den Krankenhausaufenthalt im Klinikum XXXX in der Zeit vom 12.02.2013 bis 13.02.2013 und für die Zeit vom 04.03.2013 bis 08.03.2013 in Höhe von EUR 57,61 zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen.
4. Gegen den in Punkt 2. näher bezeichneten, zum 16.05.2013 datierten Teilbescheid erhob der BF Einspruch an den Landeshauptmann von Kärnten, den er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass er als Träger eines Opferausweises von Arztkosten und dem Kostenbeitrag für den stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus befreit sei. Die belangte Behörde übersehe die Bestimmung des § 12 Abs. 5 Opferfürsorgegesetz, wonach der Bund in den Fällen des Abs. 1 dieser Bestimmung dem Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten ersetzt.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein Aufenthaltskostenbeitrag in Höhe von EUR 2,90 und EUR 7,25 von der XXXX im Namen der belangten Behörde rechtens eingehoben worden sei, befinde sich im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Die Vorschreibung des Aufenthaltskostenbeitrages nach § 57 K-KAO durch die XXXX sei in Unkenntnis des Umstandes erfolgt, dass er Inhaber eines Opferausweises sei und auf ihn sämtliche Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes anzuwenden seien.
Sodann erging der Antrag, im Sinne seines Antrages vom 03.05.2013 zu erkennen und weiter festzustellen, dass er Inhaber eines Opferausweises sei und für ihn alle Bestimmungen nach dem Opferfürsorgegesetz gelten, und zwar auch die Bestimmung, wonach er einen Selbstbehalt nicht zu tragen hat.
5. Am 25.06.2013 legte die belangte Behörde den zum 05.06.2013 datierten Einspruch des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Kärnten als damals sachlich zuständiger Einspruchsbehörde vor.
Im dazu ergangenen, zum 24.06.2013 datierten, als "Stellungnahme" titulierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde nach einer Kurzdarstellung der aus ihrer Sicht entscheidungswesentlichen Rechtslage im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF bei der belangten Behörde in der Krankenversicherung gemäß § 14a GSVG pflichtversichert sei. Er sei Inhaber eines Opferausweises. Für Aufenthalte im Klinikum XXXX sei ihm ein Aufenthaltskostenbeitrag von insgesamt EUR 67,76 vorgeschrieben worden und habe der BF diesen auch bezahlt. Die Aufenthaltskostenbeiträge gemäß § 57 Abs. 1 und 5 K-KAO im Betrag von EUR 57,61 seien vom Klinikum XXXX im Namen und auf Rechnung des Trägers der Krankenanstalt eingehoben worden. Daher sei auch der Träger der Krankenanstalt zur Entscheidung darüber, ob ein Befreiungstatbestand im Sinne des § 57 Abs. 2 K-KAO vorliegt, zuständig und nicht die belangte Behörde. Nachdem der BF ausdrücklich auf eine bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde bestand, sei sein Erstattungsantrag hinsichtlich des Betrages von EUR 57,61 nicht an die Trägerin der Krankenanstalt weitergeleitet worden, sondern wegen der nicht vorliegenden sachlichen Zuständigkeit zurückgewiesen worden. Die belangte Behörde sei lediglich für den Teilbetrag von EUR 10,15 zuständig. Die Ausnahmebestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung eines Aufenthaltskostenbeitrages des § 57 Abs. 2 K-KAO würden nur für den Aufenthaltskostenbeitrag im Sinne des § 57 Abs. 1 leg. cit. und nicht für den zusätzlich zum Aufenthaltskostenbeitrag einzuhebenden Beitrag nach Abs. 4 leg. cit. gelten. Überdies liege keine Ausnahme gemäß § 57 Abs. 2 K-KAO vor. Die Auffassung des BF, dass er als Inhaber eines Opferausweises von jedem Sachverhalt bei Arztkosten und Krankenhausaufenthaltskosten befreit sei, sei rechtsirrig, weil die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz auf den krankenversicherten BF nicht zutreffe.
6. Mit Schreiben vom 19.08.2013, Zl: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Kärnten dem BF den als "Stellungnahme" titulierten Vorlagebericht der belangten Behörde vom 24.06.2013 zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen drei Wochen ab Zustellung dazu zu äußern.
