G312 2105750-1•BVwG G312 2105750-1
G312 2105750-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2015
Krankheit, Notstandshilfe, Ruhen des Anspruchs
G312 2105750-1/7E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.06.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 19.03.2015,
GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 lit. c iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.03.2015 wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. c AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, für den Zeitraum vom 29.01.2015 bis 06.02.2015, vom 09.02.2015 bis 13.02.2015 sowie vom 16.02.2015 bis 20.02.2015 ruht.
Begründend wurde angeführt, dass der BF in den angeführten Zeiträumen in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht gewesen sei, wobei ihm für die ersten drei Tage des stationären Aufenthaltes vom 26.01.2015 bis 28.01.2015 die Notstandshilfe gebühren würde.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die bei der belangten Behörde am 02.03.2015 per eAMS fristgerecht eingelangten und mit 05.03.2015 datierten Beschwerde des BF.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF via Handy und Notebook ununterbrochen Zugang zum Internet haben würde und daher ohne Verzögerung jede Mitteilung von der belangten Behörde empfangen und lesen hätte können. Somit sei es für ihn möglich gewesen, sofort auf jegliche Art und Weise entsprechend den Vorgaben der belangten Behörde zu reagieren und zu agieren. Der BF habe jederzeit einen sofortigen therapeutischen sowie situationsbedingten Spitalsausgang in Anspruch nehmen können und auch dadurch sofort ohne Verzögerungen auf Vorgaben der belangten Behörde reagieren können. Aufgrund des laufenden Pensionsverfahrens seien dem BF in letzter Zeit seitens der belangten Behörde keine Bewerbungsvorschläge übermittelt worden. Da dieser Spitalsaufenthalt einem Krankenstand gleichzusetzen sei, sei die Einstellung der Notstandshilfe ungerechtfertigt, vor allem, da der BF uneingeschränkt fahrtüchtig gewesen sei, kein Fieber gehabt hätte und keinerlei geistige oder körperliche Einschränkungen vorhanden gewesen seien. Zudem sei für den BF nicht nachvollziehbar, warum er für das Wochenende vom 31.02.2015 bis 01.03.2015 keine Notstandshilfe erhalten habe. Abschließend führte der BF an, dass er, sofern seine Beschwerde negativ behandelt werden würde, den Sachverhalt an den ORF Bürgeranwalt sowie der Volksanwaltschaft zur rechtlichen Vertretung übergeben würde.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 19.03.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. c AlVG während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruhen würde. Gemäß § 41 Abs. 3 AlVG trete das Ruhen erst ab dem 4. Tag ein. Unstrittig sei, dass der BF vom 26.01.2015 bis 06.02.2015, vom 09.02.2015 bis 13.02.2015 sowie vom 16.02.2015 bis 20.02.2015 in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht worden sei. Daher müsse die Notstandshilfe für die maßgeblichen Zeiträume aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ruhen. Eine andere Entscheidung aufgrund der Beschwerdegründe des BF habe mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen können. Der Bescheid der belangten Behörde sei damit zu bestätigen.
4. Mit dem mit 01.04.2015 datierten und am 02.04.2015 eingelangten Schriftsatz beantragte der BF unter Beibringung der Vollmachtserteilung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 10.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Mit Schriftsatz vom 21.04.2015 wurden weitere Verfahrensakten zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren seitens der belangten Behörde nachgereicht.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF gemeinsam mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist seit 2012 arbeitslos, das letzte Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete im Oktober 2012, seitdem steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 04.04.2014 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich 41,05 Euro.
Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Betriebsberater bzw. Trainer in der Erwachsenenbildung. Er kann Berufserfahrung als Maschinenmonteur, Verkäufer, Trainer und EDV-Fachmann vorweisen, jedoch wird die Arbeitsuche durch gesundheitliche Einschränkungen erschwert. Für die Erreichung des Arbeitsplatzes steht dem BF ein Privat-PKW zur Verfügung.
Der BF wurde mit Wirksamkeit 03.04.2014 vom Krankengeldanspruch aufgrund des Erreichens der Höchstdauer von 52 Wochen seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ausgesteuert.
Der BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung aus medizinischer Sicht grundsätzlich am ersten Arbeitsmarkt vermittelbar.
Der BF hat mit 14.01.2014 einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt, welcher mit Bescheid vom 29.04.2014 abgelehnt wurde. Dagegen hat der BF mit 18.07.2014 Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben, dieses Verfahren ist zurzeit noch anhängig.
Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX im Krankenhaus XXXX zur stationären Behandlung.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der Feststellungen, der am 10.06.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung lag ein medizinisches Gutachten vor, wonach der BF arbeitsfähig sei und grundsätzlich am Arbeitsmarkt vermittelbar ist.
In der mündlichen Verhandlung am 10.06.2015 wurde das Gerichtsprotokoll des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.03.2015 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vorgelegt, wonach aufgrund des aktuellen medizinischen Gutachtens Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird und daher ab 01.02.2015 mit einer rückwirkenden Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension zu rechnen ist, wobei das Verfahren noch offen ist und noch nicht klar sei, bis wann mit dieser Entscheidung zu rechnen ist.
Somit ist bewiesen, dass die belangte Behörde mangels der Voraussetzungen zu Recht keinen Pensionsvorschuss gewährt hat, sondern die Notstandshilfe trotz laufendem Pensionsverfahren bei der SVA zuerkannt hat.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche mit 05.03.2015 datierte Beschwerde langte via eAMS am 02.03.2015 bei der belangten Behörde ein.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 AlVG während
(....)
(...)
c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann gemäß Abs. 5 leg. cit. durch Verordnung für bestimmte Wirtschaftszweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses für längstens 14 Tage ruht, wenn beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen durch den Verbrauch eines Teiles der im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines Teiles der geleisteten Überstunden jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind und eine Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende Erhöhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der Verordnung ist weiters festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitausgleichstage und um einen allfälligen Ruhenszeitraum gemäß Abs. 1 lit. l verringert. Bei der Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon auszugehen, dass acht Überstunden einem Tag entsprechen und Teile von Tagen außer Betracht bleiben. Der Ruhenszeitraum hat mit dem Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen anderer Ruhensgründe nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen.
Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann gemäß § 23 Abs. 1 AlVG bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist gemäß Abs. 2 leg. cit. erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steht der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt (vorübergehend) nicht zur Verfügung. Gleiches gilt bei einer Unterbringung in einer Kuranstalt. Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) hat aber nur, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Die Ruhenstatbestände unterscheiden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintritt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 4. Lfg., § 16 Rz 385). Da eine Unterbringung in einer Kuranstalt - ebenso wie jene in einer Heil- und Pflegeanstalt - in der Regel eine begrenzte Dauer aufweist, begründet eine derartige Unterbringung daher keine Einstellung des Anspruches (gemäß § 24 Abs. 1 AlVG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern - in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG - die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens (VwGH 07.09.2011, Zl. 2008/08/0229).
Bereits auf Grund des Wortlautes des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ist dieser Ruhenstatbestand nicht durch die Meldung über die Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfüllt, sondern nur durch diese Unterbringung selbst. Das Ruhen tritt dann ex lege auf Grund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ein (in diesem Zusammenhang auch bereits E 26. Oktober 1955, 3357/54, VwSlg 3862 A/1955); (VwGH 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255).
Mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0255, wurde dargelegt, dass nach § 46 AlVG (idF BGBl. I Nr. 139/1997) ein Ruhenstatbestand nicht durch die Meldung über die Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfüllt sei, sondern nur durch diese Unterbringung selbst. Das Ruhen trete dann ex lege auf Grund der Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ein. Mit BGBl. I Nr. 77/2004 wurde aber diese Rechtslage durch Einfügung des § 46 Abs. 6 AlVG geändert. Mit dieser Bestimmung sollte - ausweislich der Erläuterungen (RV 464 BlgNR 22. GP, 7) - klar gestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist (VwGH 07.09.2011, Zl. 2008/08/0229).
Da die belangte Behörde keinen Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG mangels Erfüllung des BF der gesetzlichen Voraussetzungen gewähren konnte, wurde zu Recht Notstandshilfe gewährt.
Den Ausführungen des BF, dass er während des Krankenhausaufenthaltes verfügbar und jederzeit erreichbar war, ist entgegen zu halten, dass trotz dieser Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Bezug von Notstandshilfe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1 lit. c AlVG während des Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt ruht.
Das erkennende Gericht tritt aufgrund des bewiesenen Sachverhaltes der Ansicht der belangten Behörde bei, dass aufgrund des Krankenhausaufenthaltes während des Bezuges von Notstandshilfe - entgegen der Ansicht des BF - ein Ruhen gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ex lege eintritt.
Der Bescheid der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.