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W206 1430293-1•BVwG W206 1430293-1
W206 1430293-1Bundesverwaltungsgericht12.06.2015
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W206 1430293-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 12 02.222-BAG, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 4.2.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.2.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 24.2.2012 gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Afgooye geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Er habe seine Heimat im April 2011 verlassen und sei zunächst über Äthiopien und Syrien nach Griechenland gelangt, wo er sich bis Anfang Februar 2012 aufgehalten habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Somalia aus Angst um sein Leben verlassen. Sein Vater sei von den Milizen getötet worden. Zudem sei er Diabetiker und habe aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat gefürchtet, daran zu sterben. Zwar hätte er täglich Zugang zu Insulin gehabt, die Medikamente seien aber aufgrund mangelnder Ausstattung an Kühlgeräten nicht entsprechend gelagert gewesen. Zudem habe ihm nunmehr ein Arzt in Österreich auch versichert, dass er falsch eingestellt gewesen sei.
2. Der Beschwerdeführer legte einen "Situationsbericht" eines Wiener Krankenhauses vom 23.2.2012 vor, aus dem sich ergab, dass er an einem bestehenden Hautdefekt leide. Weitere Befunde von einem Krankenhaus in der Steiermark ergaben, dass der Beschwerdeführer dort infolge eines Geschwürs am linken Fuß in Behandlung stand und seine Insulinbehandlung in der aktuellen Vorschreibung fortgesetzt werden müsse bis es zu einer Heilung der akuten Erkrankung am Fuß kommen würde. Wunden an Händen und Füßen infolge der Zuckererkrankung wurden fotografisch dokumentiert und liegen dem Verwaltungsakt ein. Weiters wurde eine Muskelvenenthrombose diagnostiziert.
3. Am 22.5.2012 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Genannte zunächst an, zuckerkrank zu sein und tätigte über nähere Nachfrage Ausführungen zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass im Februar 2011 Al Shabaab- Leute zu ihm gekommen wären und ihn aufgefordert hätten, Soldat zu werden. Sie hätten ihm außerdem mitgeteilt, dass sein Vater von Ungläubigen, nämlich von Regierungstreuen, ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer sei aber davon überzeugt gewesen, dass Al Shabaab selbst hinter dem Mord an seinem Vater gestanden hätten, er habe sich aber nicht getraut, dies zu sagen. Die Islamisten hätten ihn für den Fall seiner Weigerung mit dem Umbringen bedroht und ihn aufgefordert, sich auf das Training vorzubereiten. Den Einwand des Beschwerdeführers, krank zu sein, hätten sie nicht gelten lassen. Daher habe sich der Genannte entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Zunächst hätte er sich im Haus einer Freundin seiner Mutter versteckt gehalten. Über Nachfrage führte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters aus, dass dieser im Oktober 2009 umgebracht worden sei, nachdem er gerade die Moschee, in der er gebetet habe, verlassen hätte. Über Vorhalt seiner mangelnden regionalen Kenntnisse blieb der Beschwerdeführer dabei, aus Afgooye zu stammen und bekräftigte auch, dem Stamm der Ashraf anzugehören und nicht angelerntes Wissen kundgetan zu haben.
4. Das Bundesasylamt veranlasste die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom 21.6.2012 hielt das beauftragte Sprachanalyse- Institut zusammengefasst fest, dass sich der sprachliche Hintergrund mit hoher Sicherheit dem nordwestlichen Somalia und den Regionen Waqooyi- galbeed und Awdal zuordnen ließe. Hingegen ergebe der angegebene sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad. Die Kenntniskontrolle habe gewisse korrekte und gewisse fehlerhafte Kenntnisse zur Gegend erbracht.
5. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 13.9.2012 durchgeführt wurde, wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer beharrte auf seinen bisherigen Angaben und hob hervor, in Afgooye geboren und aufgewachsen zu sein und die in der Analyse genannten Teile des nordwestlichen Somalias nicht zu kennen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland ausgewiesen. Bezüglich der negativen Asylentscheidung führte die belangte Behörde begründend aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Insbesondere habe er- unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Sprachanalyse - falsche Angaben zu seiner Herkunft und seiner Clanzugehörigkeit getätigt. Auch die widersprüchlichen Ausführungen zu seinen familiären Verhältnissen legten den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt versucht hätte, einen konstruierten Sachverhalt zu schildern. Bei der ersten Einvernahme habe er behauptet, dass er das Insulin von seinem Vater erhalten habe, obwohl dieser nach späteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 ermordet worden sei. Die Angaben zu den Fluchtgründen erwiesen sich als gesteigertes Vorbringen. So hätte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung lediglich behauptet, sein Vater sei von Milizen getötet worden, in Bezug auf sich selbst habe er bei dieser Gelegenheit lediglich auf seine Zuckererkrankung und die schlechte medizinische Versorgung verwiesen. Dass er in weiterer Folge davon gesprochen habe, dass Al Shabaab versucht hätten, ihn als Soldat für ihre Organisation zu gewinnen und ihn bei dieser Gelegenheit für den Fall seiner Weigerung mit dem Umbringen bedroht hätten, sei wenig glaubwürdig. Ein solch einschneidendes Erlebnis wäre wohl bereits bei der Erstbefragung erwähnt worden, wenn die Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde aus, dass Somaliland als angenommene Herkunftsregion des Beschwerdeführers stabile Strukturen aufweise und dem Beschwerdeführer dort auch seine Familie als soziales Netzwerk zur Verfügung stünde. Hinsichtlich seiner Zuckerkrankheit sei der Genannte schon vor seiner Ausreise medizinisch versorgt gewesen; es gäbe auch keine Hinweise darauf, dass das lebensnotwendige Insulin nicht in ausreichendem Maße verfügbar sei. Die Ausweisung schließlich erweise sich in Ermangelung eines feststellbaren Privat - und Familienlebens als rechtmäßig.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin führte er in Bezug auf die ihm vorgeworfenen mangelnden Kenntnisse rund um die Stadt Afgooye aus, dass die ihm gezeigten Aufnahmen von Gebäuden aus der Vogelperspektive aufgenommen worden seien, was die Erkennbarkeit negativ beeinflusst habe. Er habe einen Markt erkannt, auf dem Vieh verkauft würde. Dass die Dolmetscherin dafür in der Übersetzung fälschlicherweise den Begriff "Viehstall" benutzt habe, sei nicht ihm anzulasten. Hinsichtlich der Sprachanalyse hielt der Genannte fest, dass es sich dabei um ein Telefoninterview gehandelt habe und die Person des Analysten anonymisiert worden sei. So sei nicht auszuschließen, dass der Interviewer ein Problem mit dem Clan des Beschwerdeführers gehabt habe und daher nicht objektiv gehandelt habe. Dass sein Dialekt Nordsomalia zugeordnet worden sei, könne er sich nur so erklären, dass er während seiner mehrmonatigen Flucht mit vielen Menschen aus Nordsomalia zusammen gekommen sei. Er habe sich vermutlich in dieser Zeit Redewendungen und Worte angeeignet, die im nördlichen Somalia gebräuchlich wären. Insgesamt sei es nicht zulässig, seine Herkunft ausschließlich auf Basis des Analyseergebnisses festzustellen. In Bezug auf die Beurteilung seiner Fluchtgründe hielt der Beschwerdeführer fest, dass er bei der Erstbefragung nicht die Gelegenheit zur detaillierten Darstellung hatte. Dass er bezüglich seiner Diabeteserkrankung von seinen Eltern versorgt worden war, liege daran, dass er 12 war, als sie diagnostiziert wurde und 16, als sein Vater getötet worden wäre. Es sei üblich, dass sich in diesem Alter die Eltern um alles kümmerten und man selbst nicht viel hinterfrage. Er hätte Somalia nicht verlassen, wenn er nicht Angst um sein Leben gehabt hätte. Hinsichtlich der Frage der subsidiären Schutzgewährung sei auf die allgemein bekannte Bürgerkriegssituation hinzuweisen. In Somalia sei ein angst- und gewaltfreies Leben nicht möglich. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, wie sich die Lage für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr tatsächlich darstellen würde. Seine Familie verfüge nicht über ausreichende Mittel sich zu ernähren, zudem wüsste er über deren aktuelles Schicksal gar nichts. Auch angesichts der vom Bundesasylamt selbst konstatierten schlechten Versorgungslage in Afgooye, Mogadischu und anderen Teilen Somalias sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geriete.
