BVwG W142 2008327-1

W142 2008327-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W142 2008327-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2008327.1.00

Spruch

W142 2008327-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Mag. M. Bubla Dr. F. Bubla Wirtschaftstreuhand KG in 1020 Wien, vom 12.05.2014 gegen den Bescheid der GKK Niederösterreich vom 03.05.2014, XXXX, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX (im Folgenden BF) wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- zu entrichten hat. Der Dienstgeber sei gemäß § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie die Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Vom BF seien 2 Lohnzettel nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Bei einem Meldeversäumnis sei dem BF kein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden, für die anderen 2 nicht fristgerecht vorgelegten Lohnzettel sei dem BF ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- vorgeschrieben worden.

2. Gegen diesen Bescheid vom 03.05.2014 erhob der BF Beschwerde, in der er vorbrachte, dass es zu einem einmaligen Versehen bei der ELDA Übermittlung aufgrund eines technischen Ausfalls gekommen sei. Die Lohnzettel für das Jahr 2013 seien zwar aus dem Programm des BF exportiert, aber allerdings nicht an die GKK übermittelt worden. Leider sei der BF erst durch ein Schreiben der NÖGKK auf dieses Versäumnis aufmerksam geworden. Unmittelbar nach dem Erhalt dieser Aufforderung der NÖGKK zur Übermittlung der entsprechenden Lohnzettel sei diese auch durchgeführt worden. Aufgrund § 113 Abs 4 GSVG sei dem BF von der NÖGKK ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages handle es sich um eine "kann" Bestimmung, weswegen die von der Behörde zu treffende Entscheidung eine Ermessensentscheidung sei, die nicht von einem EDV-System automatisch getroffen werden könne. Hinsichtlich der Festsetzung der Säumniszuschläge würden sich in § 113 Abs 3 ASVG Regeln finden und gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien bei der Festsetzung der Höhe 2 Obergrenzen zu berücksichtigen, nämlich einerseits die Verzugszinsen und andererseits der Mehraufwand, der durch den konkreten Meldeverstoß verursacht worden sei. Die Untergrenze würden die Verzugszinsen darstellen. Nachdem keine Beiträge verspätet entrichtet worden seien, könnten auch keine Verzugszinsen anfallen. Sohin würde die Frage des Mehraufwands bleiben. In der Bescheidbegründung sei nicht dargelegt worden, welcher Mehraufwand entstanden sein soll. Die betroffene Firma habe bis dato keine Meldeverstöße gehabt. Außerdem seien der GKK durch die spätere Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und Lohnzettel von 2013 keine Kosten angefallen.

3. Gegen diese Beschwerde hat die NÖGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2014 ausgesprochen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

"Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Jahreslohnzettel für 2013 für drei Dienstnehmer von Herrn XXXX, nämlich XXXX, XXXX und XXXX, wurden am 25.04.2014 per ELDA übermittelt.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer an die Kasse übermittelten Eingabe vom 12.05.2014 sowie aus dem diesbezüglichen ELDA-Protokoll vom 25.04.2014 mit der Protokollnummer XXXX.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind die Dienstgeber verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Die elektronischen Jahreslohnzettel für 2013 für die drei Dienstnehmer von Herrn XXXX waren nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bis zum 28.02.2014 an die Kasse zu übermitteln.

Ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Mit der Übermittelung der Jahreslohnzettel für 2013 für die drei Dienstnehmer des Herrn XXXX am per ELDA, wurde die in § 34 Abs. 2 ASVG normierte Vorlagefrist nicht eingehalten und sogar erheblich überschritten.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bis dato keine Meldeverstöße begangen, entspricht durchaus den tatsächlichen Gegebenheiten, dass es sich aber um das erste und einzige Meldevergehen handelt, kann die Kasse nicht bejahen. Aufgrund des gebotenen Sachlichkeitsprinzips ist im Sinne einer Gleichbehandlung der Sachverhalte jede einzelne Unterlage, also im gegenständlichen Fall jeder einzelne Lohnzettel, getrennt zu betrachten. Meldeverstöße sind daher grundsätzlich "dienstnehmerbezogen" bzw. bezogen auf die konkret zu übermittelnde Versicherungsunterlage, im konkreten Fall auf die Lohnzettel, zu beurteilen. Der Dienstgeber hat für jeden einzelnen seiner Dienstnehmer einen Lohnzettel zu erstellen und diesen innerhalb der gesetzlichen Frist zu übermitteln. Gelingt dem Dienstgeber dies nicht, ist der Tatbestand von § 113 Abs. 4 ASVG erfüllt. Dabei muss es darauf ankommen, dass jeder einzelne Lohnzettel fristgerecht vorgelegt wird, weshalb auch jede verspätete Erstattung eines Lohnzettels ein eigenes Meldeversäumnis darstellt. Übermittelt der Beschwerdeführer im konkreten Fall drei Lohnzettel nicht fristgerecht, handelt es sich um drei einzelne Fristversäumnisse. Es liegt daher nicht ein erstmaliger einziger Meldeverstoß des Beschwerdeführers vor, sondern drei einzeln zu betrachtende Meldevergehen, für welche Beitragszuschläge zu verhängen gewesen sind.

