W213 2017790-1•BVwG W213 2017790-1
W213 2017790-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2015
gutgläubiger Empfang, Nebengebühr, Rückforderung, Schicht - und<br/>Wechseldienst, Sonn - und Feiertagszulage, Übergenuss, Verjährung
W 213 2017790-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durchRAe Mag. Thomas NITSCH, Dr. Sacha PAJOR, 2340 Mödling, Hauptstraße 48, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 24.09.2014, GZ. P405666/87-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Aussetzung des Verfahrens und gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 16.12.2014, GZ. P405666/93-SKFüKdo/J1/2014, Abweisung eines Antrags auf Auszahlung einbehaltener Nebengebühren, zu Recht erkannt:
A)
1. Der angefochtene Bescheid wird, insoweit dahin über die Rückforderung von an den Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 30.12.2011 ausgezahlten Sonn- und Feiertagszulagen in Höhe von insgesamt € 1988,11 (2009:€ 563,62, 2010:€ 722,88, 2011:€ 701,62) abgesprochen wird, gemäß §§ 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 2 Gehaltsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Auszahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zuerkannt.
2. Soweit im angefochtenen Bescheid über die Rückforderung von an den Beschwerdeführer im Zeitraum 30.12.2011 bis 01.02.2013 ausgezahlten Sonn-und Feiertagszulagen i.H.v. € 790,29 abgesprochen wird, wird die Beschwerde gemäß § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 30. April 2014 beantragte er, die ursprünglich ausbezahlte Sonn- und Feiertagszulage, welche später wieder von seinem Gehalt abgezogen worden sei, für den Zeitraum zwischen Jänner 2009 und Dezember 2012 binnen 14 Tagen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auszubezahlen. Diese Forderung stützte er auf den Verbrauch der Leistung nach gutem Glauben. Es wird brachte vor, dass er zu keinem Zeitpunkt den Verdacht gehabt hätte, dass ihm nicht zumindest die Sonn- und Feiertagszulage zustehen würde.
Im Wesentlichen führte er weiter aus, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BUO 1 stehe und beim Kommando Luftraumüberwachung (KdoLRÜ) als Flugsicherungsunteroffizier und Datenoperator in der Militärflugberatung und Datenzentrale in der Luftraumüberwachungszentrale (LRÜZ) beschäftigt sei. Als Soldat bestehe eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden, wobei der Normaldienstplan beim Verband Luftraumüberwachung nachfolgende Dienstzeiten umfasse:
Von Montag bis Donnerstag von 07.45 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 07.45 Uhr bis 15.45 Uhr.
Er sei in der Militärflugberatung tätig, und es bestehe eine tägliche Dienstzeit auch über das Wochenende, sodass regelmäßig Dienst an Samstagen und Sonntagen geleistet würden. Diese Dienste begännen um 07.45 Uhr und würden bei bürgerlicher Abenddämmerung bzw. um 20.15 Uhr enden. Dabei versehe er durchgehend Dienste in dieser Arbeitsposition. Am nächsten Tag würde durch einen anderen Beamten oder durch ihn selbst, die Arbeit neu aufgenommen. Eine Ablöse fände nicht statt, weshalb die Feiertagsvergütung für die geleisteten Stunden an Sonn- und Feiertagen nach den § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auszuzahlen seien. Weiters werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2011 und mit Antrag vom 14.11.2012 die Auszahlung der Sonn- und Feiertagsvergütung seiner an Sonn- und Feiertagen geleisteten Dienste für die Jahre 2009 bis 2012 beantragt habe. Hinsichtlich der auszuzahlenden Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz sei derzeit ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Im Rahmen dessen sei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) vom 14.08.2013 zur GZ P405666/60-PersC/2013, beantragt worden. Die Behörde hätte unberechtigerweise die Sonn- und Feiertagszulage für den inkriminierten Zeitraum, welche bereits ausbezahlt gewesen sei, wieder von seinem auszubezahlenden Gehalt in Abzug gebracht und einbehalten.
