BVwG W159 1438551-1

W159 1438551-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1438551-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1438551.1.00

Spruch

W159 1438551-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA:

Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Liberia, gelangte im Oktober 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 18.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.10.2013 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals einvernommen. Dabei gab er zu den Fluchtgründen an, dass sein Vater sich von seiner Mutter scheiden habe lassen und sie nicht mehr in Liberia leben habe können. Sie sei daher mit ihm nach Libyen geflüchtet. Auf Grund der kriegerischen Ereignisse in Libyen sei es für ihn jedoch dort gefährlich und sei er deswegen mit einem Flüchtlingsboot nach Italien gefahren. In Liberia habe er niemanden mehr und er wüsste nicht, wohin er hingehen könnte.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde er am 23.10.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen befragt. Dabei gab er einleitend an, dass er in Österreich keine Verwandten habe und auch bei keinem Verein oder keiner Organisation Mitglied sei. Er habe auch sonst keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und er mache auch keine Kurse oder Ausbildungen.

Er stamme aus Liberia, er habe jedoch zuletzt in Libyen gelebt. Er habe in Liberia in XXXX gelebt, an die Adresse könne er sich nicht mehr erinnern, weil er noch klein gewesen sei, als sie von dort weggegangen seien. Sein Vater habe entschieden, seine Mutter nicht zu heiraten und habe sie aufgefordert, zu gehen. Seine Mutter habe ein neues Leben beginnen wollen und sei mit ihm nach Libyen gezogen. Aus welchem Grund sie Libyen ausgewählt habe, wisse er nicht, sie hätten dort niemanden gekannt. Er sei in Libyen fast immer zu Hause gewesen, manchmal habe er Wände gestrichen. Seine Mutter habe ihm verboten, Kontakt zu anderen Personen aufzunehmen, deswegen könne er kein Arabisch. Er habe Liberia im Alter von 8 Jahren verlassen, er habe keine Geschwister. Er könne sich aber nicht erinnern, ob sonst noch jemand bei ihnen in Liberia gelebt habe. Seine Mutter habe er während der Kriegswirren in Libyen aus den Augen verloren. Seine Mutter sei Raumpflegerin gewesen, ob sein Vater gearbeitet habe, wisse er nicht, er habe jedenfalls getrunken. Im Besitz von Personaldokumenten sei er nie gewesen. Sein Vater habe sich von seiner Mutter scheiden lassen, daraufhin habe seine Mutter nicht gewollt, dass er seinen Vater wiedersehe. Wenn sein Vater getrunken habe und er mit ihm sprechen wollte, habe er ihm nur gesagt, dass er weggehen soll. Er wisse nicht, ob seine Eltern verheiratet gewesen seien. Sein Vater habe ihn ebenso geschlagen, so wie er seine Mutter auch geschlagen habe. In Liberia kenne er niemanden. Das Leben in Österreich finde er gut. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er seinen Vater nicht wiedersehen solle. Er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Liberia und würde er seine Verwandten dort nicht finden. Er wollte dort nicht mehr zurück. Eine staatliche Verfolgung habe er in Liberia nicht zu befürchten.

Mit Bescheid des Bundesasaylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 24.10.2013, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2013 gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auf bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. §10 Abs. 1 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Liberia getroffen. Beweiswürdigend wurde lediglich ausgeführt, dass die vom Asylwerber gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden müsse und die Angaben zu der Ausreise und den Rückkehrbefürchtungen glaubhaft erscheinen würden.

