W159 1439169-1•BVwG W159 1439169-1
W159 1439169-1Bundesverwaltungsgericht12.06.2015
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen
W159 1439169-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Kirgisistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsbürger, Angehöriger der russischen Volksgruppe und christlich-orthodox, gelangte am 23.04.2012 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX , XXXX geb., seinem Stiefvater XXXX , XXXX geb. sowie seinem minderjährigen Bruder XXXX , XXXX geb. per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet und stellten sie alle vor der Grenzpolizei am Flughafen Schwechat Anträge auf internationalen Schutz.
Seine Eltern wurden am 25.04.2012 vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat befragt.
Der Stiefvater erklärte, dass sie sich in Kasachstan drei Monate aufgehalten hätten und er über seinen Anwalt gültige Reisepässe für den Beschwerdeführer und seinen Bruder besorgt habe. Betreffend den Beschwerdeführer habe der Stiefvater über seinen Anwalt auch die Zustimmung des Vaters zur Mitreise eingeholt. Nach Erhalt der Dokumente seien sie von Kasachstan über Moskau nach Wien geflogen. Die Reisebewegung sei vom Stiefvater
organisiert worden.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab der Vater an, in seiner Heimatstadt Bishkek Probleme mit den Behörden bekommen zu haben. Er sei am 09.01.2012 durch drei ihm unbekannte Männer aus seinem Büro entführt worden. Sein Geschäftspartner XXXX sei am selben Tag im gemeinsamen Büro schwer verletzt worden. Er sei dann im Krankenhaus verstorben. Es hänge alles mit seiner Geschäftstätigkeit zusammen. Er habe mit seinem Geschäftspartner Herrenkleidung produziert. Die unbekannten Männer hätten ihm das Geschäft wegnehmen wollen, weil er nicht kirgisischer Abstammung sei. Ihm sei gedroht worden, seiner Familie etwas anzutun, wenn er das Geschäft nicht freiwillig hergebe. Sie hätten gedroht, seine Kinder zu verkaufen, seine Gattin zu vergewaltigen und ihn in den Bergen lebendig zu begraben.
Im Zuge der erwähnten Entführung sei ihm die Flucht aus dem PKW der Banditen gelungen. Diese Banditen würden mit der örtlichen Polizei in Verbindung stehen. Auch sei sein Geschäft im November 2011 angezündet worden.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst, getötet zu werden.
Die Mutter gab als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an:
Sie habe in Bishkek als Journalistin für die Fernsehstation "NTS" gearbeitet. Wegen der Probleme ihres Ehemannes sei sie am 26.12.2011 gekündigt worden. Nach einer Brandstiftung im Büro ihres Ehemannes am 16.11.2011 sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, welches jedoch nach ca. einem Monat eingestellt worden sei. Sie habe mit ihrem damaligen Vorgesetzten gesprochen und diesem von ihrer Absicht erzählt, einen Bericht über die erwähnten Vorfälle zu verfassen. Sie habe von der Brandstiftung und vom Verprügeln des Geschäftspartners ihres Ehemannes erzählt. Ihr Vorgesetzter habe ihr geraten, mit diesem Bericht noch etwas zuzuwarten. Am darauffolgenden Montag habe sie die schriftliche Kündigung erhalten.
Am 09.01.2012 sei der Geschäftspartner ihres Ehemannes wieder verprügelt und schwer verletzt worden. An den Folgen sei dieser schließlich im Krankenhaus verstorben. Ihr Ehemann sei entführt worden, sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Kurz nachdem er nachhause gekommen sei, sei er durch die Polizei von zuhause in Handschellen abgeführt und eingesperrt worden. Mit Hilfe des gemeinsamen Rechtsanwaltes sei er am nächsten Tag freigekommen. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass die Polizei von ihm ein Geständnis erpressen habe wollen, in dem er die Verantwortung über den Tod seines Geschäftspartners übernehmen hätte sollen. Er habe jedoch die Unterschrift verweigert. Aus Angst um ihr Leben seien sie dann aus ihrer Heimat geflüchtet.
Für den Fall einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder.
Individuelle Verfolgungsgründe für den Beschwerdeführer wurden keine vorgetragen.
Sichergestellt wurden die kirgisischen Reisepässe samt XXXX Visum betreffend den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen, die Bordkarten XXXX sowie Tickets für einen Anschlussflug XXXX .
Die Eltern wurden am 27.06.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, befragt. Dabei wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorgetragen.
Die Eltern führten, die in der Erstbefragung dargelegten Verfolgungsgründe näher aus und legten in diesem Zusammenhang ein Konvolut an russischsprachigen Dokumenten vor.
Das Bundesasylamt stellte eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob es Hinweise auf einen Geschäftsmann mit den Namen des Stiefvaters und des von ihm angeführten Partners gebe. Weiters wurde angefragt, ob es im Zusammenhang mit den beiden Hinweise auf die vom Stiefvater genannte Firma gebe.
Weiters wurde angefragt, was mit dem vom Stiefvater angeführten Geschäftspartner passiert sei.
Schließlich wurden die vorgelegten Dokumente und Zeitungsartikel der Anfrage angeschlossen, mit dem Ersuchen festzustellen, ob diese authentisch seien bzw. sich die darin geschilderten Ereignisse zugetragen haben.
Weiters wurde um Auskunft darüber ersucht, ob die in den Unterlagen genannten Adressen des Stiefvaters, seines Partners, der Generalstaatsanwaltschaft und des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kirgisien authentisch seien.