Die Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr erkennenden Richterin mit Verfügung vom 14.1.2015 zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das Bundesasylamt hat die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Fluchtgründen pauschal als unglaubwürdig beurteilt und sich dabei insbesondere auf die Ergebnisse der Sprachanalyse gestützt. Zwar mögen die im Bericht getroffenen Ausführungen ein Hinweis darauf sein, dass der Beschwerdeführer nicht aus der angegebenen Region stammt, jedoch bleiben einige Aspekte unberücksichtigt: Somalia ist aufgrund der Bürgerkriegssituation ein Land, innerhalb dessen es zu einer Art "Völkerwanderung" kommt. Dies führt im Ergebnis zu einer Vermischung der Bevölkerung aus allen Landesteilen, so dass eine sprachlich genaue Abgrenzung vielfach an ihre Grenzen stößt. Die belangte Behörde wäre also gehalten gewesen, ergänzend zum Analysebericht zu hinterfragen, ob es für die sprachliche Färbung andere Ursachen als jene von schlichtweg unwahren Angaben zur Herkunft geben könnte. Unberücksichtigt blieb in diesem Zusammenhang etwa auch, dass die Kenntniskontrolle ein teilweises Wissen über regionale Gegebenheiten erbrachte. Dass dem Genannten lediglich Fotos aus der Vogelperspektive gezeigt wurden, dient nicht unbedingt der leichteren Erkennbarkeit von Gebäuden. Zu berücksichtigen wäre dabei auch der Bildungsgrad des Beschwerdeführers und dessen sprachliche Ausdrucksfähigkeit gewesen. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nichts von einer versuchten Zwangsrekrutierung berichtet habe, geht ins Leere. So gab der Beschwerdeführer an, Somalia verlassen zu haben, da er Angst um sein Leben gehabt hätte. Diese Aussage bildet in ihrer Allgemeinheit keinen Widerspruch zu später erfolgten detaillierteren Ausführungen zu näheren Hintergründen für diese Angst.
Aufgrund der generell undifferenzierten Vorgehensweise des Bundesasylamtes ist eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer eigentlich vorgebrachten Sachverhalt unter dem Aspekt einer Subsumierung unter einen der Tatbestände der GFK unterblieben.
Es kann somit aufgrund mangelnder Ermittlungen nicht beurteilt werden, ob die eigentlich geltend gemachten Fluchtgründe geeignet wären, Asylrelevanz zu entfalten.
Dasselbe gilt im Übrigen für die Frage des subsidiären Schutzes.
So ergibt sich aus den Länderberichten allgemein ein äußerst negatives Bild in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage, auf die konkret in der Beweiswürdigung nicht eingegangen wird. Die belangte Behörde stützt sich lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein familiäres Netzwerk habe, ohne aber hinterfragt zu haben, unter welchen konkreten Bedingungen Angehörige des Beschwerdeführers in Somalia lebten und ob es ihnen tatsächlich möglich wäre, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Der Umstand einer potentiellen (körperlichen) Arbeitsfähigkeit muss in Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, den familiären Rahmenbedingungen, der Ausbildung und auch der Stammeszugehörigkeit sowie der allgemeinen Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesetzt werden. Dies ist unterblieben. Vor allem aber hat die belangte Behörde dem Umstand der Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers keine entsprechende Bedeutung zugemessen. So wurde nicht konkret der Frage nachgegangen, ob und inwieweit medizinische Versorgung und der Zugang zu den lebenswichtigen Medikamenten (Insulin) gewährleistet ist. Die belangte Behörde hat sich lediglich darauf zurückgezogen, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise behandelt worden sei, ohne aber auf die näheren Umstände einzugehen. Dabei ist zu beachten, dass der Genannte selbst angegeben hat, von seinen Eltern mit dem Insulin versorgt worden zu sein. Es wurden keine Ermittlungen zur Frage der Zugänglichkeit und Leistbarkeit dieses Medikaments für den Beschwerdeführer selbst angestellt. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Verfahren auch erwähnt, dass man ihm in Österreich gesagt habe, dass er falsch eingestellt gewesen sei und die Medikamente durch mangelnde Kühlung auch nicht adäquat gelagert worden seien. Auf diese bedeutsamen Hinweise ist die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen.
Auch wäre das Bundesasylamt zunächst gehalten gewesen, im Wege eines Gutachtens den genauen medizinischen Status des Beschwerdeführers sowie die daran anknüpfenden Behandlungserfordernisse zu klären, um in weiterer Folge überhaupt erst beurteilen zu können, ob die benötigte medizinische Versorgung in concreto vorhanden ist.
Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus beigeschafften Ländermaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor.
Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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