W144 2102086-2•BVwG W144 2102086-2
W144 2102086-2Bundesverwaltungsgericht12.06.2015
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real<br/>risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W144 2102092-2/3E
W144 2102087-2/3E
W144 2102086-2/3E
W144 2102090-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.05.2015, Zl.1047510408/140266596 (ad 1.), 1047510103/140266588 (ad 2.), 1047509810/140266618 (ad 3.), und 1047509908/140266634 (ad 4.), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj) 3.- und 4.-Beschwerdeführer; alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die 1.- und 2.-BF betrieben im Jahr 2009 zunächst in Polen ein Asylverfahren, in der Folge gemeinsam mit den 3.- und 4.-BF weitere Asylverfahren in Deutschland und zuletzt (wiederholt) in Belgien. Die 1.- und 2.-BF betrieben bisher bereits 13 (dreizehn!) Asylverfahren in Europa. Die BF reisten letztlich auf dem Landweg weiter bis nach Österreich, wo sie am 09.12.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellten.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am 11.12.2014 brachte die 1.-BF in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen 3.- und 4.-BF vor, dass sie in Belgien für zwei Jahre einen positiven Bescheid gehabt hätten. Ihr Sohn, der 3.-BF, sei krank gewesen, deshalb hätten Sie ein Aufenthaltsrecht in Belgien bekommen. Jetzt hätten sie in Belgien eine negative Entscheidung bekommen.
Der 2.-BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung gleichlautend vor, dass sie in Belgien zunächst einen positiven und dann wieder einen negativen Bescheid erhalten hätten. Er habe in Belgien schon gearbeitet und habe eine Aufenthaltserlaubnis gehabt. Neben seiner Frau und seinen beiden Kindern befänden sich noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in Österreich.
Am 24.01.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) basierende Wiederaufnahmeersuchen betreffend alle 4 BF an Belgien, das von Belgien mit 2 Faxen jeweils vom 29.1.2015 zustimmend beantwortet wurde.
Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2015 brachte die 1.-BF vor, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen, dass sie eine Rechtsberatung in Anspruch genommen habe, und dass sie bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe. Befragt nach Verwandten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erklärte die 1.-BF, dass sie selbst in Europa keine Angehörigen habe. Ihre Schwiegereltern würden jedoch in Österreich, glaublich seit vier Jahren, leben. Kontakt zu diesen hätten sie telefonisch je nach Möglichkeit gehabt. Auf die Frage, ob zu den Schwiegereltern ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, erklärte die 1.-BF, dass die Eltern ihres Mannes selbst nicht viel zur Verfügung hätten. Die Brüder ihres Ehegatten hätten Essen gebracht. Ihr letztes Asylverfahren in Belgien sei negativ entschieden worden, sie wolle auf keinen Fall nach Belgien zurückkehren. Sie hätten dies schon dreimal hinter sich gebracht und würden keine Grundversorgung in Belgien bekommen. Sie müssten jedes Mal bei Landsleuten um Unterkunft ansuchen. Es gebe keine medizinische Versorgung. Ihr Sohn brauche regelmäßige Untersuchungen; der Sohn sei am 31.03.2010 in Belgien zur Welt gekommen, am 06.05.2010 sei seine Krankheit erkannt worden. Ihr Sohn leide an einem Virus, das das Hörvermögen und die geistige Entwicklung beeinflusse. Bei ihrer Tochter bestehe nicht der Verdacht, dass sie die gleiche Diagnose habe, aber zur Zeit habe auch diese Ohrenprobleme. Der Sohn sei bis zu seinem dritten Lebensjahr in Belgien in regelmäßiger Behandlung gewesen. Umfangreiche Behandlungen und zwei Operationen habe er in Belgien bekommen. Die Gesundheit ihres Sohnes habe höchste Priorität. In Österreich sei bis jetzt noch nichts gemacht worden, obwohl sie mehrmals in der Betreuungsstelle bei Ärzten gewesen seien, mit der Bitte um Überweisung für ihren Sohn. Es habe jedoch geheißen, dass sie sich noch gedulden sollten.
