BVwG L506 2013511-1

L506 2013511-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2015

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L506 2013511-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.2013511.1.00

Spruch

L506 2013511-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Steiermark) vom 09.10.2014, Zl: XXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seiner Tante (GZ E4 420827) mit einem gefälschten Schengen-Visum illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 24.01.2011 am Flughafen Schwechat erklärte der BF zu seinen Ausreisegründen, er habe an den Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen; auch habe er in einer Gruppe mit anderen Personen zusammengearbeitet und regimekritische Artikel verfasst und verteilt, wodurch sein Leben in Gefahr geraten sei. Er könne nicht mehr in den Iran zurückkehren, da sein Leben dort gefährdet sei.

3. Mit Bescheid des BAA, Außenstelle XXXX, 11 00.749-BAG vom 01.02.2011 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und erwuchs dieser Bescheid mit 25.02.2011 in Rechtskraft.

4. Am 02.02.2011 wurde der BF seitens der PI Fahndung XXXX im Nachtzug CNL München - Paris festgenommen; anlässlich der Festnahme legte der BF eine rumänische ID-Karte vor. Der BF gab an, dass es sich bei seiner Begleiterin um seine Tante handle.

5. Am 04.03.2011 wurde der BF nach der Dublin II VO nach Österreich rücküberstellt und über diesen am selben Tag mit Bescheid der BH

XXXX die Schubhaft verhängt.

6. Am 07.03.2011 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

7. Am 18.03.2011 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BAA, EASt West.

Der BF erklärte, am 15.03.2011 habe ihn seine Mutter angerufen und mitgeteilt, dass Beamte bei ihnen zu Hause gewesen seien und nach dem BF gefragt hätten; die Mutter des BF habe mitgeteilt, seit zwei Monaten nichts über seinen Aufenthalt zu wissen, woraufhin sie von diesen eine Ladung erhalten habe; die Ladung sei zum nunmehrigen Rechtsvertreter des BF gefaxt worden; der BF gab an, zu vermuten, dass die Ladung in Zusammenhang mit seinen Aktivitäten gestanden habe. Der BF habe zu verschiedenen politischen Themen Berichte verfasst, vervielfältigt und auf der Universität XXXX verteilt; auch an der staatlichen Universität in Isfahan habe er solche Berichte verteilt; Teheran und Isfahan seien ca. 500 km voneinander entfernt. Die Verteilung sei von Mai/Juni 2009 bis einige Monate vor der Ausreise erfolgt; nach Beendigung der Uni im August/September 2010 habe er noch drei weitere Monate derartige Berichte verteilt.

Die Erstellung der Berichte sei gemeinsam mit der Tante erfolgt; dies bis zuletzt; verteilt hätten sie die Berichte jedoch getrennt voneinander. Sie hätten zuletzt zusammen im Dez. 2010/Jänner 2011 gemeinsam Berichte verfasst und an den Unis verteilt. Das heißt sie seien kurz bis vor der Ausreise am 24.01.2011 dieser Tätigkeit nachgegangen; an diesem Datum sei er gemeinsam mit der Tante von Teheran nach Wien geflogen.

Nach den Demonstrationen am 27.12.2009, anlässlich derer viele Personen festgenommen, umgebracht worden oder verschwunden seien, habe er erstmals den Ausreiseentschluss gefasst.

Er sei ausgereist, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe selbst gesehen, was mit den Leuten anlässlich der Demonstrationen passiert sei; auch ein Cousin des BF sei dabei gewesen und sei einen Monat verschwunden gewesen, bis man der Familie mitgeteilt habe, dass der Leichnam im staatlichen Kühlhaus sei.

Der BF erklärte, er könne keinen seiner Artikel vorlegen, da er alles von seinem Computer gelöscht habe.

Der BF erklärte, dass es bei seiner Ausreise keine Probleme gegeben habe; Ahmad, der das Visum besorgt habe, sei bei der Ausreise behilflich gewesen.

Sein Reiseziel sei England gewesen, da dort seine Tante lebe. Sie hätten sich dem Verfahren entzogen, da sie in Traiskirchen von anderen Asylwerbern erfahren hätten, dass Österreich keine Iraner aufnehme; auch hätte der Schlepper erst in Frankreich die volle Summe für die Schleppung erhalten sollen, weshalb er darauf bestanden habe, den BF und seine Tante dorthin zu bringen; der Schlepper habe in XXXX gefälschte rumänische Reisepässe besorgt.

Zu seinen Demonstrationsteilnahmen befragt, gab der BF an, am 15.06.2009 und am 27.06.2009 sowie zwei weitere male an Demos im Jahr 2009, sohin insgesamt an vier Demonstrationen teilgenommen zu haben.