Der Beschwerdeführer habe diese Zulage gutgläubig verbraucht und sei davon ausgegangen, dass ihm jedenfalls die Sonn- und Feiertagszulage zustehen würde, zumal ihm bei einer Sonn- und Feiertagsvergütung vermeintlich ein weiterer Betrag ausbezahlt hätte werden müsse, welche die Sonn- und Feiertagszulage übersteige. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt den Verdacht gehabt, dass ihm nicht zumindest die Sonn- und Feiertagszulage zustehen würde.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folgen den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2014, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihrem Antrag vom 30. April 2014 auf Auszahlung der einbehaltenen Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in Verbindung mit § 48 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, zuzüglich der gesetzlich zustehenden Zinsen für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2012 wird nicht entsprochen, weil für die Empfangnahme der o.a. Leistungen in einer Gesamthöhe von € 2.778,43 (brutto) sowohl ein gültiger Rechtstitel als auch der gute Glaube fehlen. Sie sind daher gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 i. d.g.F. verpflichtet, die zu Unrecht empfangenen Leistungen, dem Bund zu ersetzen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des verfahrenseinleitenden Antrags ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer beanspruchten
Beträge wie folgt aufgeschlüsselt würden:
Jahr 2009:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Summe: 570,26
Jahr 2010:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Summe: 722,8
Jahr 2011:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Summe: 799,65
Jahr 2012:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Summe: 692,25
Gesamtsumme: 2785,02
Diese tabellarische Darstellung sei teilweise nicht korrekt. Für den Monat Juni 2009 (lfd. Nr. 4 und 5) führe der Beschwerdeführer eine Gesamtstundenanzahl von 25 an, er habe jedoch auf dem von ihm eigenhändig unterschriebenen Mehrleistungsformular für den Monat Juni/09 23 Stunden angegeben. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die am Mehrleistungsformular Juni/09 vom Beschwerdeführer bestätigten Stunden der Wahrheit entsprächen.
Für den Monat November 2009 (lfd. Nr. 12) führe der Beschwerdeführer am 08.11.2009 bei einer zeitlichen Dienstleistung von 07:45 Uhr bis 17:00 Uhr eine Stundenanzahl von 9,75 an. Es werde davon ausgegangen, dass die am Mehrleistungsformular November/09 vom Beschwerdeführer bestätigten 9,75 Stunden der Wahrheit entsprächen und es sich somit um einen Übertragungsfehler handle (07:45 Uhr bis 17:30 Uhr). Die Gesamtsumme belaufe sich daher für das Jahr 2009 auf € 563,62.
Weiters sei es bei den Zwischensummen und bei der Gesamtsumme zu Additionsfehlern im Cent-Bereich gekommen.
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 38 AVG, § 48 BDG, §§ 13a und 17 GehG) stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst als Flugsicherungsunteroffizier und Datenoperator der Teileinheit Militärflugberatung/Datenzentrale in ST. JOHANN i. PG. versehe. Aufgrund zwingender dienstlicher Interessen sei sein Dienstplan so ausgestaltet, dass er regelmäßig an Samstagen, Sonn- und Feiertagen eingeteilt sei. Der Dienst beginne um 07.45 Uhr und endet zur bürgerlichen Abenddämmerung bzw. spätestens um 20.15 Uhr. Wie im Bescheid BMLVS vom 14. August 2013, GZ P405666/60-PersC/2013, festgestellt, sei seine Dienstzeit an Sonn- und Feiertagen als Werktagdienst anzusehen. Es sei ihm keine Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), i. V. m. § 48 Abs. 4 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) auszubezahlen, weil er keinem Schichtdienstplan unterliege.
Mit Erkenntnis VwGH vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0175-6, wurde der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid BMLVS 14. August 2013, GZ P405666/60-PersC/2013, voll inhaltlich bestätigt und somit seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Ausbezahlung der Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG, i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG im Zeitraum vom Jänner 2009 bis Dezember 2012 an den Beschwerdeführer sei somit gesetzwidrig gewesen.
Diese Entscheidung des VwGH habe eine zu klärende Vorfrage im Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 30. April 2014 dargestellt, worauf ihm mit Bescheid Streitkräfteführungskommando (SKFüKdo) GZ P405666/87-SKFükdo/J1/2014 vom 24. September 2014 die Aussetzung des Verfahrens gem. § 38 AVG zur Kenntnis gebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid habe sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2014 gerichtet. Diese Beschwerde sei im Zuge der Beschwerdevorentscheidung SKFüKdo vom 12. Dezember 2014, P405666/92- SKFüKdo/J1/2014, als unzulässig zurückgewiesen worden, da zu diesem Zeitpunkt die Aussetzung des ggstl. Verfahrens bereits beendet gewesen sei und die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen habe.