Der 2.-BF gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2015 ebenfalls an, dass er sich in der Lage fühle, Angaben zu machen, dass er eine Rechtsberatung in Anspruch genommen habe, und dass er im bisherigen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente, die er vorlegen könne. Auf die Frage, ob er Familienangehörige in Österreich habe, erklärte der 2.-BF, dass seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder in Österreich aufhältig seien. Seine Brüder würden in Wien wohnen, und seine Eltern würden im gleichen Haus leben, wo er selbst mit seiner Familie untergebracht sei. Auch die Schwester lebe bei seinen Eltern. Seine Mutter leide an Krebs und brauche Pflege. Die Brüder seien seit ca. acht oder neun Jahren in Österreich, seine Eltern und die Schwester seit ca. drei Jahren. Die Brüder seien anerkannte Flüchtlinge, die Verfahren der Eltern und der Schwester würden noch laufen. Auf die Frage, ob zu den Eltern bzw. Geschwistern ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, erklärte der 2.-BF, dass dies nicht der Fall sei, die einzige Unterstützung sei, dass er seine Angehörigen in seiner Nähe habe, das reiche ihm schon. Vormals habe er regelmäßig mit seinen Eltern und den Geschwistern telefoniert. In Belgien habe er einen negativen Bescheid bekommen und sei aufgefordert worden, mit seiner Familie Belgien zu verlassen. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass sie nunmehr nach Österreich eingereist seien. Sein Sohn habe am 02.03.2015 einen Kontrollterminen im Krankenhaus XXXX, den sie unbedingt wahrnehmen müssten. Seine Frau, die eigentlich keine eigenen Fluchtgründe habe, sei mit ihm seit Jahren unterwegs, sie hätten keinen festen Wohnsitz, seine Familie leide wegen ihm. Auch seine Eltern würden sicher sehr bedrückt und traurig sein, vor allem seine kranke Mutter, wenn er mit seiner Familie abgeschoben werden würde.
Die minderjährigen 3.- und 4.-BF wurden aufgrund ihres kindlichen Alters naturgemäß nicht einvernommen.
Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 17.02.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Belgien gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Belgien zulässig sei.
In den Bescheiden, welche die 1.- und 2.-BF betreffen, wurden jeweils die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die beweiswürdigenden Erwägungen, sowie die Beurteilung der Rechtsfragen mittels umfangreicher Ausführungen dargelegt.
Bezüglich der 3.- und 4.-BF erschöpfte sich hingegen die Begründung der angefochtenen Bescheide in einem bloßen, unzulässigen Verweis auf den Bescheid der 1.-BF, weshalb im Beschwerdeverfahren die Bescheide (aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG) aller 4 BF gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben wurden.
Im 2. Rechtsgang wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 18.05.2015, Zlen. wie im Spruch, erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Belgien gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Belgien zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Belgien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.
Zu Belgien werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Dezember 2013).
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2012
Belgien
Tabelle kann nicht abgebildet werden
(Eurostat 18.6.2013 / 22.3.2013)
Antragsteller 2013 (Jan-Jun)
Belgien
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 (Jan-Jun)
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
Q1 2013
960
685
Q2 2013
875
665
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 2.8.2013 / 8.10.2013)
Die Gesetze sehen die Zuerkennung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung betreibt ein System zur Bereitstellung von Schutz für Flüchtlinge. Außerdem ist subsidiärer Schutz für Personen, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren, vorgesehen.
Die Gesetze erleichtern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Fremde, deren Asylverfahren ungebührlich lange andauert. 2011 wurde diese Regelung bei 509 Personen wirksam, 2010 waren es noch 24.199 gewesen, was auf eine erhebliche Verbesserung bei der Verfahrensdauer hindeutet. (USDOS 19.4.2013)
Das aktuelle Asylverfahren in Belgien wurde am 1. Juni 2007 eingeführt. Das Büro des Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS) bearbeitet die Anträge und entscheidet in erster Instanz.
Belgien kennt zwei Arten von Schutz: Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutz. (CGRS o.D.)
Fremde können ihren Antrag an der Grenze oder am Flughafen stellen, sowie im Land selbst innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Ankunft, oder in der Haft. Asylwerber (AW) haben das Recht auf kostenlose Rechtshilfe, die in einem Rechtshilfebüro beantragt werden muss. (CGRS o.D.a)
Registriert wird der Antrag zunächst von der Immigrationsbehörde, wo mit dem AW ein Fragebogen ausgefüllt wird, der an das CGRS weitergeleitet wird. Die Beiziehung eines Übersetzers ist möglich.