Innerhalb offener Frist brachte der BF am 29.08.2013 eine Äußerung ein, in der er einerseits rügte, dass die belangte Behörde über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.07.2013 noch nicht entschieden habe. Weiters mache er Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 13 AVG geltend. Die belangte Behörde habe den BF weder zur Behebung des Mangels aufgefordert, noch eine Frist hierfür gesetzt. Erst nach fruchtlosem Verstreichen der von der belangten Behörde zu setzenden Frist wäre die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages wegen fehlender Sache der Zuständigkeit gegeben. Inhaltlich sei der belangten Behörde nicht zu folgen. Sie habe die Bestimmung des § 12 Abs. 2 und 5 Opferfürsorgegesetz unrichtig ausgelegt. Aus dieser Bestimmung ergebe sich zwangsläufig, dass die Behörde verhalten ist, Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung Leistungen zu gewähren. Auch der BF sei Bezieher einer Rentenfürsorgeleistung. Der ihm vorgeschriebene Aufenthaltskostenbeitrag übersteige jedenfalls die einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehenden Leistungen. Diese "übersteigenden Leistungen" seien Gegenstand des Verfahrens.
7. Mit einem weiteren, zum 19.07.2013 datierten, als "1. Bescheid" bezeichneten Teilbescheid, VSNR: XXXX, sprach die belangte Behörde erneut über den Antrag des BF vom 03.05.2013 ab, indem sie einerseits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das mit Bescheid vom 16.05.2013, VSNR: XXXX, abgeschlossene Verfahren vor dem Versicherungsträger bewilligte (Spruchteil 1.) und andererseits den Antrag des BF vom 03.05.2013 auf Kostenerstattung hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 57,61 zurückwies und aussprach, über den Restbetrag von EUR 10,15 gesondert absprechen zu wollen (Spruchteil 2.).
Begründend führte die belangte Behörde zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer Kurzdarstellung der Rechtslage im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass jener Bescheid vom 16.05.2013, mit dem sie den Antrag auf Kostenerstattung hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 57,61 zurückgewiesen hatte, die unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, dass gegen diesen Bescheid eine Klage an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden könne. Die Zurückweisung sei deshalb erfolgt, da sich die belangte Behörde in Ansehung dieses Teilbetrages für nicht zuständig erklärt habe. Tatsächlich handle es sich hier um eine Leistungs- und keine Verwaltungssache und habe der Rechtszug in Verwaltungssachen an den Landeshauptmann von Kärnten zu gehen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen werde der Wiedereinsetzungsantrag bewilligt und der Bescheid mit der "richtigen Rechtsmittelbelehrung" wiederholt.
Ihre Entscheidung in der Sache selbst begründete die belangte Behörde wie schon in dem Teilbescheid vom 16.05.2013, mit dem sie über den Teilbetrag von EUR 57,61 abgesprochen hatte. Abweichend zur Begründung im Bezug habenden Teilbescheid vom 16.05.2013 heißt es hier, dass die Aufenthaltskostenbeiträge gemäß § 57 Abs. 1 und 5 K-KAO vom Klinikum XXXX im Namen und auf Rechnung des Trägers der Krankenanstalt (XXXX) eingehoben worden seien, weshalb dieser auch zur Entscheidung darüber, ob ein Befreiungstatbestand im Sinne des § 57 Abs. 2 K-KAO vorliegt, zuständig sei und nicht die in Anspruch genommene belangte Behörde. Da der BF ausdrücklich auf eine bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde bestanden habe, sei sein Erstattungsantrag hinsichtlich EUR 57,61 nicht an die XXXX zur zuständigen Bearbeitung weiterzuleiten, sondern zurückzuweisen.
Der als "1. Bescheid" bezeichnete Teilbescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass dieser "während der unerstreckbaren Frist von einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch angefochten werden" könne. Der Einspruch sei schriftlich oder mittels Telefax bei der belangten Behörde einzubringen und habe den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten.
8. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde mit einem ebenfalls zum 19.07.2013 datierten, als "2. Bescheid" titulierten Teilbescheid, VSNR: XXXX, nachdem sie auch hier den auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das mit Bescheid vom 16.05.2013 abgeschlossene Verfahren vor dem Versicherungsträger gerichteten Antrag des BF vom 01.07.2013 bewilligt hatte (Spruchteil 1.), erneut über den Antrag des BF vom 03.05.2013 ab, indem sie den Antrag des BF vom 03.05.2013 auf Kostenerstattung hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 10,15 abwies (Spruchteil 2.).
