BVwG W208 2107825-1

W208 2107825-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2015

Regest

Ansehen des Amtes, Befangenheit, besonderer Dienstbezug,<br/>Dienstpflichtverletzung, Strafanzeige, Suspendierung,<br/>Urkundenfälschung, Verdachtsgründe, wesentliche Interessen des<br/>Dienstes

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2107825-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2107825.1.00

Spruch

W208 2107825-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Chefinspektor XXXX, geb XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX, gegen den Suspendierungsbescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, SENAT 3, vom 29.04.2015, GZ 12/1-DK/3/15 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Suspendierungsbescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer/Disziplinarbeschuldigte (in der Folge als BF bezeichnet), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter und Kommandant einer Polizeiinspektion (PI).

2. Am 13.04.2015 erstattete das Stadtpolizeikommando XXXXPK) bei der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) Disziplinaranzeige gegen den BF (eingelangt 13.04.2015). Welche in der Folge mit 20 Beilagen (ua. Beschuldigteneinvernahmen, Dienstpläne, PAD-Protokollen, Verkehrsunfallanzeigen, BAK-Berichten, Handschriftenanalyse) der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, SENAT 3 (DK) vorgelegt wurde (dort eingelangt 16.04.2015).

3. Mit Bescheid vom 29.04.2015 (zugestellt an den BF am 30.04.2015) sprach die DK die Suspendierung des BF gem. § 112 Abs. 1 u. 3 BDG aus.

Im Spruch des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt [Anonymisierung durch das BVwG]:

"[Der BF] ist verdächtig:

1. Er habe im Zusammenwirken mit dem stellvertretenden Inspektionskommandanten Kontrollinspektor XXXX [SCH], einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht, an welchem er als Lenker seines privaten PKW am 06. November 2013, im Dienst beteiligt war

a. am 11. November 2013, um 10:31 Uhr selbst unter der GZ XXXX im PAD protokolliert, den Akt am 12. November 2013, um 13:57 Uhr SCH als Sachbearbeiter zugewiesen und anschließend die schriftlichen Berichte (Anzeigebestätigung, Verkehrsunfallanzeige) selbst verfasst,

b. zur Verschleierung des Tätigwerdens in eigener Sache die PAD-Zugangsdaten seines Stellvertreters verwendet und die schriftlichen Erledigungen auch von ihm unterschreiben lassen und

c. zur Verschleierung der unterlassenen sofortigen Anzeigeerstattung (§ 4 Abs. 1 und 5 StVO) in der schriftlichen Verkehrsunfallanzeige und der Anzeigenbestätigung wahrheitswidrig den 06. November als Tag der Anzeigeerstattung ausgetragen.

2. Er habe einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht, bei welchem sein PKW am 27. Jänner 2011 beschädigt worden war

a. unter Verwendung der PAD-Zugangsdaten seines Mitarbeiters Grlnsp Andreas XXXX [U], den er dazu bestimmt hatte die Geschäftszahl XXXX zu generieren, am 06. Juni 2011, um 07:54 Uhr, im PAD protokolliert,

b. am 07. Juni die schriftlichen Berichte (Anzeigebestätigung, Verkehrsunfallanzeige) dazu selbst erstellt und zur Verschleierung des Tätigwerdens in eigener Sache am Akt seinen Mitarbeiter Grlnsp U als Bearbeiter ausgewiesen, sowie die Anzeigebestätigung am gleichen Tag der Versicherung vorgelegt,

c. den Geschäftsfall am 12. Juli 2011, von 17:57 bis 17:58 Uhr, mit seiner PAD- Kennung elektronisch genehmigt, aber am physischen Akt die Unterschriftsleistung seines Stellvertreters Kontrlnsp SCH bewirkt,

d. zur Verschleierung der unterlassenen sofortigen Anzeigeerstattung (§ 4 Abs. 1 und 5 StVO) in der schriftlichen Verkehrsunfallanzeige und der Anzeigebetätigung wahrheitswidrig den 27. Jänner als Tag der Anzeigeerstattung ausgetragen und

e. die Unterschrift (Paraphe) seines Mitarbeiters Grlnsp Andreas U am Akt XXXX gefälscht, bzw. deren Fälschung veranlasst.

Der Beamte ist daher - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Falschbeurkundung (§ 311 StGB) - verdächtig seine Dienstpflichten

• § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen,

• § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und

• § 47 BDG, nämlich sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."

In der Begründung wird das Folgende angeführt:

"[Der BF] ist Beamter der Verwendungsgruppe E2a/7 und verrichtet als Kommandant in der Polizeiinspektion [...] Dienst. Er ist verantwortlich für insgesamt 24 Mitarbeiter.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen:

Rechtskräftige Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von €

1. 300,-- vom 25. Februar 2015 wegen Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG.

Strafqerichtliche Maßnahmen:

Das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung erstattete mit Abschlussbericht XXXX- BAK, vom 16. Februar 2015 Anzeige an die Staatsanwaltschaft [...] (Zahl XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 224, 302 StGB). Der erste Anfallsbericht wurde am 21. März 2014 an die StA [...] erstattet. Der Disziplinarbeschuldigte, sein Stellvertreter Kontrlnsp SCH und Grlnsp U wurden nach §§ 302 und 224 StGB angezeigt.

Verdacht von Dienstpflichtverletzungen

Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige des SPK XXXX vom 13. April 2015, welche am 15. April 2015 von der LPD, Zahl XXXX an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vorgelegt wurde, sowie den Akten des Strafverfahrens, insbesondere den Berichten des Bundesamtes für Korruptionsbekämpfung (BAK). Daraus ergibt sich folgender

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Vorbemerkungen:

Beim PAD handelt es sich um einen Teil des im Bundesministerium für Inneres verwendeten EDV-Systems BAKS. Im PAD (Protokollieren-Anzeigen-Daten) werden sämtliche externen und internen Aktenvorgänge (Strafanzeigen, Verkehrsunfallanzeigen, Aktenvermerke) vom jeweiligen Sachbearbeiter protokolliert und erledigt, sowie vom berechtigten Genehmigenden (Pi-Kommandant, Stellvertreter) genehmigt und versendet. Jeder Zugriff auf das PAD, welches durch ein - vom BAKS unabhängiges - Passwort erfolgt, wird protokolliert. Auf diese Weise ist es genau nachvollziehbar, wann und von wem ein Akt protokolliert, bearbeitet (erledigt) und genehmigt wurde. Protokollierte Akte können entweder der Organisationseinheit (z.B. Polizeiinspektion), oder - was bei Akten die einer Erledigung bedürfen üblich ist - einem konkreten Mitarbeiter dieser Organisationseinheit zugewiesen werden. Mitarbeiter einer PI sind berechtigt Protokollierungen, Zuweisungen und Erledigungen durchzuführen. Nur Führungskräfte (Pl-Kommandant und Stellvertreter) können darüber hinaus erledigte Akte elektronisch genehmigen, bzw. Zuweisungen auch ändern.

zu Punkt 1.