Bei Folgeanträgen prüft die Immigrationsbehörde auch ob neue Elemente vorgebracht wurden. Ist das nicht der Fall, wird sie entscheiden den Antrag abzulehnen. Dagegen kann der AW innerhalb von 30 Tagen vor dem Council for alien law litigation Beschwerde einlegen. (CGRS o.D.b)
Das CGRS nimmt ein Interview mit dem AW vor. Die Beiziehung Anwalts und eines Übersetzers ist möglich. Erscheint der AW nicht und kann dafür innerhalb von 15 Tagen keine Erklärung liefern oder beantwortet er innerhalb eines Monats keine schriftlichen Anfragen, kann das zu einer ungünstigen Entscheidung führen. (CGRS o.D.c)
Am 1. Juni 2012 trat in Belgien die Liste sicherer Herkunftsstaaten in Kraft. Damit hat der CGRS die Möglichkeit Asylanträge von Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, zurückzuweisen, so sie nicht offensichtlich begründet sind. Eine Entscheidung des CGRS hat binnen 15 Tagen zu ergehen. Die Liste muss jährlich überprüft werden. (EMN 1.6.2012) Im Mai 2013 wurde die Liste unverändert erneut beschlossen. Sie umfasst 7 Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM, Kosovo, Montenegro, Serbien und Indien. (EMN 15.5.2013)
Beschwerdemöglichkeit
Gegen eine negative Entscheidung des CGRS kann der AW innerhalb von 30 Tagen vor dem Council for alien law litigation Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Kommt der AW aus einem EU-Land, einem EU-Kandidatenland oder einem Land von der Liste sicherer Herkunftsstaaten, ist nur eine Annullierungsbeschwerde möglich die keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung kann zusammen mit der Beschwerde beantragt werden. (CGRS o.D.d)
Im beschleunigten Verfahren (Grenze, Haft) beträgt die Frist zur Beschwerde 15 Tage. (CEAR 5.2012)
Vor dem Council for alien law litigation kann der Asylwerber Beschwerde gegen Entscheidungen des CGRS einlegen. Mit dessen Entscheidung ist das Asylverfahren abgeschlossen. Der AW kann aber noch innerhalb von 30 Tagen Kassationsbeschwerde beim dem Council of State einlegen. (CGRS o.D. / CGRS o.D.e)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer werden exakt in derselben Weise behandelt wie andere Asylwerber. Sie haben dieselben Rechte in Bezug auf Unterbringung, sozialer und/oder finanzieller Hilfe, Asylverfahren etc. (CGRS 10.11.2011)
Quellen:
2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Unbegleitete Minderjährige bekommen von Amts wegen einen Vormund, der sie im Asylverfahren vertritt. Bei unklarem Alter des AW wird eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen. Das Interview mit UMA wird von entsprechend geschulten Spezialisten durchgeführt. (CGRS 2008)
Es gibt eine Reihe von Services, die sich um UMA kümmern, sowie auf die Vertretung von deren Interessen spezialisierte Anwälte.
UMA erhalten einen behördlich bestellten Vormund, der sie gegenüber den Behörden vertritt und sich auch darum kümmert, dass Dinge, wie Unterbringung, Bildung, medizinische Versorgung etc. gewährleistet sind. (CIRE 2008)
Minderjährige, die in Belgien unbegleitet ankommen, profitieren von einem speziellen Aufnahmeplan und Unterstützung. Der Vormundschaftsdienst wird informiert, sobald ein UMA Kontakt mit den Behörden aufnimmt. Der Unterbringungsplan von UMA ist in drei Phasen organisiert. In der ersten Phase werden alle UMA (Asylwerber oder nicht) für 2-4 Wochen in einem Observations- und Orientierungszentrum untergebracht. Es gibt deren drei mit 115 Plätzen, die direkt von der Föderalen Agentur für den Empfang von Asylwerbern (Fedasil) betrieben werden.
Stellt der UM einen Asylantrag, wird er der 2. Phase in eine Unterbringung des Fedasil-Netzwerks überstellt (insgesamt 1.000 Plätze). UMA werden dort in eigens für sie errichteten Bereichen untergebracht und betreut. Für Jugendliche ab 17 Jahren, die schon etwas unabhängiger sind, sind einige Plätze reserviert.
In der 3. Phase kann ein UMA in einem individueller zugeschnittenen Zentrum der Öffentlichen Sozialwohlfahrt (Public Social Welfare Centre) oder einer Partnerorganisation untergebracht werden (insgesamt 145 Plätze).
Stellt ein UM keinen Asylantrag, ist per Gesetz trotzdem eine angemessene Unterbringung vorgesehen, die von den Gemeinden abhängig ist.
Ende 2012 boten Fedasil und Partnerorganisationen insgesamt 1.310 Unterbringungsplätze für UMA an. 1.177 UM wurden untergebracht. (Fedasil 8.2013)
Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Personen geschenkt, z.B. UMA, Alleinerziehenden, Behinderten, Alten, Schwangeren und Opfern von Menschenhandel oder physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. Diese Personen werden spezifischer betreut oder in eine Einrichtung gebracht, wo adäquate Betreuung und materielle Hilfe gewährleistet sind. (Fedasil 1.9.2013)
Quellen:
Die Regierung garantierte in der Praxis Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Es gibt verschiedene Aufnahmestrukturen in Belgien: kollektive Zentren unter der Regie der Föderalen Agentur für den Empfang von Asylwerbern (Fedasil) oder des belgischen Roten Kreuzes, sowie individuelle Unterkünfte der Öffentlichen Sozialwohlfahrt (lokale Aufnahmeinitiativen) oder NGOs (Vluchtelingenwerk Vlaanderen und CIRÉ). Man kann, muß aber nicht in einem Zentrum wohnen, verliert außerhalb jedoch die materielle Hilfe. Nur Gesundheitsversorgung wird während des gesamten Asylverfahrens vom belgischen Staat bezahlt, Ärzte oder Spitäler wenden sich bezüglich Kostenerstattung an Fedasil. Gegen Unterbringungsentscheidungen von Fedasil gibt es Beschwerdemöglichkeit innerhalb von 3 Monaten. (CIRE 2008)
Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens ein Recht auf materielle Unterstützung (Aufnahme). Der Planungsdienst (Dispatching Service) von Fedasil ist zuständig für die Zuweisung einer Unterkunft. Dabei wird auf die individuelle Situation des AW Rücksicht genommen (Familien, Vulnerable, UMA...).