Begründend führte die belangte Behörde zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer Kurzdarstellung der Rechtslage im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass jener Bescheid vom 16.05.2013, mit dem sie den Antrag auf Kostenerstattung hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 10,15 abgewiesen hatte, die unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, dass gegen diesen Bescheid ein Einspruch (an den Landeshauptmann) erhoben werden könne. Tatsächlich handle es sich um eine Leistungssache, in der der Rechtszug an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gehe. Auf diesen Umstand habe die Behörde bereits in der Klagebeantwortung vom 24.06.2013, zur GZ: XXXX, hingewiesen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen werde der Wiedereinsetzungsantrag bewilligt und der Bescheid mit der "richtigen Rechtsmittelbelehrung" wiederholt.
Wie schon in der Begründung des als "1. Bescheid" bezeichneten Teilbescheides übernahm die belangte Behörde auch hier wortident die Begründung jenes zum 16.05.2013 datierten Teilbescheides, mit dem sie über den Teilbetrag von EUR 10,15 abgesprochen hatte. Abweichend führte die Behörde jedoch ergänzend aus, dass der Aufenthaltskostenbeitrag gemäß § 57 Abs. 4 K-KAO vom Klinikum XXXX im Namen der belangten Behörde für den Kärntner Gesundheitsfonds eingehoben worden sei. Daher sei die Zuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 10,15 gegeben. Die Ausnahmebestimmung des § 57 Abs. 2 K-KAO gelte für den zusätzlichen Beitrag nach Abs. 4 leg. cit. nicht. Außerdem liege keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Leistung des Aufenthaltskostenbeitrages im Sinne des § 57 Abs. 2 K-KAO vor. Auch sehe § 12 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Leistung des Aufenthaltskostenbeitrages vor.
Der als "2. Bescheid" titulierte Teilbescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid "innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab seiner Zustellung eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden" könne. Als zuständiges Arbeits- und Sozialgericht bezeichnete dieser Teilbescheid das Landesgericht XXXX.
9. Gegen den als "1. Bescheid" bezeichnete Teilbescheid vom 19.07.2013 richtete sich der zum 30.07.2013 datierte Einspruch des BF, in dem dieser zunächst darauf hinwies, dass er im Antrag vom 01.07.2013 vorgebracht habe, dass er am 28.03.2013 den Aufenthaltskostenbeitrag von EUR 19,36 und den weiteren Aufenthaltskostenbeitrag von EUR 48,14 auf das Konto der XXXX gezahlt habe. Weiter heißt es in der Begründung, dass mit dem bekämpften Bescheid sein Antrag auf Kostenerstattung eines Teilbetrages von EUR 57,61 mit der Begründung zurückgewiesen worden sei. Auch rügte er die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Weiterleitung des gegenständlichen Antrages an die XXXX nicht geboten und der Antrag zurückzuweisen sei, als unzutreffend, zumal eine "Überweisung" bzw. eine "Weiterleitung" seines Antrages vom 01.07.2013 den Verwaltungsvorschriften entspreche. Seine Beschwerde im gegenständlichen Einspruch richte sich auch dagegen, dass sein Antrag vom 01.07.2013, soweit für die Entscheidung die XXXX zuständig sei, nicht an diese weitergeleitet wurde. Überdies enthalte der bekämpfte Bescheid unzulässigerweise eine Entscheidung in meritorischer Hinsicht, wie wohl nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde. Für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages sei der Spruch 2 des bekämpften Bescheides nicht notwendig und stelle einen Bescheid über eine bereits entschiedene Rechtssache dar. In den Verfahrensvorschriften sei nicht vorgesehen, dass bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Bescheid, der mit einer unrichtigen Rechtsbelehrung versehen war, neuerlich erlassen werde.
Mit seinem Einspruch verband der BF die Anträge, 1.) diesem Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Punkt 2.) des Spruches des bekämpften Bescheides ersatzlos aufgehoben wird, 2.) allenfalls seinem Einspruch Folge zu geben, den bekämpften Bescheid zur Entscheidung über seinen Anspruch an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde weiterzuleiten, bei welcher 3.) der Antrag gestellt wird, seinem Antrag vom 03.05.2013 vollinhaltlich stattzugeben.
