W108 2007192-1•BVwG W108 2007192-1
W108 2007192-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>soziale Gruppe, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht
W108 2007192-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit:
Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2014, Zl. 831239308-1710570 (Spruchpunkt I.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Antrag vom 26.08.2013 begehrte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 Asylgesetz (AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Araber christlichen Glaubens und er habe mit seiner mit nach Österreich gereisten Ehefrau (die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hatte) in der Stadt XXXX gelebt. Die gemeinsamen Töchter befänden sich in Österreich. Den Asylantrag begründete er dahingehend, dass es in seiner Heimatstadt kriegerische Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Armee und verschiedenen aufständischen Gruppen gebe.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab zum Fluchtgrund an, sie seien als Christen in Syrien zwischen die Fronten der syrischen Armee und der "Opposition" geraten. Die Christen würden von beiden Seiten bedroht. Deshalb seien sie zu ihren Töchtern nach Österreich gekommen.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, dass er in XXXX eine bekannte Persönlichkeit sei und er den Verdacht gehabt habe, dass er von näher genannten Personen, die ihn aufgesucht hätten, entführt werden würde. Außerdem seien sie als Christen von islamistischen Gruppierungen bedroht worden. Diese würden die Sharia in Syrien einführen wollen. Christen seien öffentlich bedroht worden, es seien Strafen für Christen gefordert und es sei gesagt worden, dass Leute, die keine Moslems seien, ausgerottet gehörten. Die Islamisten hätten in XXXXi Gräber und Kreuze zerstört. Im Falle einer Rückkehr würde er sicher getötet werden. Es gebe in Syrien schon mehrere Städte, die unter islamistischer Herrschaft stünden und in welchen die Sharia vollzogen werden würde. Es hielten sich nicht mehr viele Christen in XXXX auf, ein Teil der dort ansässigen Christen sei von der österreichischen Regierung nach Österreich gebracht worden.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass in XXXX die dortigen Kurden gegen islamistische Gruppierungen gekämpft und schließlich die Stadt verlassen hätten. Daraufhin hätten sie Angst bekommen, dass ihre Heimatstadt das gleiche Schicksal wie die Stadt Ras al-Ain, die von Angst und Furcht verbreitenden islamistischen Gruppierungen erobert worden sei, erfahren könnte. In Ras al-Ain habe die islamistische Bewegung die Christen vertrieben und es sei ein Fatwa des Inhaltes beschlossen worden, dass man in den Himmel komme, wenn man einen Christen töte oder eine Christin vergewaltige. In dem Haus, in dem sie gewohnt hätten, hätten 10 christliche Familien gelebt, die alle geflüchtet seien. Auch sie hätten Angst bekommen und sie seien ebenfalls geflüchtet. Man habe auch versucht, eine ihrer Töchter auf offener Straße zu entführen. Eines Tages sei ihre Tochter in einem öffentlichen Bus gesessen und man habe sie dort gefragt, weshalb sie nicht verschleiert sei. In der Folge habe sie sich nicht mehr getraut, auf die Straße zu gehen, weil sie sich als Christin nicht verschleiert habe. Überdies seien Leute zu ihrem Ehemann gekommen, die ihren Ehemann hätten entführen wollen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie von Angehörigen islamistischer Gruppierungen vergewaltigt und getötet zu werden. Diese würden Christen töten wollen, da sie der Ansicht seien, dass sie dann ins Paradies kommen würden. In Syrien gebe es keinen Staat, keinen Rechtsstaat mehr.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde erachtete - auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Personalausweises - dessen angegebene Identität und Nationalität, seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Umständen, zu seinen Lebensverhältnissen in Syrien und zu seinen Ausreisegründen als glaubwürdig. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht habe glaubhaft machen können, weil eine individuelle, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der herrschenden allgemeinen Situation, des Bürgerkrieges und insbesondere der Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen bewaffneten Gruppierungen verlassen. Die Sicherheitslage in Syrien sei zwar prekär, doch sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen gewesen, dass gerade er Unbilligkeiten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. nach der Rückkehr sein könnte, die nicht auch andere Staatsbürger - unabhängig von der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit - aufgrund des Bürgerkrieges treffen könnten. Aus der Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft und der arabischen Volksgruppe lasse sich eine speziell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung nicht ableiten.