Eine entsprechende Anfragebeantwortung des Rates und Konsuls der Botschaft Österreichs in der Republik Kasachstan datiert vom 27.02.2013. Dieser befasste einen Vertrauensanwalt, der anhand der gestellten Fragen und übermittelten Dokumenten und Unterlagen zu folgendem Ergebnis gekommen ist:
Die einzige Geschäftsführerin der Gesellschaft " XXXX " sei XXXX . Informationen über die vorherigen Geschäftsführer gebe es nicht. Weder der Name des Stiefvater noch des von ihm angeführten Partners scheine im öffentlich zugänglichen Register des Justizministeriums auf.
Die Firma befinde sich in einem Privathaus an der Adresse XXXX . Sie beschäftige sich laut Nachbarn mit der Herstellung von Textilerzeugnissen. Niemand kenne jedoch die Namen der Eigentümer oder des Direktors. Laut den Nachbarn führe die Firma bereits seit ca. einem Jahr keine geschäftliche Aktivität mehr. In das Haus in der XXXX sei eine Familie eingezogen, mit der keiner der Nachbarn irgendwelche Beziehungen pflege.
Eine Person mit dem vom Stiefvater genannten Namen seines Partners soll laut den vorgelegten Dokumenten in der Nacht zum 16.11.2011 ins Nationalspital in Bishkek eingeliefert worden sein. Darüber existiere jedoch weder ein Journaleintrag noch ein Eintrag im Einheitsarchiv. Auch eine Patientenkarte sei nicht erstellt worden. Selbst im Falle der Nichtbehandlung bzw. dem Verlassen des Spitals am selben Tag müsste nach der Journalordnung ein Eintrag existieren.
Bei den vorgelegten Unterlagen und Dokumente würde es sich laut den durchgeführten Recherchen um Fälschungen handeln. Diese seien demnach nicht echt.
An der vom Stiefvater angeführten Wohnadresse und jener seines Partners, seien der Stiefvater bzw. eine Person mit dem vom Stiefvater genannten Namen seines Partners nicht registriert.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 14.05.2013 wurde den Eltern das Ergebnis der Recherche zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und seine Befragung fortgesetzt. An der Einvernahme nahm auch ein Vertreter teil.
Die Eltern beriefen sich darauf, dass die Recherche nicht richtig sei, sondern sie vielmehr die Wahrheit gesagt hätten. Auch wurde geschildert, wie die vorgelegten Unterlagen von einem Anwalt in Kirgisistan nach Österreich geschickt worden seien.
Dem Vertreter wurde schriftliches Parteiengehör am Ende des Ermittlungsverfahrens in Aussicht gestellt.
Das Bundesasylamt forderte die Originalausgaben der vom Stiefvater auszugsweise vorgelegten Zeitungsberichte an, die von der Staatendokumentation am 12.06.2013 in Kopie übermittelt wurden.
Weiters wurde eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur russischen Minderheit in Kirgisistan vom 31.07.2013 eingeholt.
Schließlich wurden ausgewählte vom Stiefvater vorgelegte Dokumente einer urkundentechnischen Untersuchung durch das Bundeskriminalamt unterzogen, wobei das Ergebnis vom 16.08.2013 datiert.
Dabei handelt es sich um folgende vorgelegte Unterlagen:
Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens Nr. XXXX des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kirigisien, Abteilung für Innere Angelegenheiten des Stadtbezirks XXXX , datiert mit 14. Dezember 2012.
Mitteilung über den Ausgang einer Beschwerde betreffend das widerrechtliche Einstellen der Strafverfahren Nr. XXXX und XXXX der Generalstaatsanwaltschaft der Kirgisischen Republik, Stadt Bishkek, Zahl XXXX , datiert mit 20.01.2012.
Bekanntgabe über die Einstellung des Strafverfahrens Nr. XXXX der Untersuchungsabteilung der Behörde für Inneres des Stadtbezirks XXXX , nicht datiert.
Die Untersuchung lieferte das Ergebnis, dass im Zuge der optisch/physikalischen kriminaltechnischen Untersuchung beim Vergleich der fraglichen Schriftstücke unterschiedlicher kirgisischer Behörden weder beim Papier, beim Textdruck noch bei dem für die Eintragungen und Unterschriften verwendeten Schreibmittel und dem Schreibgerät Unterschiede festgestellt werden hätten können.
Derartige Übereinstimmungen seien bei Schriftstücken, die von unterschiedlichen Behörden stammen würden, nicht zu erwarten.
Es sei sehr wahrscheinlich, dass alle drei Schriftstücke von demselben Urheber hergestellt worden seien.
Das Bundesasylamt gewährte den Eltern am 22.08.2013 zu den eingeholten Beweismitteln Parteiengehör. Dabei wurden auch allgemeine Länderfeststellungen zu Kirgisistan übermittelt.
In der entsprechenden Stellungnahme, datiert mit 06.09.2013, wurde darauf verwiesen, dass im Bericht ausgeführt werde, dass es in Kirgisistan keine unabhängige Justiz gebe. Weiters würde dort ausgeführt, dass in der Praxis durch die staatlichen Behörden Folter angewendet werde. Im Übrigen wurden in den Länderinformationen dargelegte Diskriminierungen von religiösen und anderen Minderheiten herausgegriffen. Daraus wurde geschlossen, dass sich für die russische Minderheitsbevölkerung in Kirgisistan asylrelevante Verfolgung ergebe. Die russische Minderheitsbevölkerung würde auch nach wie vor im großen Ausmaß Kirgisistan verlassen.
Im Übrigen wurde betreffend asylrelevanter Verfolgungshandlungen der russischen Minderheitsbevölkerung auf weitere Medienberichte verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 13.11.2013, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Verfahrensgang dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. Seine Identität stehe aufgrund des von seinen Eltern vorgelegten unbedenklichen Reisepasses fest. Die Eltern hätten keine Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat behauptet. Das Vorbringen zur behaupteten aktuellen Bedrohungslage seiner Eltern sei als unglaubwürdig qualifiziert worden, weshalb auch von keiner Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat auszugehen sei.
Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer der russischen Volksgruppe angehöre, keine Schutzgewährung abgeleitet werden könne, wie aus den Länderfeststellungen zu entnehmen sei. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit generell davon ausgegangen werden, dass ethnische Russen systematisch verfolgt werden würden.
Auch sei im Rahmen des Familienverfahrens keinem anderen Familienmitglied der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass eine solche auch für die Beschwerdeführer nicht in Frage komme.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere festgehalten, dass die Eltern keinerlei Gefährdung glaubhaft machen hätten können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsstaat habe daher nicht erkannt werden können. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr wäre durch seine für ihn sorgepflichtigen Eltern gesichert. Es würden auch sonst keine Gründe vorliegen, die eine Abschiebung für unzulässig erscheinen lassen würden.
Im vorliegenden Fall sei auch keinem Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.
Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kernfamilie in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben würde und diesbezüglich unzweifelhaft ein Familienleben vorliege, die Familienangehörigen jedoch ebenfalls Asylwerber seien und potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht seien, sodass bei einer gemeinsamen Ausweisung es zu keinem Eingriff in das Familienleben kommen würde. Der Beschwerdeführer sei erst seit ca. 18 Monaten in Österreich, sodass allein aufgrund der Verfahrensdauer realistischer Weise nicht von einer Aufenthaltsverfestigung bzw. Entwurzelung vom Herkunftsstaat gesprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Beschwerdeführers fristgerecht (in einem gemeinsamen Schriftsatz für alle Familienangehörigen) Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurde.
Konkret wurde moniert, dass das erstinstanzliche Verfahren nur mangelhaft geführt worden sei, die Ergebnisse des Beweisverfahrens unrichtig gewürdigt worden seien und unzureichende behördliche Ermittlungstätigkeit zu unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellungen geführt hätten, die eine falsche rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Folge gehabt hätten.
Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Beschwerdeverfahren wurden weitere Unterlagen (Fax der Diakonie vom 09.12.2013) übermittelt - nämlich die gescannte und ausgedruckte Sterbeurkunde des Geschäftspartners des Stiefvaters, diverse Zeitungsartikel und dazugehörige Links die die korrupte Vorgehensweise der kirgisischen Behörden aufzeigen würden, der ausgedruckte E-Mailverkehr zwischen den Eltern und dem Rechtsanwalt, Links die die Mutter bei ihrer Tätigkeit als Fernsehreporterin zeigen würden sowie Unterlagen zur Integration.
Für die am 18.01.2014 im Bundesgebiet geborene Schwester XXXX wurde ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt und mit Fax der Diakonie vom 18.06.2014 Kurzbriefe des Landesklinikum XXXX über den ambulanten Arztbesuch der Schwester am 21.01. und 03.02.2014 übermittelt. Weiters wurde eine Terminkarte der XXXX Chirurgische Abteilung, über einen Termin am 03.11.2014 übermittelt.
Der erkennende Richter veranlasste die Übersetzung der vorgelegten Unterlagen:
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.09.2014 mit den Eltern an.
Die Eltern erschienen zur Beschwerdeverhandlung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen.
Der Stiefvater legte die Registrierung seiner Firma " XXXX " samt Gesellschaftsvertrag in russischer Sprache sowie Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und Empfehlungsschreiben vor. Die Dolmetscherin übersetzte auszugsweise die Firmenregistrierung sowie den Gesellschaftsvertrag.
Der Stiefvater erklärte, sein bisheriges Vorbringen aufrecht halten zu wollen.
Befragt, ob er wegen seiner Volksgruppe oder Religion in Kirgisistan im Alltag diskriminiert worden sei, meinte der Stiefvater, dass dies natürlich praktisch jeden Tag passiert sei, besonders nach der letzten Revolution 2010. z.B. seien in der Klasse des Beschwerdeführers in der Schule nur zwei Kinder mit hellen Haaren gewesen. Die zwei seien ständig beleidigt und erniedrigt worden. Die Kinder seien immer wieder aufgefordert worden "abzuhauen" und die Lehrer hätten sich nie eingemischt.
Die Mutter führte zum Beschwerdeführer aus, dass dieser aus ihrer ersten Ehe stamme.
Der Beschwerdeführer habe oft in der Schule Probleme gehabt. Er sei als Russe beschimpft worden. Die Mutter erklärte auch, dass die alltäglichen Diskriminierungen, die es schon über einen langen Zeitraum geben würde, nicht der Grund für die Ausreise gewesen seien.
In Kirgisistan würden sich Familienangehörige mütterlicherseits und väterlicherseits aufhalten.
Der Beschwerdeführer sei gesund.
Der Beschwerdeführer besuche die Hauptschule und habe dort, wo er früher gewohnt habe, im Fußballverein gespielt. Da sie erst vor einem Monat übersiedelt seien, sei er noch in keinem Verein.
Am Ende wurden russischsprachige Zeitungsausschnitte vorgelegt, wobei einige Passagen angestrichen wurden und die Dolmetscherin ersucht wurde diese auszugsweise zu übersetzen.
Den Verfahrensparteien wurde gemäß § 45 Absatz 3 AVG das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kirgisistan vom 24.03.2014 zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt.
Weiters wurde festgehalten, dass erwogen werde, eine verfahrensbezogene Recherche über ACCORD noch vorzunehmen.
Im Übrigen wurden Unterlagen zu den gesetzten integrativen Schritten vorgelegt.
