W124 2007535-1•BVwG W124 2007535-1
W124 2007535-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2015
Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Dauer, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Spionage, subsidiärer Schutz
W124 2007535-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2014, Zl. 831454904 VZ: 1729718, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.06.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, shiitischen Glaubens, stellte am 10.10.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.10.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er von den Taliban mehrmals bedroht und unter Druck gesetzt worden sei. Die Taliban hätten vom BF verlangt, dass dieser mit ihnen zusammenarbeiten solle, weil er ein Juweliergeschäft, indem viele ausländische Kunden gekauft hätten, gehabt habe. Er hätte den Ausländern etwas antun sollen und hätte alles ausführen sollen, was sie von ihm gewollt hätten. Er sei kein Mörder und habe auch nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollen. Aus Angst um sein Leben habe er sein Geschäft verkauft und sei aus seiner Heimat geflüchtet.
3. In der mit dem Beschwerdeführer am 18.02.2014 aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, 44 Jahre alt zu sein und mit seiner in Afghanistan, in XXXX, lebenden Ehefrau, welcher Lebensgefahr drohe und deshalb von Kabul nach XXXX geflohen sei, verheiratet zu sein. Er sei mit seiner Frau seit 20 Jahren verheiratet und zwei oder drei Jahre kinderlos gewesen, bevor sein ältester Sohn, welcher 15 Jahre alt sei, geboren sei. Hinsichtlich der Hochzeit würde es keine Videoaufnahmen geben, da dies in den dörflichen Regionen nicht üblich sei. Dokumente darüber würde er auch nicht haben. Die Ehe sei durch einen Mullah geschlossen worden und habe es sich um keine registrierte Ehe gehandelt. Er würde vier Kinder (drei Söhne und eine Tochter) haben.
Bezüglich seinem gesundheitlichen Wohlbefinden gab dieser an Herzbeschwerden zu haben und man ihm Medikamente gegeben habe. Er würde ein einengendes Gefühl in der Brust und Rücken bzw. Beinschmerzen haben. Wegen der Herzerkrankung habe man ihm in Österreich gesagt, dass er eigentlich Magenbeschwerden habe, die Rücken und Beinbeschwerden seien in Afghanistan behandelt wurden. Auf die Frage, worauf die Herzbeschwerden des BE auf eine Markenerkrankung zurückzuführen seien, gab dieser an an keinen Magenschmerzen zu leiden. Man habe den BF gesagt, dass die Beschwerden unterhalb seines Herzens liegen würden. Er würde noch einmal zum Arzt gehen müssen. Weil es ihm sehr schlecht gehen würde, habe er sich privat gemeldet und habe die Diakonie gemeint, er solle morgen wieder kommen.
Zuletzt habe er in der Provinz Bamijan, in der Provinzhauptstadt, im Stadteil XXXX, gelebt. Sie hätten dort in einem Miethaus gelebt. Das Haus, welches sie in ihrem Dorf besitzen würden, wird er habe ihnen gehören. Außer seiner Frau und seinen Kindern habe er keine Angehörigen in seiner Heimat. Weitschichtige Verwandte, Cousins mütterlicherseits, väterlicherseits, würde er haben. Wie bei seiner letzten Befragung ausgesagt, liebe seine Ehefrau vom Schmuck und den Wertgegenständen.
Dokumente, die die Identität des BF bestätigen würden, habe er nicht, diese habe ihm der Schlepper abgenommen. Er habe ihn zwar gesagt, dass er ihn diese wiedergeben würde, was er aber nicht getan habe. Die Wahrheit sei, dass er nur jene Dokumente, die er bei sich habe, mitgenommen habe. Es sei alles sehr schnell gewesen und habe er nicht die Gelegenheit gehabt sich Dokumente anzufertigen zu lassen.
Vorgelegt wurden in der Folge ein Ausdruck einer Bestätigung über die Einstellung eines Nachtrechtes im Jahr 1387 (3008/2009); Ausdruck einer Bescheinigung für die Entrichtung der Müllabfuhrgebühren; Original eines Drohbriefs der Taliban vom 29.06.2013 (8. April 1392).
Der BFs sei in seinem Heimatland kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Die Frage, ob der BF jemals einen offiziellen Militärdienst geleistet habe, beantwortete dieser damit, dass er keinen Militärdienst absolviert habe. Er sei zur Zeit der Mujaheddin ein Mudschaid gewesen und dies zu seinem Selbstschutz gemacht. Sie hätten sich gegen die Russen und anschließend gegen die Taliban gewährt.
Der BF sei im Jahre 1972 eingeschult worden und sechs Jahre in die Schule gegangen. Er sei Schmied und habe dies auch erlernt. Er habe einen Lehrling gehabt und hätten ihm seine Söhne nach der Schule geholfen. Ein Geschäft habe er sich angemietet, wobei ihm aber die Ware gehört habe. Es habe sich dabei um antike Sachen, Silber und Gold gehandelt. Das Geschäftslokal habe sich in der Provinzhauptstadt von Bamiyan, im Bazaar, befunden. Auf die Frage, was aus diesem Geschäft geworden sei, gab dieser an, dass Geschäft stehen gelassen zu haben. Die Ware habe er sehr billig verkauft. Den Inhalt des Geschäftes, wie seinen Tisch, seine Vitrine, habe er einem anderen Geschäftsmann gegeben. In Österreich könnte er jeder Arbeit, die man ihm geben würde, nachkommen. Er wisse nicht, ob man hier eine Arbeit als Schmied oder Juwelier, bekommen würde. Er würde das Handwerk beherrschen und nach Wunsch Schmuck herstellen können. Seine finanzielle Lage vor der Flucht aus seinem Heimatland, sei gemessen am landesüblichen Durchschnitt, sehr gut gewesen. Finanziell sei es ihm gut gegangen.
In sein Heimatland habe er einmal seine Kinder angerufen. Seine Kinder hätten auch den Beschwerdeführer angerufen. Er könne sich die Anrufe in seine Heimat nicht leisten. Er habe keinen Internetzugang und mache es ihm traurig, weil die Kinder in Afghanistan nicht mehr in die Schule gehen könnten, da sie von Bamiyan wegziehen hätten müssen. Sie hätten ihm gesagt, dass es ihnen schlecht gehen würde und sie sich versteckt halten müssten. Nur um den Einkauf zu besorgen, würden seine Söhne hinausgehen. Ein guter Freund des Beschwerdeführers, welcher aus Bamiyan sei, lebe dort und würde sich um sie kümmern.
Das Geld für die Schleppung nach Österreich in der Höhe von $ 12.000 habe er durch den Verkauf seiner Waren erzielt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch Kabul als seinen Wohnort angegeben habe, gab dieser an von Bamiyan nach Kabul geflüchtet zu sein. Dort habe er sich zwei Monate im Stadtteil XXXX aufgehalten und in einem Miethaus, welches er sich angemietet habe dort alleine gelebt. In Kabul würde er Freunde haben. Im Jahr 1373 (1994/1995) sei es zu einer Auseinandersetzunge, zwischen Hezb-e-Wahad und der damaligen Regierung, welche aus Massud und Rabani bestanden habe, gekommen. Alle Einwohner aus dem Dorf des BF und den umliegenden Dörfern seien geflüchtet. Paschtunen und Tadschicken, welche alle dem sunnitischen Glauben angehört hätten, seien geflüchtet, davon viele in die Hauptstadt. In Kabul habe der Beschwerdeführer seine Waren eingekauft und dort seine Freunde besucht.
Auf die Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe und seiner Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund dafür gewesen sei, gab dieser an, dass einige Taliban, unter anderem ein Talib, namens XXXX, der aus dem Dorf des Beschwerdeführers gewesen sei, inhaftiert worden wäre. Nachdem dieser Mann inhaftiert worden wäre, hätten die ganzen Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer angefangen. Im Nachhinein habe der Beschwerdeführer erfahren, dass dieser Mann etwas bekommen habe, wodurch er bewusstlos geworden wäre und man ihn dadurch einfangen hätte können. Man habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er ihn an die Ausländer verraten habe. Im Distrikt XXXX in XXXX seien bei einer militärischen Operation sechs einheimische Soldaten getötet worden. Danach habe es noch eine Militäraktion im Jahr 1391 (2012/2013) gegeben, bei der vier einheimische und sechs ausländische Soldaten getötet worden wären. Der BF habe dies nicht mit eigenen Augen gesehen, sondern würde dies aus Erzählungen schildern. Im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, sei ein Tanker abgeschossen worden. 1392 (2013/2014) seien im Distrikt XXXX weitere Personen getötet worden. Zwei weitere Personen seien ihm Distrikt XXXX schwer verletzt worden. Im Distrikt XXXX, in der Provinz Baghlan, sei im Jahre 1391 ein Kommandant der Taliban, dessen Ehefrau und die Tochter, bei einem Angriff der NATO getötet worden. Die Taliban würden dem Beschwerdeführer vorwerfen, dass er seine Hand im Spiel gehabt habe. Im Jahre 1391 sei bei einer anderen Operation ein Kommandant namens XXXX inhaftiert worden und habe ihm diese Gruppierung vorgeworfen, dass er damit etwas zu tun gehabt habe. Auf die Frage, bei welchen Fällen der Beschwerdeführer seine Hände im Spiel gehabt haben solle, gab dieser an, bei dem Kommandanten, der inhaftiert worden sei und dem anderen, der getötet worden sei. 1388 (2009/2010) sei XXXX inhaftiert und 1391 XXXX inhaftiert worden. Die Angehörigen der Personen, die inhaftiert worden seien, würden dem Beschwerdeführer Vorwürfe machen. Sie würden glauben, dass er etwas mit der Inhaftierung zu tun habe. Eigentlich seien diese Personen vom Staat gefasst worden. Mit der Gruppierung, meine er, dass es sich dabei um Leute der Taliban gehandelt habe. Auf die Frage, wie die Leute auf die Idee gekommen seien, dass er an den Vorfällen schuld gewesen sein könnte, gab dieser an der gegnerischen Partei angehört zu haben, als die Taliban in Bamiyan gekämpft hätten. Er habe gegen die Taliban gekämpft. In der Zeit zwischen 1380 und 1388 habe es keine Vorfälle gegeben. Nach der Inhaftierung von XXXXi im Jahr 1388 habe alles angefangen. Auf den Vorhalt, warum man den Beschwerdeführer nach all den Jahren einen Vorwurf gemacht habe, während eines langen Zeitraumes nichts passiert sei, gab dieser an, dass sie gemeint hätten, dass er aus der Ortschaft sei und Kontakte zu Ausländern habe. Sie hätten ihm das vorgeworfen und gesagt, dass Ausländer bei ihm ein und ausgehen würden. Jemand aus dem Dorf habe Bericht erstattet. Zu den Ausländern hätte er deshalb Kontakt haben sollen, weil diese in sein Geschäft gekommen seien. Mit Ausländern meine er Personen aus den unterschiedlichsten Organisationen, welche bei ihm Kunden gewesen seien. Man habe ihm vorgeworfen, dass er für diese Leute spionieren würde.