Mit Mandatsbescheid des BAA vom 18.03.2011 wurde dem BF gem. § 12a Abs. 4 AsylG der faktische Abschiebeschutz nach § 12 AsylG zuerkannt.

8. Mit Bescheid des BAA, Außenstelle XXXX, vom 28.03.2011 wurde der obzitierte Bescheid des BAA von Amts wegen gem. § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.

9. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 26.07.2011 eine Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle XXXX.

Eingangs der Einvernahme legte der BF ua eine eingescannte Ladung zu einem Gericht im Teheran vor.

Der BF gab an, von Sicherheitsleuten der Regierung gesucht zu werden und habe seine Mutter die betreffende Ladung und jene seine Tante betreffend entgegengenommen. Auch seien die Sicherheitsleute bei seiner Mutter gewesen und hätten nach ihm gefragt, was ihm die Mutter telefonisch während seines Aufenthaltes in XXXX mitgeteilt habe.

Den Ausschlag für seine Tätigkeiten habe die Anwesenheit zusammen mit seiner Tante bei einer Demonstration gegeben; eine Person namens XXXX habe sie zu weiteren Aktivitäten ermutigt und hätten sie in der Folge über den Zeitraum eines Jahres Themen behandelt, die mit dem Alltag zu tun hätten. Sie hätten Niederschriften über das Regime, den islamischen Glauben und über die Regierung angefertigt und unter den Studenten verteilt. Zweimal habe es ein persönliches Treffen mit XXXX gegeben; nicht sehr häufig habe es auch telefonischen Kontakt gegeben. Im Sommer 1389 habe ihn XXXX angerufen und gesagt, dass sie aufhören müssten, da die Situation furchtbar sei; einige Leute seien festgenommen worden und habe es neue Gesetze und Sicherheitsänderungen auf der Uni gegeben.

XXXX hätte ihnen geraten, sich versteckt zu halten und das Land zu verlassen, wozu sie sich auch entschlossen hätten. Sie seien über Festgenommene und deren Folterungen informiert gewesen, weshalb sie auch ihr Leben gefährdet gesehen hätten.

Der BF erklärte, er habe keinen Kontakt mehr zu XXXX herstellen können und habe große Angst gehabt.

Insgesamt hätten sie 20 oder 30 mal Zettel verteilt. Seine Tante, die seine Denkweise geteilt habe, und er hätten die Zettel gemeinsam ausgedruckt und hätten sie sie an verschiedenen Orten verteilt, wobei der BF die Zettel an die Herren und seine Tante die Zettel an die Frauen verteilt habe. Dies sei riskant gewesen und habe er die Zettel einfach unter den Studenten verteilt. Da es heimlich und versteckt gemacht worden sei, habe es bis zur Ausreise keine Probleme gegeben. Die Zettel bzw. Niederschriften seien meistens zu Hause verfasst worden.

Nach dem Anruf habe er die Arbeit zur Seite gelegt und versucht, sich nicht zu Hause aufzuhalten; er sei nach XXXX gegangen und habe sich bei einem Freund versteckt.

In weiterer Folge seien seine Tante und er zur französischen Botschaft gegangen, wo sie im Herbst/zu Winterbeginn eine Person kennengelernt hätten, die gemeint habe, ihnen helfen zu können.

Man könne nicht sagen, dass er mit einer Gruppierung zusammengearbeitet habe, sondern seien seine Tante und er im Großen und Ganzen alleine tätig und sei ihre Kontaktperson XXXX gewesen; es habe keine anderen Kontakte gegeben, sondern seien es seine Tante, XXXX und er gewesen.

Auch habe er eine eigene Denkweise seinen Glauben betreffend und betrachte er den Islam mit Zweifel, da alle Probleme im Iran mit dem Glauben zusammenhängen würden.

Im Rückkehrfall würde er aufgrund der Ladung zu besagtem Gericht mit der Todesstrafe rechnen.

Seit seinem Erstkontakt mit den Zeugen Jehovas im Gefängnis in XXXX, besuche er in XXXX alle Sitzungen und versuche er die Bibel zu lernen.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011, Zl. 11 00.749-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass das gesamte Vorbringen des BF aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.

Der BF habe anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung im Jänner 2011 angegeben, mehrmals bei der französischen Botschaft Teheran versucht zu haben, ein legales Visum zu bekommen.

In der Einvernahme am 26.07.2011 habe der BF jedoch angegeben, im Dezember/Jänner 2010/2011 direkt mit der Person Kontakt aufgenommen zu haben, die das Visum besorgt habe.