Belgien verfügt über Unterbringungsplätze in kollektiven (erste Stufe) und individuellen (zweite Stufe) Unterbringungsstrukturen. Die kollektiven Plätze werden von Fedasil, Belgischem Rotem Kreuz und Partnerorganisationen betrieben. Die individuellen Plätze unterstehen der Öffentlichen Sozialwohlfahrt (lokale Initiativen) oder NGOs. Nach 4 Monaten in einer kollektiven Unterbringungsstruktur können AW die Überstellung in eine individuelle Unterbringung beantragen.
Die Unterbringungszentren der ersten Stufe sind offene Zentren, wo AW Mahlzeiten, Kleidung, soziale, medizinische und psychologische Unterstützung, ein Taggeld, Zugang zu Rechtshilfe, Übersetzung usw. haben.
In den Unterbringungen der zweiten Stufe, wo AW allein oder mit anderen AW leben, stehen alle Einrichtungen des täglichen Bedarfs zur Verfügung.
Das Recht auf Unterbringung erlischt mit dem Ende des Asylverfahrens, wenn alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Bei einer positiven Entscheidung erhalten die Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltsgenehmigung und dürfen noch für 2 Monate in der Aufnahmestruktur bleiben, um sich eine Wohnmöglichkeit zu suchen, wofür Hilfe bei der Öffentlichen Sozialwohlfahrt beantragt werden kann. (Fedasil o.D.)
Seit Anfang 2012 gibt es nach Änderungen im Unterbringungsgesetz eine neue Rückkehrprozedur, nach der alle Antragsteller mit bestätigter negativer Entscheidung in eines von 4 Fedasil-Zentren (insgesamt 300 Plätze) eingeladen werden, welche die Rückkehr organisieren. Diese besagten Zentren sind offene Einrichtungen. Während die Antragsteller auf die Aufforderung zur Ausreise warten (in der Regel 30 Tage), werden sie individuell beraten und nicht außer Landes gebracht.
Ebenfalls Teil der Änderungen von Jänner 2012 sind reduzierte Unterbringungsrechte bei Folgeanträgen. (Fedasil o.D. / Fedasil 8.2013)
In offenen Unterbringungszentren werden verschiedene Tagesaktivitäten organisiert: Workshops, Kurse, eine Bibliothek, Sport etc. ermöglichen einen vernünftigen Zeitvertreib. Die meisten Zentren haben auch einen Internetraum um den Kontakt zu Freunden und Familie zu Hause zu ermöglichen.
Wie belgische Minderjährige, sind in den Zentren anwesende Kinder ebenfalls schulpflichtig. Üblicherweise besuchen sie Schulen in der Nachbarschaft der Zentren, die Auswahl wird aber in Abstimmung mit den Eltern getroffen. Wenn möglich besuchen die Kinder zuerst eine Einführungsklasse, wo Sprachkenntnisse und Bildungsstand festgestellt werden, bevor man sie auf normale Klassen verteilt. In den meisten Zentren erhalten die Kinder abends durch das Personal Hilfe bei den Hausaufgaben.
In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Belgiern dürfen AW nicht arbeiten. Sie dürfen jedoch Ausbildungskurse besuchen (Sprache, Kochen, IT, usw.). Diese werden sowohl innerhalb als auch außerhalb des Zentrums abgehalten.
Im Zentrum können die AW gewisse Aufgaben erfüllen, wie Reinigen der Gemeinschaftsräume, Mahlzeiten servieren, usw. Dafür erhalten sie zusätzlich zum Taggeld etwas Geld.
Wenn AW nach 6 Monaten noch immer keine Entscheidung in ihrem Verfahren erhalten haben, dürfen sie arbeiten. Das Recht auf Unterbringung und materielle Hilfe besteht weiterhin, aber der AW muss einen finanziellen Beitrag leisten, wenn er weiterhin im Zentrum wohnt. (Fedasil o.D.a)
Belgien verfügte Ende 2012 über 23.989 Unterbringungsplätze für AW. Seit 2008 war die Unterbringungskapazität wegen Engpässen konsequent erhöht worden. 2012 wurde auch die Unterbringung in Hotels beendet.