10. Mit Schreiben vom 24.09.2013 leitete die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG den Antrag des BF und die Rechnung vom 18.03.2013, Nr. XXXX, sowie die Rechnung vom 25.03.2013, Nr. XXXX, an das Klinikum Klagenfurt weiter.
11. Am 26.09.2013 legte die belangte Behörde den gegen den als "1. Bescheid" bezeichneten Teilbescheid vom 19.07.2013 gerichteten, zum 30.07.2013 datierten Einspruch dem Landeshauptmann von Kärnten als damals zuständiger Einspruchsbehörde vor.
Im dazu ergangenen, als "Stellungnahme" titulierten, zum 24.09.2013 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensganges und nach Darstellung der Rechtslage zu § 6 Abs. 1 AVG im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem BF von Anfang an klar gewesen sei, dass die XXXX und nicht die belangte Behörde für den Aufenthaltskostenbeitrag sachlich zuständig sei. Auf diesen Umstand habe sie den BF mit Schreiben vom 05.04. und vom 29.04.2013 formlos hingewiesen. Obwohl der BF an die zuständige Stelle verwiesen wurde, habe er auf der Erlassung eines Bescheides bestanden. Die belangte Behörde hätte "daher eine Zuständigkeitsentscheidung zu treffen und den Antrag zurückzuweisen" gehabt. Nunmehr habe sie dem im Einspruch des BF enthaltenen Begehren, seinen Antrag an die XXXX zu überweisen, entsprochen. Diesem Begehren habe die belangte Behörde am heutigen Tag entsprochen und seinen Antrag an die für den BF zuständige Sachbearbeiterin im Klinikum XXXX überwiesen, wobei letztere den Antrag an die beim Träger der Krankenanstalt zur Entscheidung berufene Stelle weiterleiten werde.
In der Folge wiederholte die belangte Behörde in der Sache das in der Stellungnahme vom 24.06.2013 enthaltene Vorbringen. Weiter heißt es, dass die Aufenthaltskostenbeiträge gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 5 K-KAO vom Klinikum XXXX im Namen und auf Rechnung des Trägers der Krankenanstalt (XXXX) eingehoben worden seien. Letzterer sei auch zur Entscheidung darüber, ob ein Befreiungstatbestand im Sinne des § 57 Abs. 2 K-KAO vorliege, zuständig und nicht die belangte Behörde. Da der BF auf der Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde bestanden habe, sei sein Erstattungsantrag hinsichtlich des Betrages von EUR 57,61 nicht an die XXXX zur zuständigen Bearbeitung weiterzuleiten, sondern zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde stellte den Antrag, der Landeshauptmann von Kärnten möge dem Einspruch keine Folge geben, sondern den Bescheid vom 19.07.2013 vollinhaltlich bestätigen.
12. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde des BF auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von Kärnten die nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden, oben näher bezeichneten Einsprüche des BF dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugewiesen.
13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 11.02.2015 wurde dem BF der zum 24.09.2013 datierte, als "Stellungnahme" titulierte Vorlagebericht der belangten Behörde übermittelt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
14. In seiner am 26.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht per ERV übermittelten Stellungnahme brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass weder die belangte Behörde, noch das Klinikum XXXX in ihren Mitteilungen vom 24.09.2013 und 30.09.2013 auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 OFG eingegangen seien, wonach der Bund dem Träger der Krankenversicherung in den Fällen des § 12 Abs. 2 OFG die entstandenen Kosten insoweit zu ersetzen habe, als diese über jenen Kosten liegen, die dem Sozialversicherungsträger erwachsen wären, wenn dieser die Leistung auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt hätte. Der Bund habe den Krankenversicherungsträgern einen entsprechenden Teil der Verwaltungskosten zu ersetzen. Als Träger der Krankenversicherung sei jedenfalls die Einspruchsgegnerin zu bezeichnen. Sie interpretiere die Bestimmung des § 12 Abs. 2 unrichtig, zumal sich aus dieser Bestimmung ergebe, dass sie verhalten sei, den Empfängern eine Fürsorgeleistung und Inhabern des Opferausweises Leistungen zu gewähren. Der ihm vorgeschriebene Aufenthaltsbeitrag übersteige jedenfalls einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehenden Leistungen. Diese "übersteigenden Leistungen" seien Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen sehe er im gegenständlichen Fall nach wie vor einen "negativen Kompetenzkonflikt", der durch entsprechende Rechtsbehelfe zu klären sein werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und übt den Beruf eines XXXX aus. Er ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (belangte Behörde) sozialversichert.