[Der BF] verrichtete gemäß Dienstauftrag Nr. XXXX am 06. November 2013 von 07:00 bis 19:00 Uhr Tagdienst in der PI [...]. Am Vormittag fuhr er zwecks privater Erledigungen mit seinem privaten PKW, Dacia, in die Stadt. Dabei kam es um ca. 09:50 Uhr zu einem Verkehrsunfall mit dem LKW XXXX, der offenbar Ladegut verloren hatte, welches auf die Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Disziplinarbeschuldigten fiel. Der LKW-Lenker setzte seine Fahrt fort und es kam zu keinem Austausch der Daten der Unfallbeteiligten im Sinne des § 4 Abs. 5, zweiter Satz, StVO, weshalb Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 5, erster Satz, StVO bestanden hätte. Der Disziplinarbeschuldigte erstattete jedoch keine Anzeige, oder sonstige Meldung über diesen Verkehrsunfall. Am 11. November 2013, um 10:31 Uhr, protokollierte er - unter Verwendung seiner eigenen PAD-Zugangsdaten - unter Zahl XXXX einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Zeitgleich wies er diesen Akt der Organisationseinheit "PI [...]" zu. Am 12.11.2013, um 13:57 Uhr, wies er sich den Akt zunächst selbst zu, änderte aber unmittelbar darauf den Aktbesitzer auf "Günther SCH". Nur 5 Minuten später - also um 14:02 Uhr - scheint der Akt als erledigt, genehmigt und versendet auf. Als erledigender, genehmigender und versendender Beamter ist sein erster Stellvertreter Kontrlnsp Günther SCH im System protokolliert. Am physischen Akt, der aus der Verkehrsunfallanzeige und der Anzeigebestätigung besteht, ist ebenso Kontrlnsp SCH als Bearbeiter ausgewiesen. Der Disziplinarbeschuldigte hat den Akt - in Absprache mit seinem Stellvertreter, der für ihn das entsprechende Dokument im PAD generierte - selbst verfasst und sodann Kontrlnsp SCH zur Unterschrift vorgelegt, der es - nach seinen Angaben - ohne durchzulesen unterschrieb. In beiden Dokumenten (VU-Anzeige, Anzeigebestätigung) ist als Datum der Erledigung 06. November 2013 ausgewiesen; in der Rubrik Verständigung des Formularvordruckes "Verkehrsunfall" ist tatsachenwidrig wörtlich ausgeführt: " Verständigung gemäß § 4 Abs. 5 bzw. 5a (§ 99 Abs. 6 lit a) StVO 1960 durch: Unfallbeteiligten am 06.11.2013, um 10:30 Uhr". Die Anzeigebestätigung wurde vom Disziplinarbeschuldigten der Wiener Städtischen Versicherung zwecks Schadensregulierung vorgelegt. Die Verkehrsunfallanzeige wurde dem Strafamt der LPD übermittelt, die ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die LKW-Lenker einleitete.

Angaben von Zeugen/Beschuldigten:

KontrollInspektor Günther SCH gab bei seinen niederschriftlichen Befragungen (zuletzt am 07. April 2015) zusammenfassend an, er habe die VU-Anzeige nicht geschrieben. Diese sei vom [BF] selbst verfasst worden, wobei er ihm den Zugang zum Computer mit seiner Kennung (von SCH) ermöglicht habe. Danach habe er die Anzeige ohne sie durchzulesen unterschrieben und den Akt im PAD auf erledigt, genehmigt und versendet gestellt. Er habe zu seinem Vorgesetzten vollstes Vertrauen und habe nichts Illegales tun oder ihn dabei unterstützen wollen. Das Unterzeichnen der Anzeige sei für ihn eine reine Routineangelegenheit gewesen.

Der Disziplinarbeschuldigte gab an, er habe seinen Stellvertreter gebeten, für ihn die Anzeige zu schreiben. Er habe dann aber unter Verwendung dessen PAD-Zugangsdaten die Anzeige selbst geschrieben und von Kontrlnsp SCH unterschreiben lassen. Er habe seinem Mitarbeiter den Sachverhalt mitgeteilt und sei dieser damit einverstanden gewesen. Der ganze Vorgang habe zur Vereinfachung der Anzeigenlegung gedient. Er habe die Anzeige seiner Meinung nach auch nicht rückdatiert, sondern sie mit jenem Datum versehen, an welchem sich der Verkehrsunfall ereignet hatte.

zu Punkt 2.:

Am 27. Jänner 2011 wurde das geparkte Privatfahrzeug des Disziplinarbeschuldigten durch einen unbekannten Fahrzeuglenker beschädigt. Der Disziplinarbeschuldigte bemerkte diese Beschädigung zwar, erstattete aber darüber keine Anzeige. Offenbar zwecks Geltendmachung von Ansprüchen an die Versicherung wies er Grlnsp Andreas U am 06. Juni 2011, um 07:54 Uhr an, diesen Verkehrsunfall im PAD zu protokollieren. Sein Mitarbeiter öffnete daher mit seinen Zugangsdaten das PAD-System und ermöglichte sodann seinem Kommandanten unter Verwendung der Kennung von Grlnsp U die weiteren Protokollierungen mit der GZ XXXX durchzuführen. Der Disziplinarbeschuldigte führte sodann die entsprechenden Zuweisungen durch, wobei Andreas U als Sachbearbeiter ausgewiesen ist. Vermutlich am gleichen Tag schrieb [der BF] die Anzeigebestätigung und die Verkehrsunfallanzeige. Als erledigt ist der Vorfall jedenfalls am 12. Juli 2011 um 17:57 Uhr protokolliert, wobei als Erledigender Grlnsp U ausgewiesen ist. Um 17:58 Uhr wurde der Akt vom Disziplinarbeschuldigten genehmigt, wobei er im PAD-Protokoll auch als Genehmigender und Versendender aufscheint. Am physischen Akt ‚Verkehrsunfall', der das Erledigungsdatum 12. Juli 2011 hat, ist als Bearbeiter ebenfalls Grlnsp U ausgewiesen (mit Paraphe als Unterschrift), wobei aber als Genehmigender - im Gegensatz zur elektronischen Genehmigung - der stellvertretende Pl-Kommandant Kontrlnsp Günther SCH unterschrieben hat. In der Rubrik Verständigung des Formularvordruckes ‚Verkehrsunfall' ist tatsachenwidrig wörtlich ausgeführt: ‚Verständigung gemäß § 4 Abs. 5 bzw. 5a (§ 99 Abs.6 lit a) StVO 1960 durch: Unfallbeteiligten am 27.01.2011, um 18:00 Uhr'. Am physischen Akt ‚Anzeigebestätigung' ist als Datum der Erstellung der 27. Jänner 2011 ausgewiesen und als Zeitpunkt der Anzeigeerstattung ebenfalls der 27. Jänner 2011, um 18:00 Uhr. Als Sachbearbeiter scheint Grlnsp U auf. Aus der der Disziplinarkommission vorliegenden Kopie sind jedoch keine Unterschriften ersichtlich, wobei diesbezüglich zu vermerken ist, dass die Ausstellung einer Anzeigebestätigung in der Regel vom jeweiligen Bearbeiter eigenverantwortlich erfolgt und - anders als bei der Verkehrsunfallanzeige - keiner Genehmigung durch einen Vorgesetzten bedarf. Die Anzeigenbestätigung wurde der XXXXVersicherung am 07. Juni 2011 - also einen Tag nach Protokollierung und Erstellung vom Disziplinarbeschuldigten vorgelegt. Grlnsp U befand sich weder am 27. Jänner, noch am 12. Juli 2011 im Dienst.

Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zu Punkt 2e:

Die Verkehrsunfallanzeige ist am Ende des Dokumentes mit der Paraphe von Grlnsp U unterschrieben. Weil dieser Beamte bei seinen Einvernahmen angegeben hatte, dass dies nicht seine Paraphe sei und er überdies auch immer unter Anfügung der Dienstnummer unterschreibe, wurde das Bundeskriminalamt mit einer Untersuchung der Handschriften von Grlnsp U, [dem BF] und Kontrlnsp SCH beauftragt. Die schriftvergleichenden Untersuchungen erbrachten jedoch kein Ergebnis; die Beantwortung der Frage einer Urheberschaft dieser Paraphe war lt. Untersuchungsbericht vom 21. Jänner 2015 nicht möglich.

Angaben von Zeugen/Beschuldigten:

Grlnsp Andreas U gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAK an, dass sein Kommandant [der BF] am 06. Juni 2011 zu ihm gekommen sei und ihn aufgefordert habe für ihn eine VU-Zahl im PAD anzulegen. Begründend habe er gesagt, dass sein Fahrzeug beschädigt worden sei und er als Geschädigter keine eigene Zahl für sich selbst anlegen dürfe. Alles Weitere würde er dann selbst machen. Er sei dann in den PC eingestiegen und habe eine Geschäftszahl generiert. Er selbst habe weder die VU-Anzeige, noch die Anzeigenbestätigung geschrieben, zumal er am 27. Jänner 2011 auch im Krankenstand gewesen sei. Die Unterschrift (Paraphe) auf dem Dokument stamme nicht von ihm. Vom Inhalt der Anzeige und der Anzeigebestätigung habe er keine Kenntnis gehabt; er habe seinem Chef voll vertraut.

Kontrlnsp Günther SCH gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAK an, dass er die Verkehrsunfallmeldung vom 12. Juli 2011 als Genehmigungsbefugter unterschrieben habe. Er habe den Inhalt nur überflogen und es sei ihm nicht aufgefallen, dass zwischen der am Dokument vermerkten Anzeigezeit und der Erledigung fast 6 Monate verstrichen waren.

Der Disziplinarbeschuldigte gab bei seiner Einvernahme an, dass er sich nur mehr vage an den Vorfall erinnern könne. Er habe zunächst nicht die Absicht gehabt den Schaden am Kraftfahrzeug zu reparieren. Weil er dann doch über die Kasko-Versicherung eine Regulierung haben wollte, habe er in der PI [...], in der er auch Kommandant sei, Anzeige erstattet und zwar vermutlich bei Kontrlnsp SCH. Ob sein Mitarbeiter U, oder er selbst die Berichte und die Anzeigenbestätigung verfasst haben, könne er nicht mehr sagen. Er habe nicht die Absicht gehabt sich unrechtmäßig zu bereichern und auch im Hinblick auf § 302 StGB nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt."

Rechtlich wurde nach Zitierung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (§§ 43, 47, 112 BDG) ausgeführt:

"Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen, kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, etwa bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Nicht nur der Beamte, in dessen gesetzlich geschützte Rechte durch die Suspendierung eingegriffen wird, hat Anspruch darauf, die vorliegenden Gründe für eine Suspendierung zu erfahren, sondern die sichernde Maßnahme der Suspendierung darf auch aus dem Gesichtspunkt der Belastung des Dienstgebers mit den Rechtswirkungen des Ruhens der Verpflichtung des suspendierten Beamten zur Dienstleistung, bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Zahlung gekürzter Bezüge an den suspendierten Beamten, bzw. dem Risiko des Dienstgebers der späteren Nachzahlung der Bezüge im Sinne des § 13 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, im Falle nicht ausreichend schwerer Dienstpflichtverletzungen, nur bei Vorliegen eines im § 112 Abs. 1 BDG 1979 normierten Suspendierungsgrundes, verfügt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hierzu etwa das Erkenntnis vom 7.7.1999, ZI. 97/09/0275 und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der abschließenden Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob die dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich ein Ausmaß, bzw. eine Qualität erreicht haben, die geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden und somit die Suspendierung zu tragen. Dies ist der Fall.

Zum Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzunqen

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dies ist im konkreten Fall eindeutig gegeben. Laut derzeit vorliegender Akten- und Beweislage begründet die Amtsführung des Disziplinarbeschuldigten derzeit den Verdacht des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB und allenfalls auch des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB, bzw. der Falschbeurkundung nach § 311 StGB und zwar unabhängig davon, vom wem die Paraphe am Bericht XXXX stammt. Ob diese Tatbestände tatsächlich vorliegen wird im straf-gerichtlichen Verfahren zu beurteilen sein, an dessen Ausgang die Disziplinarkommission gern. § 95 Abs. 2 BDG gebunden ist. Die Disziplinarkommission hat die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren zu führen, zur Kenntnis zu nehmen und auf Basis dieser staatsanwaltlichen Entscheidung lediglich zu prüfen, ob sich ausreichende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Tatbestände ergeben, welche den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung begründen. Es ist zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nicht die Aufgabe der Disziplinarkommission, den vorliegenden Sachverhalt einer umfassenden strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der Disziplinarkommission ist es im Zusammenhang mit § 114 BDG auch verwehrt, eigenständige, in die Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden eingreifende Ermittlungen durchzuführen, dies ist ausschließlich Sache der dazu berufenen Behörden, das sind das BAK im Auftrag der Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist nach derzeitiger Verdachtslage disziplinär wie folgt zu würdigen:

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen {treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Die ‚Beachtung der geltenden Rechtsordnung' bedeutet darüber hinaus, dass der Beamte bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen hat, also sich selbst so zu verhalten hat, dass er nicht Strafgesetze (Verwaltungsgesetze) verletzt. Als nach § 43 Abs. 1 BDG relevante Rechtsverletzung wurde es von der Judikatur etwa erachtet, wenn ein Beamter z.B. im Dienst strafbare Handlungen zu verantworten hat. Dies liegt auch hier vor. Im Sinne der Wortbedeutung ‚treu' ist - laut ständiger Judikatur der Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) - auch eine umfassende Wahrheitspflicht des Beamten anzunehmen. Diese verpflichtet ihn bei Besorgung der (dienstlichen) Aufgaben zu uneingeschränkter Offenheit und Wahrhaftigkeit gegenüber Behörden sowie Personen, mit denen er bei seiner Amtsführung in Kontakt tritt. Diese Verpflichtungen müssen umso mehr für eine Führungskraft im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, bzw. im Verhältnis zu anderen Behörden, aber auch untergebenen Mitarbeitern gelten. Der Dienstgeber, wie auch alle Behörden an denen die Polizei berichtspflichtig ist müssen darauf vertrauen können, dass die vorgelegten Anzeigen, Berichte usw. den Tatsachen entsprechen und wahr sind. Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten (Dienstgeber) und anderen Behörden zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 43 Abs. 1 BDG dar (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).

Der Disziplinarbeschuldigte ist nach derzeitiger Beweislage verdächtig, seine Möglichkeiten als Leiter einer großen Polizeiinspektion zur Realisierung persönlicher Vorteile ausgenutzt zu haben. Er ist verdächtig in zwei Fällen, Anzeigen und damit Urkunden über Verkehrsunfälle, an denen er als Geschädigter beteiligt war, selbst verfasst und - was den

Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (vgl. § 4 Abs. 5 und 5a StVO), sowie die ermittelnden Beamten betrifft - wahrheitswidrig dargestellt zu haben. Dies offenbar zu dem Zwecke, sich - bedingt durch die verspätete Anzeige - der Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung nach § 4 StVO zu entziehen und versicherungsrechtlichen Nachteilen bei der Schadensregulierung (die Versicherungsbedingungen verlangen üblicherweise eine sofortige polizeiliche Anzeige, sobald der Schaden bekannt ist) zu entgehen. Die Verkehrsunfallanzeigen werden zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung dem Strafamt der LPD vorgelegt, welche zu Punkt 1. auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den LKW-Lenker einleitete und Anzeigenbestätigungen dienen in der Regel zur Vorlage bei Versicherungen zum Beweis dafür, dass der Vorfall rechtzeitig gemeldet und von der Polizei untersucht wurde. Solchen Schriftstücken kommt daher Urkundencharakter im Sinne des § 74 StGB zu. Nach der vorliegenden Aktenlage war es dem Disziplinarbeschuldigten klar bewusst, dass er sich jeglicher Amtshandlung in eigener Sache zwingend zu enthalten hatte (Aussage:

Grlnsp U; Aussage des Disziplinarbeschuldigten, NS vom 09.04.2014, Seite 4), weshalb er sich, unter Ausnutzung seiner besonderen Möglichkeiten als Kommandant dieser Dienststelle, sogar dazu herabließ, Mitarbeiter zur Realisierung seiner kriminellen Manipulationen zu seinem Vorteil zu missbrauchen. Er hat nicht nur den zeitlichen Ablauf der Anzeigenerstattungen tatsachenwidrig dargestellt, sondern - durch die Anstiftung seiner Mitarbeiter an der Straftat mitzuwirken - auch den falschen Eindruck erweckt, die Anzeigen und Berichte wären ordnungsgemäß von unbefangenen und an der Sache unbeteiligten Polizeibeamten erhoben bzw. erledigt worden, obwohl er in Wahrheit selbst Berichte, bzw. Anzeigenbestätigungen in eigener Sache verfasst hatte. Im Ergebnis hat er damit in zwei Fällen sogenannte Lugurkunden (siehe Manz Kurzkommentar StGB, Anmerkungen zu § 223 StGB; SSt. 45/31 = EvB! 1975/179, LSK 1976/255) hergestellt. Insgesamt wurden in beiden Fällen Manipulationen und Verschleierungshandlungen in beträchtlichem Umfange und mit beträchtlicher krimineller Energie vorgenommen; von wem nun letztendlich die gefälschte Paraphe des Beamten U angebracht wurde, ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzungen nicht mehr entscheidend. Ein derart kriminelles Verhalten - dessen der Disziplinarbeschuldigte verdächtig ist - ist aber mit der von einem Polizeibeamten zu erwartenden Rechtsverbundenheit und Treuepflicht nicht zu vereinbaren. Insoweit er seine Mitarbeiter zur Realisierung seiner kriminellen Manipulationen missbrauchte, ist deren eigene strafgerichtliche Verantwortlichkeit vom Strafgericht zu beurteilen. Seitens des erkennenden Senates wird dazu festgestellt, dass sein kriminelles Vorgehen - sollte es sich im weiteren Strafverfahren als tatsächlich erweisen - gerade im Verhältnis gegenüber seinem Mitarbeiter Grlnsp U als besonders verwerflich und als einer Führungskraft unwürdig zu bezeichnen ist. Während an seinem Stellvertreter Kontrlnsp SCH, der ja selbst Führungskraft ist, zweifellos ein höherer Maßstab zu legen ist und insbesondere von ihm unbedingt zu erwarten gewesen wäre, dass er die Mitwirkung an der Straftat des Kommandanten verweigert hätte, ist der eingeteilte Beamte U in weit höherem Ausmaße vom Pl-Kommandanten abhängig. Natürlich hätte auch er die Weisung - und um nichts anderes handelte es sich bei dem "Ersuchen" des Kommandanten - eine PAD-Zahl zu generieren, gemäß § 44 Abs. 2 ablehnen müssen.

Zu beachten ist, dass es sich beim Disziplinarbeschuldigten um eine Führungskraft handelt, der für die Leitung der PI St. Peter mit insgesamt 24 Mitarbeitern verantwortlich ist. Gerade an Führungskräfte müssen im Hinblick auf ihre Rechtsverbundenheit und Integrität hohe Maßstäbe gelegt werden, weil sie maßgebenden Einfluss auf die Realisierung der sicherheitspolizeilichen Ziele - nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit - in ihrem Rayon haben. Ein Kommandant kann nur dann glaubhaft und erfolgreich führen, wenn ihm seine Mitarbeiter vertrauen. Im gegenständlichen Fall ist der Disziplinarbeschuldigte - wie oben dargestellt - nicht nur verdächtig, strafrechtlich relevante Straftaten realisiert zu haben, sondern auch noch seine Mitarbeiter in diese Sache mit "hineingezogen" zu haben. Dies ist mit den Treuepflichten eines Beamten, insbesondere einer Führungskraft nicht vereinbar.

Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001,2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, ZI. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, ZI. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z. B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Der Disziplinarbeschuldigte ist - wie schon oben zu § 43 Abs. 1 BDG ausgeführt - derzeit verdächtig, in zwei Fällen Verkehrsunfallanzeigen in krimineller Weise manipuliert und zwei Mitarbeiter zur Realisierung seiner Tat angestiftet, bzw. missbraucht zu haben. Dies ist nach derzeitiger Verdachtslage nicht nur geeignet in der Öffentlichkeit Bedenken über die Integrität und das Amtsverständnis des Disziplinarbeschuldigten auszulösen, sondern schädigt das Ansehen der Polizei insgesamt. Letztlich wird durch ein derartiges Verhalten das Vertrauen des Bürgers in eine professionelle und dem Gesetz verpflichtete Verwaltung massiv beeinträchtigt. Es entsteht der Eindruck einer Polizei, deren Organe sich über zwingende rechtliche Normen (§ 47 BDG) hinwegsetzen, in eigener Sache Berichte schreiben und Bestätigungen ausstellen und dabei unter Aufwendung beträchtlicher krimineller Energie die wahren Verhältnisse verschleiern, indem sie durch falsche Beurkundungen den Eindruck erwecken, die Amtshandlungen wären rechtmäßig von unbeteiligten Organen durchgeführt worden. Dies ist geeignet das Vertrauen in die Integrität, sowie Rechtstreue des Disziplinarbeschuldigten zu erschüttern und vermittelt das Bild eines kriminellen und korrupt agierenden Vorgesetzten. Dadurch wird das Ansehen der Polizei in beträchtlichem Ausmaße geschädigt; es entsteht der Eindruck, dass Führungskräfte der österreichischen Polizei zur Realisierung eigener Vorteile und Verhinderung verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung nicht davor zurückschrecken mit beträchtlicher krimineller Energie sogenannte Lugurkunden herzustellen und sich dazu noch missbräuchlich ihrer Mitarbeiter bedienen. Gerade Polizeibehörden sind mit wichtigsten staatlichen Aufgaben, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit betraut, weshalb von Polizeibeamten eine besondere Sensibilität und Rechtstreue erwartet werden muss. Sie haben sowohl im, als auch außer Dienst alles zu vermeiden, was das Vertrauen des Bürgers in die Polizei beeinträchtigen könnte. Diesen zweifellos hohen Ansprüchen wurde der Disziplinarbeschuldigte nach derzeitiger Verdachtslage nicht gerecht.

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 47 BDG

Gemäß § 47 BDG hat sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die seine volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen können. Aus dem vorliegenden und insoweit unbestrittenen Sachverhalt ergibt sich, dass in beiden Fällen die eigenen Fahrzeuge des Disziplinarbeschuldigten bei Verkehrsunfällen beschädigt wurden. ln einem Fall lenkte der Disziplinarbeschuldigte sein Privatfahrzeug im Zuge einer Privatfahrt, aber während des Dienstes und im anderen Fall (2011) war sein Fahrzeug geparkt. Er hätte also lediglich rechtzeitig eine Anzeige bei der zuständigen PI, bzw. der für Verkehrsunfälle im Stadtgebiet grundsätzlich zuständigen Verkehrsinspektion beim SPK [...] erstatten müssen. Es liegt klar auf der Hand, dass hier ein klarer Fall von Befangenheit vorliegt und er keinesfalls berechtigt war die entsprechenden Berichte und Bestätigungen in eigener Sache zu schreiben. Dies war ihm - wie schon oben dargestellt - offenbar auch bewusst.

Zum Vorliegen der Voraussetzung des § 112 Abs. 1 BDG

Der erkennende Senat ist der Meinung, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, in Zusammenhang mit dem derzeit anhängigen Strafverfahren nach §§ 302 und 311 StGB, der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG ergibt, die seine Suspendierung zwingend notwendig machen. Der Disziplinarbeschuldigte ist der Begehung dieses Verbrechens, bzw. des Vergehens verdächtig, wobei die Tat unter Ausnützung seiner - sich aus seinem Beruf als Polizeibeamter und insbesondere seiner Kommandantenfunktion ergebenden - beruflichen Position begangen und vollendet wurde. Das ist für einen Polizeibeamten nicht tragbar. Sollte sich der gegen den Disziplinarbeschuldigten bestehende Verdacht bestätigen, wird die Disziplinarkommission im weiteren Disziplinarverfahren zu prüfen haben, ob das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben als Polizeibeamter noch gegeben ist.