Die Frage nach den konkreten Problemen des Beschwerdeführers beschrieb dieser damit, dass er telefonisch bedroht worden sei und Drohbriefe bekommen habe. Begonnen habe dies 1388. Sie hätten gemeint, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle und wurde er aufgefordert ihnen seine Söhne zu schicken. Man habe ihm auch vorgeworfen, dass seine Kinder eine gewöhnliche Schule und nicht eine Koranschule besuchen würden. Seine Frau würde ohne Ganzkörperschleier herumlaufen, was sie gestört habe. Geflüchtet sei erst jetzt, weil man seine Frau vergewaltigt habe. Sie seien auch da gewesen, um den Beschwerdeführer zu töten. Gemeinsam hätten sie nicht flüchten können, weil sich das mit dem Budget nicht ausgegangen wäre.
In den zwei Monaten, in denen er in Kabul gelebt habe, habe es keine Vorfälle gegeben. Auf die Frage, wann sich der letzte Vorfall bzw. sich die letzte Bedrohung ereignet habe, gab dieser an, dass der letzte Kontakt gewesen sei, als er das Schreiben (welches zum Akt genommen wurde) erhalten habe. Es sei ihm von einem Fahrer, der es bei Ihnen abgegeben habe, übergeben wurden. Er habe den vorgelegten Brief zwischen dem 22. Juni und dem 20. Juli erhalten, worauf er danach gleich geflüchtet sei. Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet nach Erhalt des Drohbriefes geflüchtet sei, wenn dieser bereits Drohanrufe erhalten habe, gab dieser an gedacht zu haben es schon irgendwie zu schaffen. Nachdem sie in deren Haus eingedrungen seien und die Frau des Beschwerdeführers vergewaltigt hätten, sei es nicht mehr gegangen. Er könne nicht mehr sagen, wann sich der Vorfall mit seiner Frau ereignet habe bzw. was passiert sei. Ihm sei das Schreiben gleichgültig gewesen, nachdem man seine Frau vergewaltigt habe.
Seine Frau habe er nach Kabul mitgenommen. In Kabul seien sie deshalb nicht gemeinsam geblieben, weil der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass man ihn dort finden würde. Sie würden auch gut geschützte Personen finden. In XXXX würden sie auch versteckt leben. Mit den Behörden habe er über die Vergewaltigung seiner Frau nicht gesprochen. Es würde um die Ehre gehen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer melden hätte können, dass er Drohbriefe erhalten habe, gab dieser an, dass jene Personen, die für den Staat arbeiten würden, auch für andere Personen arbeiten würden. Der eigene Bruder von Karzai sei getötet worden. Hochrangige Politiker und Kommandanten seien getötet wurden. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, da der Staat nichts ausrichten habe können.
In Afghanistan habe er nicht die Möglichkeit gehabt, woanders hinzugehen, um sich den angegebenen Übergriffen, Problemen bzw. Schwierigkeiten zu entziehen. Es wäre für den Beschwerdeführer in Afghanistan viel zu gefährlich gewesen. Früher oder später hätte man den Beschwerdeführer finden können. In Pakistan und im Iran würden auch Terroranschläge ausgeübt werden. Bevor der Beschwerdeführer geflüchtet sei, sei ein Bekannter von ihm, mit dem Namen XXXX, welcher mit seinem Auto nach Ghazni unterwegs gewesen sei angehalten worden und seither verschollen. Schwierigkeiten habe es gegeben, weil man dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, dass seine Kinder keine Koranschule besuchen würden, er keinen Turban trage und sich seine Ehefrau nicht ganz bedeckt halten würde. Seine Ehefrau hätte eine Burka tragen sollen und seine Tochter keine Schule besuchen dürfen.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Länderfeststellungen innerhalb von drei Tagen eine Stellungnahme abzugeben, gab dieser Hand dazu an nichts zu schreiben.
6. Mit Bescheid vom 02.04.2014 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig angesehen werden könne. Er habe im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.10.2013 nach seinem Fluchtgrund befragt angegeben, dass er mehrmals von den Taliban bedroht und unter Druck gesetzt worden sei. Da er ein Juweliergeschäft betrieben habe, in dem er viele Ausländer als Kunden gehabt habe, hätten die Taliban verlangt, dass er den ausländischen Kunden etwas antun solle. Aus Angst um sein Leben, habe er sein Geschäft verkauft und sei aus seiner Heimat geflüchtet. Am 18.02.2014 habe der Beschwerdeführer seine Flucht damit begründet, dass ein Talib mit dem Namen XXXX inhaftiert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten für den Beschwerdeführer die Schwierigkeiten angefangen. Man habe ihm vorgeworfen, ihn verraten zu haben, da er Kontakt zu ausländischen Personen gehabt habe. In der Einvernahme habe er angegeben, dass er telefonisch und durch Drohbriefe von den Taliban bedroht worden sei. In einer Gesamtschau sei der Beschwerdeführer außer Stande gewesen ein nachvollziehbares, glaubhaftes, Fluchtvorbringen darzulegen. So sei es ihm nicht glaubhaft, dass er sich aufgrund der Bedrohungen bzw. schriftlichen Verwarnungen von Seiten der Taliban zur Flucht entschlossen habe. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben seien auch durch die Vorlage eines Drohbriefes nicht aus der Welt geräumt worden, zumal amtsbekannt sei, dass in Afghanistan sowohl die Beschaffung von echten wie auch gefälschten Gefälligkeitsdokumenten-praktisch jeden Inhalts-ohne größeren Aufwand jederzeit möglich seien (vgl. AsylGH C9 409972-1/2009/9E).
Wären die Taliban am Leben des BF interessiert gewesen, so hätten diese über diesen langen Zeitraum ihre Drohungen mit Sicherheit längst in die Tat umgesetzt und nicht unzählige Drohbriefe verfasst. Den Angaben des Beschwerdeführers nach, hätten die Probleme im Jahr 1388 (2009/2010) mit der Inhaftierung von XXXXbegonnen. Dass der Beschwerdeführer schon davor (vor 1380), bevor Karzai an die Macht gekommen sei und gegen die Taliban gekämpft habe, hätten diese offensichtlich nicht übel genommen, da es den Angaben des Beschwerdeführers nach zu keinen Vorfällen zwischen 1380 und 1388 gekommen sei. Grundsätzlich würde gelten, dass eine Person, welche mit dem Tod bedroht werde, Todesängste durchleide und so schnell als möglich flüchtete. Es sei insofern nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ernsthaft von den Taliban bedroht worden sei, zumal er erst im September 2013 den Entschluss gefasst habe seine Heimat zu verlassen. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Einvernahme vom 18.02.2014 habe der Beschwerdeführer versucht sein Vorbringen zu steigern, indem er behauptet habe, dass seine Frau von seinen Feinden vergewaltigt worden sei und dies das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Nach diesem Vorfall sei ihm der aktuellste Drohbriefe gleichgültig gewesen. Es sei in diesem Zusammenhang bemerkenswert, dass die Vergewaltigung seiner Ehegattin den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen haben soll, er aber außer Stande gewesen sei, dies auch nur annähernd zeitlich einzuordnen. Eine Antwort auf die Frage, wann sich der Vorfall mit seiner Frau ereignet habe, sei der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Während seines Aufenthaltes in Kabul, sei es seinen Angaben nach, zu keinen Vorfällen gekommen.
Es sei in keinster Weise glaubhaft, dass er aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich gekommen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er auf Grund des Wunsches nach Emigration das österreichische Bundesgebiet aufgesucht habe.
Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch seinen unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnissen der landestypischen Verhältnisse in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen jedenfalls gewährleistet sei, dass er seinen Lebensunterhalt (Obdach-, und Nahrung) sowie bisher aus Eigenem bestreiten werde können. Nachdem sich der Beschwerdeführer noch nicht sehr lange im Ausland aufhalte, hätten keine Gründe festgestellt werden können, die einer neuerlichen Sozialisation in Afghanistan hinderlich wären.
Zu Spruchpunkt III erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.04.2014 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er auf Grund seiner Skepsis gegenüber der Dolmetscherin im Zuge der Einvernahme am 18.02.2014 nicht alles angegeben habe. Die Dame sei Paschtunin gewesen und auf Grund seiner traumatisierenden Erfahrungen mit Paschtunen und den Taliban in Afghanistan, habe er sich nicht getraut, alles zu erzählen. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihm die Dolmetscherin gegenüber negativ gesinnt gewesen wäre und nicht alles übersetzt habe, was er gesagt habe. Es sei ihm vorgekommen, als hätte sie ihn am Schluss nur unvollkommen rückübersetzt.
Er bereue nun sehr, dass er dies nicht sofort vor bzw. während der Einvernahme geltend gemacht habe, er sei aber eingeschüchtert gewesen und habe die Referentin bzw. die Dolmetscherin nicht verärgern wollen. Er habe sowieso schon das Gefühl gehabt, dass die Dolmetscherin ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei. Wenn er sie kritisiert hätte und man die Übersetzung der Einvernahme fortgesetzt hätte, hätte er befürchtet, dass es noch negativer für ihn gewesen wäre. Er habe deswegen nichts gesagt und die Einvernahme zu Ende gebracht. Im Zuge der Besprechung des gegenständlichen Bescheides mit seiner Rechtsberaterin, sei ihm dann aufgefallen, wie viele Probleme seine Unstimmigkeit mit der Dolmetscherin verursacht habe. Er wolle nun noch einmal alles schriftlich genau Vorbringen und sei gerne bereit dies in strukturierter Art und Weise vor dem BVwG in einer Beschwerdeverhandlung darzulegen.
Für die Zukunft werde beantragt seinen Einvernahmen bzw. den Verhandlungen einen Dolmetscher bzw. Dolmetscherin aus dem Iran heranzuziehen, da diese nicht in die politischen Abläufe in Afghanistan verwickelt seien und er so freier sprechen könne.
Bezüglich seiner Fluchtgründe wolle der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass er ca. fünf Jahre als Spion für die afghanische Regierung gearbeitet habe. Er habe dies der Behörde aufgrund der von ihm genannten Skepsis gegenüber der Dolmetscherin bisher nicht gesagt. Er und seine Familie seien in Afghanistan von den Taliban dermaßen unter Druck gesetzt und bedroht worden, dass es ihm unmöglich sei sich Afghanen, im speziellen Paschtunen gegenüber, offen zu äußern.