1.2. Im Jahr 2013 wurde er vom Facharzt für HNO und Phoniatrie, XXXX, ins Klinikum XXXX eingewiesen und stand dort vom 12.02.2013 bis 13.02.2013, sohin im Ausmaß von zwei Tagen, und vom 04.03.2013 bis 08.03.2013, sohin im Ausmaß von fünf weiteren Tagen, in stationärer Behandlung.
1.3. Mit Rechnungen vom 18.03.2013, Fallnummer XXXX, und vom 25.03.2013, Fallnummer: XXXX, fakturierte das XXXX dem Beschwerdeführer Aufenthaltskostenbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 67,76, die sich wie folgt aufgliedern:
Stat. Aufenthalt
Beitrag in EUR
Tage
Summe in EUR
Einhebung für XXXX
Einhebung für SVA
von 12.02. bis 13.02.201
AKB (§ 57 Abs. 1 K-KAO)
7,50
2
15,00
15,00
AKB (§ 57 Abs. 5 K-KAO)
0,73
2
1,46
1,46
AKB (§ 57 Abs. 4 K-KAO)
1,45
2
2,90
2,90
von 04.03. bis 08.03.2013
AKB (§ 57 Abs. 1 K-KAO)
7,50
5
37,50
37,50
AKB (§ 57 Abs. 5 K-KAO)
0,73
5
3,65
3,65
AKB (§ 57 Abs. 4 K-KAO)
1,45
5
7,25
7,25
Gesamt
67,76
57,61
10,15
1.4. Der Beschwerdeführer hat die ihm fakturierten Aufenthaltskostenbeiträge zur Einzahlung gebracht und die Einzahlungsbelege sodann der belangten Behörde mit dem Begehren vorgelegt, ihm diese zu erstatten.
Dieses Begehren des Beschwerdeführers lehnte die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.04.2013 mit dem Hinweis ab, dass nicht sie die Kosten vereinnahmt habe, sondern die Krankenanstalt, und er überdies von der Rezeptgebühr nicht befreit sei.
Mit Schreiben vom 29.04.2013 hielt der Beschwerdeführer sein Begehren mit der Begründung aufrecht, dass er nach § 12 Opferfürsorgegesetz von der Leistung des Aufenthaltskostenbeitrages befreit sei. Schließlich sei er von der Kostenbeteiligung (§ 86 GSVG) befreit.
Mit Schreiben vom 03.05.2013 beharrte er auf die bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.1. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Aufenthaltskostenbeiträge im Sinne des § 57 Abs. 1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999, und zusätzlich Beiträge gemäß § 57 Abs. 4 und 5 K-KAO, sohin in Höhe von insgesamt EUR 67,76 für stationäre Aufenthalte im XXXX vom 12.02.2013 bis 13.02.2013 und vom 04.03.2013 bis 08.03.2013 gezahlt hat.
In der Folge trat er, gestützt auf § 12 Opferfürsorgegesetz, an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Erstattung des Aufenthaltskostenbeitrages gemäß § 57 Abs. 1 Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999, und der zusätzlich zum Aufenthaltskostenbeitrag zu entrichtenden Beiträge gemäß § 57 Abs. 4 und 5 K-KAO heran, in dem er die Rechtsauffassung vertrat, dass er ihr gegenüber einen Leistungsanspruch nach dem Kriegsopferfürsorgesetz 1957 und nach dem Opferfürsorgegesetz habe.
Im Ergebnis ist sein auf die Bestreitung der Forderung dem Grunde nach gerichtet.
Gegenständlich ist zunächst die Frage zu klären, 1) wer für die Einhebung des Aufenthaltskostenbeiträge gemäß § 57 Abs. 1, 4 und 5 K-KAO zuständig ist und weiter, 2) welche Behörde bei einer Bestreitung der Zahlungsverpflichtung dem Grunde und/oder der Höhe nach das Verfahren zu führen hat.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
"§ 57 Aufenthaltskostenbeitrag
(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung LKF-Gebührenersätze zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch den Kärntner Gesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Sozialversicherungsträger oder Entgelte durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Aufenthaltskostenbeitrag in der Höhe von 3,63 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingenommen werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag einzuheben. Im Falle einer Transferierung ist der Beitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.
