BVwG W191 1256978-0

W191 1256978-0Bundesverwaltungsgericht12.06.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1256978-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.1256978.0.00

Spruch

W191 1256978-0/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 01.06.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2004, Zahl 04 10.293-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herr XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei (BF1), und seine Ehefrau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit China (BF2), reisten nach ihren Angaben am 07.05.2004 von Moskau kommend illegal und schlepperunterstützt per Minibus in Österreich ein und stellten am 11.05.2004 jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des Asylgesetzes 1997 (in der Folge AsylG 1997).

1.2. In ihrer ersten Einvernahme am 14.05.2004 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Erstaufnahmestelle (EAST) West in St. Georgen im Attergau, gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Mongolen und der Glaubensgemeinschaft der Buddhisten. Die Staatsangehörigkeit des BF1 sei Mongolei, jene der BF2 China. Sie seien miteinander seit 13.11.2003 verheiratet.

Die BF gaben an, sie hätten am 18.04.2004 per Zug von Ulaanbaatar aus die Mongolei verlassen und seien nach Moskau gefahren, von wo sie per PKW nach Österreich gebracht worden seien.

Der BF habe in Russland studiert und spreche auch Russisch. Zuletzt sei er als Grenzpolizist tätig gewesen, was er aber im Jahr 2000 gesundheitsbedingt wegen mehrerer beruflicher Verletzungen (Schuss- und Stichverletzungen) hätte beenden müssen. Dies korrigierte er später und gab an, er hätte die Arbeit nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern weil er sie von Anfang nicht gemocht habe, beendet.

Die Mongolei hätten die BF verlassen, weil ihre Ehe von der Verwandtschaft nicht anerkannt worden sei, da die BF2 eine Cousine zweiten Grades des BF1 sei und die Ehe daher gegen die Sitten und die buddhistischen Vorschriften verstoße. Die BF2 gab darüberhinaus an, sie hätten in einer kleinen Kirche geheiratet und sie hätte von einem anderen Mann einen Sohn gehabt, den sie bei ihren Eltern hätte lassen müssen.

1.3. Der BF1 wurde am 01.06.2004 beim Diebstahl einer Flasche Whisky in einem Konsummarkt auf frischer Tat betreten und verhielt sich danach - unter Alkoholeinfluss - gewalttätig. Er wurde deswegen vom Bezirksgericht Frankenmarkt am 08.11.2004 wegen §§ 127 Strafgesetzbuch (StGB) und 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

1.4. Bei ihrer Einvernahme am 23.08.2004 vor dem BAA, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, machte die BF2 auf Nachfragen nähere Angaben zu ihren Lebensumständen und zu ihren Fluchtgründen.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 19.11.2004 vor dem BAA, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, machte der BF1 auf Nachfragen ebenfalls nähere Angaben zu seinen Lebensumständen und zu seinen Fluchtgründen.

1.6. Mit Schreiben vom 24.11.2004 wurden der BF2 Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat China übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Mit Telefax vom 02.12.2014 übermittelte die NGO SOS Menschenrechte eine Vertretungsvollmacht für die BF2 und ersuchte um Übermittlung des Ländervorhaltes sowie "um entsprechende Fristerstreckung".

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheiden vom 15.12.2004 - vor Ablauf von zwei Wochen ab Vollmachtsbekanntgabe - die Asylanträge der BF auf internationalen Schutz vom 11.05.2004 gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei (BF1) bzw. in die Volksrepublik China (BF2) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 (Spruchpunkt III.) jeweils mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet.

In den Bescheidbegründungen traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihren Herkunftsstaaten. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, die BF hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF in die Mongolei (BF1) bzw. in die Volksrepublik China (BF2). Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei bzw. der Volksrepublik China wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Die BF hätten mit ihren mehrfach unstimmigen und unplausiblen Angaben ihr Vorbringen - und somit eine asylrelevante Verfolgung - nicht glaubhaft machen können. Auch das Vorliegen eines Familienverfahrens wurde in Abrede gestellt.

1.8. Mit Schreiben vom 03.01.2005 (BF1) bzw. 30.12.2004 (BF2, eingelangt beim BAA am 03.01.2005) brachten die BF fristgerecht die offenbar von Hilfsorganisationen unterstützt erstellten Rechtsmittel der Berufung ein, mit denen diese Bescheide gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mangelhaften Verfahrens angefochten wurden.