Die Tante des BF habe hingegen angegeben, bereits im Oktober 2010 mit dem BF zur französischen Botschaft gegangen zu sein, da sie erfahren hätten, dass es Personen gebe, die sich vor der Botschaft aufhielten und Visa besorgen könnten, was den Schluss zulasse, dass der BF und die Tante gar nicht erst versucht hätten, auf legalem Weg ein Visum zu bekommen.

Auch habe die Tante des BF angegeben, zunächst versucht zu haben, ein Visum für Großbritannien zu erhalten.

Die diesbezüglichen Angaben würden indizieren, dass es dem BF und seiner Tante mit der Ausreise nicht dringlich gewesen sei.

Auch würde niemand, der gesucht werde, Botschaften mehrmals aufsuchen, da diese möglicherweise auch von Beamten des Geheimdienstes überwacht werden würden.

Ein weiterer zentraler Punkt, der gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF spreche, sei in der Tatsache gelegen, dass dem BF am 27.11.2010 ein gültiger iranischer Reisepass ausgestellt worden sei; des weiteren sei der Militärausweis sowie die Armeebefreiungskarte des BF am 12.12.2010 ausgestellt worden, dies zu einem Zeitpunkt, in dem sich der BF und seine Tante aus Angst vor staatlichen Behörden versteckt gehalten haben wollen.

Der BF habe in der Beschuldigtenvernehmung angegeben, während seiner Studienzeit gleichaltrige Männer kennengelernt zu haben, mit denen er gemeinsam Artikel über die politische Bewegung im Iran verfasst und diese verteilt habe. In der Befragung vom 07.03.2011 habe der BF angegeben, dass es keine neuen Gründe gebe und er diese bereits anlässlich der Erstantragstellung genannt habe.

Der rechtsfreundliche Vertreter des BF habe hingegen in seinen Schriftsätzen vom 15.03.2011 bzw. vom 16.03.2011 sehr wohl auf Ergänzungen hingewiesen, nämlich dass die Familie des BF von iranischen Geheimdienstleuten besucht worden sei und ein Cousin des BF inhaftiert und tot seinen Angehörigen übergeben worden sei.

In der Einvernahme vom 18.03.2011 sei der BF gefragt worden, ob seine Angaben in der Einvernahme vom 07.03.2011 vollständig und wahrheitsgetreu gewesen seien und sei dies seitens des BF bejaht worden; der BF habe jedoch ergänzt, am 15.03.2011 von seiner Mutter angerufen und informiert worden zu sein, dass man bei ihm zu Hause gewesen sei und der BF eine Ladung erhalten habe; die Tante des BF habe hingegen angegeben, dass der Anruf am 16.03.2011 erfolgt sei.

Der BF habe auch angegeben, noch drei Monate nach Beendigung der Universität im August/September 2010 dort - gleich seiner Tante - Berichte verteilt zu haben, und konkretisierte dies dahingehend, dass sie bis Dezember 2010/Jänner 2011 gemeinsam tätig gewesen seien und bekräftigte, dieser Aktivität sohin bis kurz vor seiner Ausreise im Jänner 2011 nachgegangen zu sein.

Auch habe der BF in der Einvernahme vom 18.03.2011 angegeben, bis unmittelbar vor seiner Ausreise bei seinen Eltern gewohnt zu haben.

In seiner Einvernahme am 26.07.2011 habe der BF hingegen ausgeführt, dass seine Aktivitäten bis zum Sommer 2010 erfolgt seien. Im Mai/Juni 2009 habe er eine Person namens XXXX kennengelernt und habe dieser im Sommer 2010 angerufen und gemeint, dass die Aktivitäten eingestellt werden müssten, da einige Leute festgenommen worden seien.

Betreffend dem seitens des Anwaltes des BF erwähnten Todesfalles habe der BF ausgeführt, dass bei den Demonstrationen im Mai/Juni 2009 sein Cousin beteiligt gewesen sei, für einen Monat verschwunden gewesen sei und danach der Familie mitgeteilt worden sei, dass der Leichnam im staatliche Kühlhaus gesichert wäre. Wenn dem so sei, sei es jedoch nicht nachvollziehbar, wieso der BF nicht schon früher einen derartigen Vorfall zur Untermauerung seines Vorbringens geschildert habe.

Von der Tante des BF seien derartige Vorfälle jedoch nicht geschildert worden, sondern hätte diese bei der Einvernahme am 26.07.2011 einen Bericht über das Schicksal eines unbekannten Iraners bei sich gehabt.

Der BF habe in der Einvernahme vom 26.07.2011 eingangs angegeben, dass es zu unkorrekten Übersetzungen bzw. Missverständnissen hinsichtlich verwendeter Daten in persischer Zeitrechnung gekommen sei, jedoch sei der BF nicht in der Lage gewesen, zu benennen, welche Daten damit gemeint seien.