Die belangte Behörde stellte eine bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sich ergebende "reale Gefahr einer Bedrohung" auf Grund der derzeitigen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien fest (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zu Lage in Syrien, unter anderem auch zur Situation der religiösen Minderheiten (im bewaffneten Konflikt in Syrien). Auszugsweise wurden folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich.
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.
Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten.
Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen.
Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit - eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren.
Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen.
ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Sicherheit bei ihrer jeweiligen Konfession. Seit Mitte 2012 fliehen Angehörige religiöser Minderheiten auch vermehrt in Nachbarstaaten. Die Folge ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens.
In manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von Jabhat al-Nusra und the Islamic State of Iraq and Sham (ISIS), verhängen die bewaffneten Gruppen diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten, unter Strafdrohung verbietet, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der darauf hingewiesen wurde, dass sowohl aus näher zitierten Länderberichten als auch aus den Feststellungen der belangten Behörde hervorgehe, dass Christen in Syrien eine hohes Gefährdungsprofil zu gewärtigen hätten, da sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer besonders vulnerablen Gruppe angehören würden, und dass Angehörige dieser Gruppe - sei es aufgrund der Religion, ihrer religiös bedingten Schutzlosigkeit oder ihrer unterstellten Affinität zum Assad-Regime - gezielten Übergriffen seitens radikaler oppositioneller, islamitischer Gruppierungen ausgesetzt seien.
4.1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
4.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.06.2014 mit, dass die belangte Behörde seinen beiden Töchtern den Status von Asylberechtigten zuerkannt habe. Die beiden Töchter hätten in deren Asylverfahren vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer christlichen Religionszugehörigkeit aus Gründen ihrer religiösen Gesinnung sowie ihrer unterstellten (regimefreundlichen) Gesinnung Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt seien.
Dazu wurden die bezughabenden Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 23.05.2014 vorgelegt, mit denen den Asylanträgen der Töchter des Beschwerdeführers Folge gegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Syrien in Verbindung mit dem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig hätte gewertet werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien arabischer Abstammung christlichen Glaubens. Er lebte in XXXX (Provinz al-Hasaka, im Norden Syriens). Die christliche Bevölkerung - in der Nähe und auch in XXXX - wurde durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen öffentlich kollektiv mit Vertreibung, Entführung, Tötung und Vergewaltigung bedroht, es wurden Strafen für Christen gefordert und es wurde gesagt, dass Leute, die keine Moslems seien, ausgerottet gehörten, und es wurden Gräber und Kreuze zerstört und unverschleierte Frauen, wie auch eine Tochter des Beschwerdeführers, terrorisiert. Der Beschwerdeführer verließ aufgrund dieser Bedrohung - wie auch viele andere Christen in XXXX- Syrien und stellte gemeinsam mit seiner Ehegattin am 26.08.2013 einen Asylantrag. Den Töchtern des Beschwerdeführers, die am 03.05.2013 nach Österreich gereist waren und am 28.01.2014 jeweils einen Asylantrag gestellt hatten, wurde mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 23.05.2014 der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie auf dem Inhalt der bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Es konnte - auch hinsichtlich der Lage in Syrien - im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Lage in Syrien gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Töchtern des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 23.05.2014, Zlen: 624 708 103, 140 571 77 und 624 707 803, 140 571 26, und aus den dazu ergänzend eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben zu ihren persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Syrien und zu ihrer Bedrohung in Syrien als Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaft sowie zur Situation der Christen in ihrem Herkunftsgebiet nachvollziehbare, substantiierte und (teilweise) mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch die belangte Behörde ist diesen Angaben nicht (beweiswürdigend) entgegengetreten, die geschilderte Bedrohung als Christen durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen in Syrien erachtete die belangte Behörde als glaubwürdig (aber als nicht asylrelevant). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Sachverhalt, dass insbesondere auch Angehörige der christlichen Religionsgemeinschaft in Syrien der massiven Bedrohung durch oppositionelle (fundamentalistische islamistische) Gruppierungen, die insbesondere auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers präsent sind, ausgesetzt sind, nicht nur detailliert und substantiiert vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau dargelegt wurde, sondern auch mit den Verhältnissen in Syrien in Einklang steht und von den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien gestützt wird. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des Fortschreitens und der Radikalisierung der Oppositionsbewegung und der Zunahme konfessioneller Gewalt in Syrien sich die Bedrohung durch oppositionelle Gruppierungen/Islamisten stark gegen religiöse Minderheiten wie die Christen richtet und Christen in Syrien, insbesondere auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, Opfer von massiven Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen wurden und werden. Ergänzend wird bemerkt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich an dieser Situation für Christen - im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien - eine (maßgebliche) Verbesserung ergeben hätte.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er sei als Christ der Verfolgung durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen in Syrien ausgesetzt. Mit Blick auf die Lage in Syrien, die eine Bedrohung von Christen, die als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen werden, durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen in Syrien bestätigt und der zufolge die Konfliktparteien in Syrien eine breite Auslegung anwenden, wen sie als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, und in Anbetracht der Präsenz von oppositionellen fundamentalistische islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass Christen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bereits Opfer der kollektiven Bedrohung durch oppositionelle fundamentalistische islamistische Gruppierungen wurden, muss diese Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden. Der Beschwerdeführer würde gegenwärtig in Syrien insbesondere seitens fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen wegen seines christlichen Glaubens und/oder seiner Herkunft aus einem Gebiet mit christlicher Gemeinde bzw. aus einem vermeintlich "regierungsfreundlichen" Gebiet als "Ungläubiger" und/oder als Person wahrgenommen werden, die die Regierung Assad unterstützt. Es ist daher zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer besonders gefährdet ist, bei einer Rückkehr nach Syrien in sein Herkunftsgebiet ins Visier von Gegnern des Assad-Regimes/fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen zu geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von oppositionellen fundamentalistischen islamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes aus den dargelegten Gründen bedroht zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer in Syrien von Verfolgungshandlungen (hier: als Angehöriger der christlichen Religionsgemeinschaft) bei einem Verbleib in Syrien betroffen gewesen wäre und er solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328). Im Fall des Beschwerdeführers ist eine derartige individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers und seine Herkunft für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens Gegnern des Assad-Regimes/fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen sprechen (vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegt damit aber eine "individuelle, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung" (und gerade keine - wie die belangte Behörde vermeint - andere Staatsbürger unabhängig von der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gleichermaßen treffende Verfolgung aufgrund des Bürgerkrieges) vor. Dies hat die belangte Behörde auch in den Verfahren betreffend die Asylanträge der Töchter des Beschwerdeführers erkannt und hat ihnen mit Bescheiden vom 23.05.2014 den Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die syrische Regierung unterstützen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und etwa Angehörige von bestimmten religiösen Gruppen, zum Beispiel Christen, sowie Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden. Der Beschwerdeführer unterfällt - insbesondere bzw. bereits - als Christ bzw. als (vermeintlicher) Unterstützer der syrischen Regierung dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Auch die Anknüpfung an einen Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) ist gegeben, liegt doch der Grund für die drohende Verfolgung jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Oppositionellen/Islamisten) zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung.
Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, liegt auf der Hand.
Dass die Verfolgung fallbezogen nicht von staatlicher Seite (seitens der Regierung Assad), sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (insbesondere von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts des zu befürchtenden Eingriffes ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Syrien aufgrund des volatilen Konfliktes und der Präsenz von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in der Lage ist bzw. sind, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen des syrischen Staates sowie der dortigen Kriegssituation ist die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung ausreichend sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.