G311 2102885-1•BVwG G311 2102885-1
G311 2102885-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2015
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
G311 2102885-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015, Zl. 751580604/150195050 beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchteil A): Gegenstandslosigkeit:
Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2015, Zl. 751580604/150195050 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Am 11.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht durch Vorlage der belangten Behörde eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 26.05.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in sein Herkunftsland ausgereist ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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