L516 1434760-3•BVwG L516 1434760-3
L516 1434760-3Bundesverwaltungsgericht16.06.2015
Identität der Sache, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache
L516 1434760-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (auch XXXX auch XXXX ), StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 09.04.2013, Zahl XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die Entscheidung des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2013 zugestellt und erwuchs mangels - rechtzeitiger - Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 26.04.2013 in Rechtskraft.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2013 nach Rücküberstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr 343/2003 (Dublin II VO) aus Deutschland einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.11.2013, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Eine gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2013, XXXX , gemäß §§ 68 Abs 1 AVG 1991 iVm § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 18.12.2013 in Rechtskraft.
1.3. Am 07.02.2014 stellte der Beschwerdeführer nach Rücküberstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr 343/2003 (Dublin II VO) aus Deutschland, wo gegen ihn im Februar 2015 ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen worden war, den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 08.02.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach der am 13.02.2014 erfolgten Zulassung des Verfahrens in der Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.05.2015 niederschriftlich einvernommen.
1.4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.05.2015, Zahl XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2014 gemäß § 68 As 1 AVG (neuerlich) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 19.05.2015 zugestellten Bescheid des BFA mit Schriftsatz vom 22.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer - ausschließlich - im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides von Frau Mag.a Veronika LÖHR, Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, ARGE Rechtsberatung, vertreten werde.
1.6.1. Der Beschwerdeführer beantragt
1.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 03.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
1.8. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung erfolgte keine weitere Eingabe.
Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2012)
2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2012 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er stamme aus der Stadt XXXX in der Provinz Punjab, sei gesund habe seine Heimat verlassen, da er eine - nicht sexuelle - Freundschaft mit einem Mädchen gehabt habe, weshalb er von deren Familie bedroht und angegriffen sowie jenes Mädchen getötet worden sei. Des weiteren sei seine Mutter verstorben und der Vater habe das Dorf verlassen, um nochmals zu heiraten und habe der Vater gesagt, dass er die Kinder nicht mehr haben wolle und diese auch nichts von dessen Erbschaft erhalten würden. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Großvater mütterlicherseits gezogen, wo er von seinem Vater aufgesucht und geschlagen worden sei, weshalb sein Onkel mütterlicherseits die Ausreise organisiert habe. Weiters sei seine gesamte Familie sunnitischen Glaubens, doch ihm habe der schiitische Glaube besser gefallen, weshalb er als einziger Schiite sei, was er jedoch bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, da die Schiiten in Pakistan Probleme hätten.
2.2. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in seinem Bescheid vom 09.04.2013 sowie dessen vorgebrachte Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft mit näherer Begründung für nicht glaubhaft, ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Sunnite ist, und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2014)
2.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 15.08.2014 vor, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und diesbezüglich sei sogar eine Verschlechterung eingetreten. Er sei damals von sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt, weshalb er verfolgt und von seiner Familie hinausgeworfen worden sei. Er habe danach nur heimlich Kontakt mit seinen Schwestern gehabt, weshalb Mitte letzten Jahres auch seine Schwestern vom Vater hinausgeworfen worden seien. Danach sei er von seinem Vater via SKYPE mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe Angst von seinem Vater umgebracht zu werden. Es gebe in Pakistan Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten und es würden oft Menschen gegenseitig getötet, weshalb er nicht zurück könne. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die gleichen Probleme habe, wie er sie in seinen vorangegangenen Verfahren geschildert habe, und dass nichts Neues dazu gekommen sei. In Österreich mache er nicht viel, er sitze zu Hause und besuche auch manchmal einen Deutschkurs. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen oder familiären Beziehungen, sei auch nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe in Pakistan seinen Lebensunterhalt durch Auslieferung von Brot erhalten und lebe in Österreich von der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er leide bereits lange Zeit an Schwindel und habe bereits in Pakistan daran gelitten. Einmal gehe es besser, dann wieder schlechter, momentan habe er keine gute Phase. Es sei keine konkrete Krankheit diagnostiziert worden. Zum Schwindel würden auch Kopfschmerzen kommen. Zu den dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 07.05.2015 vom BFA zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus den von ihm genannten Gründen nicht in Pakistan leben könne.