Der erkennende Richter veranlasste weitere Länderrecherchen, die zum Ergebnis kamen, dass die Mutter Journalistin in Kirgisistan gewesen sei. Über den gewaltsamen Tod eines russischstämmigen Geschäftsmannes namens XXXX hätten keine Informationen gefunden werden können. Es gebe in Kirgisistan einen Rechtsanwalt mit dem Namen XXXX . Im staatlichen Anwaltsregister seien dessen Kontaktdaten eingetragen. Der kirgisische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty veröffentlichte im August 2013 unter Berufung auf Informationen des Pressedienstes des kirgisischen Parlaments eine Liste von 53 KandidatInnen für das unbesetzte Amt des Ombudsmanns der Republik Kirgisistan, wobei sich auf der Liste auch der zuvor Genannte befinde, der Berater eines Parlamentsabgeordneten sei. Über einen Verzug des Genannten nach Kasachstan konnte nichts ermittelt werden. Informationen zu einem Geschäftsmann im Textilgeschäft namens XXXX mit engen Beziehungen zu Politikern und Polizei hätten nicht ermittelt werden können. (ACCORD Anfragebeantwortungen vom 29.10.2014)
Diese Anfragebeantwortungen wurden dem Parteiengehör unterzogen und in der Stellungnahme vom 19.11.2014 wurde ausgeführt, dass der Stiefvater bedauere, dass keine Informationen über den gewaltsamen Tod von XXXX beschafft werden konnten. Die Sterbeurkunde hätten sie von der Mutter des Verstorbenen erhalten und wurde um weitere Ermittlungen vor Ort ersucht.
Der erkennende Richter veranlasste in der Folge eine weitere Recherche über die ÖB in Kasachstan. Der beauftragte Vertrauensanwalt konnte den gewaltsamen Tod des zuvor genannten nicht bestätigen (Anfragebeantwortung vom 11.02.2015).
Auch diese Anfragebeantwortung wurde dem Parteiengehör unterzogen und in der Stellungnahme vom 24.04.2015 dargelegt, dass die Recherche auf unzureichenden Personaldaten beruht habe. Konkret wurde moniert, dass der Verstorbene kein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, sondern der Kirgisischen Republik gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, ob das Geburtsdatum des Verstorbenen in die Ermittlungen eingeflossen sei. Auch sei aus dem vorgelegten Schreiben des Vertrauensanwaltes nicht ersichtlich, ob dieser die Ermittlungen im Register der Stadt XXXX angestellt habe.
Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso der ermittelnde Rechtsanwalt keinen Gegenbeweis erbracht habe, wonach der genannte Geschäftspartner noch leben würde. Es hätte auch die Mutter des Verstorbenen ausfindig gemacht und befragt werden können.
Im Übrigen wurde anhand eines Berichtes der OSZE aus Juli 2012 der Schluss gezogen, dass die öffentliche Verwaltung in Kirgisistan noch immer nicht in der Lage sei, ein einheitliches Melde- bzw. Personalstandwesen aufzustellen und dass es genau bei diesen Behörden öfters zu Korruptionsfällen komme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Kirgisistan, Angehöriger der russischen Volksgruppe und dem russisch-orthodoxen Glauben zugehörig. Er hat im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise - versorgt durch seine Eltern - wirtschaftlich abgesichert gelebt.
Hinsichtlich der Verfolgungsgründe seiner Eltern könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Eine eingriffsintensive Diskriminierung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden.
Er ist mit seiner Mutter XXXX , seinem Stiefvater XXXX und seinem minderjährigen Bruder XXXX mittels Flugzeug am 23.03.2012 in das Bundesgebiet gereist, wobei sie im Besitz von Flugtickets und Visa für XXXX gewesen sind. Sie stellten allesamt - ohne ihre Weiterreise anzutreten - Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Im Herkunftsstaat halten sich unverändert zahlreiche Familienangehörige mütterlicher- und väterlicherseits auf.
Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet mit seiner Familie von der Grundversorgung. Er besucht die Pflichtschule.
Am XXXX wurde die minderjährige Schwester XXXX im Bundesgebiet geboren und für diese ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt, der unverändert beim BFA anhängig ist.
Zu Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).
Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Quellen:
Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).
Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-Osch mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).
Quellen:
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).
Quellen:
Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße -einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet die Anwendung von Folter. In der Praxis wenden aber Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Die Bekämpfung der Folter bleibt nach Expertenmeinung eine Herausforderung für Kirgisistan (USDOS 27.2.2014; vgl. BAMF 8.2010). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das auf der Grundlage von Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter entwickelt wurde, und eines Gesetzes, das die Einrichtung eines Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderen Misshandlungen vorsah, waren Folter und andere Misshandlungen 2012 nach wie vor verbreitet (AI 23.5.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 3.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 3.2014a).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan sind ca. 7.000 NGOs tätig (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierten politischen Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen. Zu einem gewissen Grad wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Im Alter zwischen 18 und 27 Jahren bestehen eine Wehrpflicht sowie die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes - Frauen ab 19 Jahren können freiwillig bei der Armee dienen (CIA 11.3.2014).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 9.2013a).