Das Erkenntnis des VwGH vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0175-6, sei insofern von Bedeutung gewesen, als der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid BMLVS vom 14. August 2013, GZ P405666/60-PersC/2013, voll inhaltlich bestätigt worden sei und somit die Auszahlung der Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG, i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG an den Beschwerdeführer für den in Rede stehenden Zeitraum (Jän09 - Dez12) zu Unrecht erfolgt sei.
Zur besseren Verständlichkeit würden die relevanten Vorverfahren in folgender Punktation zusammengefasst:
• Mit Bescheid SKFüKdo vom 3. April 2012, GZ P405666/47-SKFüKdo/J1/2012 sei dem Beschwerdeführer die Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG, i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG gewährt worden, obwohl von ihm in seinem Antrag vom 30. Dezember 2011 dezidiert die Abgeltung seiner an Sonn- und Feiertagen geleisteten Dienste durch die Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 GehG begehrt worden sei. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 2. Mai 2012 habe er dagegen fristgerecht Berufung eingebracht. Mit Bescheid der Berufungsbehörde BMLVS vom 4. Juli 2012, GZ P405666/51-PersC/2012 sei der von ihm bekämpfte Bescheid aufgehoben worden.
• Gegen den Bescheid SKFüKdo vom 9. Jänner 2013, GZ P405666/58-SKFüKdo/J1/2012, welcher dem Beschwerdeführer wiederum die Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG, i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG zuerkannt habe, habe er mit Schreiben seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 22. Jänner 2013 wiederum fristgerecht Berufung eingebracht und erneut angegeben, dass er die Abgeltung seiner an Sonn- und Feiertagen geleisteten Dienste durch die Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 GehG begehre.
• Der durch BMLVS vom 14. August 2013, GZ P405666/60-PersC/2013 erlassene und nunmehr durch den VwGH vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0175-6, bestätigte Bescheid, berichtige den durch SKFüKdo erlassenen Bescheid vom 9. Jänner 2013, GZ P405666/58-SKFüKdo/J1/2012, dahingehend, dass dem Beschwerdeführer keine Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG, i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG gebühre. Infolgedessen habe er die Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG im Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2012 rechtswidrig bezogen.
Durch die belangte Behörde sei der von der Berufungsbehörde BMLVS erlassene Bescheid vom 14. August 2013, GZ P405666/60-PersC/2013 mit Wirkung vom 13. November 2013 besoldungsmäßig umgesetzt worden. Somit sei für den in Frage kommenden Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2012 die Rückforderung der bereits ausbezahlten Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG veranlasst worden, wodurch für ihn ein Übergenuss (brutto) entstanden sei. Dieser setze sich wie folgt zusammen:
Sonn- und Feiertagszulage für das Jahr 2009:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Sonn- und Feiertagszulage für das Jahr 2010:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Sonn- und Feiertagszulage für das Jahr 2011:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Sonn- und Feiertagszulage für das Jahr 2012:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Das ergebe einen Gesamtübergenuss (brutto) i.H.v. € 2788,43.
