BVwG W117 1427235-1

W117 1427235-1Bundesverwaltungsgericht12.06.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 1427235-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1427235.1.00

Spruch

W117 1427235-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 19.05.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 12 05.823-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015,

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Gemäß § 75 Abs. 20 Zi. 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.05.2012 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er an, dass seine Eltern und seine Geschwister noch in Bangladesch lebten.

Nochmals wurde der Beschwerdeführer am 23.05.2012 beim Bundesasylamt unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen.

Das Bundesasylamt wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab, sprach dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer nach Bangladesch aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

Am 19.05.2015 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?

BF: Ja.

[...]

VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF: Es geht mir gut.

[...]

Festgehalten wird, dass der BF am 25.07.2014 zahlreiche Unterlagen seine Integration in Österreich betreffend vorlegte, ebenso noch nicht übersetzte Dokumente aus Bangladesh.

[...]

VR: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF auf Deutsch: Ich bin seit über 3 Jahren in Österreich. Ich glaube, es war der 12.05., dass ich in Österreich eingereist bin.

VR: Nachdem Sie Ihre bisherigen Angaben in deutscher Sprache gegeben haben, haben Sie Deutschkurse in Österreich besucht, warum können Sie so gut Deutsch?

BF: Ich habe an Deutschkursen den A2+ und B1-Kurs erfolgreich absolviert. Ich lege diesbezüglich ein Zertifikat vom 10.07.2014 vor. Ich wollte auch einen B2-Kurs besuchen, aber sie haben noch keinen Platz für mich. In einem Monat bekomme ich einen Platz für den Deutschkurs B2.

VR: Arbeiten Sie aktuell?

BF: Ich arbeite aktuell als Zeitungsverkäufer. Ich arbeite am Westbahnhof. Ich habe dort einen fixen Zeitungsstandplatz. Ich lege den entsprechenden Werkvertrag vom 30.04.2014 vor.

VR: Seit wann arbeiten Sie in Österreich?

BF: Auf diesem Platz arbeite ich fix unter meinem Namen, seit einem Jahr. Ich habe aber schon vorher seit meinem Aufenthaltsbeginn in Österreich immer auch am Westbahnhof am gleichen Standplatz, aber nicht unter meinem Namen, sondern für jemand anderen gearbeitet. Mein damaliger Arbeitgeber kann das bestätigen, ich lege eine schriftliche Bestätigung vor.

Verlesen wird die Arbeitsbestätigung, die bescheinigt, dass der BF seit 05.08 bis 29.04.2014 "als Vertreter" arbeitet.

BF: Ich möchte darauf hinweisen, dass ich schon am nächsten Tag selbstständig meinen Standplatz hatte. Ich werde auch weiterhin an diesem Standplatz arbeiten. Ich verdiene aktuell 1.200 Euro, vorher als ich noch in Vertretung gearbeitet habe, habe ich ungefähr 800 Euro bekommen. Der Unterschied resultiert aus dem Umstand, dass ich die Telefonwertkarten noch nicht verkaufen durfte, weil eben der Standpalt noch nicht auf meinen Namen war. Ich lege eine Bescheinigung darüber vor, dass ich aktuell eben auch solche Karten verkaufen kann. Ich bin selbstverständlich versichert und lege einen entsprechenden Versicherungsdatenauszug vor.

Verlesen wird der GVS-Auszug vom heutigen Tag, aus dem hervorgeht, dass der BF lediglich von Mai bis Juni einen Monat lang Taschengeld bezog.

Verlesen wird auch der Strafregisterauszug vom heutigen Tag, im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.

VR: Haben Sie in Österreich eine Ehefrau, eine Lebensgefährtin, haben Sie Kinder?

BF: Nein.

VR: Eine Freundin?

BF: Ich habe mehrere österreichische Freunde, aber keine Freundin. Kinder habe ich keine. Ich bin überhaupt noch ledig.

VR: Sind Sie in Österreich bei Vereinen, wie schaut Ihr soziales Umfeld aus?

BF: Ja. Ich bin Mitglied des Roten Kreuzes und Mitglied der bangladesh-österreichischen Gesellschaft.

