W145 2100118-1•BVwG W145 2100118-1
W145 2100118-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2015
Aussetzung, Vorfrage
W145 2100118-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt von Frau XXXX, SVNR: XXXX, (Insolvenz XXXX, LG Eisenstadt, GZ. XXXX)
a u s g e s e t z t.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservices Eisenstadt vom 02.10.2014 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.01.2014 bis 12.06.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SVNR:
XXXX, zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.002,60 verpflichtet.
Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservices Eisenstadt vom 02.10.2014 wurde der Bezug der Notstandhilfe für den Zeitraum 13.06.2014 bis 31.08.2014 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.365,50 verpflichtet.
Gegen diese beiden Bescheide vom 02.10.2014 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.10.2014 dem Arbeitsmarktservice Eisenstadt zugestellt am 08.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 17.11.2014 langte eine mit 14.11.2014 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsdarstellung des Arbeitsmarktservices Eisenstadt vom 04.11.2014 beim Arbeitsmarktservice Eisenstadt ein.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Eisenstadt als belangte Behörde am 12.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm.
§ 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 08.10.2014 im Spruchpunkt I. hinsichtlich Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldbezuges für die Zeit vom 24.01.2014 bis 12.06.2014 in Höhe von € 4.002,60 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen und im Spruchpunkt II. hinsichtlich Widerruf und Rückforderung des Notstandshilfebezuges für die Zeit vom 13.06.2014 bis 01.08.2014 in Höhe von € 1.365,50 mangels Arbeitslosigkeit teilweise stattgegeben wurde. Im Spruchpunkt III. wurde der Antrag vom 14.11.2014 (eingelangt am 17.11.2014) auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen.
Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin am 19.12.2014 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 03.02.2015) zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 23.02.2015, GZ. W145 2100118-1/3Z hob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt III. der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2014 wegen Rechtswidrigkeit auf.
Der von der Beschwerdeführerin bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH gestellte Antrag auf Insolvenz-Entgelt infolge der Insolvenz ihres Dienstgebers XXXX (LG Eisenstadt, GZ. XXXX) ist bis dato nicht rechtkräftig abgeschlossen.
Der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH obliegt nunmehr die Entscheidung über das von der Beschwerdeführerin in Folge des Konkurses über das Vermögen von XXXX beantragte Insolvenz-Entgelt hinsichtlich ihres Dienstverhältnisses bis 01.07.2014 für Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung.
Im Hinblick darauf, dass es sich dabei um eine für das gegenständliche, arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevante Vorfrage (§ 16 AlVG) handelt, ist vorliegendes Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Vorfrage auszusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
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