Zu Spruchteil I. wurde rechtlich insbesondere ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen keine Gefahr einer Verfolgung ableiten lasse. Auch aus der allgemeinen Lage in Liberia lasse sich kein Rückschluss auf eine drohende Verfolgung der Person des Asylwerbers ziehen. Sonst hätten sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte aufgetan, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung hindeuten würden. Es würden somit keine Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Liberia festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten gewesen wären. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Liberia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal es ihm als jungen und arbeitsfähigen jungen Menschen zugemutet werden könne, seine grundlegendsten Bedürfnisse dadurch zu decken, indem er irgendeine Arbeit annehme. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten und bestünde in Liberia auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in Österreich keine Verwandten habe und keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich bestehen würden. Er befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und seien keine tiefer gehenden Bindungen zu Österreich feststellbar. Es wäre daher mit einer Ausweisung vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte. Darin wurde vorgebracht, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite verlassen habe und die liberianischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt oder imstande wären, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Falls asylrelevante Antworten bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt ausgeblieben seien, wäre er gerne bereit, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Er halte seine bisherigen Aussagen zu seinen Fluchtgründen vollinhaltlich aufrecht und wären diese eine geeignete Basis zur Gewährung subsidiären Schutzes. Bei einer Rückkehr nach Liberia würde er Gefahr laufen, seinem Vater und dem Ex-Mann seiner Mutter zu begegnen, welcher chronischer Alkoholiker sei und zu Gewaltausbrüchen neige. Wegen mangelnden Durchsetzungsvermögens könne ihn die Polizei nicht schützen. Er habe nie eine Beziehung zu seinem Heimatland aufgebaut und dieses schon als kleines Kind verlassen und fühle sich dieser in keiner Weise zugehörig oder verbunden. Er wisse nicht, wie er als alleinstehender Analphabet ohne verwandtschaftliche Unterstützung seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Außerdem sei auch die generelle Sicherheitslage in Liberia prekär und gebe es auch Berichte über rituelle Morde in Liberia. Schließlich wurde auch die Anberaumung einer Verhandlung beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 09.06.2015 an. Die diesbezügliche Ladung wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 08.05.2015 zugestellt. Obwohl er nach wie vor unter der angegebenen Adresse gemeldet ist, hat er diese nicht behoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin eine Hauserhebung und einen weiteren Zustellversuch durch die zuständige Polizeiinspektion XXXX veranlasst und wurde dem Beschwerdeführer die Ladung am 03.06.2015 nochmals persönlich ausgefolgt, sodass eine zweifache Ladung zur Verhandlung vorliegt. Der Beschwerdeführer ist jedoch trotz Zuwarten bis 13.15 Uhr unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen und hat auch keine Nachrichten darüber hinterlassen, warum er nicht zur Verhandlung erscheinen konnte. Am 11.06.2015 ist ein E-Mail des Vereines Menschenrechte Österreich eingelangt, wobei der Beschwerdeführer angeblich den Inhalt der Ladung nicht verstanden und deswegen den Verhandlungstermin nicht wahrgenommen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Liberia. Der Beschwerdeführer wurde in Liberia nicht von staatlicher Seite verfolgt. Seinen Angaben zufolge hat er Liberia nach der Trennung seiner Eltern (gemeinsam mit seiner Mutter), bereits im Alter von 8 Jahren verlassen und hat fortan in Libyen gewohnt. Er hat eigenen Angaben zufolge keine Schulbildung genossen und behauptet, ein Einzelkind zu sein. Sein Vater ist anscheinend nach wie vor in Liberia aufhältig. Der Beschwerdeführer hat zu diesem jedoch keinen Kontakt. Auch der Kontakt zu seiner Mutter ist angeblich während der Kriegswirren in Libyen abgerissen. Zu allfälligen weiteren Fluchtgründen können keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer gelangte am 18.10.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 19.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich. Es haben sich keine Hinweise auf ein Familienleben oder eine tiefergehende Integration in Österreich ergeben. Ebenso wenig gibt es Hinweise auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu Liberia wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der/die Präsident/in wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Sie/er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef der Exekutive und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of Liberia (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf den unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen (GIZ 4.2015).

Seit 2005 ist Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes, im Herbst 2011 wurde sie für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt. Sie kündigte bei ihrer Vereidigung an, in ihrer neuen Regierungszeit Beschäftigung vor allem für die Jugend zu schaffen, den nationalen Versöhnungsprozess voranzutreiben und die privatwirtschaftliche Entwicklung fördern zu wollen. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder, der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen: weitgehend zerstörte Infrastruktur (Verkehrswege, Energiesektor, Bildungssystem, Gesundheitswesen), weit verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten im Verwaltungsbereich einschließlich Justiz (AA 3.2015a).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Auch zehn Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Anwesenheit von immer noch mehr als 50.000 ivorischen Flüchtlingen in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 16.4.2015, vgl. auch BMEIA 16.4.2015 und EDA 16.4.2015). Eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung spielt die VN-Mission UNMIL. Sie soll Liberia in den Bereichen nationale Versöhnung, Verfassungsreform, Dezentralisierung, Sicherheitssektor-Reform und Reform des Justizsystems unterstützen. Von 15.000 Soldaten zu Beginn des Mandats im Jahr 2003 wurde sie mittlerweile auf ca. 5.800 Uniformierte, darunter ca. 1.400 Polizisten (UNPOL), verkleinert. Ihr Mandat wurde bis zum 30.9.2015 verlängert. Gleichzeitig wurde die Erwartung bekräftigt, dass Liberia bis zum 30.6.2016 vollständig die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen soll (AA 3.2015a).

