BVwG W162 2016779-1

W162 2016779-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2016779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2016779.1.00

Spruch

W162 2016779-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.11.2014, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice (ehemals Bundessozialamt) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 17.06.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigung führte sie "Morbus Crohn mit Inkontinenz" an.

2. Gleichzeitig beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sofern die Aktenlage dies rechtfertige.

3. Neben ihrer Meldebestätigung brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage (ABl. 5-8):

  • Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 16.06.2014, wonach die Beschwerdeführerin "wegen völliger Stuhlinkontinenz (Morbus Crohn) unmöglich öffentliche Verkehrsmittel benützen" könne;

  • Histologischer Befund eines Facharztes für Pathologie und Zytologie vom 28.05.2014 mit folgender Diagnose: "Rectummucosa mit minimalem Residuen einer weitestgehend abgelaufenen unspezifischen Entzündung ohne prinzipielle Störung der Schleimhautarchitektur (...) Dickdarmmucosa mit minimalen bis geringgradigen Residuen einer weitestgehend abgelaufenen unspezifischen Entzündung ohne prinzipielle Störung der Schleimhautarchitektur (...) 3. Mäßiggradige chronische Colitis und Ileitis (Anastomositis) mit fokaler akuter entzündlicher Aktivität in Form einer frischen, fibrinbedeckten und granulozytär durchsetzten Eriosion. Im vorliegenden Material keine dysplastischen Epithelveränderungen und kein Anhaltspunkt für Malignität."

  • Befund einer NBI-Colonoskopie vom 27.05.2014 mit der Diagnose "Perianale Narbei bei 6-11h mit pus-Austritt, Anastomose Stenose mit Fibrin, offensichtlich st.p, Ileo-Transversostomie; ab hier Stufen - Pes, Rest Colon Länge ca. 80 cm".

4. Zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung beauftragte die belangte Behörde am 24.06.2014 die Durchführung eines Sachverständigengutachtens.

5. Vorgelegt wurde ein Befundbericht der Univ. Klinik für Innere Medizin IV im AKH Wien vom 24.05.2005, wonach die Beschwerdeführerin von 18.05.2005 bis 19.05.2005 zur Durchführung einer Leberbiopsie bei bekannter Hepatitis C vor Interferontherapie stationär aufgenommen war.

6. Das Sachverständigengutachten wurde aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 01.10.2014 durch einen Facharzt für Innere Medizin erstellt. Das Leiden "Morbus Crohn, Zustand nach mehrfacher Dünn- und Dickdarmteilresektion, perinales Fistelleiden" wurde der Positionsnummer 070406 zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingestuft. Diese Position mit unterem Rahmensatz wurde deswegen herangezogen, da anhaltende Beschwerden nach mehrfachen Operationen und unter entzündungshemmender Therapie und gutem Ernährungszustand vorliegen würden. Angeführt wurde, dass die beantragte diagnostizierte Gesundheitsschädigung der chronischen Hepatitis C nach erfolgreicher antiviraler Therapie keinen Grad der Behinderung erreiche. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde somit mit 50 v.H. bemessen. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem guten Ernährungszustand, ihr Allgemeinzustand wurde als gut, ihr Gangbild/Gesamtmobilität als ungestört und ihr psychopathologischer Status als unauffällig befunden.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass die Durchfallsfrequenz bei der Beurteilung keine Rolle spiele, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte Verunreinigungen der Person durch Stuhl ausreichend vorbeugen. Somit sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin zumutbar. Es liegen keinerlei erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder schwer anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor.

Festgestellt wurde darüber hinaus, dass eine Erkrankung des Verdauungssystems im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliege.

7. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 13.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Sie wurde darüber informiert, dass sie die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses erfülle, jedoch die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

8. Die Beschwerdeführerin erhob im Rahmen des Parteiengehörs mit E-mail vom 16.10.2014 fristgemäß "Einspruch". Mit E-Mail vom 20.10.2014 führte sie aus, dass sie am 17.10.2014 im AKH zur ärztlichen Untersuchung gewesen sei, da sie wieder massive Beschwerden gehabt habe. Sie brachte diesbezüglich ein vom AKH an das Bundessozialamt gerichtetes ärztliches Attest in Vorlage, wonach die Beschwerdeführerin langjährig an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung (Morbus Crohn) leide. Durch die krankheitsbedingt hohe Stuhlfrequenz bzw. Kontinenzproblematik bestehe eine starke Einschränkung. Dadurch sowie durch die Streßsituation bzw. psychische Problematik für die Patientin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "aus ärztlicher Sicht keinesfalls möglich".