Ende 2012 befanden sich 21.382 Personen in den belgischen Unterbringungseinrichtungen, was einer Unterbringungsrate von 89,1% entspricht. 56% der Untergebrachten waren Familien, 31% alleinstehende Männer und ein Drittel waren Minderjährige (mit Familienanschluss oder unbegleitet). (Fedasil 8.2013)
2011 brachten die Behörden 7.034 Personen in geschlossenen Zentren unter. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer betrug 24 Tage. Am 24.4.2012 wurde ein neues geschlossenes Zentrum eröffnet, das zwei ältere ersetzt. Wegen Personalknappheit sind Gesundheitsfürsorge und Rechtshilfe angeblich nur beschränkt zugänglich. (USDOS 19.4.2013)
Alle AW über 5 Jahren erhalten noch vor der Zuweisung einer Unterkunft ein verpflichtendes Lungenröntgen zur Tuberkuloseerkennung. Erkrankte werden in ein Spital überstellt. Diese Kotrollröntgen müssen AW während der ersten 2 Jahre ihres Aufenthalts in Belgien alle 6 Monate absolvieren. (Fedasil o.D.)
Jeder AW hat das Recht auf medizinische Versorgung. Für jedes Zentrum gibt es einen zuständigen Arzt und medizinisches Personal. Jeder AW hat auch das Recht auf psychologische Unterstützung. Viele der psychischen Probleme von AW haben mit Traumata und Stress zu tun. Der Arzt des Zentrums kann einen AW auch zu Facheinrichtungen überweisen. (Fedasil o.D.a)
AW, die nicht im Zentrum leben, haben trotzdem das Recht auf medizinische Versorgung solange ihr Verfahren läuft. Sie können sich an Ärzte oder Spitäler ihrer Wahl wenden und müssen sich als AW ausweisen. Der Arzt muss sich mit Fedasil in Verbindung setzen und die Behandlung des AW bestätigen lassen. So kann er sichergehen, dass Fedasil die Kosten der Behandlung übernimmt. Notfälle sind davon ausgenommen. (Fedasil 1.9.2013)
Abgelehnte AW haben Zugang zu Gesundheitsleistungen bis zum Ablauf ihrer Anordnung zur Ausreise.
Unbegleitete Minderjährige haben ein eigenes Recht auf Versicherung mit einem speziellen Status.
Illegale Migranten in Belgien haben Zugang zum System der Medizinischen Nothilfe (AMU), das seit 1996 existiert. Es bedingt unter anderem, dass durch einen Besuch in der Wohnung des Migranten seine finanzielle Bedürftigkeit festgestellt wird. Manche Migranten nehmen die AMU nicht in Anspruch, weil sie diesen Kontrollbesuch fürchten.
Wenn die AMU gewährt wurde, werden die Kosten für die Behandlung direkt von der Öffentlichen Sozialwohlfahrt beglichen. Es wird von praktischen Schwierigkeiten in den Zentren der Öffentlichen Sozialwohlfahrt berichtet, die einerseits teilweise sehr viel zu tun haben (etwa Brüssel) und andererseits über gewisse Autonomie verfügen, was dazu führe, dass die Prozeduren von Stadt zu Stadt verschieden seien. Auch könne es für Obdachlose schwieriger sein, eine AMU zu bekommen. (MdM 4.2013)
Quellen:
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ ... ]
Die in den Feststellungen zu Belgien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Belgien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Belgien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
In Ihrer Erstbefragung am 11.12.2014 ausdrücklich befragt zu Ihrem Aufenthalt in Belgien brachten Sie vor, dass es Ihnen lediglich in Deutschland gut gegangen war und in den anderen Ländern Ihres Aufenthalts nicht so gut.
Sie machten keinerlei Angaben über eventuelle Missstände in der Unterbringung, Verpflegung von Asylwerbern in Belgien und wird diesbezüglich auf die obausgeführten Länderfeststellungen verwiesen, zumal Sie diese auch ausgehändigt bekamen während der Einvernahme. Aus Ihren Angaben sind auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Sie brachten vor, dass Ihr minderjähriger Sohn Yahya am 31.03.2010 in Belgien geboren wurde und bereits am 06.05.2010 eine Erkrankung, welche zu Gehörverlust und Beeinflussung der geistigen Entwicklung führen kann, in Belgien diagnostiziert wurde. Ihr Sohn war daraufhin in Belgien bis zu seinem 3. Lebensjahr in regelmäßiger Behandlung. Ihren eigenen Angaben zu Folge war die Behandlung in Belgien umfangreich inklusive 2 Operationen. Seit Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 09.12.2014 wurde Ihr Sohn in Österreich nicht behandelt, Ihr Sohn wurde für 03.02.2015 zu einem Kontrolltermin der GKK Ambulatorien XXXX eingeladen.