2.4. Das BFA traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestützte Feststellungen zur (allgemeinen) Lage in Pakistan und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit der Stellung seines Erstantrages nicht mehr in dessen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, er im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe sondern als auschließliches Motiv die bereits im Erstverfahren geprüften undd als nicht asylrechtfertigend gemachten Umstände geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe dezidiert angegeben, dass es immer die gleichen Probleme gewesen seien und nichts Neues dazu gekommen sei. Somit sei für die Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar gewesen. Zu Spruchpunkt II führte das BFA im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte und die Aufenhaltsdauer als relativ gering zu betrachten sei, um von einer nachhaltigen Integration, welche schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung liegen würde, auszugehen. Der Beschwerdeführer habe auch mittlerweile drei, letztlich untaugliche, Anträge gestellt und sei die Verfahrensdauer nicht der Behörde anzulasten. Der Beschwerdeführer habe in Folge der Rechtskraft der beiden früheren Anträge auf internationalen Schutz zwei Mal das Bundesgebiet verlassen. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Arbeit nach und habe keine nennenswerten sozialen Beziehungen oder eine etwa im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration dargetan. Er sei in Österreich auch nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung. Das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung überwiege daher.
2.5. In der Beschwerdeschrift wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht: Die letzte inhaltliche Entscheidung sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2013 erfolgt, seither habe sich die Sicherheitslage in Pakistan - wie anhand eines Vergleiches aktueller Länderberichte mit den im April relevanten Berichten deutlich werde - maßgeblich verschlechtert. Allein deshalb habe im gegenständlichen Fall keine entschiedene Sache vorliegen können. Insbesondere das Ausmaß an interkonfessioneller Gewalt habe seit der letzten inhaltlichen Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers in einem verfahrensrelevanten Umfang zugenommen. Auch die gesamte Sicherheitslage in Pakistan habe sich entscheidend verschlechter, was von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Der zurückweisende Bescheid enthalte zudem keine einschlägigen Länderberichte zur Provinz Punjab, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, sowie zur Lage der Schiiten in Pakistan. Bei entsprechenden Länderfeststellungen hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass keine entschiedene Sache vorliege. Zudem seinen die von der belangten Behörde herangezogenen Berichte als veraltet anzusehen. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer den schiitischen Glauben auch in Österreich aktiv ausübe, werde er dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der von ihm regelmäßig in XXXX aufgesuchten Moschee vorlegen. Auch die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, wozu auf die Befunde im Anhang der Beschwerde verwiesen werde. Der Beschwerdeführer schlafe schlecht und müsse deshalb Schlafmittel einnehmen. Weiter leide er an Kopfschmerzen und Schwindel und stehe er diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Der belangten Behörde sei auch ein relevanter Verfahrensfehler unterlaufen, da dem Beschwerdeführer gemäß § 49 BFA-VG ein Rechtsberater im Verfahren zur Seite gestellt hätte werden müssen, doch sei die Einvernahme am 07.05.2015 ohne vorherige Rechtsberatung und ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei es auch während der Einvernahme am 07.05.2015 nicht gut gegangen und sei dieser im Anschluss and die Einvernahme in Ohnmacht gefallen, weshalb er mit einem Krankenwagen ins Spital habe gebracht werden müssen. Ein entsprechender radiologischer Befund liege der Beschwerde bei. Zur Rückkehrentscheidung werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführe sehr um seine Integration in Österreich bemüht sei, er zwei Mal wöchtenlich einen Deutschkurs besuche und strafrechtlich unbescholten sei, weshalb ein Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig sei. Da sich gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu täglich ändern könne (fortschreitende) Integration, werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2012 sowie 01.08.2013 und dem hg Verfahrensakt.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)
2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;
21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).
2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
2.13. Zum gegenständlichen Verfahren
2.13.1. "Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
2.13.2. Gibt es - wie im vorliegenden Fall - mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.03.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; vgl auch schon VwGH 04.05.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (vgl VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).
