BVwG W185 2106615-1

W185 2106615-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2015

Regest

Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, real risk,<br/>Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 2106615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2106615.1.01

Spruch

W185 2106615-1/6E

W185 2106617-1/8E

W185 2106616-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter SAED Nafisa, sämtliche StA. Syriens, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zlen. 1032805708/140057865 (1), 1032805610/140059426 (2), 1030180901/14921305 und 1032805501/140058128 (3), beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und der Vater der gemeinsamen minderjährigen Tochter (Drittbeschwerdeführerin). Die Beschwerdeführer sind gemeinsam über Libyen nach Italien gelangt, wo diese am 06.10.2014 erkennungsdienstlich behandelt wurden (Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Italien). In weiterer Folge sind die Beschwerdeführer nach Österreich gereist, wo diese am 10.10.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.

Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ der LPD Steiermark am 10.10.2014 gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei standesamtlich mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und habe mit dieser eine minderjährige Tochter (Drittbeschwerdeführerin). Der Erstbeschwerdeführer könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und nehme keine Medikamente ein. Eine seiner Schwestern befinde sich im Libanon. Drei seiner Brüder würden in Deutschland wohnen. Sein Vater, zwei seiner erwachsenen Brüder und eine minderjährige Schwester seien ebenfalls heute illegal in Österreich eingereist. Seine Stiefmutter, ein weiterer minderjähriger Bruder, eine volljährige sowie zwei minderjährige Schwestern des Erstbeschwerdeführers, seien bereits in Österreich wohnhaft und hätten den Status von Asylberechtigten. Vor ca zwei Monaten seien die Beschwerdeführer mit dem Flugzeug legal nach Tripolis gelangt und anschließend mit einem Boot nach Italien gelangt. In einem anderen Land hätten die Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Ein Visum hätten sie nicht erhalten. In Italien wären die Beschwerdeführer einen Tag in einem Hotel untergebracht gewesen. Die Beschwerdeführer seien in Italien sehr schlecht behandelt worden; sie hätten einen Tag nichts zu essen bekommen. Nach Italien würden die Beschwerdeführer nicht zurückkehren wollen; deren Verwandte würden sich in Österreich und in Deutschland befinden. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe die Reise mittels Schleppern organisiert.

Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ der LPD Steiermark am 10.10.2014 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Sie sei nicht schwanger. Sie wolle auch für ihre minderjährige Tochter um Asyl ansuchen. Ihre Eltern, einer ihrer Brüder und zwei ihrer Schwestern seine gemeinsam mit den Beschwerdeführern nach Österreich eingereist. Eine ihrer Schwestern befinde sich noch in Italien. Zum Reiseweg erstattete die Zweitbeschwerdeführerin idente Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Sie habe weder in einem anderen Land um Asyl angesucht noch ein Visum erhalten. In Italien seien die Beschwerdeführer einen Tag in einem Hotel untergebracht worden. Die italienische Polizei habe sie schlecht behandelt. Nach Italien wolle die Zweitbeschwerdeführerin nicht zurückkehren.

Am 16.10.2014 wurde den Beschwerdeführern mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass Konsultationen mit Italien geführt würden.

Am 28.10.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Italien. Nachdem Italien nicht fristgerecht auf das Aufnahmeersuchen geantwortet hat, wies die österreichische Dublin-Behörde Italien mit Schreiben vom 09.12.2014 auf deren Zuständigkeit zur Übernahme der Beschwerdeführer aufgrund Verfristung hin.