Wesentliche Interessen des Dienstes

Der Disziplinarbeschuldigte ist Kommandant einer PI und für die Besorgung des öffentlichen Sicherheitsdienstes in seinem Rayon verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind ihm insgesamt 24 Mitarbeiter zugewiesen. Er ist also eine Führungskraft der mittleren Ebene, die - anders als (strategische) Führungskräfte in den Landespolizeikommanden oder im Innenministerium - unmittelbaren Kontakt zur Bevölkerung haben und unmittelbar für eine große Anzahl von Mitarbeitern verantwortlich sind. Wesentlicher Teil seiner Aufgaben ist es im Sinne des § 45 BDG für eine gesetzmäßige und effiziente - am Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung orientierten - Aufgabenerfüllung seiner Mitarbeiter zu sorgen. Er hat Missstände abzustellen und jeglichem Verdacht eines disziplinär, oder strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens seiner Mitarbeiter nachzugehen und dies abzustellen. Seiner Funktion kommt also insgesamt eine sehr hohe Bedeutung zu, weil gerade die Beamten einer PI sogenannte polizeiliche Basisarbeit leisten, im unmittelbaren Kontakt zur Bevölkerung stehen und dadurch sehr viel für das Vertrauen und das Ansehen der Öffentlichkeit in die Polizei beitragen können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass der Leiter einer solchen Organisationseinheit selbst integer, vollkommen mit den rechtlich geschützten Werten verbunden und insofern unumstritten ist. Wie oben dargestellt ist er verdächtig, innerhalb eines Zeitraumes von ca. 3 Jahren zwei schwere Angriffe auf die Rechtsordnung realisiert, dabei eine beträchtliche kriminelle Energie aufgewendet und sogar zwei Mitarbeiter- davon einen eingeteilten Beamten - zur Verwirklichung seiner Straftaten angestiftet, bzw. benutzt zu haben. Seine Angriffe auf die Rechtsordnung hatten den Zweck eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung - welche aufgrund unterlassener Anzeigen nach § 4 StVO nach zwei Verkehrsunfällen zu erwarten war - zu verhindern, bzw. versicherungsrechtliche Nachteile, welche sich aus der verspäteten Schadensmeldung an die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben hätten, zu vermeiden. Um dies zu erreichen hat er zunächst bewirkt, dass zwei Mitarbeiter mit ihren Passwörtern in das Aktenverwaltungssystem PAD einsteigen, um damit zu suggerieren, sie hätten die Verkehrsunfälle ihres Kommanden ohne dessen Einfluss ordnungsgemäß bearbeitet. Tatsächlich hat aber der Disziplinarbeschuldigte - im bewussten Wissen dass ein Befangenheitsgrund nach § 47 BDG vorliegt - sämtliche Berichte selbst verfasst, seine Identität verschwiegen und darüber hinaus das Datum der Anzeigeerstattung in den Berichten "vordatiert" und damit tatsachenwidrig angeführt. Er hat damit zweimal ein Verhalten an den Tag gesetzt, welches ihn als Führungskraft derzeit untragbar macht. Es ist nach Meinung des erkennenden Senates nicht tragbar, dass er weiterhin Kommandant über 24 Mitarbeiter ist, obwohl er der Begehung schwerer Straftaten verdächtig ist, die er in seiner eigenen Dienststelle und unter Einbindung (Anstiftung) seiner Mitarbeiter realisiert hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er nicht etwa einmalig, aus einem Kurzschluss heraus gehandelt hat, sondern die Taten unabhängig voneinander und durchdacht, sowie mit beträchtlicher krimineller Energie begangen hat. Er erweckt derzeit den Eindruck eines korrupten und kriminellen Polizeibeamten. Bei einem Belassen des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wären derzeit - wegen der besonderen Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, welche auf eine deutlich gestörte Einstellung des Disziplinarbeschuldigten zu den rechtlich geschützten Werten hinweisen - insgesamt wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch der Mitarbeiter in der PI [...] in die sachliche, korrekte und gesetzmäßige Erfüllung des sicherheitspolizeilichen Auftrages. Es liegt nämlich klar auf der Hand, dass ein Vorgesetzter, der schwerer mit Vorsatz begangener Straftaten verdächtig ist und in die er auch Mitarbeiter der eigenen Dienststelle hineingezogen hat, von den Polizeibeamten nicht mehr ernst genommen wird und diese ihm nicht mehr vertrauen können. Insofern kann er gar nicht mehr in der Lage sein, seine Aufgaben als Führungskraft im Sinne des § 45 BDG glaubhaft auszuüben und Missständen bei der Amtsführung seiner Mitarbeiter erfolgreich zu begegnen. Er müsste sich ja gerade zwangsweise auch von untergeordneten Mitarbeitern den Vorwurf gefallen lassen, dass er selbst viel schwerere Verfehlungen begangen hat. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei ist nach Meinung der Disziplinarkommission nur durch die sofortige Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus seiner Kommandantenfunktion gesichert. Daran besteht ein elementares und wesentliches Interesse des Dienstgebers.

Die konsequente Begehung der Taten, vor allem unter Ausnutzung seiner sich aus seinem Beruf ergebenden Möglichkeiten und das völlige Fehlen jeglicher Einsicht (seine Einvernahmen enthalten keine geständige, bzw. reuige Verantwortung) machen seine Suspendierung zwingend notwendig, um auch weitere Dienstpflichtverletzungen zu verhindern. Aufgrund der Art der Tatausführung und deren zweimaligen Begehung, sowie seiner "disziplinären Vorstrafe" (dessen zugrundeliegendes Fehlverhalten sich im Februar 2014 ereignete) besteht nach Meinung des erkennenden Senates die akute Gefahr, der Disziplinarbeschuldigte könnte weitere Dienstpflichtverletzungen begehen und dabei wieder seine sich aus seiner besonderen Vertrauensstellung als Polizeibeamter ergebenden Möglichkeiten ausnutzen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass seine Mitarbeiter - insbesondere die an der Tat beteiligten Polizeibeamten Kontrlnsp SCH und Grlnsp U - im Strafverfahren gegen ihren Kommandanten auszusagen haben werden. Es ist nicht vertretbar, dass der Disziplinarbeschuldigte angesichts dessen weiterhin unmittelbarer Vorgesetzter dieser Beamten ist und diese sich in seinem Einflussbereich befinden.

Ansehen des Amtes

Eine Belassung im Dienst wäre aufgrund der Schwere des Vorwurfes mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden, zumal die bestehende Verdachtslage im besonderen Maße geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. Bei einem Verbleib im Dienst wäre - wegen des bedenklichen Ausmaßes der in einem Gesamtzusammenhang zu beurteilenden Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten, welche auf eine deutlich gestörte Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten und seiner Dienstauffassung hinweisen - das Ansehen des Amtes nicht bloß gefährdet, sondern wesentlich beeinträchtigt. Letztlich würde eine weitere Dienstverrichtung ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamten vermitteln; es entstünde der Eindruck, die Polizeibehörden stünden bedenklichem Fehlverhalten ihrer Führungskräfte besonders nachsichtig gegenüber und würden Dienstpflichtverletzungen und mit hoher krimineller Energie begangene Straftaten quasi bagatellisieren und nicht so ernst nehmen. Damit würde man ein in der Öffentlichkeit verbreitetes Klischee bedienen, wonach unkündbaren Beamten ohnehin nichts passieren könne. Solches widerspricht elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei, erhalten bleibt. Eine weitere Dienstverrichtung würde in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben.

Sollte sich der gegen [den BF] bestehende Verdacht in vollem Umfange bestätigen, wird die Disziplinarkommission zu prüfen haben, ob das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben als Beamter und Führungskraft der Bundespolizei überhaupt noch gegeben ist. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen, ergibt sich nach derzeitiger Verdachtslage das äußerst bedenkliche Bild, eines mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbundenen Beamten, der seine dienstlichen Möglichkeiten schamlos zur Begehung schwerer Straftaten ausgenutzt und so gegen elementarste Interessen seines Dienstgebers gehandelt hat. Es wird sich auch die Frage stellen, ob es für den Dienstgeber vertretbar ist, den Disziplinarbeschuldigten weiterhin im öffentlichen Dienst zu verwenden, oder ob durch die Dienst-

Pflichtverletzungen derer er derzeit verdächtig ist und welche im unmittelbaren Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben begangen wurden, das zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört ist.