Der Übergenuss sei dem Beschwerdeführer systemautomatisiert von seinen laufenden Bezügen in Abzug gebracht worden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0169, ausgesprochen habe, seien für den Fall der rückwirkenden Änderung des Titels die aufgrund eines solchen Titels empfangenen Leistungen als zu Unrecht empfangene Leistungen im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG zu werten. Auch Leistungen die auf einem im Zeitpunkt der Empfangnahme gültigen Titel (Gesetz, Bescheid) beruhten, d.h. für die in diesem Zeitpunkt ein Rechtsgrund für ihre Empfangnahme bestehe, für die aber in der Folge der Titel bzw. Rechtsgrund mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme wegfalle, seien damit zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hänge die Frage, ob ein Übergenuss vorliegt auch davon ab, ob dieser Übergenuss im guten Glauben empfangen worden sei. Die Gutgläubigkeit werde demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle (vgl. die Erkenntnisse VwGH vom 16. Juni 1977, Zlen. 805, 806/77, Slg.N.F. Nr. 9349/A, vom 23. April 1985, Zl. 84/12/0232 und vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0095) oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Sie sei vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger, nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. das Erkenntnis VwGH vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0169 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Erfolge die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt sei, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht habe, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst habe, so sei dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereite, bestanden habe. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, sei die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert werde (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0180).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergebe sich für den ggstl. Fall, dass einerseits der Bescheid des BMLVS vom 14. August 2013, GZ P405666/60-PersC/2013 den durch SKFüKdo erlassenen Bescheid vom 9. Jänner 2013, GZ P405666/58-SKFükdo/2012 rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung berichtige, somit existiere kein gültiger Titel für den Empfang dieser Geldleistung. Andererseits gehe aufgrund der klaren gesetzlichen Auslegung des § 17 Abs. 3 und 4 GehG und des § 48 Abs. 4 BDG 1979 eindeutig hervor, dass die Sonn- und Feiertagszulage nur bei Vorliegen eines Schicht- oder Wechseldienstes gebühre. Einem objektiv redlichen Beamten sei zu unterstellen, dass ihm die Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes mit etwaigen Spezifikationen, im Speziellen auch die Arbeitszeiteinteilung, bekannt sei. Somit hätte er bei der Auszahlung im Mai 2009 der Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG, i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG auf sein Konto die Rechtmäßigkeit der Zahlung anzweifeln müssen.
Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer guter Glaube im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG zuzubilligen gewesen sei, komme es nach den o. a. Grundsätzen der objektiven Erkennbarkeit darauf an, dass der Irrtum der belangten Behörde in der offensichtlich unrichtigen Anwendung des § 17 Abs. 3 und 4 GehG, i.V.m. § 48 Abs. 4 BDG bestanden habe. Schon in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 17 Abs. 3 und 4 GehG und des § 48 Abs. 4 BDG wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Unrechtmäßigkeit der angewiesenen Geldleistung zu erkennen. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 17 Abs. 3 und 4 GehG und des § 48 Abs. 4 BDG seien allfällige gegenteilige Bescheide der - ebenfalls in einem Irrtum verfangenen - ho. Dienstbehörde nicht geeignet gewesen, die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und somit des Übergenusses zu beseitigen.
Gutgläubigkeit setze voraus, dass keine ernsthaften Zweifel an der Gebührlichkeit der Geldleistung bestehen.
Solche Zweifel auf Seiten des Beschwerdeführers seien jedoch im ggstl. Fall offenkundig.
Der Beschwerdeführer sei im Zuge seiner Ausbildung zum Berufsunteroffizier in Dienst- und Besoldungsrecht unterrichtet und geprüft worden, womit er ein grundsätzliches, allgemeines, wenn nicht fundamentiertes Wissen der Materie besitze. Ihm sei der Unterschied zwischen einem Normaldienstplan und einem Schichtdienstplan bekannt. Folglich wisse er, dass die Bestimmungen des § 48 Abs. 4 BDG 1979 über Schicht- und Wechseldienst sowie die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GehG betreffend Sonn- und Feiertagszulage in seinem Fall keine Anwendung finden könnten. Die Arbeitszeiteinteilung sei für einen Beamten ein essentielles Kriterium, um die täglichen Arbeitsanforderungen ordnungsgemäß bewältigen zu können. Das Erkennen, welcher Arbeitszeiteinteilung er unterliege bzw. welche Abgeltungsform angewandt würden, müsse einem objektiv redlichen Beamten zugebilligt werden können.
In seinen Anträgen vom 30. Dezember 2011, vom 27. Februar 2012 und vom 14. November 2012 habe er auch unmissverständlich dargelegt, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtansicht, betreffend Arbeitszeiteinteilung und Abgeltungsform, falsch sei. In diesen Anträgen bekämpfe er die Abgeltung seiner geleisteten Dienste in Form der Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG und begehre die Auszahlung der Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 GehG. Er halte u.a. insbesondere fest:
"Festzuhalten wäre, dass die Dienstform des Schichtbetriebes für meinen Arbeitsplatz gem. Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 BDG 1979 nicht erfüllt sind."
"... ohne dass, das charakteristische Merkmal eines Schicht- und Wechseldienstes - nämlich die zeitlich aufeinanderfolgende Ablöse - stattfand, da teilweise bis zu 12 Stunden vergehen, bis sich der nächste (derselbe) Beamte am Arbeitsplatz einfindet,...."