Seine Tätigkeit als Spion für die afghanische Regierung habe er im Jahr 1388 (2009/2010) begonnen. In der Region, in der er gelebt habe, Provinz Bamiyan, habe die Regierung praktisch keinen Einfluss gehabt. Es sei und es werde alles von den Taliban kontrolliert. Er habe in einem angemieteten Geschäft als Schmied gearbeitet und mit antiken Sachen, Gold und Silber gehandelt. Täglich seien Leute aus allen Teilen Afghanistans, aber auch viele Ausländer, wie Soldaten und Mitarbeiter von internationalen Organisationen zu ihm ins Geschäft gekommen. Sie hätten von ihm Waren gekauft oder ihm Waren verkauft. Dadurch habe er ständig Informationen über verschiedenste Vorkommnisse im Land, unter anderem über die Tätigkeit der Taliban, aber auch über Tätigkeiten anderer Verbrechen, erhalten. Die Regierung verfüge aufgrund ihres geringen Einflusses in der Region über keinerlei Informationen und habe sich deshalb das Wissen des Beschwerdeführeres zu nutzen machen wollen. So sei es gekommen, dass er 1388 als Spion angeworben worden sei. Er habe angenommen, da er selbst ein großer Gegner der Taliban gewesen sei und beobachten habe müssen, wie ihr Land zu Grunde gerichtet werde und anders Denkenden das Leben zur Hölle gemacht worden wäre. Er sei nicht mit deren Ansichten einverstanden gewesen, habe seine Kinder in gewöhnliche Schulen geschickt und habe seine Frau keinen Ganzkörperschleier getragen. Wie er in seiner Einvernahme angegeben habe, habe er bereits im Jahr 1380 (2001/2002) gegen die Taliban gekämpft.
Er habe der Regierung alle Informationen weitergeleitet, welche er erhalten habe. Etwa, dass die Taliban ein neues Militärlager in den Bergen aufgeschlagen hätten. Die Regierung habe dann die Informationen überprüft, gegebenenfalls zugeschlagen und die Taliban bombardiert. Welche seiner Informationen genau zu welchem Einsatz der Regierung geführt hätten, sei ihm nie mitgeteilt worden. Die Regierung habe über viele Informationen verfügt. Er habe bloß einmal ein Schreiben der Regierung, in den ihm für die gute Zusammenarbeit gedankt wurde, erhalten. Dieses Schreiben solle sich bei dem Rest seiner Waren befinden, welche ein Freund von ihm übernommen habe.
Die Taliban würden seit 1388, nachdem XXXX festgenommen worden sei, vermuten, dass er mit ihnen in der Regierung zusammenarbeiten würde. Der Beschwerdeführer sei den Taliban ein Dorn im Auge gewesen, da er andere Ansichten vertreten habe. Seine Kinder und auch seine Tochter habe er in eine gewöhnliche Schule geschickt und habe sich seine Frau nicht vollkommen bedeckt, wenn diese nach draußen gegangen sei. Zugespitzt habe sich die Situation im Jahr 1391. In diesem Jahr sei im Zuge einer Militäraktion ein wichtiger Talibankommandant namens XXXX festgenommen worden. Außerdem sei Ende 1391 ein Freund und Kollege des Beschwerdeführers, XXXX, welcher auch als Antiquitätenhändler am selben Bazaar wie der Beschwerdeführer tätig gewesen und habe als Spion für die Regierung gearbeitet. Auf dem Weg von XXXX nach Ghazni sei er von den Taliban entführt oder getötet worden. Von diesem würde seither jede Spur fehlen und befürchte er, dass sie seinen Freund unter Druck gesetzt und so vielleicht Informationen über den Beschwerdeführer erhalten hätten.
Ende des Jahres 1391 hätten die Taliban begonnen den Beschwerdeführer telefonisch zu bedrohen. Mehrmals habe der Beschwerdeführer seine SIM Karte gewechselt. Es sei ihnen aber immer wieder gelungen den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Sie hätten von diesem verlangt, dass er mit ihnen zusammen arbeite und er ihnen seine Söhne als Kämpfer übergeben würde. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass er seine Arbeit mit den Ausländern und für die Regierung unterlassen solle, da er für die falsche Seite arbeiten würde. Soweit er den Forderungen nicht nachkommen würde, würde dies für ihn schlimme Konsequenzen haben.
Ab dem Jahr 1392 habe er von den Taliban Drohbriefe erhalten. Insgesamt seien es drei Stück gewesen. Den letzten vom 08.04.1392 habe er der Behörde bereits vorgelegt. Diese würde unberechtigterweise davon ausgehen, dass dieser Brief gefälscht sei. Die Behörde könne dies allerdings nicht selbst beurteilen, sondern habe den Brief überprüfen zu lassen, andernfalls eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorliegen würde. Nach den ersten beiden Drohbriefen seien die Taliban schließlich zu ihm nachhause gekommen und in sein Haus eingedrungen. Er sei dabei nicht anwesend gewesen und hätten diese seine Frau vergewaltigt. Dies sei eine der schlimmsten Sachen, die man in Afghanistan machen könne. Es sei eine Verletzung der Ehre des Beschwerdeführers und seiner Frau. Normalerweise würde man über solche Sachen nicht sprechen, er könne es auch jetzt nur schwer aussprechen und habe erst im Zuge seiner zweiten Einvernahme dies genannt. Außerdem sei er bei der Erstbefragung aufgefordert worden sich so kurz wie möglich zu halten. Es sei ihm zugesagt worden bei der nächsten Einvernahme mehr Zeit zu haben. Die Polizei in Afghanistan könne einem nicht helfen, da diese vollkommen machtlos bzw. korrupt sei. Selbst wenn die Polizei in Afghanistan effizienter wäre, würde wegen einen solchen Delikt niemand zur Polizei gehen, da dies einen großen Verlust der Ehre für dessen Familie darstellen würde.
Hinsichtlich der mangelnden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden bzw. der Tätigkeit von mutmaßlichen Spionen in der Regierung wurde auf Auszüge von diversen ACCORD- Berichten verwiesen. In weiterer Folge wurde im Zusammenhang mit der Sicherheitslage von Bamiyan und Kabul auf diverse Auszüge von unterschiedlichen Länderquellen hingewiesen.
9. Am 22.04.2014 wurden dem BVwG diverse Befundberichte bzw. Überweisungen an Fachärzte übermittelt.
10. Am 28.05.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
"........
ER: Ich frage Sie deshalb ausdrücklich, da Sie in Ihrer Beschwerde angeben, dass Sie eine Dolmetscherin aus dem Iran beigezogen haben wollen. Bleiben Sie dabei?
BF: Der Grund war, dass der Dolmetscher, der in der ersten Instanz für mich gedolmetscht hat, einige Sachen entweder falsch oder gar nicht übersetzt. Ich möchte einen afghanischen Dolmetscher bzw. eine afghanische Dolmetscherin haben.
ER: Wollen Sie eine iranische Dolmetscherin?
BF: Es ist wie es ist, ich habe damit kein Problem, dass die Dolmetscherin eine afghanische Dolmetscherin ist.
Die Dolmetscherin, die nicht allgemein als Dolmetscher beeidet ist, wird vom ER beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG).
ER: Fühlen Sie sich heute physisch und physisch in der Lage, der heutigen Verhandlung Folge leisten zu können?
BF: Ja.
...........
ER: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari
ER an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Dari
ER befragt den Beschwerdeführer ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.
ER befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich habe keine Probleme.
ER: Leiden Sie an Krankheiten? Aus den vorgelegten Unterlagen, geht dies nicht eindeutig hervor.
BF: Ich habe Einlagen für die Schuhe bekommen. Ich habe einen Fersensporn. Mein Bein tut mir weh und ich leide auch an Rückenschmerzen. Darüber hinaus leide ich auch unter Asthma.
ER: Waren Sie wegen Ihres Asthmas schon beim Arzt? Haben Sie einen ärztlichen Befund darüber?
BF: Zurzeit habe ich keinen Befund mit. Ich habe einen Spray erhalten.
ER: Wo haben Sie den Befund?
BF: Ich bin zum Arzt gegangen. Er hat mir nur den Spray verschrieben. Wenn es einen Befund gibt, dann hat diesen der Arzt.
ER erteilt dem BF den Auftrag, den Befund innerhalb einer Woche vorzulegen.
ER: Vom Landesklinikum XXXX haben Sie ein Schreiben vorgelegt. Ist aus diesen Befunden bzw. ist aus der Untersuchung hervorgegangen, dass Sie an einer Krankheit leiden?
BF: Ich habe Herzprobleme. Ich bin zu meinem Hausarzt gegangen. Mein Hausarzt hat die Rettung informiert. Ich bin mit Herzbeschwerden mit der Rettung ins Spital gefahren.
Er weist den BF an, den Befund betreffend Herzbeschwerden innerhalb einer Frist von einer Woche vorzulegen.
ER: Nehmen Sie betreffend dieser Herzbeschwerden Medikamente, dafür oder dagegen?
BF: Ja, ich nehme Medikamente.
ER: Welche Medikamente hat Ihnen der Arzt verschrieben?
BF: An den Namen kann ich mich nicht erinnern. Ich habe Medikamente im Spital bekommen.
ER: Nehmen Sie jetzt Medikamente?
BF: Nein, ich habe wegen meiner Magenbeschwerden Medikamente erhalten. Der Arzt sagte sollten wieder Beschwerden auftreten, dann soll ich wieder zu ihm kommen.
ER: Nehmen Sie bzw. benötigen Sie Medikamente gegen die Herzbeschwerden?
BF: Ich habe seit 3 Nächten nicht geschlafen, wegen meiner Herzbeschwerden. Ich habe Herzbeschwerden und Schmerzen. Sie schicken mich ins Spital und wenn ich im Spital bin, dann sagen die Ärzte zu mir, dass ich keine Probleme mit dem Herz habe. Was soll ich machen?
ER: Sind Ihnen gegen die Herzbeschwerden Medikamente verschrieben worden bzw. nehmen Sie solche?
BF: Als ich ins Spital eingeliefert wurde, habe ich wegen meiner Herzbeschwerden Medikamente erhalten. Verschrieben bekommen habe ich keine. Als ich das nächste Mal im Spital war, haben mir die Ärzte gesagt, dass ich keine Herzbeschwerden habe.
ER: Haben Sie ein diagnostiziertes Leiden im Magen? Haben Sie einen Befund.
BF: Ja. Ich habe Gastritis. Einen Befund habe ich nicht. Ich habe Medikamente bekommen.
ER fordert den BF auf, einen Befund innerhalb einer Woche vorzulegen, der über seine Gastritis Auskunft gibt.