9. Die belangte Behörde wandte sich mit Schreiben vom 22.10.2014 an den Ärztlichen Dienst und erbat eine neuerliche Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin.

Mit handschriftlichem Vermerk wurde die vom Ärztlichen Dienst getroffene Einschätzung im Gutachten vom 01.10.2014 bestätigt.

10. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.11.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen und dies wie folgt begründet:

"Gemäß § 42 Abs. 1 BBG sind zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragungen sind vom Sozialministeriumservice vorzunehmen.

Auf Grund der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG (auszugsweise) ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung nicht stattgegeben wird.

Sie beantragen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Die Durchfallsfrequenz spielt bei der Beurteilung bezüglich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Rolle. Bei Inkontinenz beugen die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte Verunreinigungen der Person durch Stuhl ausreichend sicher vor. Somit ist der AW die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen.

Das aufgrund Ihres Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren hat ergeben, dass Ihnen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Aufgrund Ihrer im Zuge des Parteiengehörs vom 16.10.2014 erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt„ dass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" keine Änderung zur Begründung im Gutachten vom 01.10.2014 festgestellt wurde. Daher kommt es zu keiner Änderung der Sachlage."

Ein Zustellnachweis liegt dem Akteninhalt nicht bei.

11. In der dagegen erhobenen Beschwerde, datiert mit 03.12.2014 wurden insbesondere folgende Ausführungen hinsichtlich der Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach es am Markt Inkontinenzprodukte gebe, die der Verunreinigung durch Stuhl vorbeugen könnten, getätigt: Imodium-Tabletten würden bei der Beschwerdeführerin nicht wirken, da sie nach 3 Tagen erhebliche Bauchschmerzen bekomme, somit bleibe ihr Stuhl immer flüssig. Einlagen und Windelhosen seien kein ausreichender Schutz, die Beschwerdeführerin bezog sich insbesondere auf unangenehme Situationen in der Öffentlichkeit sowie die Geruchswirkung: "Ich kann Ihnen nur sagen, ich habe solche Situationen schon erlebt und in solchen Momenten möchte man als Frau lieber tot sein, als sich von den Leuten verachtungsvoll ansehen oder beschimpfen zu lassen."

Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie während ihrer Untersuchung sehr wohl von psychischer Beeinträchtigung gesprochen habe und führt dazu aus: "Sie schreiben, ich habe keine psychische Belastbarkeit obwohl ich Ihnen bei der Untersuchung ausdrücklich gesagt habe, dass meine Inkontinenz mich schwer belastet. Egal, wo ich hin muss, mein erster Gedanke ist immer, hoffentlich passiert mir nichts und ich sehe gleich eine Toilette. Wenn einem dies schon einmal im öffentlichen Bereich passiert ist, glauben Sie mir, dies ist schrecklich und man hat es immer im Kopf". Die Beschwerdeführerin benutze ihr Auto als fahrende Toilette und fühle sich darin sicher, da sie darin eine Leibschüssel mit Deckel habe, jedoch habe sie oft Probleme, schnell stehen zu bleiben. Hätte sie einen Zusatz in ihrem Behindertenpass, könnte sie schnell auf einem Behindertenparkplatz stehen bleiben und ihre Notdurf verrichten, auch hätte sie Zugang zu den Schlüsseln der Behindertentoiletten. Weiters führte sie in ihrer Beschwerde eine Situation auf dem XXXX an, als sie dringend auf die Toilette musste, jedoch keinen derartigen Schlüssel für die Behindertentoilette zur Verfügung hatte. Man ernte für diese Krankheit, da man sie äußerlich nicht sehe, von den Menschen kein Verständnis, sondern nur Verachtung. Sie wolle sich trotz lebenslanger Krankheit nicht zu Haus einsperren, sie könne absolut keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, ihr Auto sei die einzig wichtige Bereicherung in ihrem Leben und sie möchte nicht bei den Menschen "als Sandler oder Trinkerin" gelten.