Der Beschwerdeführer zitiere entsprechende OGH-Urteile und VwGH-Erkenntnisse in diesem Zusammenhang und beantrage, wie oben erwähnt, mehrfach die Abgeltung seiner geleisteten Dienste nach § 17 Abs. 1 und 2 (Sonn- und Feiertagsvergütung) GehG und nicht nach § 17 Abs 4 (Sonn- und Feiertagszulage) GehG.
Des Weiteren sei er als gewählter Personalvertreter seiner Dienststelle tätig. Aufgrund seiner Stellung als Personalvertreter habe er die Aufgabe, die Kollegen seiner Dienststelle u.a. in Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts zu beraten und gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten. Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, versehe er jährlich eine mehrtägige Fortbildung. In diesen Fortbildungen werde ausführlich auf den Inhalt des Dienst- und Besoldungsrecht eingegangen, dadurch sei er in diesem Bereich ein ausgewiesener Kenner der Gesetzesmaterie.
Er habe die Abgeltung seiner Sonn- und Feiertagsdienste in Form der Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG, i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG mehrfach und ausdrücklich, wie oben dargelegt, bekämpft, ausdrücklich führe er an, dass auf seinem Arbeitsplatz die Voraussetzungen für den Schicht- und Wechseldienst nicht vorlägen. Somit habe er zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass ihm "jedenfalls" die Sonn- und Feiertagszulage zustehe. Auch seine Ansicht, dass er bei Nichtgewährung der Sonn- und Feiertagsvergütung gem. § 17 Abs. 1 GehG i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG zumindest die Sonn- und Feierzulage gem. § 17 Abs. 4 GehG i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG lukrieren könne, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage, da einerseits, so wie im ggstl. Fall, bei Nichtgewährung der Sonn- und Feiertagsvergütung nicht automatisch ein Anspruch auf die Sonn- und Feiertagszulage bestehe, andererseits schlössen sich die beiden Abgeltungsformen (Vergütung und Zulage) für einen und denselben Zeitraum aus. Der Beschwerdeführer habe wohlwissentlich, dass neben einer rechtskräftig bemessenen Sonn- und Feiertagszulage, keine Sonn- und Feiertagsvergütung für ein und denselben Zeitraum in Betracht komme, die Zuerkennung der Sonn- und Feiertagszulage vehement bekämpft. Der gute Glaube setze objektives Nichtwissen voraus, welches beim Beschwerdeführer, aufgrund der oben geschilderten Tatsachen (Indizierung des laufenden Verfahrens und Involvierung in den einzelnen Vorverfahren) nicht vorliege.
Für die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im ggstl. Fall habe sich die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten und auf den sogenannten "Großen Personalakt", welcher von ihr geführt werde und sämtliche dienst- und besoldungsrechtlichen Unterlagen beinhalte. Im Gegensatz dazu liege bei seiner Dienststelle sein sogenannter "Kleiner Personalakt" auf, welcher nur einen Auszug seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Unterlagen beinhalte. Somit sei die Einholung zusätzlicher Unterlagen, so wie vom Beschwerdeführer angeboten, nicht notwendig gewesen, da, wie oben erwähnt, sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen bei der belangten Behörde auflägen.
Da die belangte Behörde eine Rechtsentscheidung aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Daten und aller bei ihr aufliegenden entscheidungsrelevanter Unterlagen getroffen habe, sei auch von der Durchführung eines Parteiengehörs Abstand genommen worden.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 des GehG i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG 1979 zu Unrecht bezogen habe. Gem. § 13a Abs 1 GehG seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes werde ihm kein guter Glaube beim Empfang der Geldleistungen zugebilligt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die ursprünglich ausbezahlte Sonn- und Feiertagszulage, welche später wieder von seinem Gehalt abgezogen worden sei, für den Zeitraum zwischen Jänner 2009 und Dezember 2012 binnen 14 Tagen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auszubezahlen. Diese Forderung stützte er auf den Verbrauch der Leistung nach gutem Glauben. Es wird brachte vor, dass er zu keinem Zeitpunkt den Verdacht gehabt hätte, dass ihm nicht zumindest die Sonn- und Feiertagszulage zustehen würde.