Mit Schreiben vom 07.01.2015 wurden den Beschwerdeführern die Länderfeststellungen zu Italien mit der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme hiezu bis 28.01.2015 übermittelt. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrach gemacht.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.01.2015 gab der Erstbeschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien vollständig. Sein Vater, einer seiner Brüder, eine minderjährige Schwester und ein Onkel seien mit ihm nach Österreich gereist. Bereits seit einem Monat vor der Einreise des Erstbeschwerdeführers würden sich seine Stiefmutter, ein weiterer Bruder sowie drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers in Österreich befinden. Drei seiner Brüder seien in Deutschland wohnhaft. Zu den genannten, in Österreich aufhältigen Verwandten des Erstbeschwerdeführers, bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er habe seine "ganze Familie" hier in Österreich. Über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Er habe dort nicht um Asyl angesucht. Ihm seien unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden; er sei schlecht behandelt und geschlagen worden. Angezeigt habe er diese Vorfälle jedoch nicht. In Italien "gefalle" es ihm nicht. Die Länderfeststellungen habe er mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden. Sein Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen. Ein Teil seiner Verwandten in Österreich sei bereits zum Asylverfahren zugelassen worden. Er wolle nicht von diesen getrennt werden. Die Rechtsberaterin stellte den Antrag auf Selbsteintritt Österreichs.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.01.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu erstatten. Ihre Angaben würden auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gelten. Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Kopie der Heiratsurkunde vor, welche zum Akt genommen wurde. Ihre Eltern, zwei Schwestern und einer ihrer Brüder seien gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich eingereist und hätten ebenfalls Asylanträge gestellt. Deren Verfahren sei noch nicht zugelassen worden. Eine ihrer Schwestern befinde sich seit ca vier Monaten als Asylwerberin in Deutschland. Zu den genannten Personen bestünde weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Ihre Familie und die Familie ihres Mannes würden sich in Österreich befinden. Auch zu den Verwandten ihres Mannes bestünden keine Abhängigkeitsverhältnisse. Über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da die Beschwerdeführer dort gezwungen worden wären, die Fingerabdrücke abzugeben. Sie seien schlecht behandelt worden. Die Polizei habe ihnen gedroht, sie zu trennen. Sie hätten gedroht, ihr die Tochter "wegzunehmen". Italien sei kein gutes Land. Die Drittbeschwerdeführerin habe Angst vor den italienischen Polizisten gehabt. Anzeige habe sie jedoch nicht erstattet.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, festgestellt, dass gemäß Art 13 Abs 1 iVm Art 22 Abs 7 Dublin-III-VO Italien zuständig sei und die Außerlandesbringung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.

Das Bundesamt führte in den Bescheiden unter anderem aus, dass die Beschwerdeführer nicht an schweren bzw lebensbedrohlichen Krankheiten oder schweren psychischen Störungen leiden würden. Die Beschwerdeführer seien über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es liege ein Familienverfahren vor. Mit den gemeinsam eingereisten Familienangehörigen und Verwandten bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Auch bestünde zu den Genannten weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder dies dort zu erwarten hätten. Italien sei schutzfähig und schutzwillige. Die Beschwerdeführer hätten die berichteten Vorfälle zur Anzeige bringen können. Die Versorgung von Asylwerbern sei gewährleistet. Eine Art 3 EMRK-Verletzung sei nicht zu befürchten. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie bleibe die Einheit der Familie gewahrt; die Ausweisungsentscheidung stelle somit keinen Eingriff in das Durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Mit den übrigen genannten Verwandten würden die Beschwerdeführer weder in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und bestünden auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Im Hinblick auf die genannten Verwandten bestünde kein durch Art 8 EMRK geschütztes Familienleben. Die Beziehung zu diesen gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und lägen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Auch eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht zu erblicken. Vom Selbsteintrittsrecht sei nach dem Gesagten kein Gebrauch zu machen gewesen.

Gegen die genannten Bescheide des Bundesamtes richten sich die vorliegenden fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in denen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Bescheide insoweit mangelhaft seien, als das Datum der Zuständigkeitsbegründung Italiens nicht angeführt worden sei. Eine Außerlandesbringung nach Italien würde für die Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten. Die Beschwerdeführer seien in Italien schlecht behandelt worden, hätten während deren Anhaltung nichts zu essen bekommen und sei ihnen gedroht worden, sie von ihrer minderjährigen Tochter zu trennen. Hinzuweisen sei besonders auf das Urteil des EGMR im Fall TARKHEL vom 4.11.2014, wonach die Abschiebung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien einer Einzelfallzusicherung bedürfe, wonach eine altersgerechte Unterbringung und das Nichttrennen der Familie garantiert würden. Im gegenständlichen Fall sei jedoch eine entsprechende Einzelfallprüfung seitens der Behörde unterblieben und keine entsprechende Einzelfallzusicherung abgegeben worden. Beantragt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2015 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Nachreichung zur Beschwerde vom 26.05.2015 wurde ein Schreiben einer Fachärztin für Geburtshilfe und Frauenheilkunde, datiert mit 08.05.2015, vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt in der 5./6. Schwangerschaftswoche befand, diese am XXXX einen Abortus hatte und aufgrund des derzeitigen Befundes nicht reisefähig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten im Oktober 2014 schlepperunterstützt mit einem Boot aus Libyen kommend über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo diese erkennungsdienstlich behandelt wurden (Eurodac-Treffer der Kategorie "2" am 06.10.2014). In der Folge begaben sie sich mit dem Zug nach Österreich, wo diese am 10.10.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit mehreren Familienagehörigen bzw Verwandten nach Österreich; auch diese haben in Österreich Asylanträge gestellt.