Dass die Straftaten und Dienstpflichtverletzungen bereits längere Zeit (Juli 2011 und November 2013) zurückliegen vermochte an der Notwendigkeit der nunmehrigen Suspendierung nichts zu ändern. Es handelt sich nämlich um sehr schwere Verfehlungen, die der Disziplinarbeschuldigte darüber hinaus wiederholt (zweimal) und damit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend begangen hat. Nach den Maßstäben des § 33 Abs. 1 StGB wären sowohl die Ziffer 1 (mehrere strafbare Handlungen derselben Art), die Ziffer 2 (gleiche schädliche Neigung) und die Ziffer 4 (Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangen strafbaren Handlung) anzuwenden. Weiters hat er im Februar 2014 seine Dienstpflichten im Zusammenhang mit grob fahrlässiger Verwahrung von Organmandatsgeldern (aus der Dienststellenkasse der PI wurden € 5.130,- gestohlen) verletzt, weswegen er disziplinär nach § 44 Abs. 1 BDG rechtskräftig bestraft wurde (Geldbuße € 1.300,-). Der Disziplinarbeschuldigte ist also verdächtig (bzw. einmal überführt) innerhalb eines Zeitraumes von bloß drei Jahren, dreimal gegen grundsätzliche Dienstpflichten verstoßen zu haben.

Dass der zuständige SPK-Kommandant keine vorläufige Suspendierung verhängte, wurde bei den Überlegungen dieses Senates berücksichtigt, war aber nicht entscheidungsrelevant. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die Ermittlungen des BAK erst mit dem Abschlussbericht vom 16. Februar 2015 abgeschlossen worden waren (wann der SPK-Kommandant, bzw. die Dienstbehörde Kenntnis davon erlangten, ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar; anzunehmen sind ein paar Tage später) und der massive Tatverdacht erst damit endgültig feststand. Die der Dienstbehörde - auf Basis dieses Abschlussberichtes - am 13. April 2015 erstattete Disziplinaranzeige wurde bereits am 15. April 2015 an die Disziplinarkommission vorgelegt, weshalb die Zuständigkeit für diese Maßnahme nach § 112 Abs. 3 BDG auf sie überging.

Die vorliegenden massiven Verdachtsmomente führen derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten, die seine Suspendierung als präventive Maßnahme - vor der endgültigen Klärung der Frage, ob er die Taten (Dienstpflichtverletzungen) tatsächlich begangen hat - zwingend notwendig macht. Der Bundespolizei ist es derzeit nicht zumutbar den Disziplinarbeschuldigten weiterhin im Dienst zu verwenden, weder als Führungskraft, noch als Mitarbeiter."

4. Mit Bescheid vom 29.04.2015 erließ die DK einen Einleitungsbeschluss im Gegenstand.

5. Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der rechtsfreundliche vertretene BF Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid bei der DK (belangte Behörde) ein und beantragte die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung.

Begründend wurde angeführt, die Suspendierung sei weder aus generalnoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich und verhältnismäßig.

Sie sei aktenwidrig, weil die DK davon ausgehe, dass er zum Pkt. 2e die Unterschrift seine Mitarbeiters U. gefälscht habe, obwohl das Gutachten des Sachverständigen im BKA zum Schluss gekommen wäre, dass dies anhand der vorgelegten Unterschriftsproben "nicht entscheidbar" sei.

Die Suspendierung sei aufgrund der nicht im ausreichenden Maß vorliegenden Schwere der Dienstpflichtverletzung rechtswidrig. Es läge weder aus general- noch aus spezialpräventiver Sicht eine Notwendigkeit dafür vor. Es seien die Erschwerungs- und Milderungsgründe abzuwägen - was die DK unterlassen habe - und sei darauf Bedacht zu nehmen, dass bei ihm keine ablehnende oder gleichgültige Einstellung vorliege. Seine Belassung im Dienst würde keine Verschlechterung des Betriebsklimas bedingen (es gäbe weder private noch dienstliche Konflikte an der PI) und sicherlich würde sich die Öffentlichkeit nicht echauffieren. Die dienstlichen Interessen seien nicht gefährdet es bestehe auch keine Tatbegehungsgefahr.

6. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28.05.2015 - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt 29.05.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der 1961 geborenen BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe E2a/7) als Polizeibeamter. Er ist Kommandant einer PI und Vorgesetzter von 24 Mitarbeitern.

Gem. einem AV des BAK vom 06.03.2014 gab es Kommunikationsprobleme des BF mit älteren Mitarbeitern in der PI und anonyme Vorwürfe gegen diesen (Beilage 17 - der Anzeige). Aus dem Anlass/Zwischen-Bericht des BAK (Beilage 19, Seite 18) sind ebenfalls Probleme von Untergebenen des BF mit diesem ersichtlich.

Im Gegenstand liegt eine Anzeige des BAK bei der StA gegen den BF wegen Verdacht auf Urkundenfälschung (§ 311 StGB) und Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) vor (Beilage 16).

Es liegt weiters eine noch nicht getilgte Disziplinarstrafe vom 25.02.2015 (Geldbuße Höhe von € 1.300,-) vor, weil der BF im Februar 2014 gegen Weisungen zur Verwahrung von Organstrafgeldern verstoßen hatte (§ 44 Abs. 1 BDG) und diese in der Folge von unbekannten Täter(n) gestohlen wurden.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Der von der DK im Bescheid festgestellte Sachverhalt im Verdachtsbereich (Punkt I.3.) bzw. die darin enthaltenen Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen wird der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt und ist ausreichend ermittelt, um die rechtliche Beurteilung nachzuvollziehen bzw. vornehmen zu können.

Der Behauptung des BF, dass es weder dienstliche noch private Konflikte an der PI gäbe, stehen die oa. Passagen in den Berichten des BAK und letztlich die Einbringung der anonymen Anzeige entgegen (Beilagen 17 u. 19).

Dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes (BK, Beilage 20) ist zu entnehmen, dass aufgrund der durchgeführten Analyse der Unterschrift "nicht entscheidbar" ist, ob die geprüften Unterschriften vom BF oder von seinem Kollegen U stammen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den Beilagen der Anzeige sowie den Niederschriften und Berichten des BAK. Der BF hat den Sachverhalt - mit Ausnahme, dass er vermeint der Bericht des Schriftsachverständigen sei ein Beweis dafür, dass er die Unterschrift seines Kollegen U. nicht gefälscht zu haben - nicht substantiiert bestritten.