ER: Welche Medikament nehmen Sie gegen Gastritis?
BF: An den Namen kann ich mich nicht erinnern.
Der BF wird angewiesen, innerhalb einer Woche die Verordnung des ihm gegen die Gastritis verschriebenen Medikaments vorzulegen.
ER: Leiden Sie sonst noch an Krankheiten?
BF: Ich habe Rückenschmerzen, wie bereits erwähnt.
.............
ER: Sind die Angaben, die Sie bei der Polizei, dem BAA gemacht haben, korrekt, entsprechen diese der Wahrheit und halten Sie die Angaben aufrecht?
BF: Ja.
ER: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt?
BF: Ich komme aus der Provinz Bamiyan. Ich habe dort gelebt.
ER: Geben Sie bitte die genaue Adresse an.
BF: Ich komme ursprünglich aus dem Dorf XXXX, es liegt im Gebiet XXXX, Distrikt XXXX. Ich habe in der Hauptstadt gewohnt.
ER: In welcher Hauptstadt haben Sie gewohnt?
BF: Im Zentrum der Provinz Bamiyan.
ER: In welcher Stadt haben Sie gelebt?
BF: Ich habe im Dorf XXXX gelebt.
ER: Nennen Sie bitte in chronologischer Reihenfolge, wo und in welchem Zeitraum Sie in Afghanistan gelebt haben.
BF: Ich bin in Dorf XXXX geboren, gelebt habe ich bis XXXX in XXXX. Als die Taliban die Macht übernahmen, bin ich in die Provinz Parwan gezogen. Und dort habe ich gegen die Taliban Widerstand geleistet, da ich mit den Taliban Probleme hatte. In Parwan habe ich im Dorf XXXX (phonet.) gewohnt vom 1995 bis 2001. Nach dem Sturz der Taliban und der Machtübernahme durch Präsident Karzai bin ich wieder zurück in meine Provinz gezogen. Das war 2001.
ER: Wo haben Sie von 2001 bis zur Ausreise gelebt?
BF: Ich habe wieder im Dorf XXXX gelebt.
ER: Haben Sie Afghanistan direkt vom Dorf XXXX verlassen?
BF: Ja, ich bin von XXXX nach Kabul gefahren.
ER: Wie lange haben Sie sich in Kabul aufgehalten?
BF: Drei Monate.
ER: Bei wem haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Ich habe mich dort bei einem Freund versteckt.
ER: Wie heißt Ihr Freund und wo wohnt dieser?
BF: Mein Freund heißt XXXX und er wohnt im Stadtteil XXXX. Dann ist er nach einen anderen Stadtteil in Kabul gezogen. Dieser Stadtteil heißt XXXX.
ER: Sind Sie mit ihm mitgezogen?
BF: Ja. Das Haus war gemietet.
ER: In welcher Straße war das?
BF: Es war in der XXXX.
ER: Als Sie nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 wieder nach XXXX zurückgekehrt sind, haben Sie dort an der von Ihnen angegeben Adresse alleine gewohnt?
BF: Ja, ich habe dort mit meiner Familie zusammengelebt. Ich habe dort einen Laden gehabt.
ER: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?
BF: Meine Familie besteht aus: meiner Frau, meinen drei Söhnen und einer Tochter.
ER: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Meine Frau ist nicht gesund, sie ist durch einen Angriff der Taliban im Nackenbereich verletzt worden. Sie ist mehrmals zum Arzt gegangen. Es hat ihr aber nicht geholfen, sie hat Rückenschmerzen. Meinen Kindern geht es gesundheitlich gut.
ER: Lebt Ihre Familie noch an der von Ihnen angegeben Heimatadresse in XXXX?
BF: Bis vor 6 Monaten hat meine Familie in der Provinz XXXX gelebt. Nach der Freilassung des Provinzgouverneurs der Taliban ist meine Familie nach Pakistan geflüchtet.
ER: Wie lange hat Ihre Familie in der Provinz XXXX gelebt?
BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, ist meine Familie in die Provinz XXXX gezogen.
ER: Woher wissen Sie das?
BF: Ich bin mit meiner Familie über skype in Verbindung.
ER: Wann ist Ihre Familie nach XXXX geflohen?
BF: Das war im Dezember 2013.
Er: Halten Sie mit Ihrer Familie über Skype regelmäßigen Kontakt?
BF: Nein, regelmäßig bin ich mit meiner Familie nicht in Kontakt. Ich bin mit ihnen in Kontakt, wenn sie Zeit haben und mich anrufen, dass ich den Computer und bzw. Skype einschalten soll.
ER: Seit wann waren Sie mit der Familie via Skype in Kontakt?
BF: Das ist ca. seit 5 Monaten.
ER: Seit wann wissen Sie, dass ich Ihre Familienangehörigen nicht mehr in Afghanistan aufhalten?
BF: Seit ca. 5 Monaten.
ER: Waren Sie vor den 5 Monaten auch mit Ihrer Familie in Kontakt?
BF: Ja, telefonisch.
ER: Wie oft waren Sie mit Ihren Familienangehörigen telefonisch in Kontakt?
BF: Es war einmal pro Monat.
ER: Seit wann waren Sie mit Ihrer Familie einmal pro Monat telefonisch in Kontakt?
BF: Das war im Jänner 2014, als ich das erste Mal mit meiner Familie per Telefon gesprochen habe.
ER: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich habe ein Geschäft gehabt. Ich habe dort dekorative Sachen für den Haushalt verkauft, z.B. Schmuck und antike Waren verkauft. Ich bin selbst Goldschmied.
ER: An welcher Adresse hat sich Ihr Geschäft in Afghanistan befunden?
BF: In der Provinz XXXX, im Bazar XXXX.
ER: In welchem?
BF: Mein Geschäft hat XXXX geheißen. Das war ein angemietetes Geschäft.
ER: Wiederholt die Frage.
BF: In XXXX gibt es nur einen einzigen Bazar. Es gab einen alten Bazar, welcher sich vor den Buddha- Statuen befunden hat. Dieser Bazar wurde von Tadschiken betrieben. Und im Bürgerkrieg wurde dieser Bazar von den schiitischen Hazaras zerstört. Die Tadschiken waren die Sunniten. Dieser Bazar wurde dann neu errichtet durch die Wahdat-Partei. Diese Partei gehört der Hazara-Minderheit.
ER: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich bin 5 Jahre in die Schule gegangen. Mein Beruf ist Goldschmied. Ich war 22 Jahre in diesem Bereich tätig.
ER: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Von meinem Geschäft.
ER: Wer betreibt heute das Geschäft?
BF: Ich habe damals das Geschäft verkauft.
ER: An wen haben Sie das Geschäft verkauft?
BF: Ich habe die Ware in Kabul in XXXXverkauft. Ich habe die Waren teilweise von Geschäften in XXXX gekauft und ich habe sie dort wieder verkauft.
Anmerkung der D: XXXX heißt XXXX.
BF: In dieser Gasse werden antike Waren verkauft.
ER: An wen haben Sie das Geschäft verkauft?
BF: Das Geschäft war gemietet und es war nicht mein Eigentum. Die Waren habe ich in XXXX verkauft.
ER: Von wem haben Sie das Geschäft gemietet?
BF: Der Besitzer des Geschäftes hat XXXX geheißen. Von ihm habe ich das Geschäft gemietet.
ER: Was ist mit diesem Geschäft dann passiert?
BF: Ich habe das Geschäft dem XXXX zurückgegeben.
ER: Haben Sie noch Unterlagen, die Sie vorlegen möchten bzw. noch nicht vorgelegt haben?
Zum Akt wird ein vom BFV bezeichnetes Belobigungsschreiben vorgelegt, Beilage ./A. Eine sog. "Gewerbebescheinigung" wird als Beilage ./B zum Akt genommen.
ER: Warum sind Sie aus Afghanistan geflohen?
BF: Die Angehörigen der Streitkräfte der NATO haben immer bei mir Waren gekauft. Die Taliban haben mich mehrmals aufgefordert, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll. Ich bin ihren Anforderungen nicht nachgekommen. Ich wollte kein Blutvergießen. Weiters haben sie mich aufgefordert, sollte ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten können, sollte ich ihnen meine Söhne zur Verfügung stellen. Weiters haben sie mich aufgefordert, dass ich Minen in ihren Autos verstecke. Sie haben mich gezwungen, dass ich fliehe. Sie haben mein Haus angegriffen.
ER: Können Sie Ihr Vorbringen etwas konkretisieren?
BF: Das war genau das, was ich gesagt habe. Es entspricht der Wahrheit.
ER: Können Sie mir bitte genauer schildern, was in Afghanistan vorgefallen ist.
BF: Sie haben mein Haus angegriffen und meine Frau vergewaltigt.
ER: Bitte schildern Sie mir chronologisch was in Afghanistan passiert ist.
BF: Die Taliban haben mich mehrmals angerufen und mir Leute geschickt, indem sie mich aufgefordert haben, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich mit den Ausländern zusammenarbeite und mit ihnen, den Taliban, nicht. Weiters haben sie mir unterstellt, dass ich den Ausländern über die Taliban berichte. Die NATO-Angehörigen sind mit ihren 3 - 4 Panzern und Fahrzeugen gekommen und haben bei meinem Geschäft angehalten. Sie haben nur bei mir eingekauft und nicht bei den anderen Geschäften.
ER: Wieso haben sie nur bei Ihnen eingekauft und nicht auch bei anderen Geschäften?
BF: Damit meine ich, dass sie andere Waren, wie Kleider oder Stoffe nicht gekauft haben.
ER: Wo haben sie Kleider und Stoffe nicht gekauft?
BF: In diesem Bazar waren Geschäfte, die auch andere Waren verkauft haben. Aber die Angehörigen der NATO haben nur antike Waren bei mir gekauft. Ich hatte z.B. Kreuze und Schmuck gehabt. Darüber hinaus hatte ich auch Tiere aus Holz oder auch Teppiche verkauft.
ER: Wo haben die NATO-Angehörigen die anderen Sachen eingekauft?
BF: Lebensmittel haben sie bei uns nicht eingekauft, da sie Angst hatten, dass man ihnen etwas in die Lebensmittel hineinmischt.
ER: Wann haben die Drohungen der Taliban begonnen?
BF: Die Taliban sind erst im Jahr 2008/2009 in die Provinz XXXX gekommen. Am Anfang hat es keine Drohungen gegeben. Mit den Drohungen haben sie erst im Jahr 2012 begonnen.
ER: Um welche Drohungen hat es sich dabei gehandelt?