Seit Beginn ihres Ausbruchs im März 2014 stellt die Ebola-Epidemie eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte am 7.8.2014 den Staatsnotstand, der am 13.11.2014 wieder aufgehoben wurde. Ein weiteres Anzeichen einer beginnenden Normalisierung ist die Wiedereröffnung der Schulen und Universitäten im Februar 2015, die ebenfalls wegen der Ebola-Epidemie ein halbes Jahr geschlossen waren. Noch ist die Ebola-Epidemie jedoch nicht vollständig besiegt (AA 3.2015a).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren eine unabhängige Justiz (FH 28.1.2015). Es gibt jedoch immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem: ein Mangel an qualifiziertem Personal, Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015, vgl. auch FH 28.1.2015). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80% der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 23.5.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, darunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und mehr als 20 anderen Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (AFL) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die Soldaten der Friedenstruppe der United Nations Mission in Liberia (UNMIL), sowie die Beamte der United Nations Police (UNPOL) haben beträchtliche Kompetenzen bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, die LNP übernimmt aber zunehmend diese Aufgaben. Rund 480 UNPOL Berater und 980 Beamte der UN Formed Police Units unterstützten die LNP durch Beobachtung, Beratung und Schulung (USDOS 27.2.2014). Es existieren mangelnde Disziplin, Fehlzeiten und Korruption bei der Polizei und den Streitkräften (FH 28.1.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 27.2.2014). Trotz der von der UN Mission in Liberia (UNMIL) durchgeführten Reformen und der steigenden Professionalisierung bleiben missbräuchliches Verhalten, Straffreiheit und Korruption innerhalb der Polizei noch weit verbreitet (IRIN 11.10.2013). Polizisten und andere Sicherheitskräfte misshandeln und schikanieren Personen und schüchtern sie ein, insbesondere bei Versuchen, Personen auf der Straße Geld abzunötigen. Es gibt Fälle von Brutalität durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).

Quellen: - IRIN - Integrated Regional Information Network (11.10.2013): Despite reforms, corruption rife among Liberian police, http://www.ecoi.net/local_link/260229/386101_de.html, Zugriff 15.4.2015

6. Korruption

Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem (GIZ 4.2015). Die Korruption im Land ist ein Hinderungsgrund für Investitionen in die liberianische Industrie oder Dienstleistungen. Im Sommer 2013, zehn Jahre nach Ende des Bürgerkrieges, nahm Liberia in dem globalen Korruptionsbarometer von Transparancy International immer noch einen der schlechtesten Plätze ein (GIZ 2.2015). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015). Liberia verfügt zwar über eine Reihe von Institutionen zur Bekämpfung der Korruption - einschließlich der "Liberia Anti-Corruption Commission" (LACC), der "General Auditing Commission" und der "Public Procurement and Concessions Commission" - aber es fehlen ihnen die Ressourcen und Kapazitäten um effizient zu arbeiten. UN-Generalsekretär Ban Ki Moon kritisierte im Februar 2014 die unzureichenden Reaktionen der Regierung auf hochkarätige Korruptionsfälle (FH 28.1.2015).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten, also Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen veröffentlichen. Behördenvertreter waren im Allgemeinen kooperativ und gingen auf die Ansichten der NGOs ein. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014). Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem beraten Miseroer Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe ist in der Behandlung von Ebola-Patienten aktiv. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) betreibt ein Ebola Behandlungszentrum, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola Patienten behandelt hat. Stattdessen wird das Behandlungszentrum nun für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt. Brot für die Welt, die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) und die Christlichen Fachkräfte International (CFI) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften (GIZ 2.2015).