Das BK ist in Bezug auf die Unterschriften zum Ergebnis gelangt, dass "nicht entscheidbar" sei von wem die Unterschriften stammen würden. Diese Aussage lässt weder in die vom BF behauptete Richtung (er habe die Unterschrift nicht gefälscht) noch in jene der DK (Spruchpunkt 2e, es bestehe der Verdacht, er habe die Unterschrift/Paraphe gefälscht) einen Schluss zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 32/2015 (BDG) lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

Der Beamte war im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tathandlungen (Ladendiebstahl) Ermittlungsbereichsleiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos - Diebstahl. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte daher - neben Führungsaufgaben - auch das Hintanhalten und/oder Verfolgen jener Art von Delikten, die Gegenstand des gegen ihn gerichteten Vorwurfs sind. Damit ergibt sich der sogenannte besondere Dienstbezug. Die Hintanhaltung von Angriffen gegen fremdes Vermögen, und seien es auch lediglich Bagatelldelikte, gehört zum Kernbereich seiner Dienstpflichten. Bei der eine Suspendierung rechtfertigenden "Schwere der Dienstpflichtverletzung" geht es nicht allein um den materiellen Wert des gestohlenen oder entwendeten Gegenstandes, sondern vor allem um das Ausmaß der Abweichung vom Normverhalten bzw. der Vorwerfbarkeit. Setzt daher ein mit der Aufdeckung und Verhinderung von - schwerwiegenden oder auch geringeren - Angriffen gegen fremdes Vermögen betrauter leitender Exekutivbeamter Handlungen, die sein gestörtes Verhältnis zu fremdem Eigentum indizieren, ist damit offenkundig, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung des Beamten damit nachhaltig beeinträchtigt wird. Daher wird mit dem Hinweis auf den geringen Wert des entwendeten Gegenstandes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Ladendiebstahl kann im Hinblick auf den besonderen Dienstbezug (VwGH 15.9.2004, 2002/09/0152) nicht nur als Bagatellvergehen angesehen werden. Am schweren Gewicht der dem Beamten in Gestalt der im vorliegenden Erkenntnis näher dargelegten Handlungen vorgeworfenen Pflichtverletzungen vermag auch ein im Übrigen einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern VwGH 04.07.2001, 98/12/0049; 30.01.2006, 2004/09/0212).

Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung verpflichtet § 76 BAO, wonach sich die Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn es ua sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene ihrer Angehörigen (§ 25) handelt. Die Einhaltung dieser für einen Teil der Hoheitsverwaltung geltenden Bestimmung ist schon auf Grund des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung) eine Dienstpflicht des Beamten. § 47 BDG 1979 wurde eingefügt, um das Ziel der objektiven Verwaltungsführung auch bei der Besorgung von Aufgaben im Rahmen der so genannten Privatwirtschaftsverwaltung sicherzustellen (vgl. E 28. Juli 1999, 93/09/0315; 15.12.2011, 2008/09/0364).

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs. 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der BF im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.

Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht steht schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 und § 47 BDG begangen zu haben. Es wird ihm im Wesentlichen vorgeworfen in zwei Fällen Anzeigen über ein ihn selbst betreffendes Unfallgeschehen (wobei jeweils sein PKW beschädigt worden ist) nicht wahrheitsgemäß in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenbanken bzw. Urkunden selbst erfasst zu haben und so dargestellt zu haben, als ob seine Mitarbeiter diese Bearbeitungen durchgeführt hätten.

Damit besteht der Verdacht er habe genau jene Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen ist. Die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen fallen in den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben und sind - sollten sie sich als stichhaltig erweisen - als schwer zu beurteilen. Im Gegenstand ist auch ein Strafverfahren bei der StA (§ 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt, § 224 StGB Fälschung besonders geschützter Urkunden unter Ausnützung der Amtsstellung) bei der StA anhängig.

Der BF ist als Polizist nicht nur zur Vollziehung der Straßenverkehrsordnung, sondern darüber hinaus auch im Rahmen der Kriminalpolizei zur Unterstützung der StA bei der Aufklärung von Straftaten zuständig. Es gehört zu seinen regelmäßigen Aufgaben wahrheitsgemäße Niederschriften über angezeigte Sachverhalte (z.B. Verkehrsunfälle, Straftaten) aufzunehmen.

Im vorliegenden Fall liegen "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" vor, die den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bzw. der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen durch nicht wahrheitsgemäße Angaben in Niederschriften begründen (vgl. die im Suspendierungsbescheid dargestellten Aussagen des Zeugen U und des BF selbst sowie den Niederschriften im Akt - Beilagen 4 u. 5 der Anzeige). Noch dazu betrafen die aufzunehmenden Sachverhalte ihn selbst und hätte er sich gem. § 47 BDG für befangen erklären und seine Vertretung zu veranlassen gehabt.

Die vom BF vermisste Auseinandersetzung der DK mit den spezial- und generalpräventiven Aspekten (insb. seine Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten) der ihm im Verdachtsbereich vorgeworfenen Handlungen sowie die Berücksichtigung der Milderungsgründe, stellen Beurteilungen dar, die das Verschulden bzw. die Strafbemessung beeinflussen. Im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Suspendierung sind diese (noch) nicht zu berücksichtigen. Es kommt lediglich auf die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen an und diese sind wie dargestellt als schwer zu beurteilen.

Ob der Vorwurf der Unterschriftenfälschung (Pkt 2e des Suspendierungsbescheides) bewiesen werden kann oder nicht, ist nicht nur vom Gutachten des BK abhängig (das im Übrigen auch nicht so auszulegen ist, dass bewiesen wäre, dass die Unterschrift nicht gefälscht wurde), sondern auch von den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens, den ihm Zuge der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung nicht vorgegriffen werden darf. Von einer vom BF behaupteten Aktenwidrigkeit kann daher nicht ausgegangen werden, weil der betroffene Beamte U mehrfach niederschriftlich ausgesagt hat, dass die Unterschrift bzw. Paraphe nicht von ihm stammt. Somit liegen die notwendigen Anhaltspunkte für den Verdacht vor.

Es kommt weiters auf die Eignung der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zur Schädigung des Ansehens des Amtes und oder wesentliche Interessen des Dienstes an.

Auch hier hat die DK nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, warum der BF als Kommandant und Vorgesetzter von 25 Mitarbeitern bis zu Klärung vom Dienst entfernt werden muss (dargestellt auf Seiten

15 - 18 dieses Erkenntnisses). Unabhängig davon, ob es nun Konflikte

an der Dienststelle und ein schlechtes Betriebsklima gab (diesbezüglich liegen - entgegen der Behauptung des BF - Anhaltspunkte vor), kann der DK nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn sie von einem Vertrauensverlust der Allgemeinheit und der Vorgesetzten in die Dienstführung des Beamten ausgeht und darin eine Schädigung des Amtes sieht.

Gleiches gilt für die Verletzung wesentlichen dienstlicher Interessen, die im Verdacht des Missbrauch der Vorgesetztenfunktion (durch die in den Niederschriften der betroffenen Mitarbeiter SCH und U indizierte Bestimmung durch den BF) und der dienstlichen Möglichkeiten gesehen wurde. Auf eine "Tatbegehungsgefahr" kommt es demgegenüber nicht an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. oben II.3.2); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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