BF: Zunächst habe ich von ihnen telefonische Drohungen erhalten. Dabei wurde ich aufgefordert, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Nachdem ich nicht mit ihnen zusammengearbeitet habe, haben sie mir den Drohbrief ins Geschäft geschickt. Ich habe mehrere Drohbriefe von ihnen erhalten. Diese habe ich aber zerrissen. Nur den letzten Drohbrief habe ich den Behörden vorgelegt.
ER: Wann ist der erste Drohanruf bei Ihnen eingegangen?
BF: Ich bin im Jahre 1390 (2011) das erste Mal via Telefon von den Taliban aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten.
ER: Hat es einen Auslöser für diesen Anruf gegeben?
BF: Der Grund war, dass die Ausländer zu mir kamen, um bei mir einzukaufen. Sie haben mich aufgefordert, gegen die Ausländer mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie haben damit argumentiert, dass ich Afghane bin und die Ausländer Afghanistan besetzt haben. Ich soll gegen die Ausländer im Dschihad teilnehmen.
Der ER unterbricht um 11:06 Uhr die Verhandlung und setzt diese um 11:15 Uhr fort.
ER: Sie haben heute gesagt, dass die Drohanrufe im Jahr 1390 begonnen hätten. Beim BAA haben Sie in der Niederschrift vom 18.02.2014 gesagt, dass das Ganze bereits im Jahr 1388 begonnen hätte und man Sie schon seinerzeit aufgefordert hatte, mit ihnen zusammenzuarbeiten.
BF: Ich habe gesagt, dass man im Jahr 1388=(2008/2009) den Provinzgouverneur der Taliban festgenommen hat. Er ist ca. vor 6 Monaten wieder frei gelassen worden.
ER: Wann vor ca. 6 Monaten?
BF: Von heute an gerechnet vor ca. 6 Monaten.
ER: Sie haben beim BAA gesagt, dass eben das Ganze bereits im Jahr 1388 begonnen hätte. Was war der Auslöser dafür, dass die Taliban Sie ins Visier genommen haben?
BF: Der Grund war, dass der Gouverneur der Taliban aus demselben Dorf kommt. In unserem Dorf sind die meisten Dorfbewohner Taliban. Während der Herrschaft der Taliban waren zwei wichtige Persönlichkeiten, nämlich der Polizeikommandant und der Präsident des Geheimdienstes der Provinz XXXX aus dem Gebiet XXXX. Die meisten Einwohner von XXXX haben keine Schule besucht, sondern sie haben nur Koranschulen "Madrasa" besucht.
ER: Warum sind Sie dann eigentlich in das Visier der Taliban geraten? Was war der Auslöser dafür, dass die Taliban mit Ihnen Kontakt aufgenommen haben?
BF: Der Grund, warum sie mich ins Visier genommen haben, war, dass ich auch aus demselben Dorf stamme, aus dem die Taliban kommen. Ich bin Goldschmied. Die Ausländer sind zu mir in mein Geschäft gekommen. Ich hatte die Möglichkeit, zum Flughafen zu fahren und ich bin in die Basis der XXXX gegangen und habe dort auch verkauft. D.h., dass ich nach der Meinung der Taliban die Gelegenheit die ich hatte ausnützen hätte können. D.h., dass ich am Flughafen Minen verstecken hätte können oder in deren Fahrzeugen, wenn sie zu mir ins Geschäft gekommen sind bzw. in die Basis von XXXX.
ER: Was war der Auslöser im Jahr 1388, wie beim BFA angegeben, dass Sie die Taliban ins Visier genommen haben?
BF: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, dass wir alle vom selben Dorf kommen. Sie haben mich auch als Vertrauensperson gesehen, da ich ja aus demselben Dorf gekommen bin. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich nicht bete und meine Frau ohne Hijab unterwegs ist, d.h., dass sie keine Burka trägt.
ER: Wie hat der Gouverneur geheißen, der festgenommen wurde?
BF: Er hieß XXXX.
ER: Hatten Sie mit dem Mann etwas zu tun?
BF: Wir kommen von derselben Ortschaft, vielleicht aus den benachbarten Dörfern. Sie haben mir unterstellt, dass die Dorfbewohner zu mir kommen und mir über die Taliban berichten, weil ich in der Hauptstadt ein Geschäft habe. In weiterer Folge leiste ich Spionagetätigkeit für die Ausländer, in dem ich diese Berichte der Dorfbewohner an die NATO weitergebe. Daraufhin wird die Gegend bombardiert oder Menschen getötet.
ER: Meine Frage war, was der Auslöser war, dass Sie in das Visier der Taliban gekommen sind. Worauf Sie sagten, dass Sie für die Taliban als Art "Vertrauensperson" gegolten haben sollen. Warum hätten Ihnen dann die Taliban telefonisch drohen sollen?
BF: Weil ich mit ihnen nicht zusammengearbeitet habe.
ER: Beim BFA haben Sie in der Niederschrift vom 18.02.2014 gesagt, dass man Ihnen vorgeworfen hätte, dass der XXXX von Ihnen verraten worden wäre und damit für Sie die Schwierigkeiten begonnen hätten.
BF: Ich habe eingangs gesagt, dass es mit dem Dolmetscher bei meiner Einvernahme Probleme gegeben hat, das einiges falsch übersetzt worden ist. Eine falsche Übersetzung war, der Name des Gouverneurs der Taliban XXXX gewesen, welcher als XXXXübersetzt worden ist. Nachdem die Taliban einen Mann namens XXXX, welcher von den Taliban in XXXX festgenommen wurde, mir vorgeworfen, dass ich an der Festnahme von XXXX, gemeint ist der Gouverneur, und an dem Tod von XXXX, welcher samt Frau und Tochter getötet wurde, schuld bin.
ER: Was wurde sonst noch falsch übersetzt?
BF: Meine Gewerbebescheinigung ist auch nicht als Gewerbeschein übersetzt worden, sondern als Betriebskosten. Der dritte Punkt ist, dass im Protokoll steht, dass XXXX festgenommen worden ist. Richtig ist, dass er getötet worden ist.
ER: Ich habe eine Frage zu der von mir heute vorgelegten Gewerbeberechtigung. Wurde die Gewerbeberechtigung schon einmal dem BFA vorgelegt?
BF: Ich habe den Gewerbeschein der Diakonie vorgelegt. Damals hatte ich diesen Schein nicht mitgehabt.
Der BFV merkt an, dass er gestern mit dem BF gesprochen hat und dass es sich bei der im Akt vorhandenen Kopie, AS 95, nicht um eine Bescheinigung der Entrichtung der Müllabfuhr gehandelt hätte, sondern dies etwas mit seinem Gewerbe zu tun gehabt hätte.
ER: Haben Sie, bevor die Schwierigkeiten, wie Sie im BFA angegeben haben, im Jahr 1388 (2008/2009) mit den Taliban angefangen hätten, zuvor schon einmal Probleme mit diesen gehabt?
BF: Ich habe eingangs gesagt: Nachdem Sturz von Präsident XXXX und der Machtübernahme durch die Taliban, besonders nachdem sie XXXX übernommen haben, habe ich XXXX Richtung Provinz Parwan verlassen und habe dort im Dorf XXXX gelebt, weil die Taliban keine guten Menschen waren.
ER: Hatten Sie sonst zuvor Probleme mit den Taliban gehabt?
BF: Ich habe die Taliban nicht gern gehabt. Sie haben mit allen Schwierigkeiten gehabt. Ich war dort, auch so wie ich hier bin. Sie wollten mich aber dazu zwingen, dass ich mir einen Bart wachsen lassen soll und einen Turban tragen muss. Damals haben sie die Menschen aufgefordert, dass man ihnen entweder 10 Millionen Afghani gibt oder die Waffen nimmt und gemeinsam mit ihnen kämpft.
ER: Was haben Sie dann getan?
BF: Ich bin geflüchtet.
ER: Wann hat sich das zeitlich abgespielt?
BF: Das war im Jahr 1374 oder 1375 (1995/1996).
ER: Wohin sind Sie dann geflüchtet?
BF: In die Provinz Parwan.
ER: Sie haben heute gesagt, dass Sie die Taliban nicht gern gehabt hätten und Sie eben geflüchtet wären, nachdem man entweder die 10 Millionen Afghani gezahlt oder mit Waffen an ihrer Seite hätten kämpfen sollen.
Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie gegen die Taliban in XXXX gekämpft hätten und zu einer gegnerischen Partei gehört hätten, bevor Karzai an die Macht gekommen wäre. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.
ER wiederholt die Frage.
BF: Ich habe damals gesagt, dass ich gegen die Taliban in der Provinz Parwan gekämpft habe. Nicht in der Provinz XXXX.
ER: Sie haben heute gesagt, dass der XXXX, im BFA Protokoll als XXXX übersetzt, vor ca. 6 Monaten freigekommen wäre. Wie ist es gelungen, diesen Mann festzunehmen?
BF: Ich habe damals gehört, dass XXXX geschlafen hat, als er verhaftet wurde. Man habe ihn ins Essen etwas hineingemischt. Man hat Operationen durchgeführt, es wurde geschossen. Seine Leute sind geflüchtet und er wurde festgenommen.
ER: Sie haben heute gesagt, dass Sie vor 1380 gegen die Taliban gekämpft hätten. Wieso hätten die dann später mit Ihnen Vertrauen finden sollen, dass Sie mit den Taliban zusammenarbeiten sollten?
BF: In Afghanistan gab es die Kommunistische Partei in zwei Flügeln und zwar die Khalq und Parcham. Aber nachdem die Interessen im Vordergrund stehen, sind sie heute mit den Mujaheddin in einer Regierung, obwohl sie sie jahrelang bekämpft. Das ist genauso bei den Mujaheddin und den Taliban. Als Beispiel möchte ich anführen, dass ein Kommandant der Taliban namens XXXX heute im Parlament sitzt.
ER: Wann haben die Drohungen der Taliban gegen Sie begonnen?
BF: Das habe ich vorher erwähnt. Nachdem XXXX durch die Taliban verhaftet wurde, bzw. der Gouverneur der Taliban XXXX festgenommen wurde, wurde der Druck auf mich größer.
ER: Was heißt der Druck auf Sie wurde größer? Wann wurde der Druck auf Sie größer?
BF: Der Druck auf mich wurde nach der Festnahme von XXXX im Juli 2012 größer. 6 Zivilisten sind im Dorf XXXX durch einen Bombenangriff getötet worden. XXXX, seine Frau und die Tochter wurden getötet. Die Regierung hat gemeinsam mit der NATO im Dorf XXXX Operationen durchgeführt. Bei diesen Operationen sind 6 Nato-Angehörige und 4 afghanische Soldaten getötet worden. Ich habe diese Informationen erzählt bekommen.
ER: Inwiefern ist der Druck auf Sie größer geworden?