Die BF beantragten im Wesentlichen,

  • die Bescheide zu beheben und ihnen Asyl zuzuerkennen, in eventu

  • die Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei (BF1) bzw. die Volksrepublik China (BF2) festzustellen bzw. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 1997 zu erteilen

eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

In den Berufungsbegründungen wurden die vorgebrachten Fluchtgründe kurz zusammengefasst wiederholt.

1.9. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 26.01.2005 (BF1) bzw. 01.03.2005 (BF2) beim damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

1.10. Wegen eines weiteren Vorfalles unter Alkoholeinfluss (gefährliche Drohung) am 31.01.2005 wurde der BF1 gemäß § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Aus Anlass der strafgerichtlichen Verurteilungen erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 06.09.2005 gegen den BF1 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

1.11. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der - in der weiteren Folge als zur Behandlung der nunmehr als Beschwerden geltenden Berufungen zuständige - Asylgerichtshof eingerichtet.

1.12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet. Am 24.03.2015 wurden die Rechtssachen der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

1.13. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 01.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Den BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...]

RI [Richter] gibt bekannt, dass die o.g. Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden werden.

[...]

RI: Was ist Ihre Muttersprache?

BF1: Mongolisch. Ich spreche auch Russisch und Deutsch.

BF2: Mongolisch. Ich spreche auch Deutsch.

RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?

D: Mongolisch.

RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Wir sind gesund.

[...]

Die BF haben bisher keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihres Fluchtvorbringens sowie ihrer Identität vorgelegt und legen auch heute keine vor.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF1: Ich heiße XXXX, bin am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Mongolei.

BF2: Ich heiße XXXX, bin am XXXX geboren und Staatsangehörige der Volksrepublik China.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin Khalkh-Mongole.

BF2: Ich bin Mongolin, ich komme aus der Inneren Mongolei (China).

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Wir sind Buddhisten.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Wir sind seit 2003 (nach buddhistischem Ritus) miteinander verheiratet.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF1: Ich habe in Russland eine Militärakademie absolviert und dann, in der Mongolei, arbeitete ich an der Grenze als Grenzschutzbeamter (Berufsoffizier) bis in die Mitte der 90-er Jahre.

BF2: Ich habe die Mittelschule besucht, dann aber keinen Beruf erlernt.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF1: Es war nach der Wende und jeder ist in die Privatwirtschaft gegangen. Ich habe Privathandel betrieben. Ich habe alles verkauft, Autos, Schuhe, Bekleidung.

BF2: Ich habe am Flohmarkt bzw. am Wochenmarkt Sachen verkauft. Ab und zu habe ich in einem Gasthaus mitgearbeitet.

RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

RI fasst die vorgebrachten Fluchtgründe kurz zusammen.

RI: Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?

BF: Ja, das ist richtig.

Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (aktuelle Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zur Mongolei und zur Volksrepublik China) in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme, und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

Den BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI stellt fest, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet haben.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ja.

BF legen vor Deutschprüfungszeugnisse Stufe B1 (BF2) und A2 (BF1).

Weiters legen sie vor Belege und Bestätigungen zu ihrer Integration (BF2 ist Mitarbeiterin beim Roten Kreuz, weiters Bestätigung der Sozialberatungsstelle Wels-Land und der Caritas Flüchtlingshilfe, Bestätigung über die Unterstützung eines blinden Bekannten bei Arztbesuchen usw., Bestätigung über Nachbarschaftshilfe - Gartenarbeit, Übersetzungstätigkeiten).

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF1: Ich habe zwei Jahre bei Viktoria Marchtrenk, das ist ein Fußballverein, den Rasen gemäht.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF1: Ich wurde im Jahr 2004 wegen eines Ladendiebstahls verurteilt. Das war ein Fehler von mir. Sonst gab es nichts.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Unsere Eltern sind bereits verstorben. Wir haben keinen Kontakt mehr nach Hause.

Die BF ziehen ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II der sie betreffenden Bescheide zurück und ersuchen festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihre Person auf Dauer unzulässig ist.

RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.

  • [...].

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.