Sie erwähnten die Erkrankung Ihres Sohnes bei der Erstbefragung nicht, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet behaupteten Sie zu keinem Zeitpunkt. Ihre mj. Kinder waren während der Einvernahme am 13.02.2015 im Beisein einer Vertreterin der Rechtsberatung und der Leiterin der Amtshandlung anwesend und hinterließen keinesfalls einen geschwächten Eindruck, sondern verhielten sich lebendig und augenscheinlich altersgerecht. Die medizinischen Befunde Ihres Sohnes stammen aus den Jahren 2010, 2012 und 2013, aktuelle Befunde konnten Sie nicht vorlegen und ist daher davon auszugehen, dass Ihr Sohn seither lediglich unter medizinischer Kontrolle und nicht unter akuter Behandlung steht.
[ ... ]
Soferne im gegenständlichen Verfahren keine aktuellen Gutachten zum physischen Zustand Ihres Sohnes vorgelegt wurden, so wird diesbezüglich auf die oa. Feststellungen zu Belgien hingewiesen, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass in Belgien Behandlungsmöglichkeiten bestehen und diese auch zugänglich sind und die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, so dass unter Verweis auf die Judikatur des EGMR auch ein eventuell behauptetes physisches Gebrechen einer Überstellung nach Belgien in keinster Weise im Wege steht. Sie selbst gaben während der Einvernahme an, dass Ihr Sohn in Belgien umfangreich behandelt und zwei Mal operiert wurde, Sie brachten keinen Zweifel an der dortigen
medizinischen Behandlung bzw. Versorgung vor ....... [ ... ]
Der Vollständigkeit halber sei weiters darauf hingewiesen, dass es sich im Falle von Belgien um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates handelt, bei welchem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, nicht eintreten wird.
In Belgien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Belgien ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Belgien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Belgien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Belgien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Belgien ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates sind für Belgien folgende Richtlinien beachtlich:
Gegen Belgien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Belgien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Belgien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.
[ ... ]
.............ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine
Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Belgien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Belgien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
[ ... ]
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Belgien mit Schreiben vom 29.01.2015 ausdrücklich dazu bereit erklärt hat Sie und Ihre Familie zu übernehmen. Dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Belgien verweigert wird, kann von hs. Behörde nicht festgestellt werden. Eine Schutzverweigerung in Belgien kann daher auch nicht erwartet werden."
Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b - gemeint offensichtlich dem Spruch entsprechend lit. d - Dublin III-VO formell erfüllt und sohin Belgien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es sei auch schon im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, und liege im Falle der gemeinsamen Überstellung der BF nach Belgien mangels weiterer familiärer Bezugspersonen in Österreich, mit denen die BF in einem gemeinsamen Haushalt leben würden oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, kein Eingriff in ihr Grundrecht nach Art. 8 EMRK vor.
Gegen die im Spruch genannten Bescheide haben die BF fristgerecht Beschwerden erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide ohne entsprechende Rechtsgrundlage erlassen worden seien, da sich § 5 AsylG (verkürzt) nur auf die Dublin II-VO beziehen könne. Weiters habe die belangte Behörde die gegenständlichen Bescheide erlassen, ohne den BF Parteiengehör zu gewähren. In weiterer Folge führten die BF aus, dass sie ein Familienleben mit den hier aufhältigen Verwandten des 2.-BF führen würden. Es hätte ermittelt werden müssen, wie sich die gegenseitige Abhängigkeit der BF von den Verwandten, vor allem was die kranke Mutter des 2.-BF betreffe, gestalte. Durch die drohende Abschiebung der BF sei auch die psychische Verfassung des Vaters des 2.-BF verschlechtert worden. Der 2.-BF wäre eine große Unterstützung für dessen Mutter, die außerordentlich froh über das Zusammenleben mit den BF im gemeinsamen Haushalt sei, weil sie sich nun auch mit ihren Enkelkindern beschäftigen könne. Die 1.- und 2.-BF würden sich um alle Angelegenheiten im gemeinsamen Haushalt kümmern und auch für die Eltern des 2.-BF kochen. Neben dem gemeinsamen Haushalt stelle auch die Abhängigkeit der Mutter des 2.-BF durch die schwere Krankheit ein Kriterium für die Beurteilung der Beziehungsintensität dar. Hätte die Behörde eine richtige Interessenabwägung vorgenommen, dann hätte sie insbesondere unter Berücksichtigung der schweren Erkrankung der Mutter des 2.-BF, feststellen müssen, dass eine Außerlandesbringung der BF einen unverhältnismäßigen und somit unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben und Privatleben darstelle. Auch im Hinblick auf die Art. 16 und 17 Dublin III-VO hätte geprüft werden müssen, ob die Mutter des 2.-BF aufgrund ihrer Erkrankung nicht auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen sei. Es gebe hinreichende familiäre und humanitäre Gründe für eine Zuständigkeit Österreichs gemäß den Art. 16 und 17 Dublin III-VO. Zudem sei das Konsultationsverfahren mit Belgien mangelhaft geführt worden, da den belgischen Behörden offensichtlich nicht mitgeteilt worden sei, dass die gesamte Kernfamilie des 2.-BF in Österreich lebe und seine Mutter schwer krank sei. Die Behörde hätte bei einer Gesamtbetrachtung zwingend vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Letztlich wurde eine Rechtsvertretung begehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang sowie der ebenfalls oben dargestellte Reiseweg der BF.