Im Wesentlichen führte er weiter aus, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BUO 1 stehe und beim Kommando Luftraumüberwachung (KdoLRÜ) als Flugsicherungsunteroffizier und Datenoperator in der Militärflugberatung und Datenzentrale in der Luftraumüberwachungszentrale (LRÜZ) beschäftigt sei. Als Soldat bestehe eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden, wobei der Normaldienstplan beim Verband Luftraumüberwachung nachfolgende Dienstzeiten umfasse:
Von Montag bis Donnerstag von 07.45 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 07.45 Uhr bis 15.45 Uhr.
Er sei in der Militärflugberatung tätig, und es bestehe eine tägliche Dienstzeit auch über das Wochenende, sodass regelmäßig Dienst an Samstagen und Sonntagen geleistet würden. Diese Dienste begännen um 07.45 Uhr und würden bei bürgerlicher Abenddämmerung bzw. um 20.15 Uhr enden. Dabei versehe er durchgehend Dienste in dieser Arbeitsposition. Am nächsten Tag würde durch einen anderen Beamten oder durch ihn selbst, die Arbeit neu aufgenommen. Eine Ablöse fände nicht statt, weshalb die Feiertagsvergütung für die geleisteten Stunden an Sonn- und Feiertagen nach den § 17 Abs. 1 und Abs. 2 GehG auszuzahlen seien.
Hinsichtlich der auszuzahlenden Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 GehG sei ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, in dem die Auszahlung der Sonn- und Feiertagsvergütung begehrt worden sei. Die belangte Behörde hätte unberechtigerweise die Sonn- und Feiertagszulage für den inkriminierten Zeitraum, welche bereits ausbezahlt gewesen sei, wieder von seinem auszubezahlenden Gehalt in Abzug gebracht und einbehalten.
Der Beschwerdeführer habe diese Zulage gutgläubig verbraucht und sei davon ausgegangen, dass ihm jedenfalls die Sonn- und Feiertagszulage zustehen würde, zumal ihm bei einer Sonn- und Feiertagsvergütung vermeintlich ein weiterer Betrag ausbezahlt hätte werden müsse, welche die Sonn- und Feiertagszulage übersteige. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt den Verdacht gehabt, dass ihm nicht zumindest die Sonn- und Feiertagszulage zustehen würde. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang auch die Einholung seines Personalakts beantragt, da darin sämtliche Bescheide, welche den Beschwerdeführer zum Bezug der Sonn- und Feiertagszulage berechtigten, enthalten seien.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit werde vorgebracht, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich des Empfangs der in Rede stehenden Leistungen in Höhe von € 2778,73 (brutto) nicht gutgläubig gewesen sei, verfehlt sei.
Richtig sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingang vom 30.12.2012 sowie vom 14.12.2012 eine bescheidmäßige Entscheidung betreffend die finanzielle Abgeltung seiner geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste begehrt habe. Dabei habe er die Ansicht vertreten, dass ihm eine Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 GehG gebühre. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2013 sei ihm jedoch eine Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 17 Abs. 4 GehG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 BDG zuerkannt worden. Die belangte Behörde sei in diesem Bescheid davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine Sonn- und Feiertagszulage gebühre. Es sei daher befremdlich, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwerfe und selbst davon ausgegangen sei, dass eine Sonn- und Feiertagszulage zustehe. Diesbezüglich werde auch auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs zur GZ. 2013/12/0156 verwiesen.
Der Beschwerdeführer habe ein subjektives Recht darauf, dass die Behörde von dem ihr eingeräumten ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache. Die belangte Behörde hatte daher das Verfahren nicht aussetzen dürfen, zumal in diesem Verfahren zu klären sei, ob der Beschwerdeführer die Sonn- und Feiertagszulage gutgläubig verbraucht habe und nicht, ob ihm tatsächlich eine Sonn- und Feiertagszulage zustehe.
Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer nachzuweisen gehabt, dass er diese Übergenüsse nicht in gutem Glauben empfangen habe. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden.
Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von ihm bezogene Sonn- und Feiertagszulage gutgläubig verbraucht habe, zumal er berechtigterweise davon habe ausgehen können, dass eine Sonn- und Feiertagsvergütung die Beträge der Sonn- und Feiertagsvergütung übersteige. Festzuhalten sei, dass die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Gutschrift des Gehaltes auf dem Konto des Beschwerdeführers zu beurteilen sei.