Die Kasse übt das Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend, als dass bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung im Sinne der im § 113 Abs. 4 ASVG angeführten "Kann-Bestimmung" aufgrund der Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend der verspäteten Erstattung des Jahreslohnzettels für 2013 für Herrn XXXX, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen wurde und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.2014 die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen wurden. Für jeden weiteren nicht fristgerecht erstatteten Lohnzettel gelangt ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Aus diesem Grund wurden daher aufgrund der weiteren zwei nicht termingerecht übermittelten Jahreslohnzettel für 2013 für die am Bescheid angeführten Beschäftigten mit der nunmehr angefochtenen Kassenentscheidung die in Rede stehenden Beitragszuschläge zur Anlastung gebracht. Aufgrund des bisherigen Meldeverhaltens wurde eine Meldeverletzung im Rahmen des durch die Kasse zu übenden Ermessens nachgesehen, angesichts der Tatsache, dass weitere zwei einzelne Fristversäumnisse vorliegen, würde eine Nachsicht aller angeführten Meldeverletzungen den Spielraum der Ermessensübung überspannen.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass durch ein EDV-System die der belangten Behörde vom Gesetzgeber im § 113 Abs. 4 ASVG eingeräumte Ermessensübung, einen Beitragszuschlag zu verhängen oder nicht, nicht getroffen werden könne. Bei der Ermessensübung bei der auch das Verschulden des Meldepflichtigen von Bedeutung sei, sei nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kasse als belangte Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Der Beschwerdeführer hat drei einzeln zu betrachtende Meldeverstöße begangen. Die belangte Behörde hat ihr Ermessen bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung dahingehend geübt, dass im Sinne der "Kann-Bestimmung" von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen wurde, als der Beschwerdeführer den Jahreslohnzettel für 2013 für XXXX, nicht fristgerecht am 25.04.2014 übermittelt hat. Das in § 113 Abs. 4 A$VG vom Gesetzgeber verwendete Wort "kann" ist nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zutreffend für § 113 Abs. 2 ASVG festgestellt hat (z.B. VwGH 2008/08/0218).

Die Ermessen übende Behörde hat jedenfalls den Sinn und Zweck des anzuwendenden Gesetzes zu eruieren und daraus entsprechende Grundsätze zur Ermessensausübung abzuleiten. Nicht zuletzt ist auf das Sachlichkeitsgebot bei der Ermessensübung im Sinne einer Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen, daher ist das Ermessen in gleichgelagerten Fällen in gleicher Weise zu üben um sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen zu müssen.

In der Verwaltungspraxis der Kasse wurden die dargestellten Kriterien der Ermessensübung dahingehend umgesetzt, dass die Einmaligkeit der Fristversäumnis bei der Übermittlung eines Lohnzettels gemäß § 113 Abs. 4 ASVG grundsätzlich nicht sanktioniert wird und der Meldepflichtige stattdessen ein Schreiben erhält, in dem auf die unbedingte Einhaltung der Fristen hingewiesen wird.

Es ist allerdings geboten, sämtliche Meldepflichtige im Sinne einer sachlichen Übung des Ermessens diesbezüglich gleich zu behandeln. Gleichbehandlung kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass ein einziges Meldeversäumnis pro Meldepflichtigen sanktionslos bleiben soll.

Im Fall des Nichteinhaltens gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzter Fristen - wie hier gegenständlich - darf der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2014: 1.150 €) gemäß § 45 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwieweit die Beitragszuschläge in einer Gesamthöhe von 40,00 € außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehen.

Die vorgeschriebenen Beitragszuschläge bewegen sich mit einer Höhe von je 20,00 € innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens, ja sogar an dessen unteren Rand. Der Beschwerdeführer hat verfahrensgegenständlich zwei Lohnzettel nicht fristgerecht übermittelt. Es erscheint geboten für gleichartige Verstöße gegen die Meldebestimmungen Beitragszuschläge in gleicher Höhe vorzuschreiben, die zulässige Höchstgrenze wurde dabei nicht im Entferntesten erreicht. Der Betrag von 20,00 € pro nicht fristgerecht erstattetem Lohnzettel ist dabei aus Sicht der Kasse hoch genug um den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, die Meldevorschriften künftig zu berücksichtigen. Andererseits ist der Betrag von je 20,00 € auch niedrig genug, dass selbst angespannte oder äußerst ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse keinen geringeren Betrag als Beitragszuschlag rechtfertigen. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, jener Mehraufwand, der durch die verspätet übermittelten Lohnzettel entstanden sein sollte, sei in der Bescheidbegründung nicht dargelegt, führt die Kasse Folgendes aus:

Ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG ist eine durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich baut auf das Solidarprinzip auf. Dass der Kasse durch das Versäumen von Fristen ein Verwaltungsmehraufwand entsteht, ist mehr als offensichtlich. Damit die belangte Behörde der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben nachkommen kann, ist es unumgänglich, dass die gesetzlich festgelegten Fristen eingehalten werden.

