W175 2104777-1•BVwG W175 2104777-1
W175 2104777-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung
W175 2104777-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2015, Zahl: 831122000 - 1699991, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2015
A)
beschlossen:
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm
§ 31 AsylG 2005 eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), die Brüder XXXX (BF1) und XXXX (BF2), stellten am 02.08.2013 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundes-asylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 03.08.2013 fanden die Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando Baden, PI Traiskirchen EAST, statt. Am 25.03.2014 fanden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Burgenland, als Rechtsnachfolger des BAA, niederschriftliche Einvernahmen der BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 03.08.2013 gaben die BF in der Sprache Dari befragt an, dass sie afghanische Staatsbürger, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitische Moslem seien.
Sie würden aus Kabul stammen und wären dort mehrere Jahre zur Schule gegangen. Berufsausbildung hätte sie keine. Ihre Eltern und ihre vier Schwestern würden nach wie vor in Kabul leben, ein Bruder sei seit vier Monaten verschollen.
Die BF hätten Afghanistan im Juli 2013 verlassen und wären schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gaben die BF an, dass sie Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen hätten. Diese hätten auch den Bruder auf dem Schulweg entführt und ihrem Vater gedroht, dass sie die BF töten oder entführen würden, sollte er nicht ihren Wünschen nachkommen.
1.2. In der Einvernahme am 25.03.2014 führten die BF den von ihnen vorgebrachten Fluchtgrund näher aus. Sie gaben erneut an, bis zu ihrer Ausreise die Schule besucht und keinen Beruf ausgeübt zu haben. Der BF1 gab an, seit eineinhalb Jahren unter Epilepsie zu leiden. Er sei in Kabul in verschiedenen Krankenhäusern gewesen und habe Medikamente bekommen, die ihm auch geholfen hätten, die Reise nach Österreich zu überstehen.
Die BF legten eingescannte Tazkiras vor, die sie von Zu Hause übermittelt bekommen hätten, da sie Kontakt mit den Eltern via Skype hätten.
1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 22.01.2005 wurden den BF Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt, die keine Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des BF1 beziehungsweise hinsichtlich jedweder medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Afghanistan enthalten. Auch die Stellungnahmen vom 09.02.2005 gehen darauf nicht ein und enthalten nur allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in Kabul.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 12.03.2015, Zahlen:
831122000 - 1699991 (BF1) und 831121907 - 1700005 (BF2), durch Hinterlegung zugestellt am 13.03.2015, die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde kurze Feststellungen zur Person der BF und zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat. Der BF1 wurde als "gesund und arbeitsfähig" bezeichnet, er habe eine berufliche Ausbildung sowie Berufserfahrung (dies träfe auch auf den BF2 zu) und könne notfalls eine eigene Existenz gründen. Es wurde ohne nähere Ausführungen oder Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Afghanistan festgestellt, dass der BF1 keine lebensbedrohende Krankheit habe. Die Angaben der BF zu ihrem Fluchtgrund wurden als unglaubwürdig bewertet.
3. Mit E-Mail vom 26.03.2015 brachten die BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde (datiert mit 18.03.2015) ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Unter anderem wurde auf die inadäquaten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan und die teilt prekäre Sicherheitslage in Kabul verwiesen.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 31.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
5. Am 10.06.2015 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF in Begleitung einer gewillkürten Vertreterin teilnahmen (keine Zustellvollmacht). Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Das Verhandlungsprotokoll wurde übermittelt.
In der Verhandlung führte der BF1 aus, dass er unter Epilepsie leide und einen Gehirntumor habe. Den vorgelegten ärztlichen Befunden (ausgestellt zwischen April und Mai 2015) ist zu entnehmen, dass bei dem BF vorerst eine unklare cerebrale Raumforderung links parietal mit ausgedehntem Ödem und Mittellinienshift - DD: infektiöser Tumor, sowie multiple Verkalkungen nachweisbar sind. Seit etwa fünf Jahren leide er laut eigenen Angaben unter Epilepsie und sei medikamentös behandelt worden. Vor etwa vier Jahren habe er unter Knochen-Tbc gelitten, die in Afghanistan behandelt worden sei (Verschattung der Lunge scheint auf). Das Ödem wurde in Österreich medikamentös behandelt, eine Operation wurde zuerst angeraten, danach vorerst ausgesetzt. Eine Zunahme der epileptischen Anfälle mit visuellen Störungen erfolgte im Mai 2015, entsprechende Medikamente und regelmäßige Abklärungen durch MR sind vorgesehen. Der weitere Verlauf ist unklar.