Schließlich verkündete der erkennende Richter mündlich das gegenständliche Erkenntnis bezüglich der BF mit dem in dieser Ausfertigung eingangs ausgeführten Spruch und fasste mündlich (und niederschriftlich) die Entscheidungsgründe kurz zusammen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen der BF vor dem BAA am 13.05., 23.08. und 19.11.2004, die mit Strafverfahren sowie einem Aufenthaltsverbot geahndeten zwei Vorfälle betreffend den BF1 in den Jahren 2004 und 2005 sowie die Beschwerden vom 03.01.2005 (BF1) bzw. 30.12.2004 (BF2, eingelangt beim BAA am 03.01.2005)

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend die Herkunftsstaaten der BF im erstbehördlichen Verfahren

  • Einvernahme des BF1 und der BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.06.2015 sowie Einsichtnahme in die von den BF in der Verhandlung vorgelegten Belege zu ihrer Integration:

? Deutschkursbestätigungen Stufe A2 (BF1) bzw. B1 (BF2)

? Bestätigungen über die Mitgliedschaft und Mitarbeit beim Roten Kreuz sowie die Mitarbeit bei Sozialberatungs- und Flüchtlingshilfe-Stellen

? Bestätigungen über Nachbarschaftshilfe und sonstige Unterstützungsleistungen (Gartenarbeit, Übersetzungstätigkeiten, Unterstützung eines blinden Bekannten bei Arztbesuchen etc.) durch die BF

Einsichtnahme in die vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zu den Herkunftsstaaten der BF (aktuelle Länderinformationsblätter der Staatendokumentation betreffend Mongolei bzw. Volksrepublik China).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei (BF1), und seine Ehefrau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit China (BF2). Die BF gehören der Volksgruppe der Mongolen an (Der BF1 ist Khalkh-Mongole, die BF2 stammt aus der Inneren Mongolei) und bekennen sich zum Buddhismus.

3.1.2. Die Frage der Gewährung von Asyl bzw. der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF ist nach Zurückziehung ihrer Beschwerden gegen die diesbezüglich abweisenden Bescheide des BAA durch die BF nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

3.1.3. Die BF haben ihre Herkunftsstaaten im Jahr 2004 verlassen und sind über Russland nach Österreich gereist, wo sie am 11.05.2004 die gegenständlichen Asylanträge gestellt haben.

Die BF sind in Österreich laut Strafregisterauskunft strafgerichtlich unbescholten. Die zwei Verurteilungen des BF aus den Jahren 2004 und 2005 - die auch die Grundlage für das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot darstellten - sind inzwischen getilgt. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Die BF haben sich in ihrem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich Deutschkenntnisse angeeignet und Deutschkursbestätigungen vorgelegt. Als Beleg für ihre hier geschlossenen sozialen Kontakte und Bindungen sowie Betätigungen haben sie mehrere Bestätigungen sowie Empfehlungsschreiben vorgelegt. Die BF sind arbeitsfähig und -willig.

Eine Integration der BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt - auch im Hinblick auf den langen Zeitraum des offenen Asylverfahrens von mehr als elf Jahren, in denen die BF rechtmäßig in Österreich aufhältig waren - vor.

3.2. Zur Lage in den Herkunftsstaaten der BF:

3.2.1. In der mündlichen Verhandlung wurden vom BVwG aktuelle Erkenntnisquellen zu den Herkunftsstaaten der BF in das Verfahren eingeführt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei bzw. der Volksrepublik China ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die BF haben diese - in der Verhandlung vor dem BVwG aktualisierten - Feststellungen nicht bestritten.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA sowie des BVwG.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Mongolisch und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.

Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus der Mongolei bzw. aus der Russischen Föderation stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Verfahren nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Feststellungen sowie beweiswürdigende Ausführungen zu den von den BF angegebenen Fluchtgründen waren nach Zurückziehung ihrer Beschwerden gegen die diesbezüglichen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

4.1.4. Die Feststellungen zur Frage, ob bei einer Rückkehrentscheidung gegen die BF ihr Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt wäre, sowie zur Beurteilung des Grades ihrer Integration in Österreich gründen sich auf den Akteninhalt (insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegte Bestätigungen und Empfehlungsschreiben über Betätigungen sowie soziale Kontakte und Bindungen), der in Zusammenhalt mit dem von den BF in der mündlichen Verhandlung bewirkten persönlichen Eindruck glaubhaft war.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständlichen - noch an den Unabhängigen Bundesasylsenat gerichteten, zulässigen und rechtzeitigen und nunmehr als Beschwerden geltenden - Berufungen wurden am 03.01.2004 (BF1 und BF2) bzw. 30.12.2004 (BF3) beim BAA eingebracht und sind nach Vorlage am 26.01.2005 (BF1) bzw. 01.03.2005 (BF3) beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingegangen. Da sie sich gegen Bescheide des BAA richten, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurden, ist - nunmehr - der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Den BF wurde insbesondere durch die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei bzw. der Volksrepublik China und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei bzw. der Volksrepublik China zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst.

5.2.3. Zu den Beschwerden:

Dem Beschwerdebegehren war bezüglich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung) Erfolg beschieden (siehe dazu näher unten Punkte 4.1.4. und 5.2.4.). Auf das Vorbringen bezüglich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide (Asyl bzw. Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung) war im gegenständlichen Erkenntnis nicht mehr einzugehen, da nach Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden diese Spruchpunkte nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens sind.

5.2.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung):

5.2.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG in der geltenden Fassung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2

FPG.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

  • (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen.

Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK erreichen.

Wie der VfGH bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des EGMR fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, 54273/00),

  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • die Bindungen zum Heimatstaat,

  • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, 40447/98; 11.04.2006, Useinov, 61292/00), sowie auch

die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, 40447/98; 05.09.2000, Solomon, 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07).

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, 25404/94; 18.10.2006, Üner, 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, 54273/00; 28.06.2011, Nunez, 55597/09).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansäßigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

5.2.4.2. Im vorliegenden Fall hat das BVwG in sinngemäßer Anwendung des § 75 Abs. 20 1. Satz 1. Fall AsylG zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die BF haben ihre Herkunftsstaaten im Jahr 2004 verlassen und leben seither ununterbrochen mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, sodass der Dauer des Aufenthaltes bei der Interessenabwägung ein großes Gewicht beizumessen ist.

Dazu kommt, dass die BF seit ihrem Aufenthalt in Österreich zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen haben, um sich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Die BF haben Deutschkursbestätigungen, Bestätigungen über durchgeführte Tätigkeiten im Rahmen der Sozialberatung und der Flüchtlingshilfe sowie Empfehlungsschreiben über Hilfstätigkeiten (Nachbarschaftshilfe u.a.m.) vorgelegt. Sie sind arbeitswillig und -fähig.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, 2002/21/0181, ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dass sich der BF1 in der ersten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich in den Jahren 2004 und 2005 - unter Alkoholeinfluss - zwei strafrechtlich zu ahndende Delikte zuschulden kommen lassen hat, die auch die Grundlage für ein damals ausgesprochenes unbefristetes Aufenthaltsverbot bildete, war bei der gemäß § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz vorgeschriebenen Interessensabwägung daher zu berücksichtigen.

Es war jedoch zu beachten, dass sich der BF1 - wie auch die BF2 durchgehend - seither wohlverhalten hat und kein strafbares Verhalten mehr gesetzt hat und seine Delikte inzwischen bereits getilgt sind, in der Strafregisterauskunft daher auch nicht mehr aufscheinen und er somit als nunmehr unbescholten gilt.

Es trifft zwar zu, dass die BF bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren - wobei sie ihre Beschwerden gegen die Abweisung von Spruchpunkt I. (Asyl) und II. (Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung) nunmehr in der Verhandlung vor dem BVwG am 01.06.2015 zurückgezogen haben -, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten. Doch ist im gegenständlichen Fall aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.

Die BF haben ihre Herkunftsstaaten im Jahr 2004 verlassen und sind über Russland nach Österreich gereist, wo sie am 11.05.2004 die gegenständlichen Asylanträge gestellt haben.

Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, kommt im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat zum heutigen Zeitpunkt - insbesondere im Hinblick auf die besonders lange, von den BF unverschuldete Dauer des von der Republik Österreich geführten Asylverfahrens von mehr als elf Jahren und damit einhergehend die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet - als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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