Sowohl die Versichertendaten (Beginn/Ende der Pflichtversicherung) als auch die dazu gehörenden Beitragsgrundlagen, die eben mit den gegenständlichen Lohnzetteln zu melden sind, müssen stets richtig und aktuell sein. Die Pflichtversicherung besteht unabhängig von der Meldung durch den Dienstgeber, gleichzeitig haben die Sozialversicherungsträger auch unabhängig von der Meldung durch den Dienstgeber die gesetzlich festgelegten Leistungen zu erbringen. Die Meldung der Beitragsgrundlagen durch den Lohnzettel ist insbesondere für die Berechnung von Leistungen aus der Pensionsversicherung unerlässlich. Die Leistungserbringung kann nur dann korrekt und effizient durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Versicherungsträger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Datenbestandes verlassen können. Zweck der Beitragszuschläge ist es den Verwaltungsmehraufwand, der durch das Nichteinhalten von Fristen entsteht, zumindest teilweise abzudecken. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob und welchen Verwaltungsmehraufwand die Nichteinhaltung von Fristen im konkreten Fall verursacht hat, für die ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde. Vielmehr ist der Verwaltungsmehraufwand - zumindest teilweise - von jener Gruppe über die Beitragszuschläge abzudecken, die ihn auch verursacht hat, nämlich die Gruppe der Meldepflichtigen, die sich nicht an die Meldebestimmungen hält. Eine andere Auslegung hätte zum Ergebnis, dass der Verwaltungsmehraufwand von der Versichertengemeinschaft und von jenen Dienstgebern, die die Meldebestimmungen einhalten, zu tragen wäre. Diese Auslegung kann aber nicht im Sinne des Gesetzes sein.

In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht der Kasse vor allem auch der präventive Charakter der Beitragszuschläge hervorzuheben. Zweifelsfrei sollen die Dienstgeber durch drohende Sanktionen dazu angehalten werden, ihren Meldeverpflichtungen dem Versicherungsträger gegenüber fristgerecht nachzukommen um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Sozialversicherung sicherzustellen und die Verwaltungskosten nicht von der Versichertengemeinschaft als Ganzes tragen lassen zu müssen.

Zu dem Vorbringen, die Untergrenze der Beitragszuschläge stellen die Verzugszinsen dar, wird angeführt, dass diese Regelung auf die Verhängung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 3 ASVG Anwendung findet. Im gegenständlichen Fall wurden aber Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben, auf welche diese Regelung nicht zutrifft.

Die Kasse hat zusammenfassend als belangte Behörde von ihrem Ermessen, bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der gegenständlichen Lohnzettel Beitragszuschläge verhängen, zu Recht Gebrauch gemacht. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.

Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 2010/08/0146). Das bedeutet, dass auch rein innerbetriebliche Ursachen nicht als Entschuldigungsgrund für die verspätete Übermittlung der Lohnzettel zu werten sind. Bei dem in der Beschwerde vorgebrachten Versehen bei der ELDA-Übermittlung aufgrund eines technischen Ausfalls handelt es sich um eine solche innerbetriebliche Ursache, da es in der Sphäre des Beschwerdeführers liegt, die Organisation und Kontrolle bei der Übermittlung von Meldungen per ELDA derart zu gestalten, dass die Einhaltung von Fristen gewährleistet werden kann.

Da seitens des Beschwerdeführers keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht wurden, die einen Entfall der Beitragszuschläge rechtfertigen würden und von der Kasse aufgrund des unstrittig vorliegenden Meldeverstoßes angemessene Beitragszuschläge festgesetzt wurden, war unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Tatsache, dass es sich um drei einzelne Meldevergehen handelt sowie eine erhebliche Verspätung bei der Erstattung der Lohnzettel Vorgelegen ist, spruchgemäß zu entscheiden."

4. Mit Vorlageantrag vom 20.05.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 14.05.2014 beantragte der BF fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

5. Die NöGKK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 23.05.2014 den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:

Die Jahreslohnzettel 2013 für die Dienstnehmer XXXX, XXXX und XXXX wurden durch die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber erst am 25.04.2014 an die NöGKK per ELDA übermittelt.

Aufgrund der Erstmaligkeit des Meldevergehens wurde seitens der belangten Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages für Herrn XXXX Abstand genommen und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.2014 die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.

3. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs. 1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind die Dienstgeber verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232 mwN).

Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nach § 113 Abs. 4 ASVG nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin entgegen § 34 Abs. 2 ASVG nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise der NöGKK vorgelegt. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hätten die elektronischen jährlichen Lohnzettel bis längstens 28.02.2014 übermittelt werden müssen. Die Meldungen langten jedoch erst am 25.04.2014 per ELDA bei der NöGKK ein und waren daher verspätet.

Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der NöGKK an, die oben unter Punkt I.3. wiedergegeben sind.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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