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert (GIZ 4.2015). Staatlich gesteuerte Menschenrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Liberia hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen gezeichnet und ist auch dem Römischen Statut des IStGH beigetreten. Dennoch gibt es Schwachstellen (AA 3.2015a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen noch immer jene in Zusammenhang mit dem Justizsystem: Die Ineffizienz und Korruption der Gerichte, überlange Untersuchungshaftzeiten, die Verweigerung gerechter Gerichtsverfahren und harte Haftbedingungen. Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter Vergewaltigung und häusliche Gewalt, sowie Kinderarbeit sind ebenfalls große Probleme (USDOS 27.2.2014). Im September 2010 wurde eine unabhängige Menschenrechtskommission eingerichtet. Im November 2010 stellte sich Liberia freiwillig einem ersten "Universal Periodic Review" des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Dabei wurde vor allem deutlich, dass es an einer effektiven nationalen Umsetzung und Anwendung der bestehenden Gesetze fehlt (AA 3.2015a).

Quellen:

9. Haftbedingungen

Die Gefängnisse sind berüchtigt für unzureichende medizinische Versorgung, Nahrung und Hygiene, sowie unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen und langanhaltender Untersuchungshaft (FH 28.1.2015). Die Bedingungen in den 15 Gefängnissen des Landes sind aufgrund der unzureichenden Lebensmittelversorgung, sanitären Anlagen, Belüftung, Temperatur, Licht, medizinischen Versorgung und Trinkwasser hart und manchmal lebensbedrohlich. Viele Gefangene ergänzen ihre Mahlzeiten durch den Kauf von Lebensmittel oder durch von Besuchern mitgebrachte Lebensmittel. Die Hälfte der 1.827 Häftlinge des Landes wird im XXXX Central Prison festgehalten, das mit mehr als doppelt so vielen Häftlingen belegt ist, als die vorgesehene Kapazität eigentlich ermöglicht. Es gibt zu wenig Gefängnispersonal und das bestehende Personal wird schlecht bezahlt. Männer und Frauen werden üblicherweise getrennt inhaftiert. In einigen Bezirken mit nur einem Gefängnis wurden Jugendliche gemeinsam mit Erwachsenen und Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Straftätern untergebracht. Die Regierung erlaubt eine unabhängige Beobachtung der Haftbedingungen durch lokale Menschenrechtsgruppen, internationale NGOs, die UN und Medien (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

10. Todesstrafe

Obwohl Liberia 2005 dem 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten war und daher verpflichtet ist, auf die Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, wurden auch im Jahr 2012 Todesurteile verkündet (AI 23.5.2013). Die Todesstrafe wurde 2005 abgeschafft, aber 2008 wieder eingeführt (Begründung: Zunahme von Gewaltverbrechen). Die Präsidentin erklärte, keine Todesurteile in ihrer Regierungszeit zu unterzeichnen. Bisher wurde kein Todesurteil vollstreckt (AA 3.2015a).

Quellen:

11. Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert die Religionsfreiheit im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Gemäß der Volkszählung von 2008 sind in Liberia 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen, 12,2 Prozent Muslime, 0,6 Prozent Anhänger indigener Religionen und 1 Prozent Anhänger anderer Religionen. Christen leben im ganzen Land. Muslime gehören vor allem den ethnischen Gruppen der Mandingo und Vai an, erstere leben im ganzen Land, letztere vor allem im Westen. Auch die im Land befindlichen Fula sind vor allem Muslime. Ethnische Gruppen in manchen Regionen partizipieren in indigenen religiösen Praktiken der Geheimgesellschaften (USDOS 28.7.2014). Obwohl sich Liberia offiziell als christlich-geprägtes Land versteht, herrscht eine relativ große Heterogenität von Glaubensvorstellungen. Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in Liberia, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Allerdings kam es nach dem Krieg wiederholt zu Konflikten zwischen muslimischen Madingos und anderen ethnischen Gruppen, in deren Rahmen auch Kirchen und Moscheen angezündet wurden. Hierbei scheint die Religion vielfach den sozioökonomischen Kern der Konflikte zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Madingos während des Krieges klar jeweils einer der Fraktionen (ULIMO und LURD) zugeordnet werden konnten, was sich in der Wahrnehmung vieler Liberianer mit der Religionszugehörigkeit verwoben hat. Von Seiten des Staates wird religiöse Toleranz gefördert (GIZ 3.2015).