Dies sei nicht einleuchtend, da im Fall einer falschen Protokollierung die betreffenden Punkte konkret erinnert und wiedergegeben werden könnten.

Die Tante des BF habe angemerkt, dass etwas bei den Daten, wann der Freund des BF angerufen habe, nicht stimme, und dass es sich beim BF nicht um ihren Gatten handle.

Die Beendigung der Aktivitäten des BF und seiner Tante seien zeitlich unterschiedlich eingeordnet worden.

So habe die Tante des BF angegeben, im Juni 2010 die Aktivitäten beendet zu haben und habe diese über konkretes Nachfragen dezidiert bekräftigt, die Berichterstattung seit Juni 2010 eingestellt zu haben.

Die bereits zitierten diesbezüglichen Angaben des BF würden jedoch völlig anders lauten.

Obwohl in den beiden Einvernahmen des BF und der Tante nochmals konkret nachgefragt wurde, ob die Angaben so stimmen würden, und dies von beiden bekräftigt worden sei, befinde sich in den diesbezüglichen Zeitangaben eine zeitliche Differenz von einem halben Jahr.

Dass der BF und seine Tante in den jeweiligen Einvernahmen vom 26.07.2011 anführten, dass es zu unrichtigen Protokollierungen gekommen sei und hinsichtlich der Daten nunmehr einheitliche Angaben machten, spreche dafür, dass sich diese vorher abgesprochen hätten.

Auch hinsichtlich des Verbleibes bis zur Ausreise hätten der BF und seine Tante völlig konträre Angaben getroffen.

Während sie in den jeweiligen Einvernahmen vom 18.03.2011 angegeben hätten, bis zur Ausreise bei den jeweiligen Eltern gewohnt zu haben, habe der BF in der Einvernahme vom 26.07.2011 ausgeführt, versucht zu haben, sich nicht mehr zu Hause aufzuhalten, sondern sich in XXXX bei einem Freund versteckt zu haben.

Die Tante des BF habe wiederum angegeben, sich zuletzt nicht bei ihren Eltern, sondern sich von Oktober/November 2010 bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Großmutter aufgehalten zu haben.

Auch die seitens des BF vorgelegte Ladung entspreche nicht den formalen Aspekten iranischer Gerichtsladungen, wie der beigelegten Anfragebeantwortung der ÖB Teheran vom 14.01.2010 entnommen werden könne.

Der Stempel auf den Ladungen müsse den Wortlaut "Div. 21 der islamischen Revolutionsgarde von Teheran" aufweisen, wobei der Zusatz "Islamisch" in der Zeile 5 erwähnt werde (was mit dem erforderlichen Platz für das Anbringen zu tun habe), wenn es sich auf das zuständige damit befasste Gericht beziehe.

Lt. Übersetzung der Ladung stehe im Stemple jedoch "Gericht der islamischen Regierung Teheran".

Darüber hinaus werde die Ladung vom Prozessverantwortlichen zugestellt, welcher die Unterschrift vom Vorgeladenen einhole.

Ausgehändigt werde aber nur ein Durchschlag der Ladung und nicht ein wie vom BF vorgelegtes scheinbares Original.

Aufgrund dieser Überlegungen liege der Schluss nahe, dass es sich bei der vorgelegten Ladung um ein Gefälligkeitsdokument handle.

Ein weiteres gegen die Echtheit der Ladung sprechendes Indiz sei darin gelegen, dass auf der Ladung der Tante des BF nicht deren offizielle Wohnadresse bei ihren Eltern vermerkt sei, sondern die Arbeitsstätte der Mutter des BF.

Diese habe angegeben, meistens die Adresse ihrer Schwester anzugeben, wo sie auch gearbeitet habe; auf die Frage, wie die Adresse der Schwester nun laute, habe die Tante des BF erklärt, dass diese in Teheran (rd. 500 km von Isfahan entfernt) lebe, ihr jedoch die Gasse nicht mehr einfiele, was in Anbetracht des Umstandes, dass es sich dabei doch um jene Adresse handeln soll, die von ihr gegenüber anderen meistens angegeben werde, nicht nachvollziehbar sei.

Auf die Frage, wieso die Schwester die Ladung erhalten habe, wo die Tante des BF doch offiziell bei ihren Eltern gemeldet sei, habe diese erklärt, dass auf der sie betreffenden Ladung nicht die Wohnadresse ihrer Schwester stehe, sondern die Adresse von deren Arbeitsstätte, da sie sich dort oft aufgehalten habe, um zu lernen, weshalb die Ladung auch dorthin geschickt worden sei.