Quellen:
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung hat sich bemüht diese auch in der Praxis zu gewährleisten. Die Redefreiheit wurde allerdings nicht konsequent geschützt (USDOS 27.2.2014). Im Pressefreiheitsindex 2013 von Reporter ohne Grenzen nimmt Kirgisistan Platz 106 (von insgesamt 179) ein. Im Vergleich zum Vorjahresindex 2012 mit Platz 108 bedeutet dies eine weitere leichte Verbesserung. Trotzdem werden Journalisten in Kirgisistan immer wieder bedroht wenn sie zu sensiblen Themen recherchieren wie z. B. über Korruption oder die Gewaltexzesse im Süden Kirgisistans im Juni 2010. Auch die Zensur von Websites gehört in Kirgisistan zum Alltag. Im Oktober 2012 kam es zu Protesten von Journalisten gegen die Maßregelung der Presse durch das Parlament (GIZ 3.2014a).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Quellen:
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Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig (AA 9.2013a). Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern (AA 9.2013a). Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
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Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. (AA 9.2013a)
Quellen:
Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Moslemgruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 64,9% Kirgisen, 13,8% Usbeken, 12,5% Russen, 1,1% Dunganen, 1% Ukrainer und 1% Uiguren, während andere Gruppen 5,7% ausmachen (Volkszählung 1999) (CIA 11.3.2014). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch (zweitgrößte Stadt des Landes) und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind:
Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 3.2014b).
Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen. Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
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Kontakt und Zusammenleben zwischen Kirgisen und Usbeken waren im Laufe der historischen Entwicklung dieser beiden Ethnien unterschiedlich geprägt. Trotz ethnischer Nähe, - z.B. einer ähnlichen Sprache und der Zugehörigkeit zum gleichen Glauben - grenzen sich Kirgisen und Usbeken klar voneinander ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal auf das von beiden Seiten verwiesen wird, sind die historisch unterschiedlichen Wirtschaftsweisen: zum einen die pastoralnomadische Lebensweise mit mobilen Behausungen und Viehzucht der Kirgisen und die sesshaft lebenden, Ackerbau treibenden Usbeken auf der anderen Seite. Auch wenn diese unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensweisen während der Zeit der Sowjetunion zerstört wurden, stellt dieser Unterschied in der Markierung von ethnischen Trennlinien einen wichtigen Punkt dar. Trotzdem sind viele Einflüsse von Usbeken auf Kirgisen in Bezug auf ihre Lebensweise und ihre Traditionen und Sprache spürbar (GIZ 3.2014b).
Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentrieren, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekisch sprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache (FH 1.2013). Ethnische Usbeken in Osh und Dschalalabad sehen sich in Zuge der Arbeitsuche, insbesondere bei Jobs im öffentlichen Dienst, einer Diskriminierung ausgesetzt. Es gab auch mehrere Berichte über die Beschlagnahme von Unternehmen und Eigentum von ethnischen Usbeken (MRG 24.9.2013).
Zwar unternahmen die Behörden Anläufe, um die gewaltsamen Ausschreitungen vom Juni 2010 in den Städten Osch und Dschalalabat aufzuklären - oft gegen erheblichen internen Widerstand, doch gelang es nicht, die Ereignisse und ihre Folgen effektiv aufzuklären und den Tausenden Opfern schwerer Straftaten und Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin in unverhältnismäßigem Umfang von Inhaftierung und Strafverfolgung betroffen (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Kirgisistan beheimatet lokale Gruppen von Uiguren, bei denen man davon ausgeht, dass sie seit jeher in Kirgisistan ansässig sind bzw. seit dem 19. oder Anfang des 20. Jahrhunderts. Diese sind z.B. die Ferghana Uiguren im südlichen Kirgisistan oder einige Uiguren im Norden, die sich um den See Issyk-Köl oder die Stadt Kokmol konzentrieren. Die zweite Gruppe sind Nachkommen jener, die in den 1950er und 1960ern aus dem heutigen Xinjiang kamen, nachdem die chinesischen Kommunisten dieses übernahmen. Die dritte Gruppe von Uiguren in Kirgisistan besteht aus chinesisch-uigurischen Händlern, die chinesische Staatsbürger sind und mit einem temporären Visum hier sind (L.H. 2009). Ihre geringe Anzahl und eine relativ unbedeutende Rolle ohne großen Einfluss in Machtkämpfen haben dazu geführt, dass die Uiguren keine bedeutsame Rolle in den Kämpfen des
20. und 21. Jahrhundert spielten. Während der sowjetischen Ära waren viele Uiguren in der russisch-sprechenden Gesellschaft integriert, mit dem Ergebnis, dass eine Mehrheit der Uiguren heute Russisch oder sogar Usbekisch anstatt Uigurisch spricht. Diese bereits lange währende Situation hat sich in den letzten Jahren durch die Ankunft von Uiguren, die der Chinesischen Repression in Xinjiang entfliehen, geändert. Anfangs versuchte die Kirgisische Regierung diese Bewegung zu verhindern, unternahm jedoch keine Versuche zur strengen Unterbindung. Sie erlaubte die Arbeit von uigurischen Organisationen, die mit den Uiguren in Xinjiang sympathisierten oder sogar direkt mit solchen verbunden waren. Zwei der Organisationen die "Uighur Freedom Organization" sowie die "Kyrgyzstan Uyghur Unity (Ittipak) Association" wurden von der Regierung gewarnt nicht Aktivitäten nachzugehen, welche die uigurische Diaspora in Xinjiang oder das "Tibet Liberation Movement" betreffen, da dies offiziell sensible Bereiche Chinas darstellen. Es gibt Vorwürfe über beleidigende oder feindliche Aussagen, manche auch von Regierungsvertretern, welche die Uiguren als Terroristen oder Fundamentatlisten ("Wahhabis") bezeichnen, und die zu negativen sozialen Einstellungen und Darstellung in den Medien sowie Nachteilen am Arbeitsmarkt der uigurischen Minderheit beitragen (MRG 2011). Während der interethnischen Gewalt zwischen Kirgisen und Usbeken im Juni 2010 flohen viele Uiguren nach dem Erhalt von Drohungen, dass sie das nächste Ziel der Gewalt wären, aus dem nördlichen Kirgisistan nach Kasachstan (IRB 4.4.2012).
