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W178 2006558-1•BVwG W178 2006558-1
W178 2006558-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2015
Firmenbuch - Löschung, Gesellschaft, Verfahrenseinstellung
W178 2006558-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX KG, vertreten durch RA Dr. Stephan Hemetsberger (nunmehr gelöscht) gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 01.07.2013, XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hat mit Bescheiden vom 08.10.2012 über die Pflichtversicherung von vier Beschäftigten der XXXX KG abgesprochen.
Dagegen hat die XXXX KG, vertreten durch den RA Dr. Stephan Hemetsberger, jeweils Einspruch erhoben.
Der Landeshauptmann von Wien hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 01.07.2013, XXXX den Rechtsmitteln keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
Dagegen hat die XXXX KG, vertreten durch RA Dr. Stephan Hemetsberger jeweils Berufungen eingebracht.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.08.2013, XXXX, wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit verfügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Laut Firmenbuchauszug wurde die XXXX KG, XXXX, mit 24.01.2014 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 30 Abs 2 UGB gelöscht und ist damit untergegangen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten.
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
4. Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 30 UBG sind eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort sind nach den Vorschriften des § 28 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Nach Abs 2 gelte das gleiche, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 24 FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen. Im gegenständlichen Fall ist dies mit 24. Jänner 2014 erfolgt. Damit ist die Gesellschaft untergegangen.
Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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