Dies erscheine ebensowenig nachvollziehbar, denn es gebe keinen ersichtlichen Grund, woher die Gerichtsbeamten, welche die Ladung ausstellen, wissen sollen, wo sich die Tante des BF aufhalte; weiters habe die Tante des BF angegeben, ihre Schwester sei zu Hause, sohin nicht an ihrer Arbeitsstätte, aufgesucht worden und sei dort die Ladung für sie abgegeben worden.

Auch falle auf, dass im Gegensatz zur Ladung der Tante des BF auf seiner eigenen Ladung sehr wohl die Adresse seines Wohnsitzes der letzten drei Jahre stehe.

In der Beschuldigtenvernehmung habe der BF angegeben, während seiner Studienzeit gleichaltrige Männer kennengelernt zu haben, mit denen er gemeinsam Artikel über die politische Bewegung im Iran verfasst und veröffentlicht habe. Bei der Befragung im Jänner 2011 habe er angegeben, auch in einer Gruppe mit anderen Personen zusammengearbeitet und Artikel gegen das Regime verfasst und verteilt zu haben.

Hingegen habe der BF in der Einvernahme vom 26.07.2011 angegeben, im Mai/Juni 2009 eine Person namens XXXX kennengelernt zu haben und habe ihn dieser zu Aktivitäten ermutigt; im Sommer 2010 habe ihn dieser jedoch angerufen und gemeint, die Aktivitäten müssten eingestellt werden, da einige Leute festgenommen worden seien. Lt. den damaligen Angaben des BF habe er nur mit seiner Tante zusammengearbeitet und hätten sie die Berichte getrennt voneinander verteilt.

Anlässlich der Befragung im Jänner 2011 habe der BF hingegen angegeben, dass er während des Studiums gleichaltrige Männer kennengelernt habe, mit denen er gemeinsam Berichte verfasst und veröffentlicht habe.

Die diesbezüglichen Angaben des BF würden sohin völlig unterschiedlich lauten. Auch habe der BF keine Namen von anderen benennen können.

Auch die Tante des BF habe in ihren Einvernahmen von der Gruppe, in der auch der BF tätig gewesen sei, gewarnt worden zu sein, gesprochen.

Auch der Vertreter des BF habe in seinem Schriftsatz vom 16.03.2011 ausgeführt, dass der BF vom Leiter der Gruppe gewarnt worden sei.

Am 18.03.2011 habe die Tante des BF angegeben, während der Demonstrationen mit dem BF andere Leute kennengelernt zu haben, mit diesen ins Gespräch gekommen zu sein und weiter gemeinsame Arbeit in Sachen Artikelbeschaffung beschlossen zu haben und von XXXX gewarnt worden zu sein.

Trotz dieser Ausführungen sei aber auch die Tante des BF nicht in der Lage gewesen, Angaben darüber zu treffen, wann Personen dieser Gruppierung gefasst worden seien bzw. was die näheren Umstände gewesen seien; auch habe sie keine Angaben zur Größe der Gruppierung treffen können und habe ebenfalls gemeint, nur mit dem BF zusammengearbeitet zu haben; ein Gruppentreffen habe es nie gegeben.

Auch habe der BF betreffend der Inhalte der von ihm abgefassten Schreiben/Berichte lediglich oberflächliche Ausführungen in Form von Schlagworten getroffen, ohne jedoch jemals ins Detail zu gehen, obwohl dieser zu konkreten Inhalten und Aktivitäten befragt worden sei.

Ferner lasse das Untertauchen des BF nach seiner Asylantragstellung den Schluss zu, dass ihm in erster Linie nicht daran gelegen sei, internationalen Schutz zu suchen. Auch habe die Tante des BF zum Ausreisegrund in der Befragung vom 07.03.2011 angegeben, dass das Ziel des BF und ihr eigenes Zielland England gewesen sei, da die Schwester des BF dort lebe.

Der BF und seine Tante hätten im Gegensatz dazu in der Einvernahme am 18.03.2011 erklärt, von anderen Asylwerbern in Traiskirchen gewarnt worden zu sein, dass man Iraner in den Iran zurückschicke.

Aus den genannten Gründen seien die Ausführungen des BF zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Rechtlich wird im diesbezüglich angefochtenen Bescheid festgehalten, dass aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF nicht von der Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgegangen werden könne, sondern sei eine solche von vornherein auszuschließen.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.08.2011 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Vorerst wurde auf den Glauben des BF hingewiesen, welcher Kontakt zu den Zeugen Jehovas aufgenommen habe; der BF werde später darüber informieren bzw. Beweise vorlegen.

Der BF habe kein Visum für Großbritannien beantragt, sondern habe dies nur seine Tante versucht, da deren Schwester dort lebe.