12. Mit Schreiben vom 09.12.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10.12.2014) wurden die Vollmacht durch KOBV mitgeteilt, zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid weitere medizinische Befunde vorgelegt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Morbus Crohn-Leidens, mehrfacher Dünn- und Dickdarmteilresektionen und des perinalen Fistelleidens an starken Bauchschmerzen leide und von schwerwiegenden Beschwerden auszugehen sei. Es liege eine krankheitsbedingt hohe Stuhlfrequenz und Urgeinkontinenz vor. Deshalb sei es ihr nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie ein Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung der Gastroenterologie/Chirurgie wurden beantragt.

Vorgelegt wurden folgende medizinische Unterlagen:

  • MRT eines Diagnosezentrums des Abdomens vom 06.10.2014 mit dem Ergebnis "offensichtlich Z.n. Ileocoecalresektion mit entzündlicher Manifestation am neoterminalen Ileum auf einer Strecke von 10 cm Länge. 5 cm lange skip lesion zentral im Unterbauch. Keine höhergradige Stenose oder auch vorgeschaltene Dilatation der betroffenen entzündlichen Segmenten nachweisbar. Kein Hinweis auf Fistel oder Abszesse. Sonst unauffälliger Befund im Abdomen."

  • MRT eines Diagnosezentrums des Beckenbodens vom 06.10.2014 mit dem Ergebnis "Ausgedehnter lokaler Metallartefakt im Bereich der Perianalregion mit deutlich erschwerten lokalen Beurteilungsbedingungen. Man erkennt einen alten großteils fibrosierten Fistelgang, der von ca. der 7 Uhr Region in die rechte pararektale Region läuft; diese Veränderung entspricht einem blind endenden chronischen Fistelgang; die genaue Beziehung zur analen Muskulatur ist allerdings wegen dem Metallartefakt nicht bestimmbar. Sonst unauffälliger Befund im Bereich des Beckenbodens."

  • Ärztliches Attest des XXXXfür das Bundessozialamt vom 16.10.2014, wonach die Beschwerdeführerin langjährig an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung (Morbus Crohn) leide. Durch die krankheitsbedingt hohe Stuhlfrequenz bzw. Kontinenzproblematik bestehe eine starke Einschränkung. Dadurch sowie durch die Streßsituation bzw. psychische Problematik für die Patientin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "aus ärztlicher Sicht keinesfalls möglich" (neuerliche Vorlage).

  • Befund des XXXX Allgemeinchirurgie, Rectum-Ambulanz, vom 28.10.2014, bezüglich einer Enodanalsonographie, mit der Indikation "Morbus Crohn, Verdacht auf Analfistel".

  • Befund des XXXX Univ. Klinik für Chirurgie, vom 28.11.2014 bezüglich eines Ambulanzbesuches wegen Urgeninkontinenz. Die Beschwerdeführerin habe demnach immer flüssigen Stuhl und leide unter einer Inkontinenz, was den Hautbefund perianal erkläre. Sie habe 6-10 Stühle. Es bestehe derzeit eine nachvollziehbare nicht beherrschbare Urgeinkontinenz. Das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln werde daher praktisch unmöglich gemacht und darum ersucht, diese Zusatzeintragung im Behindertenpass zu vermerken.

13. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden am 07.01.2015 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.

Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob eine dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit einer Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit bzw. die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Vordergrund stehen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; 29.06.2006, Zl. 2006/10/0050; 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321)

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080; 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242)

Konkrete Ausführungen in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lassen die Beschwerde als auch das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vermissen.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht und konkrete Angaben hinsichtlich ihrer Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierenden Einschränkungen im Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemacht. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden vor, insbesondere die Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 16.06.2014, wonach die Beschwerdeführerin "wegen völliger Stuhlinkontinenz (Morbus Crohn) unmöglich öffentliche Verkehrsmittel benützen" könne; einen histologischen Befund eines Facharztes für Pathologie und Zytologie vom 28.05.2014 mit der Diagnose "Rectummucosa mit minimalem Residuen einer weitestgehend abgelaufenen unspezifischen Entzündung ohne prinzipielle Störung der Schleimhautarchitektur (...) Dickdarmmucosa mit minimalen bis geringgradigen Residuen einer weitestgehend abgelaufenen unspezifischen Entzündung ohne prinzipielle Störung der Schleimhautarchitektur (...) 3. Mäßiggradige chronische Colitis und Ileitis (Anastomositis) mit fokaler akuter entzündlicher Aktivität in Form einer frischen, fibrinbedeckten und granulozytär durchsetzten Eriosion. Im vorliegenden Material keine dysplastischen Epithelveränderungen und kein Anhaltspunkt für Malignität."; einen Befund einer NBI-Colonoskopie vom 27.05.2014 mit der Diagnose "Perianale Narbei bei 6-11h mit pus-Austritt, Anastomose Stenose mit Fibrin, offensichtlich st.p, Ileo-Transversostomie; ab hier Stufen - Pes, Rest Colon Länge ca. 80 cm".