Besondere, in den Personen der Antragsteller gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr, dass ihnen Belgien notwendigen Schutz vor Verfolgung verweigert hätte oder verweigern würde, sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der mj. 3.-BF leidet an Gehörverlust und einer Beeinträchtigung seiner geistigen Entwicklung. Er war in Belgien bis zu seinem 3. Lebensjahr in medizinischer Behandlung, und erhielt u.a. 2 Operationen.
Bezüglich der 1.-, 2-. und 4.-BF wurden keine gravierenden gesundheitlichen Probleme vorgebracht.
Die BF haben im österreichischen Bundesgebiet familiäre Bindungen zu den Eltern (seit etwa 3 Jahren in Österreich) und Geschwistern (2 Brüder seit etwa 9 Jahren in Österreich, eine Schwester seit etwa 3 Jahren in Österreich, die bei den Eltern lebt) des 2.-BF. Die BF leben mit dessen Eltern und dessen Schwester im selben Haus in XXXX, sind aber meldebehördlich an unterschiedlichen Wohnungen gemeldet; die Mutter des 2.-BF leidet an Krebs. Vormals hatten die BF lediglich telefonischen Kontakt zu ihren Verwandten.
Die Feststellungen zum Reiseweg der BF und zu ihren wiederholten Asylantragstellungen in Europa ergeben sich aus den Akten des BFA, den darin befindlichen Schreiben der belgischen Behörden und aus ihrem eigenen Vorbringen.
Die Feststellung zu verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten ergibt sich aus dem Vorbringen der 1.- und 2.- BF im Zuge ihrer Einvernahmen(- so hat der 2.-BF erklärt, dass seine Eltern und seine Schwester im gleichen Haus, wo er samt Familie untergebracht sei, wohnen würden), in Verbindung mit ihrem Beschwerdeschriftsatz und amtswegig eingeholten Meldeauskünften über die Eltern und die Schwester des 2.-BF.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Belgien auch Feststellungen zur belgischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der BF ergibt sich als Ihrem Vorbringen. Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankung wurden von den BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung
desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem
anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in
einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
[ ... ]
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:
"Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."
Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines
seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 23
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat
ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:
Belgien hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits diesbezügliche Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete - unbesehen einer anderen Grundlage - jedenfalls einen Selbsteintritt Belgiens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Belgien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der BF:
Im Hinblick auf Art. 16 leg.it. kann keine Abhängigkeit der Verwandten, insbesondere der Mutter des 2.-BF erkannt werden, da die kranke Mutter des 2.-BF im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten und der Schwester des 2.-BF lebt, sodass eine Betreuung ihrer Person gegeben ist. Vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet haben die BF schon ca. 3 Jahre lang keinen persönlichen, sondern nur fallweisen telefonischen Kontakt zu den Eltern bzw. Schwiegereltern bzw. Großeltern gehabt, und hat der 2.-BF im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA noch im Februar 2015 ausdrücklich erklärt, dass keine Abhängigkeiten zu seinen Eltern und/oder Geschwistern bestehen würden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Mutter des 2.-BF nunmehr essentiell auf die Unterstützung gerade der 1.- und 2.-BF angewiesen wäre, da sie doch zum einen mit ihrem Ehegatten und einer Tochter in der selben Wohnung lebt, und zum anderen überdies noch 2 weitere Söhne bereits seit Jahren in Österreich leben, während der 2.-BF und seine Familie in dieser Zeit in verschiedensten europäischen Ländern wiederholte Asylverfahren betrieben haben. Die BF sind - den Angaben des 2.-BF zufolge - auch nicht deshalb nach Österreich gereist, um der Mutter des 2.-BF zu helfen, sondern weil sie in Belgien negative Entscheidungen erhalten haben.
Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 leg.cit. und die Verwandten des 2.-BF ist ebenfalls auszuführen, dass die BF nicht vorrangig deshalb nach Österreich gekommen sind, um bei ihren hier aufhältigen Verwandten zu leben, sondern weil sie in Belgien negative Entscheidungen erhalten haben. Die Eltern und eine Schwester des 2.-BF leben seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet, dennoch haben die BF während dieser Zeit 11 (elf!) Asylanträge in Deutschland, der Schweiz und Belgien gestellt. Die BF weigern sich offensichtlich beharrlich die europäischen Entscheidungen in ihren Asylverfahren zu akzeptieren, sodass bei einer Gesamtbetrachtung berücksichtigungswürdige humanitäre Gründe (aus dem familiären Kontext) für eine Verfahrensführung in Österreich noch viel weniger ersichtlich sind.
Wenn daher das BFA in casu keine humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet hat, so bewegt es sich dabei innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass das BVwG diese Entscheidung bzw. Ermessensausübung nicht zu beanstanden hat.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Belgien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum belgischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Belgien.
Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Belgien rücküberstellt werden, aufgrund der belgischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Die BF haben auch keine Umstände dargetan, die Derartiges indizieren könnten.
Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der BF, konkret insbesondere des 3.-BF, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF nach Belgien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben sind und in Belgien für Asylwerber notwendige medizinische Behandlung gegeben ist.
Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegendenden Fällen der BF nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keine "ganz außergewöhnlichen Fälle, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind".
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Parteien gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.
Zu Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.
Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Soweit die BF rügen, dass es den angefochtenen Entscheidungen an einer gesetzlichen Grundlage zur Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz fehle, kann dem nicht gefolgt werden, da dem BFA - wie sich aus der ständigen Judikatur des BVwG und des VwGH ergibt - unzweifelhaft die Kompetenz zukommt, derartige Anträge bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 AsylG in Verbindung mit den obzitierten Bestimmungen der Dublin III-VO zurückzuweisen.
Zum Begehren eine (gemeint wohl: unentgeltliche) Rechtsvertretung zur Seite gestellt zu bekommen, ist auszuführen, dass den BF Rechtsberater im Verfahren zugewiesen worden sind und eine weitergehende rechtliche Vertretung im Verfahren nicht normiert ist.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die BF verfügen - abgesehen vom gemeinsamen Familienleben, das sie miteinander führen, in das aber bei gleichlautenden Entscheidungen nicht eingegriffen wird - im Bundesgebiet über die Eltern und 3 Geschwister des 2.-BF, zu denen jedenfalls eine Nahebeziehung besteht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die BF tatsächlich im selben Haushalt mit den Eltern und der Schwester des 2.-BF leben (wie sie in ihrer Beschwerde vorbringen) oder nur im selben Haus, aber in verschiedenen Wohnungen (wie es der 2.-BF angegeben hat und wie sich aufgrund der Meldedaten ergibt).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass zwischen den BF und ihren Verwandten ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliegt, erscheint ein Eingriff in dieses Familienleben gemäß des zweiten Absatzes dieser Bestimmung als zulässig. Zunächst fällt auf, dass dieses Familienleben durch die erst als sehr kurz zu bezeichnende Dauer seines Bestehens gekennzeichnet wäre. Zudem kann nicht erkannt werden, dass die Verwandten des BF von diesen abhängig wären, in dem Sinne, dass sie essenziell auf deren Unterstützung angewiesen wären. Vielmehr waren die Eltern des 2.-BF schon mehrere Jahre lang in Österreich aufhältig, ohne dass sie die Hilfe der BF in Anspruch nehmen hätten müssen, zumal noch zwei Brüder des 2.-BF sowie eine Schwester, die überdies gemeinsam mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt, vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund erscheint das nunmehr allenfalls entstandene Familienleben der BF mit den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten als nicht besonders stark ausgeprägt. Zudem wäre das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet worden, zudem weder die BF noch ihre hier aufhältigen Verwandten mit seiner Fortsetzung hätten rechnen dürfen. Dies gilt noch umso mehr für die Eltern und die Schwester des 2.-BF, die sich nach dessen Angaben ebenfalls im Asylverfahren befinden und keinen gesicherten Aufenthaltstitel haben.
Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung liegt nun das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Normen über die Zuständigkeit vom Asylanträgen (- gerade in den vorliegenden Fällen, in denen die 1.- und 2.-BF seit dem Jahr 2009 ihre bereits 14. Asylanträge in Europa gestellt haben!) schwerer, als das Privatinteresse der BF am weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr nunmehriger Aufenthalt in Österreich in der Dauer von etwa 6 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Antragsteller mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen auch nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF schon allein im Hinblick auf die zeitliche Komponente ihres Aufenthalts in Österreich zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der beschwerdeführenden Parteien, zum Konsultationsverfahren, zum gesundheitlichen Zustand und den familiären und privaten Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich wie auch betreffend die Situation des Asyl- und Aufnahmewesens im Zielland, wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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