(2) Von der Verpflichtung zur Leistung eines Aufenthaltskostenbeitrages sind Personen ausgenommen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, sowie jene Personen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen befreit sind und Patienten, die die Anstaltspflege im Zusammenhang mit einer Organspende in Anspruch nehmen.
[...]
(4) Zusätzlich zum Aufenthaltskostenbeitrag nach Abs. 1 ist für jeden Verpflegstag, für den ein Aufenthaltskostenbeitrag eingehoben wird, durch den Träger der Krankenanstalt ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag wird im Namen der Sozialversicherungsträger für den Kärntner Gesundheitsfonds eingehoben.
(5) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse ist zusätzlich zum Aufenthaltskostenbeitrag nach Abs. 1 und zum Beitrag nach Abs. 4, ebenso wie von Patienten der Sonderklasse ein Beitrag von 2 0,73 pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag einzuheben. Wer nach Abs. 2 von der Verpflichtung zur Leistung eines Aufenthaltskostenbeitrages ausgenommen ist, hat auch den im ersten Satz genannten Beitrag nicht zu leisten. Im Falle einer Transferierung ist der Beitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient transferiert wird.
(6) Der Beitrag gemäß Abs. 5 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in dieser Krankenanstalt entstanden sind, verwendet, wenn
a) eine Haftung der Rechtsträger nicht eindeutig gegeben ist,
b) eine bislang unbekannte oder eine sehr seltene und zugleich auch schwerwiegende Komplikation eingetreten ist oder
c) eine aufgeklärte Komplikation außerordentlich schwer verlaufen und ein großer Schaden entstanden ist."
Diese Bestimmung beruht im Wesentlichen zusammengefasst auf § 27a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KaKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF., der wie folgt lautet:
"§ 27a. (1) Von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3,63 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, die Anstaltspflege im Zusammenhang mit einer Organspende in Anspruch nehmen, sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Pflegling transferiert wird.
(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, ab dem Jahr 2005 den in Abs. 1 genannten Betrag so weit zu erhöhen, dass die Summe aller Kostenbeiträge nach Abs. 1 bis 6 maximal zehn Euro (Basis 2005) beträgt.
(3) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den Landesgesundheitsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Träger der Krankenanstalt für die Landesgesundheitsfonds ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, die Anstaltspflege im Zusammenhang mit einer Organspende in Anspruch nehmen, sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Pflegling transferiert wird.
(4) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 282/1988, ergibt. Sofern die Landesgesetzgebung von der Möglichkeit der Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 2 insoweit Gebrauch macht, dass dadurch für das Jahr 2005 die Summe aller Beiträge nach Abs. 1 bis 6 unter Berücksichtigung der Valorisierung zehn Euro übersteigen würde, ist diese erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen.
(5) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 3 ist von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse und von Pfleglingen der Sonderklasse ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die - abgesehen von der Sonderklassegebühr gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 - bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, die Anstaltspflege im Zusammenhang mit einer Organspende in Anspruch nehmen, sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Pflegling transferiert wird.
(6) Der Beitrag gemäß Abs. 5 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt. Die Landesgesetzgebung hat eine Entschädigung auch für Fälle vorzusehen, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat."
Gemäß § 27a Abs. 1 KaKuG und § 57 Abs. 1 K-KAO ist der Träger einer Krankenanstalt zur Einhebung des Aufenthaltskostenbeitrages zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Einhebung der Zusatzbeiträge gemäß § 27a Abs. 3 und 5 KaKuG und § 57 Abs. 4 und 5 K-KAO.
Gemäß § 63 Abs. 3 K-KAO hat der Träger einer öffentlichen Krankenanstalt nach Beendigung des Pflegefalles dem zur Zahlung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren, der Sondergebühren und des Aufenthaltskostenbeitrages verpflichteten Patienten eine Gebührenrechnung mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen.