BF: Sie haben mein Haus angegriffen, sie wollten mich festnehmen und ich bin gezwungen worden, mein Haus zu verlassen. Ich hatte ein gutes Geschäft, ich habe täglich US$ 80,-- durchschnittlich verdient.
ER: Was ist nach der Festnahme des Gouverneur der Taliban XXXX bzw. nach der Tötung des XXXX dann geschehen?
BF: XXXX wurde im Jahr 1387 (2008) festgenommen. XXXX, seine Frau und seine Tochter wurden im Jahr 1391 (2012) getötet. Nach der Festnahme und der Tötung von XXXX habe ich mein Haus verloren und wurde gezwungen zu fliehen.
ER: Wie hat sich die Festnahme von XXXX auf Sie ausgewirkt?
BF: Ich war froh, dass er festgenommen wurde. Er hat zerstörerisch gehandelt.
ER: Haben Sie aufgrund der Festnahme von XXXX Schwierigkeiten gehabt?
BF: Damals ist niemand hinter meine Haustür gekommen. Aber nachdem XXXX von den Taliban festgenommen wurde, hat vielleicht er den Taliban gesagt, dass ich hinter dieser Festnahme gestanden bin.
ER: Gab es aufgrund der Festnahme vonXXXX Ihnen bezüglich irgendwelche Vorfälle?
BF: Was soll mehr als das passieren, wenn man das gesamte Hab und Gut verliert. Sie haben mich nur nicht erwischt.
ER: Ist es in der Zeit zwischen der Festnahme von XXXX und dem Verlassen aus Afghanistan Ihnen bezüglich zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? Wenn ja, zu welchen?
BF: Ich habe Ihnen vorhin gesagt, dass gleich nach der Festnahme von XXXXnichts vorgefallen ist, sondern nach der Festnahme von XXXX durch die Taliban. XXXX wurde getötet mit Frau und Tochter, es sind auch 6 weitere Personen in einem Dorf getötet worden.
ER: Wann wurde XXXX festgenommen? Wurde XXXX getötet?
BF: XXXX ist im Jahr 1391 (2012) verhaftet worden. Ob er getötet wurde, weiß ich nicht. Ich bin dann geflüchtet.
ER: Konnte man von ihm etwas in Erfahrung bringen?
BF: Ich weiß es nicht, ich habe danach nicht gefragt. Ich habe in der Gegend wo die Taliban die Kontrolle haben, nicht die Möglichkeit hinzugehen.
ER: Hat es in der Zeit von 1388 (2008/2009) und 1391(2012) irgendwelche Vorkommnisse gegeben?
BF: Nein, es ist zu keinen Vorkommnissen bezüglich meiner Person gekommen.
ER: Was ist dann vorgefallen, nachdem man XXXX festgenommen hat?
BF: Nach der Verhaftung von XXXX habe ich einen Drohbrief erhalten, in dem sie mir vorgeworfen haben, dass ich mit ihnen nicht zusammengearbeitet habe. Weiters haben sie mich in diesem Brief gefragt gehabt, ob ich mit ihnen zusammenarbeiten will oder nicht. Im Falle einer Verneinung werden sie mich köpfen.
ER: War das die erste Form einer Drohung, nachdem XXXX verhaftet wurde?
BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.
ER wiederholt die Frage.
BF: Ja, sie haben mir zunächst einen Drohbrief geschickt, dann habe ich von ihnen Telefonate erhalten.
ER: Wie viele Drohbriefe haben Sie erhalten?
BF: Ich habe die Briefe nicht gezählt. Ich habe sie gleich nach dem Erhalt zerrissen und vernichtet, da es gefährlich ist, wenn man solche Dokumente bei sich aufbewahrt und in die Hände des staatlichen Geheimdienstes fällt bzw. bei jemanden gefunden werden.
ER: Wann haben Sie den ersten Drohbrief erhalten?
BF: Ich kann mich daran nicht erinnern. Es sind in der Zwischenzeit 5 oder 6 Jahre vergangen. Seit dem die Taliban in die Provinz XXXX gekommen sind, haben sie mich aufgefordert, mit ihnen zusammen zu arbeiten.
ER: Sie haben gesagt, Sie hätten mehrere Drohbriefe erhalten. Über welchen Zeitraum hin, haben Sie diese Drohbriefe erhalten?
BF: Fragen Sie nach der Anzahl der Drohbriefe? Die Taliban haben auf eine lange Zeitdauer nicht eine Basis in einer bestimmten Ortschaft. Sie kommen, dann gehen sie wieder weg. Sie kommen entweder nach 6 Monaten oder nach einem Jahr zurück. Meinen Sie von Anfang?
ER wiederholt die Frage.
BF: Sie kommen, wenn das Wetter warm ist z.B., im Sommer. Ich habe vielleicht jährlich einen oder zwei Briefe von ihnen erhalten.
ER: In wie vielen Jahren haben Sie ein oder zwei Briefe von ihnen erhalten?
BF: Innerhalb von den Jahren 1387(2009) bis 1392(2013).
Der ER unterbricht die Verhandlung um 16:13 Uhr und setzt diese um 16:20 Uhr fort.
ER: Was war der Inhalt dieser Drohbriefe?
BF: Am Anfang waren die Briefe nicht mit einer Drohung verbunden, sondern sie haben mich immer wieder aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Bei den letzten Briefen wurden die Drohungen angeführt, dass sie mich köpfen werden, wenn ich nicht mit ihnen zusammen arbeite.
ER: Wann haben Sie den letzten Drohbrief eines solchen Inhaltes bekommen?
BF: Den letzten Drohbrief habe ich bereits den Behörden vorgelegt. Ich habe diesen im letzten Monat des Jahres 1391 (Februar/März 2013) erhalten. Vor diesem letzten Brief habe ich auch einen anderen Drohbrief mit einem ähnlichen Inhalt, ca. 1 1/2 Monate, nach der Festnahme von XXXX erhalten.
ER: Was war der Inhalt dieser beiden letzten Drohbriefe die Sie erhalten haben?
BF: Beim ersten Brief haben sie mich aufgefordert, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll. Beim zweiten Brief haben sie geschrieben, wenn ich mit ihnen nicht zusammenarbeiten würde, werden sie mich köpfen.
ER: Wie wurden Ihnen die Drohbriefe übermittelt?
BF: Ich habe damals ein Geschäft gehabt. Sie haben mir diese Briefe per Boten geschickt, oder die Einwohner des Dorfes haben sie mir gebracht.
ER: Was heißt Ihnen wurden die Briefe per Einwohner des Dorfes geschickt?
BF: Sie haben mir die Briefe durch Einwohner bzw. Fahrer zukommen lassen.
ER: Was meinen Sie mit Fahrer?
BF: Die Linientaxifahrer.
ER: Hat es außer den Drohbriefen noch andere Drohungen gegeben?
BF: Ich habe Ihnen dies bereits einmal gesagt. Soll ich dies wiederholen.
ER wiederholt die Frage.
BF: Sie haben mein Haus angegriffen, sie haben meine Frau vergewaltigt. Wie ich vorher gesagt habe, haben sie mich nur nicht erwischt. Ich habe auch per Telefon Drohungen erhalten.
ER: Wann haben diese telefonischen Drohungen begonnen?
BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Es war nicht so, dass ich das vorher geplant habe, dass ich nach Europa kommen werde, und dass ich mir eine Liste anfertigen sollte. Es war im Jahr 1387 (2009).
ER: Haben Sie diese telefonischen Drohungen öfters bekommen?
BF: Ja, es ist mehrmals passiert.
ER: Über welchen Zeitraum sind diese telefonischen Drohungen erfolgt?
BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Ich habe keine Liste geführt.
ER wiederholt die Frage.
BF: Von 1387 (2009) bis 1392 (2013).
ER: Was war der Inhalt dieser Telefonanrufe?
BF: Am Anfang haben sie mich freundlich begrüßt, mich befragt wie es mir geht, dass ich ein Bruder von ihnen sei. Das Land von Ausländern besetzt worden sei, ich auch zum Dschihad gehen soll. Ich bin ihren Anforderungen nicht nachgekommen und habe ich die Folgen dann gesehen.
ER: Hatten Sie eigentlich in dem Zeitraum, in dem Sie die Drohbriefe bzw. die Drohanrufe bekommen haben, Angst?
BF: Bevor sie mein Haus angegriffen haben bzw. zu mir nach Hause gekommen sind, habe ich keine Angst gehabt.
ER: Haben Sie nach Erhalt der Drohbriefe bzw. Drohanrufe irgendwelche Vorkehrungen getroffen?
BF: Nein, erstens hatte ich diese Möglichkeiten nicht. Zweitens habe ich mich in der Gegend, in der ich gewohnt habe, sicher gefühlt, da in meiner Nähe ein Stützpunkt der Streitkräfte war. Ich habe mir nicht gedacht, dass sie trotz dieses Stützpunktes in diese Gegend kommen könnten.
ER: Haben Sie die Streitkräfte bzw. Polizei oder dergleichen über den Erhalt der Drohanrufe bzw. Drohbriefe informiert?
BF: Nein, man kann ihnen das nicht sagen. Wenn man ihnen darüber berichtet, dann fragen sie z.B. wer diese Person war, welche mir den Brief überbracht hat und dann nehmen sie diese Person fest. Somit entsteht eine Feindschaft in der Gegend.
ER: Wohin wurden die Drohanrufe, die Sie erhalten haben, getätigt? An welches Telefon?
BF: Ich hatte ein Mobiltelefon. Ich hatte Visitenkarten, auf die meine Telefonnummer gedruckt wurde. Außerdem habe ich auf einer Tafel meine Telefonnummer bekanntgegeben.
ER: Auf welcher Tafel?
BF: Auf der Tafel des Geschäftes.
ER: Warum hatten Sie eigentlich kein Vertrauen die Informationen an die Behörden bzw. an die NATO-Mitglieder Einheiten weiter zugeben?
BF: Wie kann ich diesen Behörden vertrauen, wenn XXXX wieder freigelassen wurde. Ich selbst bin Augenzeuge gewesen, dass Personen festgenommen und gleich danach wieder freigelassen worden sind. Von Guantánamo sind die Häftlinge frei gelassen worden.
Das afghanische Volk möchte nicht, dass die Gefangenen von Guantánamo freigelassen werden, aber sie werden trotzdem freigelassen.
ER: Zu welcher Uhrzeit erfolgten die Drohanrufe?BF: Es gab keine bestimmte Zeit, in der sie mich angerufen haben. Sie haben mich jederzeit angerufen, manchmal um 09.00 Uhr morgens, manchmal um 10.00 Uhr vormittags, manchmal um 14.00 Uhr nachmittags. Ich habe zweimal die Geschäftstafel sowie meine Telefonnummer und die Visitenkarten geändert. Sie haben aber immer wieder meine Telefonnummer herausgefunden und mich angerufen.