Quellen:

12. Ethnische Minderheiten

Obwohl das Gesetz ethnische Diskriminierung verbietet, ist rassische Diskriminierung in der Verfassung festgehalten. Vielen Personen libanesischer oder asiatischer Abstammung, die in Liberia geboren wurden, oder den Großteil ihres Lebens dort verbracht haben, wird aufgrund dieser Diskriminierung die Staatsbürgerschaft verweigert. Das Land hat 16 indigene ethnische Gruppen, von denen jede eine andere Muttersprache spricht und von denen jede in einer bestimmten Region leben. Differenzen zwischen ethnischen Gruppen tragen weiterhin zu sozialen und politischen Spannungen bei (USDOS 27.2.2014).

Mindestens 95 Prozent der liberianischen Bevölkerung gehören zu den indigenen Gruppen, von denen die Mande-sprechenden Kpelle mit etwa 17 bis 20 Prozent der Liberianer die größte Gruppe darstellen. Zur selben Sprachgruppe gehören auch die Vai, Loma, Mano und Gio. Die zweite große Sprachgruppe bilden die Kru-Sprachen; zu dieser Gruppe gehören die Volksgruppen der Bassa, Krahn, Kru und Grebo. Die Bassa stellen mit einem Anteil von ca. 14-15 Prozent an der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte ethnische Gruppe. Eine dritte Sprachgruppe bilden die Gola und die Kissi an der Grenze zu Sierra Leone bzw. Guinea. Eine besondere Rolle spielen die Mandinka (auch Mandingo, Malinke), die zwar ebenfalls eine Mande-Sprache sprechen, sich jedoch durch ihren muslimischen Glauben und ihre sozioökonomische Rolle als Händler und Geschäftsleute von den anderen indigenen Stämmen unterscheiden. Alle indigenen Gruppen in Liberia haben sprachliche und kulturelle Verbindungen zu verwandten ethnischen Gruppen in den Nachbarstaaten. Die Americo-Liberianer machen zwischen 2 und 5 Prozent der Gesamtbevölkerung Liberias aus. Als einzige Gruppe sprechen sie liberianisches Englisch als Muttersprache. Trotzdem hat sich diese Sprache als Verkehrs- und Bildungssprache durchgesetzt. Einzige Amtssprache in Liberia ist Englisch (GIZ 3.2015).

Quellen:

13. Frauen/Kinder

Ellen Johnson-Sirleaf, seit 2006 Präsidentin Liberias, bemüht sich um ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in den Ministerien, dem Obersten Gerichtshof und in den Kommunalverwaltungen. Die Teilhabe von Frauen an der Politik und am öffentlichen Leben nimmt zu, der Anteil an Frauen in Polizei und Militär ist erheblich gestiegen (GIZ 3.2015). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014). Die Stellung der Frauen in Liberia variiert je nach Region und ethnischer Zugehörigkeit. Traditionelle Gesetze sind ein wichtiger Faktor für Ungleichheit: Frauen, die nach Gewohnheitsrecht verheiratet sind, werden auf dieser rechtlichen Ebene wie Minderjährige behandelt. Zivilrechtlich ist verankert, dass verheiratete Frauen Grundstücke und Immobilien ihrer Männer erben können, während nach Gewohnheitsrecht verheiratete Frauen nicht von ihrem Ehemann erben können. Inzwischen ist das gesetzliche Mindestalter für eine Heirat auf 18 Jahre bei Frauen und 21 Jahre bei Männern festgelegt. Ehen mit minderjährigen Mädchen sind in ländlichen Gebieten trotzdem noch weit verbreitet. Liberias Zivilrecht verbietet die Polygamie, aber das Gewohnheitsrecht ermöglicht Männern, mehrere Frauen zu haben (GIZ3.2015). Vergewaltigung ist illegal, stellt aber weiterhin ein verbreitetes und ernsthaftes Problem dar. Das Gesetz kriminalisiert eheliche Vergewaltigung nicht spezifisch (USDOS 27.2.2014). Die Mehrheit der Täter wird nicht bestraft, obwohl 2009 ein Sonderdezernat für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt geschaffen wurde (GIZ 3.2015). Die "Women¿s and Children¿s Protection Section" der LNP (Liberia NationalPolice) gab an, dass 280 Fälle von Vergewaltigung gemeldet wurden, davon wurden 83 Fälle beim Gericht angezeigt (USDOS27.2.2014). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt, allerdings bleibt auch diese ein weit verbreitetes Problem. Die Höchststrafe für häusliche Gewalt beträgt sechs Monate Haft, die Regierung setzt das Gesetz aber nicht effektiv um (USDOS27.2.2014). FGM (Female Genital Mutilation, Weibliche Genitalverstümmelung) ist verbreitet und wird traditionell an jungen Mädchen der ethnischen Gruppen in Nord-, West-und Zentral Liberias vollzogen, vor allem in ländlichen Gebieten. Infibulation wird nicht praktiziert. Das Gesetz verbietet FGM nicht, und traditionelle Einrichtungen wie die geheime Sande-Gesellschaft vollzieht FGM oft als Initiierungsritus, was es schwierig macht, die genaue Zahl der Fälle festzustellen. Die Regierung schulte Community Leader und Frauengruppen zur Bekämpfung von traditionellen Praktiken wie FGM und bot auch FGM-Praktikern Trainings an, um Fähigkeiten für alternative Einkommensquellen erwerben zu können(USDOS27.2.2014).