Diesfalls ist zunächst die Rechtsfrage zu erörtern, wer als Träger der beschwerdegegenständlichen Krankenanstalt anzusehen ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Landeskrankenanstalten in Kärnten gemäß § 4 Abs. 1 Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz (K-LKABG), LGBl. Nr. 44/1993, keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Bei den Landeskrankenanstalten in Kärnten, darunter auch dem XXXX, handelt es sich um unselbständige Organisationseinheiten der XXXX.
Die XXXX ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und ex lege Rechtsträgerin der XXXX (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz K-LKABG).
In der Zusammenschau mit § 4 Abs. 1 K-LKABG kann im Hinblick auf § 57 K-KAO kein Zweifel darin bestehen, dass ausschließlich die XXXX als Trägerin der beschwerdegegenständlichen Krankenanstalt zur Einhebung des beschwerdegegenständlichen Aufenthaltskostenbeitrages gemäß § 57 Abs. 1 K-KAO und der - ebenfalls - beschwerdegegenständlichen Beiträge gemäß § § 57 Abs. 4 und 5 leg. cit. berufen ist.
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde zur Einhebung der beschwerdegegenständlichen Beiträge nicht zuständig ist.
3.2.3. Die Zuständigkeit zur Führung des Behördenverfahrens im Fall der Bestreitung der Zahlungsverpflichtung dem Grunde und/oder der Höhe nach trifft gemäß § 63 Abs. 3 K-KAO die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 63 K-KAO lautet wörtlich wie folgt:
"§ 63 Gebührenrechnung
(1) Der Träger einer öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung des Pflegefalles dem zur Zahlung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren, der Sondergebühren und des Aufenthaltskostenbeitrages verpflichteten Patienten eine Gebührenrechnung mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen.
(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann an Stelle der Zahlungsfrist von zwei Wochen eine längere Zahlungsfrist oder die Aufforderung gestellt werden, den ausgewiesenen Betrag in Teilbeträgen zu bezahlen.
(3) Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung ist von dem zur Zahlung Aufgeforderten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Gebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen."
Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung ist von dem zur Zahlung Aufgeforderten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Gebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
3.2.4. Schon aus den in § 27a KaKuG und § 57 K-KAO normierten Bestimmungen ergibt sich, dass weder der vom BF eingezahlte Aufenthaltskostenbeitrag § 57 Abs. 1 K-KAO, noch einer der zur Einzahlung gebrachten Zusatzbeiträge gemäß § 57 Abs. 4 und 5 K-KAO der belangten Behörde nicht zugeflossen sind.
Darüber hinaus hat der BF in dem gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2013 gerichteten Einspruch vom 30.07.2013 ausgeführt, er habe den Aufenthaltskostenbeitrag sowie die zusätzlichen Beiträge auf das Konto der "XXXX" gezahlt.
Schon daraus ergeben sich Hinweise auf die mangelnde sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde.
Dass nicht die belangte Behörde, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zur Sachentscheidung in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit, die im Wesentlichen in der Bestreitung der Zahlungsverpflichtung dem Grund nach besteht, sachlich zuständig ist, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 K-KAO.
Nach erfolgter Entscheidung durch die Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich der Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Daraus ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht zur meritorischen Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit sachlich nicht zuständig ist.
Der Beschwerdeführer ist daher an die für den Sitz des XXXX örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verweisen.
3.2.5. Gemäß § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg. cit. ist insofern auch für die Partei bedeutsam, als die Zuständigkeit auch durch den übereinstimmenden Willen der Verfahrensparteien (sog. "prorogatio fori") weder begründet, noch geändert werden kann. Bringt sie einen Antrag bei der unzuständigen Behörde ein, wird diese allenfalls zuständig, den Antrag mittels Bescheid zurückzuweisen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 6 zu § 6 AVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung; VwGH vom 27.11.2008, Zl. 2008/07/0196). Wie die unzuständige Behörde hat auch die Berufungsbehörde sowohl die eigene, wie auch die Unzuständigkeit der Einbringungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Das gilt auch für die Verwaltungsgerichte (VwGH vom 15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121).