Wie in den Vorjahren, besteht für Uiguren aus China die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Rückschiebung verlangt. Laut UNHCR gab es im Laufe des Jahres 2013 jedoch keine Fälle von Abschiebung oder Auslieferung von Uiguren nach China. Im Allgemeinen garantieren die Gesetze Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zu deren Umsetzung ein. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).
Im Jänner 2014 wurden bei einem Vorfall an der Grenze zu China, 11 Uiguren, welche die Grenze illegal überquerten, getötet. Ursprünglich gerieten sie in eine Schießerei mit einem lokalen Jäger, daraufhin mit dem Grenzschutz. Den Angaben der Regierung zufolge seien diese Militante gewesen (Reuters 24.1.2014).
Quellen:
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Frauen haben die Positionen des Finanz- und Gesundheitsministers sowie der Generalstaatsanwalts inne. Insgesamt 25 Frauen waren in dem 120-köpfigen Parlament vertreten (USDOS 27.2.2014). Frauen wurden dieselben Rechte wie den Männern zugesprochen, mit gleichen Zugangschancen zu Arbeit und Bildung. Brautentführung und arrangierte Ehen gegen den Willen der Frau, Brautpreis und Polygamie wurden verboten und unter Strafe gestellt (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ratifizierte zahlreiche internationale Abkommen, unter anderem das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen. Laut Bericht des Forum of Woman-s NGOs of Kyrgyzstan enthalten z.B. folgende Gesetze Bestimmungen zu Gewalt gegen Frauen: Gesetz über häusliche Gewalt, Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel sowie "über die Grundlagen der staatlichen Garantien von Gleichberechtigung" (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt und Missbrauch in der Ehe. Nichtsdestotrotz bleibt die häusliche Gewalt ein Problem. Laut dem Innenministerium muss die Polizei bei beinahe 10.000 Fällen von familiären Konflikten jährlich einschreiten. Das Strafmaß selbst reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (sofern die Misshandlung einen tödlichen Ausgang hat). Es gibt einige NGOs die den Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung bieten, unter anderem rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe, eine Krisenhotline, Schutzhäuser und Präventionsprogramme. Organisationen, die Opfern helfen, betreiben auch Lobbying. Das Sezim Schutzhaus wurde finanziell von der Regierung unterstützt (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan gibt es mehr als zwölf Frauenrechtsgruppen, die den Frauen im Falle häuslicher Gewalt Beratung, Hilfe und Schutz gewähren. Wenige Gruppen unterhalten Notunterkünfte, diejenigen mit Krisenzentren bieten Notrufnummern an, an die sich Betroffene wenden können, um psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe zu bekommen. Von Nichtregierungsorganisationen betriebene Notunterkünfte mit wenigen Betten gibt es nur in größeren Städten. Diese dürfen jedoch nur bis zu zehn Tage kostenlos angeboten werden (BAMF 8.2010). Kinder unter 18 Jahren machen ca. 35 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Die veränderte wirtschaftliche Situation des Landes hat des Leben der Kinder in Mitleidenschaft gezogen - Familien sind zerrüttet worden, Investitionen in das Bildungssystem und die staatliche Fürsorge sind zurückgegangen, und die sozialen Einrichtungen, die für die Wahrung der Kinderrechte sorgen, sind durch Reformen verändert worden. Schätzungsweise vier Prozent aller Kinder unter 14 Jahren müssen Kinderarbeit verrichten. Die meisten kommen aus Familien mit niedrigem Einkommen und arbeiten in verschiedenen Sektoren wie z.B. in Manufakturen und in der Schwerindustrie. Kinder werden aus einer Reihe von Gründen in Betreuungseinrichtungen gegeben, dazu gehören extreme Armut der Herkunftsfamilie, Arbeitslosigkeit, Migration der Eltern auf der Suche nach Arbeit, die Zerrüttung von Familien, Krankheiten in der Familie, häusliche Gewalt, Drogenmissbrauch oder der Tod der Eltern. Die meisten dieser Kinder werden in unterfinanzierten Betreuungseinrichtungen untergebracht. Berichten internationaler Organisationen zufolge wird in diesen Heimen körperliche Gewalt ausgeübt. Kinder, die aus solchen Institutionen kommen, sind nicht genügend auf ein selbständiges Leben vorbereitet und werden häufig arbeitslos oder arbeiten in der Schattenwirtschaft. Familien von Kindern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen erhalten oft keine Unterstützung; die Kinder werden meist aus den Familien herausgenommen und in staatlichen Institutionen untergebracht. (SOS o.D.)
Quellen:
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18. Grundversorgung/Wirtschaft
Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 2.500 US-Dollar (Stand 2013) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Landeswährung Som ist relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 3.2014c).