Am 28.10.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Italien. Mit Schreiben vom 09.12.2014 wurden die italienischen Behörden auf die Verfristung hingewiesen und mitgeteilt, dass sich die Zuständigkeit Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführer aus Art 13 Abs 1 iVm Art 22 Abs 7 Dublin-III-VO ergibt.

Eine Einzelfallzusicherung Italiens, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Italien nicht getrennt werden und der Familie mit einem minderjährigen Kind eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterbringung garantiert würde, liegt nicht vor.

Es leben viele Familienmitglieder und Verwandte der Beschwerdeführer als Asylwerber in Österreich. Ein gemeinsamer Haushalt mit den Genannten in Österreich lag nicht vor. Auch bestehen keine wechselseitigen finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zwischen diesen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin erlitt am XXXX einen Abortus. Zum Untersuchungszeitpunkt befand sich die Zweitbeschwerdeführerin in der 5./6. Schwangerschaftswoche. Laut Auskunft einer Fachärztin für Geburtshilfe und Frauenheilkunde war die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Befundes zum Zeitpunkt der Befundung nicht reisefähig.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften sowie der Mitteilung einer Fachärztin für Geburtshilfe und Frauenheilkunde vom 08.05.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück de FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

.....................

Und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG; BGBl I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

...........

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens XXXX Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1bzw der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 7 bzw. Art. 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs 7 Dublin III-Verordnung.

Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine syrische Familie mit einem minderjährigen Kind. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist somit fünf Jahre alt. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4.11.2014, Case of TARAKHEL v SWITZERLAND, festgestellt hat, stellt es eine Verletzung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechte dar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat vor einer Rücküberstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien keine Einzelfallzusicherung eingeholt hat, die Familie bei Rückkehr nicht zu trennen und für eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterbringung zu sorgen.

Gegenständlich wurde es von der Behörde unterlassen, eine - den Anforderungen des Urteils TARAKHEL gegen SCHWEIZ entsprechende - Einzelfallzusicherung Italiens zu erwirken, wonach die Familie bei ihrer Rückkehr nach Italien (auch nicht vorübergehend) getrennt wird und die Unterbringung dem Alter des minderjährigen Kindes entspricht. Bis dato liegt eine solche individualisierte Einzelfallzusicherung Italiens nicht vor, weshalb eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren gehalten sein, eine entsprechende Einzelfallzusicherung zu erwirken.

Überdies ergibt sich aus einer Nachreichung zur Beschwerde vom 26.05.2015, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX einen Abortus erlitten hat, zum Zeitpunkt der Untersuchung durch eine Fachärztin am 08.05.2015 in der 5./6. Woche schwanger war und aufgrund des Befundes nicht von einer Reisefähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren somit auch den Gesundheitszustand bzw die Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft zu beurteilen haben, zumal es sich nach der fachärztlichen Feststellung der Transportunfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin wohl um eine Problemschwangerschaft handeln dürfte.

Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien könnte auch in Hinblick auf Art 8 EMRK zu hinterfragen sein. Es ist festzuhalten, dass sich ein Großteil der Familie und eine große Anzahl von Verwandten der Beschwerdeführer, u.a. auch die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin, als Asylwerber in Österreich befinden. Aufgrund der mittlerweile geänderten Situation der Zweitbeschwerdeführerin - Abortus im Februar 2015 und nunmehrige (erneute) Problemschwangerschaft - kann zum heutigen Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf die Unterstützung ihrer in Österreich befindlichen Familienmitglieder angewiesen sein könnte.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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