Der BF sei tatsächlich im Dezember 2010 bei der französischen Botschaft gewesen und mache die Umrechnung des persischen Kalenders Schwierigkeiten.

Der BF habe die erwähnten Dokumente durch Bestechung erhalten und sei sein Vater pensionierter Militäroffizier, weshalb er Kontakte zu den betreffenden Stellen gehabt habe.

Bei der Angabe, dass der BF mit gleichaltrigen Männern Artikel verfasst habe, handle es sich vermutlich um ein Missverständnis und habe er die Schriften unter Männern verteilt.

Der BF verwies auf ein Mail der Tante des BF in Großbritannien, wonach diese von der Familie im Iran erfahren habe, dass sie von einer Spezialeinheit der Regierung nach dem BF und seiner Tante gefragt worden seien und sollten diese bis 22.03.2011 wieder in den Iran zurückkehren.

Der Rechtsvertreter habe die Ursache des Widerspruchs hinsichtlich des Zeitraumes der Aktivitäten des BF noch nicht aufklären können.

Der BF und seine Tante hätten annehmen können, dass XXXX der Leiter einer Gruppe sei, da er über viele Informationen verfügt und sie zur politischen Arbeit ermutigt habe.

Anlässlich der Gefahr im Iran sei es nachvollziehbar, dass der BF und seine Tante wenig Kenntnis von der Tätigkeit XXXXs gehabt hätten.

Der BF werde versuchen, die Echtheit der vorgelegten Ladung zu beweisen und sei dieser auf die Angaben der Familie angewiesen, da er sich zum Zustellungszeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten habe.

Auch sei es eine Überspannung der Beweislast, wenn der BF das Vorgehen der Sicherheitsorgane in Bezug auf die Zustellung von Ladungen erklären solle.

12. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.

13. Am 09.11.2011 wurden durch das BAA Unterlagen zur Rücküberstellung des BF aus Deutschland vorgelegt.

14. Mit 24.04.2012 langte hg. ein Ersuchen des BF ein, wonach im Falle des BF und seiner Tante nach einer Beschwerdeverhandlung ein Erkenntnis erlassen werden möge.

Am 30.07.2012 langte ein gleichlautendes Schreiben des BF ein.

15. Am 03.09.2012 langte hg. ein Fristsetzungsantrag ein, und wurde dem erkennenden Senat mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012 aufgetragen, binnen einer festgelegten Frist eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder eine Entscheidung zu erlassen.

16. Am 03.12.2012 langte ein Schreiben des BAA ein, in dem auf die Ausstellung eines Reisepasses am 27.11.2010, sowie auf die Existenz eines nationalen Führerscheins eines nationalen Führerscheines hingewiesen wurde.

17. Am 11.02.2013 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In dieser wurde dem BF einerseits Gelegenheit gegeben, seine Ausreisegründe darzulegen und der BF wurde umfassend zu Inhalten des Glaubens und der Lehre der Zeugen Jehovas befragt und wurde die aktuelle Lageentwicklung im Iran anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Dem BF wurde in der Verhandlung aufgetragen, zur Bestätigung seiner Konversion ein Taufzeugnis vorzulegen. Ein solches langte jedoch nicht ein.

18. Am 17.03.2014 führte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Einzelrichterin in der Sache des BF eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In dieser wurde dem BF zum Grund für die Nichtvorlage eines Taufzeugnisses befragt und wurde die aktuelle Lageentwicklung im Iran anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2014, GZ L506 1420828-1/24E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

20. Am 28.05.2014 erfolgte vor dem BFA im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Einvernahme des BF. Dabei führte der BF aus, dass er sich seit 2011 in Österreich aufhalte, er im Februar oder März 2011 aber in Deutschland wegen der illegalen Einreise inhaftiert gewesen sei, bevor er wieder nach Österreich zurückgebracht worden sei. Nachweise über Deutschkenntnisse könne er keine vorlegen, zumal er nur einen einmonatigen Einführungskurs besucht und danach selbst Deutsch gelernt habe. In Österreich arbeite er nicht. Befragt nach seiner Ausbildung führte der BF aus, dass er im Heimatland persische Literatur studiert und vier Monate als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Im Falle einer Rückkehr in den Iran habe er Angst um sein Leben, weil er zum christlichen Glauben konvertiert, jedoch noch nicht getauft sei. Seit November 2013 besuche er zweimal in der Woche das Katechumenat in der Pfarre