ER: Haben Sie Ihre Telefonnummer gewechselt?
BF: Ja.
ER: Wieso haben Sie die Telefonnummer dann immer wieder auf die Tafel des Geschäftes geschrieben?
BF: Weil ich Geschäftsmann war, ich habe es gebraucht. Alle schreiben die Telefonnummer auf die Geschäftstafel.
ER: Haben Sie die Information, dass Sie durch Drohanrufe bzw. Drohbriefe bedroht worden sind, an die Regierung weitergeleitet?
BF: Nein.
ER: Wie haben Sie auf die Drohanrufe reagiert?
BF: Ich habe mich ihnen gegenüber freundlich verhalten und habe ihnen gesagt, dass sie das Leben Anderer nicht zerstören sollen.
Der ER unterbricht 13:27 Uhr die Verhandlung und setzt diese um 13:38 Uhr fort.
ER: Wie haben die Taliban über den Zeitraum hinweg, in dem Sie die Drohanrufe bekommen haben und der Forderung, der Sie offensichtlich nicht nachgekommen sind, reagiert?
BF: Ich habe den Taliban gesagt, dass sie herunterkommen sollen. Ich werde mit ihnen sprechen. Ich wollte ihnen sagen, dass diese Leute, die nach Afghanistan gekommen sind, um unser Land aufzubauen.
ER: Was war der eigentliche Auslöser, dass Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Sie sind zu mir nach Hause gekommen. Sie haben mich nicht erwischt. Wenn sie mich erwischt hätten, hätten sie mich umgebracht. Sie haben mir gesagt, dass sie mir jemanden schicken werden, der mich gemeinsam mit meinem Geschäft in die Luft sprengen wird.
ER: Wann hat man Ihnen das gesagt?
BF: Als sie zu mir nach Hause gekommen sind.
ER: Wurde Ihnen diese Information direkt gegeben?
BF: Nein, ich war selbst nicht zu Hause. Sie haben das meiner Frau gesagt.
ER: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie aufgrund des Drohbriefes geflüchtet wären und nicht aufgrund des Vorfalles, dass die Taliban bei Ihnen zu Hause gewesen wären.
BF: Ich habe auch dort gesagt, dass sie mir sowohl einen Drohbrief geschickt haben als auch, dass sie zu mir nach Hause gekommen sind.
ER: Haben Sie den letzten Drohbrief vor oder nachdem die Taliban bei Ihnen zu Hause waren, bekommen?
BF: Den letzten Brief haben sie mir, nachdem sie zu mir nach Hause gekommen sind, zukommen lassen.
ER: Wohin wurde Ihnen dieser Brief überbracht?
BF: Genau kann ich mich daran nicht erinnern. Ich glaube, das war in Kabul, das ein Fahrer mir diesen Brief überbracht hat.
ER: Sie haben am Anfang gesagt, Sie hätten sich bei einem Freund in Kabul aufgehalten. Haben Sie außer diesem Freund noch Verwandte in Kabul?
BF: Nein.
ER: Haben Sie außerhalb von Ihrer Heimatprovinz XXXX noch Verwandte?
BF: Nein.
ER: Haben Sie Geschwister?
BF: Mein Bruder ist verstorben, meine Schwester lebt in Dubai.
ER: Haben Sie außer den von Ihnen geschilderten Probleme, noch andere Probleme in Afghanistan gehabt?
BF: Nein. Ich bin ein Geschäftsmann und habe meinen Beruf ausgeübt.
ER: Wie ging es Ihnen finanziell in Kabul?
BF: Es war gut. Ich habe das Geschäft verkauft. 12.000 $ habe ich mitgenommen und 2.000 bzw. 3.000 $ sind bei meiner Frau geblieben. Meine Frau ist auch im Besitz von Goldschmuck.
ER an BFV: Haben Sie noch Fragen an den BF?
BFV: Nein.
ER: Was haben Sie verkauft?
BF: Meine Geschäftswaren habe ich verkauft.
ER: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Ihnen alles erzählt. 6 Leute sind in einer Ortschaft, 4 Leute in einer anderen Ortschaft getötet worden. XXXX wurde mit seiner Frau und Tochter getötet. XXXX wurde verhaftet. Für diese ganzen Vorfälle werde ich verantwortlich gemacht. Eine Person wird für eine andere Person umgebracht.
ER: Wo halten sich Ihre Familienangehörigen derzeit auf?
BF: In Pakistan.
ER: Wo?
BF: In XXXX.
ER: Wollen Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas sagen?
BF: Nein.
Der ER unterbricht die Verhandlung um 13:58 Uhr und setzt diese um 14:30 Uhr fort.
Dem BFV wird eine Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.
Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.
(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.
Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.
Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.
(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)
Sicherheitslage Kabul:
Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt Kabul unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach Kabul im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt Kabul insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.
Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat.
Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).
Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt.
(EASO,Jänner2015,S.35-37)
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben
(RFE/RL,13.Dezember2014).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014
APRIL 2015
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag.
(RFE/RL,10.April2015)
MÄRZ 2015
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat.
(RFE/RL,29.März2015)
Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt.
(RFE/RL,25.März2015
Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag.
(RFE/RL,19.März2015
Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet.
(BBCNews,10.März2015)
FEBRUAR 2015
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag.
(AFP,26.Februar2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) Zivilistin getötet
(RFE/RL,17.Februar2015).
JÄNNER 2015
Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar.
(RFE/RL,29.Jänner2015)
Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt.
RFE/RL,25.Jänner2015
Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um Zivilistinnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt.
(RFE/RL,13.Jänner2015)
Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet.
(RFE/RL,11.Jänner2015)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP.
(AFP,5.Jänner2015)
Sicherheitslage Bamijan
Das UNO- Flüchtlingskommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem monatlichen Bericht zu freiwilliger Rückkehr vom Dezember 2013, dass die Provinz Bamiyan (neben Kabul, Herat, Takhar, Parwan, Sari Pul, Samangan, Balkh, Panjshir, Laghman und Nangarhar) eine "relativ sichere Provinz" sei:
"Of those who cited the improvement of security situation in some parts of Afghanistan as the primary pull factor of their return, 65% returned to relatively secure provinces such as Kabul, Herat, Takhar, Parwan, Sari Pul, Samangan, Balkh, Bamyan, Panjshir, Laghman and Nangarhar. While 35% returned to insecure secure provinces; Farah, Ghazni, Baghlan, Kunduz, Faryab, Wardak and Kandahar."
(UNHCR, Dezember 2013, S. 3)
Die US-amerikanische Rechercheagentur des Kongresses (Congressional Research Service, CRS) beschreibt im Oktober 2013 unter anderem die Provinz Bamiyan als eine der "stabileren Provinzen". Die politische Führung der Provinzen Bamiyan und Balkh würde sich jedoch beschweren, dass 80 Prozent der internationalen Hilfe in unruhige Provinzen fließen würde und die Bedürfnisse von armen AfghanInnen in friedlichen Gebieten ignoriert würden.
Die Online-Ausgabe der australischen Tageszeitung The West Australian schreibt im Jänner 2014, dass die Hauptstraße zwischen Kabul und Bamiyan durch Aufständische gefährdet sei. Die Straße sei bis 2010 eine sichere Route für KabulerInnen gewesen, welche die zerstörten Buddha-Statuen von Bamiyan besucht hätten:
The West Australian, 25. Jänner 2014
Ein Artikel der kanadischen Zeitung Montreal Gazette beschäftigt sich ebenfalls mit Vorfällen auf der "Todesstraße" zwischen Kabul, Bamiyan und Maidan Shahr:
• Montreal Gazette: Taliban attacks on 'Death Road' highlight continuing persecution of Afghanistan's Hazaras, 22. Jänner 2014
Zwischen 1. Jänner 2013 und 12. Juni 2013 hätte das Mine Action Coordination Center of Afghanistan (MACCA) 10 getötete ZivilistInnen und 23 Verletzte durch die Explosion von Kriegsüberresten dokumentiert, so die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) im Juli 2013. Diese Zwischenfälle hätten sich unter anderem in der Provinz Bamiyan bei oder in der Nähe von geschlossenen Militärstützpunkten ereignet. Örtliche Gemeinschaften hätten dem MACCA von explosiven Kriegsüberresten bei einem ehemaligen Stützpunkt der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force in Afghanistan, ISAF) in der Provinz Bamiyan berichtet. Die MACCA habe die Säuberung des Gebietes eingeleitet.
(UNAMA, Juli 2013, S. 58-59)
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Echtheit von Dokumenten
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
Zugang zu gefälschten Dokumenten
Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gutqualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
(Auswärtiges Amt 2015)
ER: Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich stimme diesen Informationen zu und möchte angeben, dass es sogar mehr als in diesen, mir vorgelegten bzw. vorgelesenen Informationen dokumentierte Vorfälle gibt. Mir hat einmal ein Freund erzählt, dass ein Orthopäde an einem Tag 175 Patienten untersucht hat.
BFV: Ich schließe mich den Länderfeststellungen an. Diese zeigen an, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan katastrophal ist und gehe davon aus, dass dem BF eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist
......"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger; ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX, im Gebiet XXXX, Distrikt XXXX, welches im Zentrum der Provinz XXXX liegt. In der Zeit von 1995 bis 2001 lebte der BF in der Provinz Parwan und kehrte nach der Machtübernahme von Präsident Karzai wieder in das Dorf XXXX zurück, indem er bis 1995 gelebt hatte. Er hat in der Provinz XXXX ein Geschäft für antike Waren betrieben und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten. Seit fünf Monaten lebt die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan. Außerhalb seiner Provinz XXXX hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Sein Bruder ist bereits verstorben und seine Schwester lebt in Dubai.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
1.3. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:
Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. 1 Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher die Identität bescheinigende Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibend nun im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren im Wesentlichen hindurch gleichlautend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellung seines Herkunftsortes, seiner Schulbildung und seines sozialen Netzwerkes.
Der BF leidet an keinen psychischen oder physischen Erkrankungen. Dies ergibt sich insbesondere aus den dazu in der Verhandlung vor dem BVwG in Begleitung seines Vertreters zu Beginn gemachten Angaben, wonach seinen Ausführungen nach bei ihm weder eine chronische Krankheit bzw. ein Leiden vorliegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 13.05.2015.