Quellen:
Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen (AA 24.3.2014b). Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit und der freie Zugang zu medizinischer Versorgung sind laut Gesetz ein verbrieftes Recht jeden Bürgers in Kirgisistan. In der Praxis jedoch ist der Zugang zu medizinischen Leistungen nicht für alle gleich. Mit 140 US-Dollar (Stand 2010) Gesundheitsausgaben pro Kopf ist Kirgisistans Gesundheitswesen auch heute noch chronisch unterfinanziert. Zur Zeit der Sowjetunion im Jahr 1990 standen pro Einwohner 156 US-Dollar zur Verfügung, was auch damals schon eine Unterfinanzierung des Gesundheitswesens bedeutete. Trotzdem war die Gesundheitsversorgung für alle Bürger kostenfrei. Nach der Unabhängigkeit 1991 sanken die Ausgaben aufgrund der Wirtschaftskrise auf 37 $ per capita im Jahr 1993. Patienten mussten nun für ihre medizinische Behandlung selbst bezahlen. Von seiner schlimmsten Krise Anfang der 1990er Jahre hat sich das staatliche Gesundheitswesen inzwischen erholt. Mit Hilfe der internationalen Gebergemeinschaft wurde ab 1994 versucht mit Langzeitreformen das Gesundheitswesens in Kirgisistan zu reformieren. Ziele der beiden Reformprogramme Manas (1996-2006) und Manas Taalimi (2006 - 2010) waren, die medizinische Grundversorgung zu verbessern, den Krankenhaussektor zu reformieren und die Familienmedizin zu stärken. Die von der WHO, der Weltbank, der DEZA und der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit geförderten Reformprogramme konnten durch die Einführung einer sogenannten "Single Payer Reform" im Jahr 2001 die bis dahin weit verbreiteten obligatorischen Bestechungsgelder im medizinischen Sektor reduzieren. Die "Single Payer Reform" sieht vor, dass die Patienten für ihre Behandlung einen offiziell festgelegten Satz bezahlen und dafür alle Behandlungen und Medikamente, die für eine Basisversorgung nötig sind, ohne weitere Kosten erhalten. Laut WHO sank mit der Reform die Anzahl der Patienten, die inoffizielle Zahlungen leisten mussten, um eine adäquate Behandlung zu bekommen, von 70% im Jahr 2001 auf 52% im Jahr 2006. Die Zahl von 52% zeigt jedoch, dass auch heute noch oft mit Geld nachgeholfen werden muss, um eine gute Behandlung zu bekommen (GIZ 3.2014b). Die Stiftung für Krankenpflichtversicherung, die der Regierung des kirgisischen Staates unterstellt ist, kann unter dem Link www.foms.kg aufgerufen werden. Die Stiftung führt ein Programm zu staatlich garantierter Gesundheitsfürsorge durch. Um im Rahmen dieses Programmes voll- oder teilweise anspruchsberechtigt zu sein (Erste Hilfe, ambulante Versorgung auf 1. und 2. Ebene, Zahnarzt, pharmazeutische Leistungen, Prophylaxe), muss die Person zunächst eine Krankenversicherungspolice für 400 KGS/Jahr [ca. €
6,20] erwerben und regelmäßige Beiträge entrichten. (IOM-ZIRF 16.11.2012)
Hepatitis C kann behandelt werden. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist möglich. Psychiatrische Erkrankungen können behandelt werden (MedCOI 24.2.2012).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Eltern durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 25.04.2012, sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 27.06.2012 und am 14.05.2013, durch die vom Bundesasylamt eingeholte Anfragebeantwortung vom 27.02.2013, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur russischen Minderheit in Kirgisistan vom 31.07.2013, durch Veranlassung einer kriminaltechnischen Untersuchung (Untersuchungsbericht vom 16.08.2013) sowie durch Einsichtnahme in die von seinen Eltern vorgelegten zahlreichen Unterlagen, durch Befragung seiner Eltern im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2014, durch Vorlage weiterer Unterlagen zum Beweis des Vorbringens und zu integrativen Aspekten, durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Anfragebeantwortung vom 11.02.2015, durch Vorhalt eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und zahlreicher, oben näher bezeichneter, verfahrensbezogener ACCORD-Auskünfte durch das Bundesverwaltungsgericht sowie schließlich durch Einsichtnahme in die Asylakten der Eltern.
Die allgemeinen Feststellungen zu Kirgisistan sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Ergänzt wurden diese allgemeinen Feststellungen durch verfahrensbezogene Feststellungen, die sich vor allem auf einschlägige Auskünfte des österreichischen Zentrums für Länderinformation ACCORD gründen und in denen ebenfalls die durchwegs seriösen staatlichen und nicht staatlichen internationalen Quellen zitiert wurden.
Hinsichtlich der Situation der russischen Minderheit finden sich in den Länderinformationen keine Hinweise auf Diskriminierungen im asylrelevanten Ausmaß. Selbst die Mutter erklärte, dass die alltäglichen Diskriminierungen nicht Grund für die Ausreise gewesen seien, weshalb auch im Lichte dieses Vorbringens nicht von eingriffsintensiven Diskriminierungen auszugehen war.
Sämtliche Länderberichte wurden dem Parteiengehör unterzogen und haben von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich die Eltern Gebrauch gemacht, in der die vorgehaltenen allgemeinen Länderberichte nicht kritisiert wurden.
Das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen, auf das die Mutter betreffend den Beschwerdeführer mangels eigener Fluchtgründe verwiesen hat, wurde in der diese betreffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag einer Beurteilung unterzogen und teils als nicht asylrelevant teils als unglaubwürdig bewertet. Unglaubwürdig wurde insbesondere das Vorbringen rund um eine Verfolgung des Stiefvaters im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit gewertet, zumal die durchgeführten Recherchen im Herkunftsstaat keine Anhaltspunkte für eine derartige Verfolgung liefern.
Eine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß aufgrund der Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe konnte von den Eltern nicht glaubhaft dargelegt werden und ergibt sich eine solche auch nicht aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationen.
Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden abgesehen von Diskriminierungen in der Schule aufgrund seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit, die jedoch keine Eingriffsintensität aufweisen, keine auf das Fluchtvorbringen der Eltern basierenden Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sondern lediglich auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen bzw. auf deren Fluchtgründe eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgebaut.