XXXX. Dort werde über die Bibel, über Jesus und seine Wunder gesprochen sowie vom Alten Testament vorgelesen. Befragt nach Details führte der BF aus, dass dies in der Zeit von Pilatus gewesen sei, welcher Jesus gekreuzigt habe. Die Bibel bestehe aus 66 Büchern, aufgeteilt auf das Alte und das Neue Testament. Die Schreiber seien aus verschiedenen Schichten gewesen. David sei König und Lukas ein Arzt gewesen. Im "Danialbuch" sei vorausgesagt worden, dass Jesus erscheinen werde und in Betlehem geboren sei. Jesus sei von Johannes dem Täufer im Fluss Jordan getauft worden. Es gebe Weihnachten, Ostern, Aschermittwoch und das letzte Mahl. Ostern sei vor kurzer Zeit gewesen. Das genaue Datum kenne er nicht. Vierzig Tage vorher müsse man fasten. Weihnachten sei am 25.12., als Jesus geboren worden sei. Am Aschermittwoch bekäme man mit Asche ein Kreuz auf den Kopf gezeichnet. Weiters führte der BF aus, dass er selbst noch nicht gefastete habe, weil er noch nicht getauft sei. Wenn er könne, gehe er um 10:00 Uhr in die Kirche. Samstags spiel er Fußball und trainiere er dreimal in der Woche. Danach sei er müde und schaffe es nicht aufzustehen. Seit 2013 sei er sechsmal und im März zweimal in die Kirche gegangen. In Österreich lebe eine Tante des BF. Zu dieser habe er aber keinen Kontakt, seit er die Zeugen Jehovas verlassen habe. Seine Freunde seien aus dem Fußballverein. Der BF lebe von der Grundversorgung und bekomme € 150,-- pro Monat ausbezahlt. Vom Fußballverein erhalte er kein Geld. Er sei weder verheiratet noch führe er eine Lebensgemeinschaft. Er sei auch nicht krank und könne eine Prüfung über die deutsche Sprache abhalten. In Bezug auf die dem BF vorgehaltenen Länderinformationen und die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr führte dieser aus, dass seine Familie ihn im Falle einer Rückkehr in den Iran töten würde, zumal er zum Christentum konvertieren wolle. Seine Familie habe den Kontakt zu ihm abgebrochen, als er sie über seine geplante Konversion informiert habe. Ein genauer Termin für die Konversion bzw. Taufe stehe noch nicht fest. Der Kurs habe 2013 begonnen und werde ein Jahr dauern. In Österreich wolle der BF arbeiten oder studieren.

21. Am 03.10.2014 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Dabei führte der BF aus, dass er seit vier Jahren in Österreich lebe und hier auch eine Tante von ihm aufhältig sei. Er lebe aber nicht bei ihr und habe seit eineinhalb Jahren auch keinen Kontakt mehr zu ihr. Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich durch die Grundversorgung und bekomme er auch etwas Geld von der Caritas. Er sei weder erwerbstätig, noch besuche er einen Kurs. Im Sportverein USV XXXX sei er Mitglied und spiele er jede Woche Fußball. Schließlich legte der BF eine Bestätigung über die beabsichtigte Konversion zum christlichen Glauben vor, woraufhin er belehrt wurde, dass dies in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend internationalen Schutz nicht mehr beachtlich sei.

22. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2014, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF zu seiner Tante keine derartige Beziehungsintensität vorgebracht habe, welche den Schluss zuließe, dass mit dieser Person in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK vorliege. Zudem wurde festgehalten, dass sich der BF seit Jänner 2011 in Österreich aufhalte und daher ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK aufweise. Zur Prüfung, ob der Eingriff in das Rechte auf Privatleben im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei, wurden die Gründe welche für und welche gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden angeführt.

Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche der Aufenthalt des BF seit 2011 in Österreich, seine Aktivitäten beim Fußballverein sowie seine Unbescholtenheit. Dagegen spreche die illegale Einreise in das Bundesgebiet, der deutlich unter fünf Jahr liegende Aufenthalt in Österreich, der ausschließlich auf das Asylgesetz basierende Aufenthalt, der fehlende Kontakt zu seiner Tante seit eineinhalb Jahren, die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit mangels Arbeitsbewilligung, die Finanzierung seines Lebensunterhaltes durch die Grundversorgung, das Fehlen eines Ausbildungsverhältnisses, die nach wie vor gegebene Bindung zum Herkunftsstaat, die Tatsache, dass der Fußballverein kein Verein von überragender Bedeutung sei und der BF in derart kleinen Vereinen auch in seinem Herkunftsland Fußballspielen könne. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes nicht den Behörden zuzurechnen sei und das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege.

Angemerkt wurde zudem, dass die Behauptung des BF, zum Christentum konvertieren zu wollen, für die Beurteilung der Rückkehrentscheidung irrelevant sei.

Aufgrund der oben dargelegten Gründe käme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht, zumal die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde zudem ausgeführt, dass sich auch keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben hätten.

23. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.10.2014 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

24. Mit Schriftsatz vom 23.10.2014 erhob der BF rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Detail wurde zunächst ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eingreife, weshalb eine ausführliche Interessensabwägung zwingend vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche sei im bekämpften Bescheid jedoch nicht ausführlich erörtert worden, weshalb der bekämpfte Bescheid in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

Das BFA habe nicht berücksichtigt, dass der BF seit mehr als drei Jahren in Österreich aufhältig sei und sich stets bemüht habe, sich bestens zu integrieren. Es stimme nicht, dass er der deutschen Sprach nicht mächtig sei, zumal er selbst aus Büchern, durch das Internet sowie von seinen österreichischen Freunden Deutsch gelernt habe. Er verstehe alles und könne sich auch verständigen. Zudem sei er eine sprachliche Unterstützung für andere Personen. Er habe seine Zeit immer genützt um seinen Mitbürgern in XXXX behilflich zu sein. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, in einer größeren Stadt Österreichs zu leben, wo er mehr Ausbildungen und Deutschkurse absolvieren hätte können. Die Art und Dauer seines Aufenthaltes deute darauf hin, dass er bestens integriert sei und bestehe seine Bindung zum Heimatland nur in einem geringen Teil, zumal er nur gelegentlich mit seiner Familie im Iran telefoniere. Der BF habe zudem bereits sehr viele österreichische Freunde und Bekannte, welche sich wünschen würden, dass der BF in Österreich bleibe, was aus der vorgelegten Unterschriftsliste hervorgehe.

Moniert wurde auch, dass die Einvernahmen vor dem BFA sehr kurz gedauert hätten und wesentliche Fragen über die Lebensumstände der Familie im Iran, über die Möglichkeit der Reintegration bzw. darüber, was der BF im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, ausgelassen worden seien. Auch auf sein bisheriges Leben in Österreich sei nicht näher eingegangen worden. Die zahlreichen in der Einvernahme vorgelegten Dokumente seien nicht ausreichend gewürdigt worden und seien genauer zu überprüfen gewesen. Bald könne er auch einen Taufschein vorlegen und habe sich seine Tante von ihm abgewandt, weil er sich von den Zeugen Jehovas entfernt habe.

In weiterer Folge bekräftigte der BF erneut, dass die Rückkehrentscheidung einen massiven Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle, wobei der BF auch anmerkte, dass die Rückkehrentscheidung möglicherweise keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle.

Beantragt wurde sodann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit sich das Gericht selbst ein Bild vom BF machen könne.

Nach weiteren allgemeinen Ausführungen zum Art. 8 Abs 1 und 2 EMRK einschließlich dazu ergangener Judikatur wurde erneut auf den Grad der sozialen Integration des BF hingewiesen, welcher nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen sei.

Schließlich machte der BF noch darauf aufmerksam, dass er im Falle einer Abschiebung aufgrund von strengen Kontrollen bzw. Gesetzen im Iran in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde uns sei es als Christ im Iran besonders gefährlich. Dies gehe aus den vielen Länderberichten zur den Folgen einer Konversion hervor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

1.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

  • Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014, Zl: XXXX hat das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

2.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt gegenständlich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:

Aus den oben zitierten Rechtsnormen (v.a. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zur aktuellen Situation im Iran getroffen. Das Bundesamt hat hierzu in der rechtlichen Beurteilung nach Wiedergabe des Inhalts des § 50 Abs. 1 FPG lediglich festgehalten, dass keine solchen Gründe ersichtlich oder behauptet worden seien.

Das Bundesamt hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen.

Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (in casu Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung zu tragen vermögen würden, ergibt sich, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen, im Zuge derer der BF auch zu seiner Rückkehrsituation zu befragen ist, erforderlich macht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die aktuelle Situation im Iran einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass seitens des BFA in der Einvernahme vom 28.05.2014 dem BF zwar mitgeteilt wurde, dass ihm die vorliegende Länderinformation bezüglich seines Herkunftsstaates Iran vorgehalten wurde (AS 789), doch sind keine Länderinformationen in der Einvernahme enthalten oder dieser beigelegt oder sonst aus dem Akt ersichtlich.

2.3. Ebenso werden das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die mittlerweile vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein und wird das BFA auch den Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX, Kriminalreferat FB03 - Suchtmitteldelikte an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 03.03.2015 sowie weitere diesbezügliche Verfahrensschritte zu ermitteln und in die Entscheidung einzubeziehen und den Beschwerdeführer dazu sowie zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich zu befragen haben.

Der Verfassungsgerichtshof hat auch zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Ermittlungsschritte zu setzten haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.

2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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