Beharrt die Partei, wie gegenständlich der BF, entgegen der Rechtsansicht der Behörde darauf, dass diese zur Entscheidung zuständig sei, so löst dies die Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung in Form der Zurückweisung aus (VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253; vom 28.01.2003, Zl. 2000/18/0031). Für die Partei bedeutet das, dass sie nicht schon dadurch auf die Zuständigkeitsordnung Einfluss nehmen kann, dass sein einen Antrag bei der unzuständigen Behörde einbringt. Dadurch wird die Einbringungsbehörde niemals zur Entscheidung in der Sache, sondern allenfalls zuständig, den Antrag mittels Bescheid zurückzuweisen. Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde. (VwGH vom 27.11.2008, Zl. 2008/07/0196).
Entscheidet die unzuständige Behörde jedoch, wie im gegenständlichen Fall, in der Sache selbst, so bildet dies einen Grund für die Aufhebung der von ihr getroffenen Entscheidung (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 7 zu § 6 AVG).
Obwohl die belangte Behörde, wie sie in ihrem an das XXXX gerichteten Schreiben vom 24.09.2013 ausführt, sich von Beginn an für unzuständig erachtet und dies dem BF gegenüber auch "formlos" dargetan habe, erließ sie zunächst die beiden Teilbescheide vom 16.05.2013 und in der Folge die beiden, als "1. Bescheid" und "2. Bescheid" bezeichneten Teilbescheide vom 19.07.2013, mit denen sie teils - "2. Bescheid" vom 19.07.2013 und Bescheid vom 16.05.2013, mit dem der Antrag des BF vom 03.05.2013 auf Kostenerstattung des Teilbetrages von EUR 10,15 abgewiesen wurde - über den auf die Erstattung des Krankenhausaufenthaltsbeitrages sowie der Zusatzbeiträge gerichteten Antrag des BF vom 03.05.2013 meritorisch entschied.
Da der Beschwerdeführer auf der Entscheidung durch die belangte Behörde bestand, war diese zur Entscheidung verpflichtet. Sie hätte jedoch den auf die Erstattung des Aufenthaltskostenbeitrages gerichteten Antrag des BF zurückweisen und diesen an die zuständige Stelle weiterweisen müssen.
3.2.6. Erst mit Schreiben vom 24.09.2013, sohin nach Erlassung der jeweils beiden Teilbescheide vom 16.05.2013 und 19.07.2013 leitete die belangte Behörde entsprechend der Aufforderung des Antragstellers, "dass sein Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die XXXX weitergeleitet werden möge", die Rechnung vom 18.03.2013, Nr. XXXX, und die Rechnung vom 25.03.2013, Nr. XXXX, an die zuständige Behörde weiter.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG erfolgt die Weiterleitung durch formlose Verfügung; sie bewirkt zum einen das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, die durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht mit bindender Wirkung, eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen hat, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen führt sie dazu, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrages bei der (vermeintlich) "zuständigen" Behörde die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG diese trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 12f zu § 6 mwN; VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2005/05/0253).
Somit erweist sich die Rüge des BF, dass die belangte Behörde seinen Antrag vom 01.07.2013 an die XXXX nicht weitergeleitet habe, insgesamt als berechtigt, wiewohl darauf hinzuweisen ist, dass die Weiterleitung eines bei der unzuständigen Behörde eingebrachten Anbringens an die zuständige Stelle ebenfalls von Amts wegen und ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 10f zu § 6 AVG).
3.2.7. Zusammenfassend hätte die belangte Behörde den auf die meritorische Entscheidung des BF gerichteten Antrag vom 03.05.2013 von sich aus mit Bescheid zurückzuweisen bzw. das Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten gehabt.
Da sie dies trotz Unzuständigkeit nicht bzw. nur teilweise gemacht hat, war dieser Umstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufzugreifen.
Es war daher der Teilbescheid der belangten Behörde vom 16.05.2013, mit dem sie den Antrag des BF vom 03.05.2013 auf Kostenerstattung des Teilbetrages von EUR 10,15 abwies, sohin meritorisch entschied, aufzuheben.
3.2. 8 Da die belangte Behörde in Wahrnehmung ihrer Unzuständigkeit mit der als "1. Bescheid" bezeichneten Teilerledigung den auf die Kostenerstattung eines Teilbetrages von EUR 57,61 gerichteten Antrag vom 03.05.2013, wie sich aus der Zusammenschau mit der Begründung schlüssig ergibt, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, konnte diesfalls der Beschwerde des BF kein Erfolg beschieden sein.
3.2.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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