Die belangte Behörde habe es rechtswidrigerweise unterlassen, amtswegig den Sachverhalt zu ermitteln, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Gutschrift des Gehaltes auf dem Konto des Beschwerdeführers. Ferner hätte sie Ermittlungen hinsichtlich des Vergleichs der Beträge von Sonn- und Feiertagsvergütung zu den Beträgen betreffend Sonn- und Feiertagszulage durchführen müssen, zumal der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass die Beträge der Sonn- und Feiertagsvergütung jene der Sonn- und Feiertagszulage übersteigen würden. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner Beschwerde vom 22.10.2014 entsprechende Beweisanbote gemacht.
Die belangte Behörde habe auch eine Verletzung des Parteiengehörs zu verantworten, da sie dem Beschwerdeführer nicht sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis gebracht habe. Sie habe es vor allem unterlassen ihm zum "großen Personalakt" Parteiengehör zu gewähren.
Durch das Vorgehen der belangten Behörde werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Eigentum, ferner in seine Rechten nach Art. 83 Abs.2 B-VG und Art 6 MRK verletzt.
Es werde daher beantragt
a) Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) In der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die im Antrag vom 30.04.2014 angeführten Beträge betreffend Sonn- und Feiertagszulage für diesen Zeitraum samt gesetzlich zustehender Zinsen für den Zeitraum Jänner 2009 bis Dezember 2012 binnen 14 Tagen auszubezahlen sind; in eventu
c) Den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Flugsicherungsunteroffizier und Datenoperator der Teileinheit Militärflugberatung/Datenzentrale in ST. JOHANN i. PG. tätig. Aufgrund zwingender dienstlicher Interessen war sein Dienstplan - im verfahrensrelevanten Zeitraum - so ausgestaltet, dass er regelmäßig an Samstagen, Sonn- und Feiertagen eingeteilt war. Der Dienst begann um 07.45 Uhr und endete zur bürgerlichen Abenddämmerung bzw. spätestens um 20.15 Uhr. Wie im Bescheid BMLVS vom 14. August 2013, GZ P405666/60-PersC/2013, festgestellt, ist seine Dienstzeit an Sonn- und Feiertagen als Werktagdienst anzusehen. Daher war ihm keine Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), i. V. m. § 48 Abs. 4 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) auszubezahlen, weil er keinem Schichtdienstplan unterlag.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0175-6, wurde der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid des BMLVS vom 14. August 2013, GZ P405666/60-PersC/2013, voll inhaltlich bestätigt und somit seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Ausbezahlung der Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG, i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG im Zeitraum vom Jänner 2009 bis Dezember 2012 an den Beschwerdeführer war daher gesetzwidrig.
Am 13.11.2013 verfügte die belangte Behörde die besoldungsmäßige Umsetzung des oben erwähnten Bescheides vom 14.08.2013. Es wurde für den Zeitraum Jänner 2009 Dezember 2012 die Rückforderung der bereits ausbezahlten Sonn- und Feiertagszulage, wodurch für den Beschwerdeführer ein Übergenuss (brutto) entstanden war veranlasst.
Es handelte sich dabei um nachstehend angeführte Beträge:
Sonn- und Feiertagszulage für das Jahr 2009:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Sonn- und Feiertagszulage für das Jahr 2010:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Sonn- und Feiertagszulage für das Jahr 2011:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Sonn- und Feiertagszulage für das Jahr 2012:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Das ergibt einen Gesamtübergenuss (brutto) i.H.v. € 2788,43. Die belangte Behörde hat daher am 13.11.2013 die Hereinbringung des bei Beschwerdeführer entstandenen Übergenusses veranlasst.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§§ 13a und 13 b GehG haben nachstehenden Wortlaut:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2014, GZ. 2013/12/0175, klargestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auszahlung einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 GehG hat. Ebenso wenig steht ein Anspruch auf Auszahlung einer Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 17 Abs. 4 GehG zu.
Die belangte Behörde hat daher am 13.11.2013 die Hereinbringung des bei Beschwerdeführer entstandenen Übergenusses veranlasst.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig empfangen habe. Bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit sei der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der fragliche Betrag am Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden sei.