2.13.3. Entsprechend der soeben dargestellten Judikatur ist im vorliegenden Fall in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten somit Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2013, mit dem das Bundesasylamt über den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.10.2012 erst- und zugleich letztmalig materiell in der Sache entschieden hat, da mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2013 der weitere Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.08.2013 demgegenüber wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
2.13.4. Das BFA ist des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2013 mangels rechtzeitig erhobener Beschwerde mit Ablauf des 26.04.2013 in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso sind die weiteren Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes in Rechtskraft erwachsen.
2.13.5. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sach- und/oder Rechtslage in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
2.13.4. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.10.2012 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er stamme aus der Stadt XXXX in der Provinz Punjab, sei gesund habe seine Heimat verlassen, da er eine - jedoch nicht sexuelle - Freundschaft mit einem Mädchen gehabt habe, weshalb er von deren Familie bedroht und angegriffen sowie jenes Mädchen getötet worden sei. Des Weiteren sei seine Mutter verstorben und der Vater habe das Dorf verlassen, um nochmals zu heiraten und habe der Vater gesagt, dass er die Kinder nicht mehr haben wolle und diese auch nichts von dessen Erbschaft erhalten würden. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Großvater mütterlicherseits gezogen, wo er von seinem Vater aufgesucht und geschlagen worden sei, weshalb sein Onkel mütterlicherseits die Ausreise organisiert habe. Weiters sei seine gesamte Familie sunnitischen Glaubens, doch ihm habe der schiitische Glaube besser gefallen, weshalb er als einziger Schiite sei, was er jedoch bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, da die Schiiten in Pakistan Probleme hätten. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in seinem Bescheid vom 09.04.2013 sowie dessen vorgebrachte Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft mit näherer Begründung für nicht glaubhaft, ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Sunnite ist, und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
2.13.5. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des gegenständlich zu behandelnden Folgeantrag im Verfahren vor der belangten Behörde im Zuge seiner Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA zunächst zusammengefasst im Wesentlichen aus, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und diesbezüglich sei sogar eine Verschlechterung eingetreten. Er sei damals von sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt, weshalb er verfolgt und von seiner Familie hinausgeworfen worden sei. Er habe danach nur heimlich Kontakt mit seinen Schwestern gehabt, weshalb Mitte letzten Jahres auch seine Schwestern vom Vater hinausgeworfen worden seien. Danach sei er von seinem Vater via SKYPE mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe Angst von seinem Vater umgebracht zu werden. Es gebe in Pakistan Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten und es würden oft Menschen gegenseitig getötet, weshalb er nicht zurück könne (AS 5, 7). Er habe die gleichen Probleme, wie er sie in seinen vorangegangenen Verfahren geschildert habe, und es sei nichts Neues dazu gekommen (AS 54). In Österreich mache er nicht viel, er sitze zu Hause und besuche auch manchmal einen Deutschkurs. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen oder familiären Beziehungen, sei auch nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe in Pakistan seinen Lebensunterhalt durch Auslieferung von Brot erhalten und lebe in Österreich von der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er leide bereits lange Zeit an Schwindel und habe bereits in Pakistan daran gelitten. Einmal gehe es besser, dann wieder schlechter, Momentan habe er keine gute Phase. Es sei keine konkrete Krankheit diagnostiziert worden. Zum Schwindel würden auch Kopfschmerzen kommen (AS 54, 55). Mit dieser Begründung stützt der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag jedoch auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits vom Bundesasylamt im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mit näherer Begründung für nicht glaubhaft. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Übertritt vom sunnitischen zum schiitischen Glauben wurde bereits vom Bundesasylamt im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtet, weshalb bereits aus diesem Grund der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, wonach das BFA keine Länderberichte zur Lage der Schiiten herangezogen hätte, ins Leere geht. In der Beschwerde vom 22.05.2015 wurde angekündigt, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung der von ihm regelmäßig in XXXX aufgesuchten Moschee zum Beweis für seine aktive Ausübung seines schiitischen Glaubens in Österreich vorlegen werde (AS 236). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer dazu noch einmal aufzufordern, obliegt es doch dem Beschwerdeführer als demjenigen, der die Vorlage eines solchen Beweismittels angekündigt hat, von sich aus dafür zu sorgen, dass es nicht bei der bloßen Ankündigung bleibt (vgl VwGH 24.09.1990, 90/19/0266). Der angekündigten Anzeigenvorlage ist der Beschwerdeführer, der sich seit Februar 2014 im Verfahren befindet, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor nicht nachgekommen und der Beschwerdeführer hat auch nicht bekannt gegeben, dass ihm die Vorlage aus einem berücksichtigungswürdigen Grund (bisher) nicht möglich gewesen wäre. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt - wie bereits vom BFA zutreffend festgestellt wurde - nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem gegenständlichen zweiten Folgeantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
2.13.6. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Einvernahme am 07.05.2015 seine Einvernahmefähigkeit bestätigt (AS 53). Darüber hinaus hat er bei jener Einvernahme angegeben, bereits lange Zeit an Schwindel zu leiden ("Schon in Pakistan") und auch an Kopfschmerzen. Es sei keine konkrete Krankheit diagnostiziert worden und es gehe einmal besser und einmal schlechter, wobei er derzeit keine gute Phase habe. Dass der Beschwerdeführer deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, im Verfahren vor dem BFA die Gründe für seine neuerliche Antragstellung nicht vollständig und umfassend darzulegen, wurde vom Beschwerdeführer weder in jener Einvernahme noch in der Beschwerde vorgebracht. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer während der Einvernahme am 07.05.2015 nicht gut gegangen sei, er im Anschluss an die Einvernahme in Ohnmacht gefallen sei und mit dem Krankenwagen ins Spital gebracht worden sei. Erstmals im Verfahren wurden mit der Beschwerde zwei ärztliche Befunde vorgelegt. Laut Befundbericht vom 13.05.2015 wurde beim Beschwerdeführer ein "Normales Thorax-Röntgen. Altersgemäßer Herzbefund. Diskrete Knickbildung der 11. Rippe links lateral bei Verdacht auf Infraktion bzw anamnestisch Sturz vor 2 Tagen" diagnostiziert. Laut einem Radiologischem Befund vom 07.05.2015 wurde nach der Kurzanamnese "Bewusstseinstrübung" nach Durchführung einer CT des Gehirnschädels und einer CT-Angiografie des Circulus arteriosus willisii zusammenfassend festgehalten, dass kein Hinweis auf eine rezente Ischämie vorliege. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA noch aus den erstmals mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten ärztlichen Dokumenten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung befindet, einer solchen oder einer akuten Operation bedarf oder nicht reisefähig wäre. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat. Der Feststellung des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach keine ernsthafte Erkrankung des Beschwerdeführers aktenkundig sei, kann daher nicht entgegengetreten werden.
2.13.7. In der Beschwerde wurde des Weiteren vorgebracht, dass sich die Lage in Pakistan seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.04.2013 maßgeblich verschlechtert habe, weshalb allein deshalb keine entschiedene Sache vorliege. Insbesondere das Ausmaß an interkonfessioneller Gewalt habe zugenommen und auch die gesamte Sicherheitslage habe sich verschlechtert. Der zurückweisende Bescheid enthalte auch keine einschlägigen Länderberichte zur Provinz Punjab (AS 235 f). Dazu ist zunächst festzustellen, dass die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen laut Aktenlage die Berichtslage bis zum 17.12.2014 berücksichtigt (AS 57), der gegenständlich bekämpfte Bescheid datiert mit 18.05.2015. In der Beschwerde wurde zwar eine wesentliche Verschlechterung der Situation seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.04.2013 behauptet, jedoch dazu keine konkreten Ausführungen getroffen oder den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen widersprechende aktuellere Länderinformationen genannt oder vorgelegt. Auch erweist es sich als unzutreffend, dass der bekämpfte Bescheid keine Länderberichte zur Provinz Punjab enthält. So verweist der im Bescheid enthaltenen Bericht des Pak Institute for Peace Studies (PIPS) darauf, dass die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen divergiert und die mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab - die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - als sicher eingestuft werden kann (Bescheid, Seite 206). Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 6 bis 39) ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert (vgl Bescheid des BFA, Seite 6). Die verschiedenen Provinzen leiden jedoch an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär. Die bevölkerungsreichste Provinz Punjab kann laut Vertretern des PIPS als sicher eingestuft werden (vgl Bescheid des BFA, Seite 12 f). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (vgl Bescheid des BFA, Seite 6 f). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid des BFA, Seiten 23 ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte.