Die Diakonie, Flüchtlingsdienst, legte ein Schreiben datiert mit 08.06.2015 vor, dem zu entnehmen ist, dass die BF derzeit erfolgreich den Hauptschulabschlusskurs in der VHS absolvieren, der Besuch einer höheren Schule sei geplant. Der BF2 kümmere sich sehr um den BF1, er müsse ihn derzeit ständig begleiten, da Anfälle nicht vorauszusehen seien.
Der Kontakt zu den Eltern sei vor einem Monat abgebrochen, die Eltern hätten zuletzt vorgehabt, Afghanistan zu verlassen.
Im Zuge der Verhandlung wurden die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA vom 12.03.2015, Zahlen: 831122000 - 1699991 und 831121907 - 1700005, rechtswirksam zurückgezogen, sodass dieser Spruchpunkt jeweils in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III. wurden ausdrücklich aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Zur Sachverhaltsermittlung wurde weiters am 10.06.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Die BF führen den Namen XXXX (BF1), geboren am XXXX, und XXXX (BF2), geboren am XXXX, sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, aufgewachsen in der Provinz Kabul, Iran, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF sind ledig und sprechen Dari. Sie haben in Kabul mehrere Jahre die Schule besucht und haben vor Schulabschluss Afghanistan verlassen. Sie haben keine berufliche Ausbildung beziehungsweise Erfahrung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Eltern und die Geschwister der BF derzeit in Kabul aufhalten.
2.2. Die Ausreise der BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt.
2.3. Die BF haben glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA sowie in der Beschwerde, der vorgelegten Tazkira, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den Länderfeststellungen des BFA und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Identität der BF steht aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.4. Feststellungen zu den Gründen der BF, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen, waren nach Zurückziehung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
Der Umstand, dass die Familie der BF aus Afghanistan, Provinz Kabul, stammt, sowie dass sich die Familie nicht mehr in Kabul aufhält, war insofern glaubhaft, als keine gegenteiligen Tatsachen vorlagen oder behauptet wurden oder sich sonst wie ergaben.
Die Länderfeststellungen des BFA sowie die seitens der BF vorgelegten Länderberichte ergaben, dass die Heimatprovinz der BF im Vergleich zu anderen Provinzen Afghanistan nicht generell als unsicher einzustufen ist, was aktuelle Berichte (EASO Sicherheitsbericht, Jänner 2015) nach wie vor bestätigen. Auch eine medizinische Versorgung ist generell gegeben, wobei aufgrund der vorliegenden Sachlage nicht näher darauf eingegangen wird, ob diese bezüglich der (sich in einem wechselhaften und ungewissen Verlauf befindlichen) Erkrankung des BF1 überhaupt ausreichend gewährleistet wäre. Zu beachten ist im gegenständlichen Fall, dass der BF1 unter einem cerebralen Tumor leidet, dessen Entwicklung und Operabilität derzeit nicht abzusehen ist, dessen Behandlung jedoch mit einem erhöhten Risiko und (im schlechtesten Fall) mit nicht vorhersagbaren Folgeproblemen verbunden sein kann. Beide BF sind gerade erst volljährig, haben keine Berufsausbildung und können nicht mit ausreichender Sicherheit auf die Unterstützung ihrer Familie zählen. Der BF1 bedarf überdies der Aufsicht des BF2, was diesen wiederum an einer beruflichen Tätigkeit hindern würde, sofern sich die Begleiterscheinungen der Erkrankung des BF1 verschlechtern sollten (wovon derzeit aufgrund der vorgelegten Befunde bei einer stark erhöhten Stressbelastung auszugehen ist). Auch auf sich allein gestellt, kann dem BF2 aufgrund der Sachlage nicht zugemutet werden, sich notfalls eine eigene Existenz ohne familiäre Hilfe auszubauen. Weiters würden die BF auch in eine finanziell prekäre Lage geraten, wenn man die möglichen Kosten der Behandlung des BF1 bedenkt.
Ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan für die BF ohne geeignete gesicherte Unterstützung nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschließen.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des
§ 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Dieser Punkt ist - wie bereits oben ausgeführt - nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Bei dem BF2 handelt es sich zwar um einen grundsätzlich arbeitsfähigen jungen Mann, wobei dieser jedoch ohne jegliche Ausbildung auf sich allein gestellt wäre. Es ist zu beachten, dass Kabul eine Stadt ist, die aufgrund der zahlreichen Flüchtlinge und Zureisenden mit Versorgungsproblemen zu kämpfen hat und unter einer hohen Arbeitslosenrate leidet, was im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt zu einer erhöhten Gefährdung der BF führt. Beim BF1 kann überdies keinesfalls von der sicheren Möglichkeit einer Selbsterhaltung ausgegangen werden. Ein soziales Netzwerk ist nicht mit ausreichender Sicherheit gegeben.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der die BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse der BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr der BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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