Quellen:

14. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Durch die beiden Bürgerkriege zwischen 1989 und 2003 ist die liberianische Wirtschaft in hohem Maße negativ beeinflusst worden. Zwischen 1987 und 1995 fiel das Bruttosozialprodukt des Landes um 90 Prozent. Zum Zeitpunkt der Wahlen 2005 betrug das durchschnittliche Einkommen in Liberia nur ein Viertel des Vergleichswertes von 1987 und

sogar nur ein Sechstel des Einkommens von 1979. Eine direkte Folge des Bürgerkriegs und der damit verbundenen Wirtschaftskrise ist auch der Zusammenbruch der Staatsfinanzen. Seit der Mitte der neunziger Jahre war die liberianische Regierung nicht mehr in der Lage internationale Kredite zu bedienen (GIZ 2.2015).

Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den letzten Jahren gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden. Die Ebola-Epidemie wird jedoch 2015 zu deutlichen Wachstumseinbußen führen: viele ausländische Unternehmen haben ihr internationales Personal reduziert oder ganz abgezogen und verzögern vorerst größere geplante Neuinvestitionen. Laut Weltbank verloren 46 Prozent der zu Beginn der Ebola-Epidemie arbeitenden Personen ihren Arbeitsplatz. Betroffen sind vor allem der landwirtschaftliche und der informelle Sektor. In der Landwirtschaft sind Ernteausfälle wahrscheinlich, da die Aussaat nicht rechtzeitig erfolgte. Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation liegt bei etwa 8,5 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars (AA 3.2015b).

Das nationale Arbeitsamt betreibt verschiedene Programme, mit denen die hohe

Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll:

Emergency Employment Creation

An die 60.000 Kurzzeitstellen wurden 2008/09 in Rahmen dieses Programms

geschaffen. Aufgrund der Wirtschaftskrise waren es 2010 nur noch

2.500. Aktuellere Zahlen stehen nicht zur Verfügung.

Internship Program

Universitätsabsolventen, die ein Praktikum bei internationalen Hilfsorganisationen

absolvieren, erhalten 75 US-Dollar Unterstützung.

Vacation Job Scheme

1171 arbeiteten währen der Semesterferien bei Ministerien.

Placement Service - Bis jetzt sind 264 Menschen registriert. Sie erhalten

Hilfestellungen bei der Arbeitssuche.

Unemployment assistance - Finanzielle Unterstützung für Arbeitslose gibt es aktuell

nicht (IOM 10.2014)

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in XXXX ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt. Es gibt in XXXX nur wenige Apotheken, die akzeptabel sind. Sie führen ein sehr begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u.a. europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 16.4.2015). Es gibt 61 liberianische Ärzte, 5.000 Krankenschwestern und Hebammen (die traditionellen Geburtshelfer sind hier nicht berücksichtigt), die das öffentliche Gesundheitswesen aufrechterhalten. Sie werden dabei von 573 Arztassistenten unterstützt. Mittlerweile existieren 525 medizinischen Einrichtungen (ambulante Kliniken und Gesundheitszentren) und 20 Krankenhäuser in Liberia (IOM 10.2014).

