W144 1431030-1•BVwG W144 1431030-1
W144 1431030-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Schlüssigkeit,<br/>Urkundenüberprüfung, Verfolgungsgefahr
W144 1431030-1/25E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. 12 04.507-BAI, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, Satz 2, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia, er hat sein Heimatland im April 2012 verlassen und sich letztlich illegal und schlepperunterstützt am 13.04.2012 ins Bundesgebiet begeben, wo er am nächsten den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 16.04.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion XXXX gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er Somalia wegen der allgemeinen schlechten Situation verlassen habe. Es herrsche Krieg, es gebe dort keine Gesetze und man bekomme von der Polizei keine Unterstützung. Er persönlich sei im Jahr 2007 von den Al-Shabaab Milizen (AS) bedroht worden. Sie hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe und hätten bis zu seiner Ausreise aus Somalia nicht in Ruhe gelassen. Im Falle seiner Weigerung, sei ihm gedroht worden, dass er umgebracht werden würde.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX am 25.10.2012 gab der BF als Hauptgrund für seine Ausreise an, dass sein Vater bei der Regierung gewesen sei. Am 15.03.2012 seien zwei Mitglieder der Al-Shabaab zu ihm gekommen, diese hätten an der Eingangstür geklopft, er habe nachgeschaut und zwei maskierte Männer gesehen. Er habe nicht aufgemacht und seinen Vater anrufen wollen, dieser sei aber nicht ans Telefon gegangen. Schließlich hätten die AS begonnen auf das Türschloss zuschießen und seien sie ins Haus eingedrungen. In der Folge hätten sie dieses jedoch wieder verlassen. Sein Vater habe ihn dann zurückgerufen und habe er ihm erzählt, was vorgefallen sei. Sein Vater habe dann Soldaten geschickt, die 2 Stunden später zum BF gekommen und in der Folge mit ihm weggefahren seien. Der BF habe sodann beschlossen das Land zu verlassen. Bereits vor Jahren (2005) sei sein Bruder erschossen worden, der Grund für dessen Ermordung sei ebenfalls der Vater gewesen. Auf die Frage, welche Stellung sein Vater genau habe, erklärte der BF, dass dieser Vizepräsident des Parlaments gewesen sei. Er glaube, dass sein Vater diese Position von 2004-2009 innegehabt habe, nunmehr sei er ein Parlamentsmitglied. Er habe die Kopie seines Personalausweises, er habe auch ein paar Fotos, die er vorlege. Die Personen auf den Fotos seien Parlamentsmitglieder. Auf die Frage, warum er dies alles bei der Polizei nicht erzählt habe, erklärte der BF, dass er diese Dokumente damals noch nicht gehabt habe. Es habe auch Übergriffe auf seinen Vater selbst gegeben, man habe mehrmals versucht, ihn zu töten. Er glaube, dass die AS damals wegen seines Vaters zu ihm gekommen seien. Im Jahr 2007 habe er von den AS einen Anruf erhalten, dass er sich ihnen anschließen solle.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Unter einem wurde der BF mit Spruchpunkt III. des Bescheides gem. § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
Begründend wurde zur Versagung des internationalen Schutzes u.a. im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, dass er der Sohn des in Rede stehenden Parlamentsabgeordneten sei, nicht glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, die Glaubwürdigkeit seiner Angaben verteidigt und die Beweiswürdigung des Bundeasylamtes bekämpft.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2013 wurde das Verfahren des BF gemäß § 24 AsylG eingestellt.
Mit Verfügung vom 05.08.2013 wurde das eingestellte Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG wieder fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 13.08.2013 legte der BF drei "Originalberufsausweise" seines Vaters zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens vor, konkret sind dies folgende Ausweiskarten:
XXXX
XXXX
ein dritter Ausweis, gültig für die Jahre XXXX
Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 stellte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof, der mit verfahrensleitender Anordnung vom 04.05.2015, Zl. Fr2015/19/0003-9, dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 34 Abs. 4 VwGG aufgetragen hat, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, um eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Eine seitens des BVwG versuchte Abklärung im kurzen Wege an die KTZ (Kriminaltechnische Zentralstelle) XXXX Kriminaltechnik, Urkunden- und Handschriftenuntersuchung , ob die 3 Berufsausweise des Vaters des BF, die der BF vorgelegt hat, authentisch und echt seien, ergab lediglich,
dass jeweils zum fraglichen Formular kein Informations- oder Vergleichsmaterial vor liegt,
dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordrucks möglich ist,
dass nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich ist und
dass bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie der Stempelabdrucke, sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgeblich Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(...)
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Die Erwägungen des BFA, dass der BF nicht der Sohn des in Rede stehenden Parlamentsabgeordneten und seine Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, greifen letztlich zu kurz. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der BF ursprünglich bei der Erstbefragung angeben hat, dass er wegen der Allgemeinsituation das Land verlassen habe, jedoch hat er andererseits auch ausgeführt, dass ihn die AS bis zu seiner Ausreise nicht in Ruhe gelassen habe, worunter man auch sein nachfolgendes Vorbringen, wegen seines Vaters bedroht zu sein, subsumieren kann.
Zudem hat der BF bereits erstinstanzlich Beweismittel (verschiedene Identitätsdokumente, u.a. eine Geburtsurkunde im Original, Reisepass und Personalausweis in Kopie) angeboten, die vom BAA generell in Zweifel gezogen wurden, ohne dass zumindest der Versuch einer Überprüfung (etwa im Wege der Kriminaltechnik) unternommen wurde, und ist durch die spätere Vorlage von 3 "Originalberufsausweisen" seines Vaters, die jedenfalls im kurzen Wege durch die Kriminaltechnik nicht abschließend beurteilt (jedoch jedenfalls nicht falsifiziert) werden konnten, sein Vorbringen untermauert.
Daher ist schon deshalb der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mangelhaft geblieben, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass der BF tatsächlich der Sohn des in Rede stehenden Parlamentsabgeordneten ist, und nicht festgestellt wurde, ob und in welcher Weise diesfalls hieraus ein konkretes Gefährdungspotenzial vorliegt.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den fluchtauslösenden Sachverhalt auch unter Einbeziehung aller vorliegenden Urkunden (inkl. der Originalausweiskarten des Vaters des BF) zu klären, die, sofern sie nicht konkret falsifiziert werden können, das Vorbringen des BF unzweifelhaft untermauern.
Ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im hier zu beurteilenden Verfahren jedoch nicht der Fall, da es sich dabei um nötige grundlegende und aufwändige Sachverhaltsermittlungen handelt, die zunächst durch die Erstbehörde zu tätigen und zu würdigen sind. Erst wenn das erkennende Gericht auf vollständige Ermittlungen zurückgreifen kann, kann es auch seiner Überprüfungsfunktion nachkommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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