2.13.8. Die Ausführungen zur Situation in Pakistan beruhen auf den vom BFA herangezogenen Länderberichten, die im bekämpften Bescheid enthalten sind und denen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Dabei handelt es sich insbesondere um aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies (PIPS), Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.
2.13.9. Es zeigt sich somit, dass sich die allgemeine Situation in Pakistan unter Berücksichtigung der individuellen Person des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entscheidungswesentlich geändert hat, wie vom BFA zutreffend festgestellt wurde.
2.13.10. Der Beschwerdeführer gilt als strafrechtlich unbescholten und besucht seinen eigenen Angaben zufolge manchmal bzw laut Beschwerde zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs (AS 56, 237). Der Beschwerdeführer hat jedoch bereits im Oktober 2012 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat nach rechtskräftig negativem Abschluss Österreich in Richtung Deutschland verlassen, von wo er ein erstes Mal am 01.08.2013 rücküberstellt wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2013 einen ersten Folgeantrag, welcher rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und reiste anschließend erneut nach Deutschland, von wo er am 07.02.2014 abermals nach Österreich rücküberstellt wurde und er an jenem Tag den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag stellte. Deutschland hat auch im Februar 2014 ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet erlassen. Der Beschwerdeführer hält sich demnach seit seiner ersten Einreise in Österreich auch nicht ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um den zweiten Folgeantrag, der Beschwerdeführer ist zur Sicherung seines Unterhalts seit seiner letzten Rücküberstellung im Februar 2014 auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen hat auch nicht vorgebracht, in Österreich über berücksichtigungswürdige besondere soziale oder familiäre Bindungen zu haben. Im Ergebnis zeigt sich somit entgegen der Beschwerde keine derart zwischenzeitlich seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde.
2.14. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
2.15. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.05.2015 ohne vorherige Rechtsberatung und ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters stattgefunden habe, dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 49 BFA-VG ein Rechtsberater hätte zur Seite gestellt werden müssen, ist dem zu entgegen, dass sich § 49 BFA-VG auf die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren bezieht und auch beschränkt, dass Verfahren des Beschwerdeführer jedoch bereits nach der am 08.02.2014 erfolgten Erstbefragung ohne weitere Einvernahme im Zulassungsverfahren (vgl § 19 Abs 2 AsylG 2005) am 13.02.2014 zugelassen worden war, die Einvernahme am 07.05.2015 somit nach Zulassung in der Regionaldirektion XXXX erfolgte, und im zugelassenen Verfahren vor dem BFA eine gleichartige Verpflichtung, wie sie § 49 BFA-VG vorsieht, nicht besteht, weshalb der in der Beschwerde reklamierte Verfahrensfehler nicht vorliegt.
2.16. Soweit in der Beschwerde das Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters zur weiteren Führung des rechtlich komplexen Asylbeschwerdeverfahrens beantragt wurde, ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als solcher Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt worden ist (AS 193) und kein rechtliches Interesse an einer weiteren bzw neuerlichen Zur-Seite-Stellung erkennbar ist und auch nicht in der Beschwerde geltend gemacht wurde.
2.17. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
2.18. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt I spruchreif war und die Trennung - aufgrund dessen, dass Frau Mag.a Veronika LÖHR den Beschwerdeführer ausschließlich im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) vertritt - auch zweckmäßig erscheint (allgemein zur Trennbarkeit der Aussprüche im Asylverfahren: VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
2.19. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.20. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
2.21. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Revision
2.22. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.22.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.23. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.