Dass der Beschwerdeführer derzeit an keiner schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und für ihn derzeit kein medizinischer Behandlungs- oder Therapiebedarf besteht, ergibt sich aus dem Akteninhalt und hier insbesondere aus den Ausführungen der Mutter in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Eltern in Zusammenhalt mit dem vorgelegten unbedenklichen Reisepass.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Situation der russischen Minderheit in Kirgisistan stellt sich im Vielvölkerstaat Kirgisistan nicht derart dar, dass von einer Gruppenverfolgung (asylrelevante Verfolgung ausschließlich auf Grund der Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe in Kirgisistan) auszugehen ist, sondern ist es zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass eine persönliche individuelle Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Entscheidungszeitpunkt vorliegt. Eine derartige persönliche eingriffsintensive Verfolgung konnte von den Eltern betreffend den Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Soweit dieser in der Schule Diskriminierungen aufgrund seiner russischen Volksgruppe ausgesetzt gewesen ist, erreichen diese nicht die von der vorzitierten Judikatur genannte erhebliche Intensität. Die Mutter hat auch ausdrücklich erklärt, dass allfällige Diskriminierungen im Alltag nicht der Grund für die Ausreise gewesen sind.
Darüber hinaus wurde betreffend die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers auf seine Eltern verwiesen, wobei dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig bewertet wurde.
Dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Eltern eine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen hervorgeht, besteht in Kirgisistan jedenfalls keine Bürgerkriegssituation und auch sonst kein Klima allgemeiner Gewalt, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson in eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes geraten würde (vgl. auch Asylgerichtshof vom 17.09.2012 D3 415844-1/2010, Asylgerichtshof vom 20.7.2011 D4 259631-2/2008 sowie Bundesverwaltungsgericht vom 19.09.2014 W159 1418656-1/17E).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Die Eltern haben für den Beschwerdeführer kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer (aktuellen) Bedrohungssituation gem. § 50 FPG dargelegt.
Die Mutter hat betreffend den Beschwerdeführer ausdrücklich ausgeführt, dass dieser gesund sei und finden sich im Akt keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Der minderjährige Beschwerdeführer wird - seinem Alter von zwölf Jahren gemäß - derzeit von seinen Eltern versorgt.
Die Eltern des Beschwerdeführers haben bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat wirtschaftlich unabhängig gelebt. Beide verfügen über eine fundierte Ausbildung und sind jeweils einer Arbeit nachgegangen. Unter Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Bildungsgrades der Eltern ist vor dem Hintergrund der obigen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass Angehörige der russischen Minderheit derart stark diskriminiert werden würden, dass ihnen eine Arbeitsaufnahme verweigert wird. In diesem Zusammenhang muss auch auf die zahlreichen im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen väterlicher- und mütterlicherseits verwiesen werden, die im Herkunftsstaat offenbar wirtschaftlich abgesichert leben können und die dem Beschwerdeführer und seiner Familie für den Fall einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls unterstützend zur Seite stehen könnten.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes seiner Eltern nicht zu erwarten, dass der von seinen Eltern zu versorgende Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat:
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Eltern und seiner minderjähriger Geschwister gegen die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen.
Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges für den Beschwerdeführer auch im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art. 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jene zu den Kindern durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die im Bundesgebiet geborene Schwester führt mit dem Beschwerdeführer unbestreitbar ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK.
Zumal seine Schwester aufgrund der Anhängigkeit ihres Verfahrens beim BFA von keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, kann bereits aus diesem Grund betreffend den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen werden, da es dadurch zu einem dem Art. 8 EMRK widersprechenden Eingriff in sein Familienleben - nämlich die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schwester kommen würde. Eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen wäre allenfalls mit seiner Schwester möglich, weshalb das Verfahren des Beschwerdeführers zur Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen war.
Eine allenfalls zu treffende Rückkehrentscheidung kann nur gemeinsam für alle Familienangehörigen iSd. Art. 8 EMRK ausgesprochen werden. Aufgrund der unveränderten Anhängigkeit des Verfahrens der Schwester beim BFA, war bereits aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden, zumal sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung im Lichte des bislang entfalteten Privatlebens im Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen wäre.
Greift die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in das Privatleben des Beschwerdeführers ein, ist zu prüfen, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Moment zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Zwar kann die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwas über drei Jahren nicht als kurz bezeichnet werden, sie ist im Lichte der zitierten Judikatur jedoch nicht so lange, als diese isoliert betrachtet das Treffen einer Rückkehrentscheidung ausschließt.
Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt auch nur durch seinen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Die Länge des Verfahrens liegt im Übrigen darin begründet, dass Eltern kontinuierlich vollkommen ungeeignete Unterlagen als Beweismittel vorgelegt haben, die einen enormen Ermittlungs- und damit Zeitaufwand verursacht haben.
Die unbescholtenen Eltern haben in Österreich lediglich ihre Bemühungen bekundet, die deutsche Sprache zu lernen und sich gesellschaftlich zu integrieren. Insbesondere wurde keine Prüfungsbestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorgelegt. Sie leben derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die Eltern für sich oder für den Beschwerdeführer darüber hinaus vor dem Hintergrund der doch schon mehr als drei Jahre währenden Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Es wurden zwar allgemeine Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen vorgelegt, doch ist aus diesen keine substantielle Unterstützung ersichtlich und wurde auch von niemandem eine Verpflichtungserklärung abgegeben.
Die Eltern habe sich im Bundesgebiet im Übrigen nicht aus-, fort- oder weitergebildet und sind auch kein Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer besucht die Hauptschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Eine frühere Vereinsmitgliedschaft hat er aufgrund eines Ortswechsels beendet.
Im Gegensatz dazu leben im Herkunftsstaat zahlreiche Angehörige mütterlicher- und väterlicherseits.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einen weit längeren Aufenthalt und eine tiefergreifende Integration als beim Beschwerdeführer beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;
Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;
Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;
Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;
selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;
Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;
Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;
eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen demnach im Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage und betreffend alle Familienangehörigen gemeinsam die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Richter darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.
Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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