Die belangte Behörde hat sich in ihrem Bescheid vom 11.11.2014 entscheidend auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 01.10.2014 aufgrund der durchgeführten persönlichen Untersuchung, sowie die im Zuge des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehörs erneut eingeholte Stellungnahme/Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst gestützt. Dieses entspricht jedoch nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen. Es wird in diesem Gutachten zwar die Art und die Schwere der objektivierten Gesundheitsschädigung aufgelistet, es wird darauf verwiesen, dass es sich um einen Dauerzustand handle, und dass anhaltende Beschwerden nach mehrfachen Operationen und unter entzündungshemmender Therapie bei gutem Ernährungszustand vorliegen, und der Grad der Behinderung wird mit 50 v.H. bemessen. Ihr Allgemeinzustand wurde als gut, ihr Gangbild/Gesamtmobilität als ungestört und ihr psychopathologischer Status als unauffällig befunden. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass die Durchfallsfrequenz bei der Beurteilung keine Rolle spiele, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte Verunreinigungen der Person durch Stuhl ausreichend vorbeugen. Somit sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin zumutbar. Es liegen keinerlei erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder schwer anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor. Festgestellt wurde darüber hinaus, dass eine Erkrankung des Verdauungssystems im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliege.

Die Feststellung, dass Stuhlinkontinenz keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedinge, da die auf dem Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien und der Verunreinigung durch Stuhl vorbeugen würden, stützt sich offenbar auf die Ausführungen in den Erläuterungen zum Allgemeinen Teil zur Ausstellung von Behindertenpässen auf Seite 4 von 4, Zu § 1 Abs. 2. Z 3, in denen ausgeführt wird, dass Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch auf den Folgesatz in den Erläuterungen zum Allgemeinen Teil zur Ausstellung von Behindertenpässen auf Seite 4 von 4, Zu § 1 Abs. 2. Z 3 zu verweisen, wonach bei anhaltenden schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Eine Beurteilung, ob ein derartiger Ausnahmefall im gegenständlichen Fall gegeben ist, erfolgte jedoch weder im Gutachten vom 01.10.2014 noch in einer dazu angeforderten Stellungnahme/Überprüfung in hinreichender Art und Weise, und ist auch dem Bescheid der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

Es wird keineswegs auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Anstatt auf die individuellen Möglichkeiten im Fall der Beschwerdeführerin einzugehen, wird pauschal darauf verwiesen, dass bei Inkontinenz die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte Verunreinigungen der Person ausreichend sicher vorbeugen und somit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich machen. Es wird jedoch keineswegs darauf eingegangen, ob die Beschwerdeführerin konkret derartige Produkte verwenden könnte, welche Produkte sie verwenden könnte, ob in ihrem konkreten Fall Einschränkungen vorliegen, wenn ja, um welche es sich handelt.

Im Gegensatz zum Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 01.10.2014, das den psychopathologischen Status der Beschwerdeführerin als unauffällig bezeichnet, führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10.12.2014 sehr glaubhaft aus, dass sie im Alltag massiven psychischen Belastbarkeitssituationen ausgesetzt wäre, und dies auch bei der persönlichen Untersuchung angegeben habe. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehen müssen.

Auch vermisst der erkennende Senat eine Auseinandersetzung mit der Problematik der speziellen Analpflege der Beschwerdeführerin.

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Gastroenterologie/Chirurgie einzuholen, das im konkreten Fall zur Beurteilung der Leidenssituation der Beschwerdeführerin und somit der Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unabdingbar ist. So führte die Beschwerdeführerin an, dass sie massive Bauchschmerzen habe und Imodium-Tabletten nicht einnehmen könne.

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf Grundlage des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens nicht möglich.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten, insbesondere aus dem Bereich der Gastroenterologie/Chirurgie aufgrund persönlicher Untersuchung, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend wird sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführerin konkret die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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