2.2. Das erkennende BVwG geht auf Grund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2015 und auf Grund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
2.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgrund wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor etwa drei Jahren ereignet hat, so haben sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG selbst im Kernvorbringen des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnissabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
So ist dem BVwG bereits die Darstellung des Kerns des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, als dieses nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer jemals, wie dieser in seiner Beschwerde vom 10.04.2014 erstmals ausführt, als Spion für die afghanische Regierung tätig gewesen ist, indem er diesen Informationen weitergegeben hat und aus diesem Grunde in das Visier der Taliban geraten ist.
Den Umstand, dass dieser erst in der eingebrachten Beschwerde seine Tätigkeit als Spion für die Regierung nennen konnte, weil die Dolmetscherin eine Paschtunin gewesen sei und der BF auf Grund seiner traumatisierenden Erfahrungen mit Paschtunen und Talibanen sich nicht getraut habe alles zu erzählen kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Dies wird u.a. durch den ursprünglichen Antrag bei seinen zukünftigen Einvernahmen bzw. Verhandlungen eine Dolmetscherin aus dem Iran beizuziehen, da diese nicht in die politischen Abläufe in Afghanistan verwickelt seien, untermauert, als er in der Verhandlung auf ausdrückliches Hinterfragen wiederum kein Problem darin sah eine afghanische Dolmetscherin beizuziehen.
Der Beschwerdeführer gibt zwar in der Verhandlung vor dem BVwG, nicht mehr wie in der Beschwerde ausgeführt für die afghanische Regierung, sondern Spionagetätigkeiten für Ausländer betrieben zu haben, indem er Berichte von Dorfbewohnern an die NATO weiter gegeben habe, doch ist dies im Hinblick der behaupteten an ihn gerichteten Drohanrufe und Drohbriefe der Taliban nicht als glaubwürdig einzustufen, als sich dieser nicht einmal in der ihn in eigener Sache betreffenden Angelegenheiten weder an die Polizei noch an die Streitkräfte gewandt haben will. Als Begründung der Unterlassung der Weiterleitung dieser Informationen gibt der Beschwerdeführer dazu vielmehr an, in einem solchen Fall befürchtet zu haben gefragt zu werden, von wem die Drohbriefe stammen würden und diese Personen dann auf Grund seiner Aussage festgenommen worden wären, woraus eine Feindschaft entstehen hätte können. Inwieweit der Beschwerdeführer dann aber als Spion für die NATO tätig gewesen sein will, lässt sich nicht nachvollziehen, als die Arbeit eines solchen seinen Angaben nach gerade darin gelegen wäre, entsprechende Informationen für eventuell im Anschluss daran durchzuführende militärische Operationen zu beschaffen und der Beschwerdeführer dadurch einem noch wesentlich höheren Risiko der Denunzierung ausgesetzt gewesen wäre. Außerdem räumt der Beschwerdeführer in der Verhandlung ein, den Behörden bzw. Einheiten der NATO-Mitglieder kein Vertrauen geschenkt zu haben, als diese die festgenommenen Personen kurz darauf hin wieder freigelassen hätten. Selbst von Guantanamo hätte man die Häftlinge freigelassen, obwohl das afghanische Volk dagegen gewesen wäre. Insofern ist es aber unter einem derartig krassen Vertrauensmangel nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer dann mit diesen kooperiert bzw. sogar als Spion für diese gearbeitet haben will.
Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der von ihm eingebrachten Beschwerde ausdrücklich anführte, dass telefonische Drohungen gegen ihn Ende des Jahres 1391 (Februar/März 2013) begonnen hätten, während er in der Verhandlung vor dem BVwG der Frage, wann die telefonischen Drohungen angefangen hätten, zunächst auswich, indem er dazu ausführte sich nicht an das genaue Datum erinnern zu können und sich darüber keine Liste angefertigt habe, da er nicht geplant habe nach Europa zu kommen und anschließend ausführte, dass diese bereits im Jahr 1387(2009) begonnen hätten. Dass der Beschwerdeführer dazu keine gleichbleibenden Angaben machen konnte ist für das BVwG allerdings nicht nachvollziehbar, als der BF noch vor einem Jahr in der von ihm eingebrachten Beschwerde dazu eine relativ genaue Zeitangabe machen konnte, während ihm dies in der Verhandlung vor dem BVwG offenbar nicht mehr möglich sein sollte.
Abgesehen von den völlig divergierenden Zeitangaben zum Beginn der Drohanrufe, macht es aus Sicht des BVwG wenig Sinn, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Beschwerde noch ausführte, mehrmals seine Sim-Karte gewechselt haben will, um von den Taliban nicht ausfindig gemacht werden zu können, während er gleichzeitig sowohl auf der Tafel vor seinem Geschäft als auch auf den Visitenkarten seine jeweils gültige Telefonnummer aller Öffentlichkeit preisgegeben haben will. Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zusammenhang zwar an dies deshalb gemacht zu haben, weil er ein Geschäftsmann gewesen wäre und diese alle ihre Telefonnummern auf die Geschäftstafeln schreiben würden, doch widerspricht dies jeden logischen Denkgesetzten, als unter den vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen davon auszugehen ist, dass die Taliban in kürzester Zeit die jeweils neue Telefonnummer ohne Probleme in Erfahrung bringen hätten können. Wäre der BF tatsächlich von den Taliban bedroht worden, ist davon auszugehen, dass er von einer derartigen Maßnahme Abstand genommen hätte.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch hinsichtlich der Angaben des Zeitpunktes des Erhalts der Drohbriefe, als dieser in der von ihm eingebrachten Beschwerde noch ausführte, dass die Taliban erst 1392 (2013) begonnen hätten ihm solche zu schicken, während er in der Verhandlung zunächst einer konkreten Antwort auswich, indem er dazu ausführte sich daran nicht erinnern zu können und in der Zwischenzeit fünf oder sechs Jahre vergangen seien. Auf mehrmaliges Hinterfragen führte der Beschwerdeführer dann im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde schließlich an, bereits im Zeitraum von 1387(2009) bis 1392(2013) jährlich einen oder zwei Drohbriefe erhalten zu haben. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass diese Angaben wiederum mit seinen vorigen in der Verhandlung gemachten Angaben in Widerspruch stehen, als er nach mehrmaligen hinterfragen, ob es im Zeitraum von 1388(2008/2009) und 1391(2012) zu Vorkommnissen seiner Person gegenüber gekommen sei, dies verneinte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der von ihm eingebrachten Beschwerde aber ausführte, insgesamt lediglich drei Drohbriefe erhalten zu haben, ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, dass dieser den letzten von den Taliban erhaltenen Drohbrief dem BFA überhaupt vorlegen konnte, als dieser in der Verhandlung vor dem BVwG erklärte die Drohbriefe nicht gezählt zu haben und diese gleich nach dem Erhalt zerrissen zu haben, als es zu gefährlich gewesen wäre, wenn man solche Dokumente bei sich aufbewahrt hätte und in die Hände des staatlichen Geheimdienstes gefallen wären. Darüber hinaus ergeben sich aber auch hinsichtlich des Inhaltes des Drohbriefes entsprechende Divergenzen, als dieser in der Verhandlung vor dem BVwG erklärte den letzten Drohbrief bereits im letzten Monat des Jahres 1391 (Februar/März 2013) erhalten zu haben, während dieser mit dem Datum 08.04.1392 (29.06.2013) versehen ist und auf eine vorige Warnung vom 15.01.1392 (04.04.2013) verweist. Außerdem stellt der Beschwerdeführer in der Verhandlung den Inhalt des Briefes so dar, dass man ihn köpfen würde, wenn er nicht mit den Taliban zusammenarbeiten würde, während im vorgelegten Brief vielmehr zum Ausdruck kommt, dass er von seiner Spionage für die Ausländer Abstand nehmen sollte, ansonsten man über ihn ein Urteil fällen würde, ohne dies noch näher ausgeführt zu haben. Im Hinblick dieser Ausführungen wird auch von Seiten des BVwG von der Überprüfung des Drohbriefes Abstand genommen, als darüber hinaus die Authentizität des Schreibens nicht überprüfbar ist und vielmehr im Hinblick des zuvor Ausgeführten von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist.
Unterschiedliche Darstellungen ergeben sich darüber hinaus aber auch hinsichtlich des eigentlichen Auslösers des Beschwerdeführers mit den Taliban, als dieser in der mit ihm am 18.02.2014 vor dem BFA aufgenommen Niederschrift ausführte, dass die Probleme mit den Taliban mit der Verhaftung von XXXX im Jahr 1388(2010) begonnen hätten. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zwar rügte, dass die Dolmetscherin vor dem BFA falsch übersetzt habe, indem er dort den Gouverneur der Taliban mit dem Namen XXXX bezeichnet habe, dieser aber als XXXX übersetzt worden sei, doch diesen Umstand weder im Rahmen der Rückübersetzung vor dem BFA anmerkte und selbst in der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde diesen weiter mit dem ursprünglich vom Beschwerdeführer bezeichneten Namen anführte. Unabhängig davon sind auch die zeitlichen Angaben, insofern mit den Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG nicht in Einklang zu bringen, als dieser auf die Frage, wann der Druck von Seiten der Taliban auf ihn größer geworden sei, ausführte, dass dies nach der Festnahme von XXXX im Juli 2012, also zwei Jahre später als in der Niederschrift vom BFA angegeben, gewesen sei.
Ungereimtheiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass dieser den Angaben des Beschwerdeführers nach in der Niederschrift vom 18.02.2014 vor dem BFA ausführte, dass ein Bekannter von diesen, XXXX, vor der Flucht des Beschwerdeführers angehalten und seither verschollen sei, während er in der Beschwerde in Erwägung zog, dass dieser entführt oder sogar getötet worden sei, in der Verhandlung dazu aber wiederum angab nicht zu wissen, ob dieser getötet worden sei. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang der Verhaftung von XXXX im Jahr 1391 (2012) in Widerspruch zu seinen anderen Angaben zu den Schwierigkeiten mit den Taliban es so dar, als hätte es zwischen der Festnahme von XXXX, den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung nach im Jahr 1387(2008), und der Verhaftung von XXXX keine Vorkommnisse gegeben.
Gesamthaft betrachtet ist daher vielmehr davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer somit in seinem Heimatland keiner Verfolgung von Seiten der Taliban ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 21.03.2012 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Tadschiken alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.2.3. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus dem von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat. Es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan oben unter Pkt. 1.2. Daraus geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung je nach der Sicherheitssituation in der jeweiligen Provinz teilweise erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügt. Zudem wohnt seine Familie mittlerweile nicht mehr in der Provinz XXXX, weshalb ihm eine dortige Rückkehr unter Berücksichtigung der herangezogenen Länderfeststellungen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen, nicht zumutbar erscheint. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern.
Da der Beschwerdeführer in Afghanistan weder in Kabul noch in seiner Heimatprovinz XXXX über soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt Kabul oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX, zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hierzu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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