Gemäß § 13b Abs. 2 Gehaltsgesetz können zu Unrecht empfangene Leistungen nur bis zu "drei Jahren ab ihrer Entrichtung" zurückgefordert werden. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass eine Rückforderung hinsichtlich aller Beträge, die vor dem 13.11.2010 geleistet wurden ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Zahlungen im Zeitraum 13.11.2010 bis 01.02.2013 (letzte verfahrensgegenständliche Zahlung) ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Zahlungen gutgläubig empfangen hat. Der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199).
In diesem Zusammenhang weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem seinerzeitigen Antrag vom 30.12.2011 mit nachstehend angeführten Aussagen dargelegt hat, dass er nicht in einem Schicht- oder Wechseldienst tätig ist:
"Festzuhalten wäre, dass die Dienstform des Schichtbetriebes für meinen Arbeitsplatz gem. Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 BDG 1979 nicht erfüllt sind."
"... ohne dass, das charakteristische Merkmal eines Schicht- und Wechseldienstes - nämlich die zeitlich aufeinanderfolgende Ablöse - stattfand, da teilweise bis zu 12 Stunden vergehen, bis sich der nächste (derselbe) Beamte am Arbeitsplatz einfindet,....".
Schon daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Sonn- und Feiertagszulage haben musste, zumal ein solcher Schicht- oder Wechseldienst ein essenzielles Tatbestandsmerkmal für die Gebührlichkeit dieser Zulage darstellt. Vor dem Hintergrund der der obem dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt es daher auf der Hand, dass auf Seiten des Beschwerdeführers Gutgläubigkeit im Sinne des § 13a GehG jedenfalls ab 30.12.2011 auszuschließen ist.
Für die im Zeitraum 13.11.2010 bis 30.12.2011 (die letzte relevante Zahlung erfolgte am 01.12.2011) an den Beschwerdeführer ausbezahlten Sonn- und Feiertagszulagen stellt sich die Sachlage anders dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.10.2011, GZ. 2010/12/0057, klargestellt, dass der für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfängers maßgebliche Zeitpunkt jener ist, zu dem die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers erfolgt. Der Beschwerdeführer hat - jedenfalls ab Jänner 2009 - über mehrere Jahre hinweg die Sonn- und Feiertagszulage bezogen, ohne dass dies von ihm oder der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurde. Erst durch seinen Antrag vom 30.12.2011 hat der Beschwerdeführer selbst den Anspruch auf diese Zulage in Frage gestellt. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde noch in ihren Bescheiden vom 3. April 2012, GZ P405666/47-SKFüKdo/J1/2012 bzw. vom 9. Jänner 2013, GZ P405666/58-SKFüKdo/J1/2012, davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer eine Sonn- und Feiertagszulage gem. § 17 Abs. 4 GehG, i. V. m. § 48 Abs. 4 BDG gebühre, kann dem Beschwerdeführer Gutgläubigkeit jedenfalls für den Zeitraum vor der in Rede stehenden Antragstellung nicht abgesprochen werden.
Daraus ergibt sich, dass die Rückforderung des Übergenusses hinsichtlich der ab 01.01.2012 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Sonn und Feiertagszulagen zu Recht erfolgt ist.
Hinsichtlich der Zahlungen im Zeitraum 01.01.2009 bis 13.11.2010 kommt eine Rückforderung schon aufgrund der Verjährungsbestimmungen des § 13b Abs. 2 Gehaltsgesetz nicht in Betracht. Für den Zeitraum 13.11.2010 bis 30.12.2011 war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in diesem Zeitraum ausbezahlten Sonn- und Feiertagszulagen gutgläubig empfangen hat.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage erweisen sich auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ermittlungsmängel als nicht relevant. Die Frage der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Zulagen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2014, GZ. 2013/12/0175, definitiv entschieden. Die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Frage der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers, konnte aber auf Basis der Aktenlage bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers entschieden werden.
Soweit der Beschwerdeführer Bezahlung von gesetzlich zustehenden Zinsen beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass keine Vorschrift des Dienst- oder Besoldungsrechtes existiert, die einen Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit bis zur bescheidmäßigen Feststellung eines Vergütungsanspruches nach dem Gehaltsgesetz einräumt. Auch Bestimmungen des bürgerlichen Rechts können nicht herangezogen werden, weil diese für Verzugszinsen Fälligkeit voraussetzen, die aber erst mit der bescheidmäßigen Feststellung eintritt (vgl. VwGH, 16.12.1998, GZ. 93/12/0170).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.