Weil seit 5.3.15 keine Infektionsfälle mehr registriert wurden, hoffte Liberia, bis Ende April für Ebola-frei erklärt zu werden. Diese Hoffnung wurde durch eine am 21.3.15 bestätigte Neuerkrankung und den Tod der Patientin am 28.3.15 zunichte gemacht. Allerdings gibt es erste positive Zwischenergebnisse über Tests zur Wirksamkeit und Sicherheit von Ebola-Impfstoffen, an denen seit Anfang Februar in Liberia rund 600 Menschen teilnahmen. Eine Ausweitung der Tests auf über zehntausend Personen ist geplant (BAMF 30.3.2015). Die letzte Ebola Erkrankung wurde am 20.3.2015 gemeldet (Stand 16.4.2015). Alle Kontaktpersonen sind unter Überwachung. Sollte kein weiterer Fall gemeldet werden, wird das Land am 5.5.2015 Ebola-frei erklärt (ISOS 16.4.2015).

Quellen:

_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17369962vernum=-2, Zugriff 16.4.2015

17. Behandlung nach Rückkehr

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014).

REINTEGRATIONSHILFEN

Ansprechpartner:

Jimmie T. Toe

Senior-Projektleiter LRRRC

Mobiltelefon: 00231 6514846

E-mail: taliaferrotoe@yahoo.com

Momodu Freeman

Projektleiter Reintegration

LRRRC.

Tel. : +231 886590781

Eine geschätzte Anzahl von 17.000 Flüchtlingen wurde bislang repatriiert. Den Informationen von Herrn Freeman zu Folge erhalten nur ehemalige Flüchtlinge Wohnhilfen durch das UNHCR (IOM 10.2014).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers, durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 19.10.2013, sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 23.10.2013 und durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, der der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben ist; weiters durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsichtnahme in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Zu diesen Länderfeststellungen wurde weder von Seiten des Bundesasylamtes, noch von Seiten des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Der Beschwerdeführer hat durchgehend seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine liberianische Staatsangehörigkeit behauptet und ist auch die belangte Behörde davon ausgegangen, ohne dass allerdings der Beschwerdeführer irgendwelche Personaldokumente vorlegen konnte.

Der Beschwerdeführer hat niemals eine staatliche Verfolgung oder Verfolgungsgefahr behauptet und erscheint dies durchaus glaubwürdig, da der Beschwerdeführer damit lediglich ihm zum Nachteil gereichende Behauptungen aufstellt.

Die erstmals in der Beschwerde dezitiert aufgestellte Behauptung einer privaten Verfolgung durch den Vater des Beschwerdeführers hingegen erscheint nicht glaubhaft, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Befragung mehrfach zu nicht unwesentlichen Fakten hinsichtlich seines Vaters widersprochen hat: Beispielsweise behauptete er in der Ersteinvernahme (AS 25), dass sich seine Mutter von ihm habe scheiden lassen (was voraussetzt, dass die beiden verheiratet waren), während er in der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zunächst behauptete, dass sein Vater sich entschieden habe, seine Mutter nicht zu heiraten (AS 49), um dann wiederum widersprüchlich zu behaupten, dass sich sein Vater von seiner Mutter habe scheiden lassen (AS 51).

Unplausibel erscheinen die äußerst vagen Angaben des Beschwerdeführers, der nicht einmal angeben konnte, welcher Volksgruppe er angehört (obwohl dieser Umstand in Afrika eine große Rolle spielt) und auch der Umstand, dass er kein Arabisch spreche, obwohl er jahrelang in Libyen gelebt habe.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass er unentschuldigt nicht zu der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.06.2015 erschienen ist. Der nachträgliche Erklärungsversuch des Vereines Menschenrechte, dass er den Inhalt der Ladung nicht verstanden habe, erscheint insofern nicht überzeugend, als die bei der 2. Zustellung ihm die Ladung persönlich von einer Polizeibeamtin ausgehändigt wurde und daher anzunehmen ist, dass diese ihn auch über die Bedeutung der Ladung aufgeklärt hat. In Anbetracht der englischen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ist ein Sprachproblem ebenfalls nicht anzunehmen. Weiters wohnt der Beschwerdeführer offenbar privat bei einer Österreicherin und hätte er auch bei Erhalt der Hinterlegungsanzeige bei dieser nachfragen können. Gem. §15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gem. §13 Abs. 3 BFA-VG ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden auch auf Mitwirkung des Verfahrens Bedacht zu nehmen.

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, 93/18/0214, AsylGH vom 18.11.2008, E4 402.412-1/2008). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht, wenn es sich einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, z. B. ihre familiäre (VwGH vom 14.02.2002, 99/18/0199), gesundheitliche (VwGH vom 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (VwGH vom 15.11.1994, 94/07/0099) Situation, von der sich die Behörde nicht von Amts wegen Kenntnis verschaffen kann. So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu ihren Lasten berücksichtigt werden (VwGH vom 26.02.2002, 2001/11/0220, Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht³, 172).

Festgehalten wird auch, dass der Beschwerdeführer seit der Erhebung der Beschwerde in keiner Weise dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Asylgerichtshof in Kontakt getreten ist und keinerlei Dokumente vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer hat sich durch die Nichtteilnahme an der Beschwerdeverhandlung (aber auch durch die Nichtvorlage allfälliger Dokumente zu seiner Integration und einem allfälligen Privat- und Familienleben) sich der Möglichkeit begeben, eine allfällige "private Verfolgung" näher darzulegen, aber auch irgendwelche gesundheitlichen Rückkehrhindernisse oder ein allfälliges in Österreich entstandenes Familienleben darzulegen und geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Privatverfolgung nicht glaubwürdig vorgebracht wurde, ebenso wenig gesundheitliche Rückkehrhindernisse oder ein Familien- oder intensiveres Privatleben in Österreich.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Der Beschwerdeführer hat keine staatliche Verfolgung vorgebracht und wurde die behauptete Verfolgung von privater Seite nicht als glaubwürdig erachtet, sodass die Frage, ob der Herkunftsstaat schutzwillig oder schutzfähig ist, nicht weiter zu prüfen ist.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Liberia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Es wurde bereits mehrfach festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen hat können, im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.

Es gibt keinerlei Hinweise auf irgendwelche Erkrankungen des Beschwerdeführers und bloß der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die im Vorjahr in Liberia grassierende Ebola-Epidemie mittlerweile besiegt wurde.

Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Liberia äußerst schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.

Wenn auch der Beschwerdeführer angegeben hat, mit niemandem mehr in Liberia Kontakt zu haben und sein Vater ein Alkoholiker, der zu Aggressionsausbrüchen neige, sei, so ist doch das Augenmerk darauf zu richten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig, gesund und arbeitsfähig ist.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt verneint, über Familienangehörige in Österreich zu verfügen. Weiters gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Er führt somit kein Familienleben in Österreich.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der Beschwerdeführer ist nach seiner illegalen Einreise nach Österreich weniger als 2 Jahre hier aufhältig und hat seinen Aufenthalt auf einen offensichtlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 25.06.2007, 2007/07/0479, ",,, der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte ..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008) 166, ".... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen .....").

Die Asylbehörden sind bei der Feststellung von Ausweisungshindernissen in noch größerem Ausmaß auf die Mitwirkung des Asylwerbers angewiesen, als bei der Feststellung von Asyl- oder subsidiären Schutzgründen (VwGH vom 12.03.2002, 2001/18/0257, VwGH vom 24.05.2005, 2002/18/0298). Es wäre somit am Beschwerdeführer gelegen, die Begründung eines Familienlebens oder eine tiefer gehende Integration in Österreich von sich aus geltend zu machen (vgl. auch AsylGH vom 26.09.2012, C6 417.987-1/2011). Der Beschwerdeführer hat jedoch in keiner Weise ein Familienleben oder ein tiefergehendes Privatleben bzw. eine weitgehendere Integration in Österreich behauptet.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.) große Bedeutung zu.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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