VR: Seit wann sind Sie Mitglied des Roten Kreuzes?

BF: Seit 4 Wochen. Ich lege einen entsprechenden Ausweis im Original vor, dieser wird nach Einsichtnahme wieder retourniert. Ich bin Mitglied der Bangladesh-Austrian Association, weiters bin ich Mitglied der Austria Commilla Commitee. Dieser Verein setzt sich ein für den Kulturaustausch zwischen Bangladesh und Österreich. Ich bin in diesem Verein als Organisationssekretär tätig. Mein Name scheint in diesem Verein sogar im Vereinsregister auf.

Dann bin ich noch Mitglied beim Bangladesh Jatiotabadi Dall Austria, das ist ein Verein der BNP hier in Österreich.

In der Freizeit bin ich auch noch in einem Fitnessverein, ich versuche mich auch weiterzubilden, bin Mitglied in der Stadtbücherei Wien.

Der BF legt einen Original-Mitgliedausweis vor, dieser wird nach Einsichtnahme wieder retourniert.

BF: Seit 2 1/2 Jahren gehe ich regelmäßig in die Bücherei und schaue mir deutschsprachige Bücher an.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu Bangladesh selbst?

BF: Ganz wenig. Nur mit meiner Mutter, alle 2 Monate rufe ich einmal kurz an. Ansonsten habe ich meinen Lebensmittelpunkt in Österreich.

Zu meiner Integration lege ich auch noch zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. Im Besonderen verweise ich auf eine sehr gute Bekannte, die im Besonderen meine Integration hervorgehoben hat.

VR: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor, wenn Sie bleiben könnten?

BF: Ich habe ja die Matura in Bangladesh absolviert. Nicht in allzu ferner Zukunft habe ich nicht vor, weiterhin als Zeitungskolporteur zu arbeiten, sondern weil mein Schwerpunkt in Bangladesh Naturwissenschaft war, zunächst den Deutschkurs B2 und in weiterer Folge ein Studium an der TU, und zwar möchte ich Chemie studieren, weil dies war in Bangladesh mein Lieblingsfach und darin war ich sehr gut.

Ich möchte auch noch anführen, dass auch meine Wohnverhältnisse bestens geordnet sind, ich lege eine Wohnrechtsvereinbarung von meinem Unterkunftsgeber vor.

Ich möchte auch extra darauf hinweisen, dass ich strafrechtlich unbescholten bin. Ich bin mit dem österreichischen Gesetz noch niemals in Konflikt geraten.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Verhandlung für die Dauer von 10 Minuten unterbrochen und überlegt sich der BF die weitere Vorgangsweise.

BF: Auch nach eingehender Rechtsbelehrung ziehe ich hiermit ausdrücklich meine Beschwerde hinsichtlich meines Asylbegehrens und Begehrens auf subsidiären Schutz zurück und möchte ausdrücklich nur noch eine positive Rückkehrentscheidung.

[...]"

Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.

Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Bangladesch.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat seine Schulausbildung - auf Maturaniveau, seine Familie (Eltern, Geschwister) lebt aktuell noch dort.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer in keiner familienähnlichen Beziehung und hat hier keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hält sich hier in Österreich seit über drei Jahren auf.

Aktuell arbeitet er seit einem Jahr als selbständiger Zeitungsverkäufer am Westbahnhof und hat dort einen fixen Zeitungsstandplatz. Daneben verkauft er auch Telefonwertkarten.

  • Bereits vorher - kurz nach seiner Aufenthaltnahme in Österreich (im Jahre 2012) - war er am Westbahnhof am gleichen Standplatz tätig, aber als sogenannter "Vertreter".

Mit dem Zeitungsverkauf und dem Verkauf der Telefonwertkarten erzielt der Beschwerdeführer ein Einkommen von 1200 €. Zuvor - ohne den Verkauf der Wertkarten, belief sich das Einkommen des Beschwerdeführers auf 800 €.

Der Beschwerdeführer war lediglich einen Monat lang (!) in Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 absolviert, beabsichtigt, demnächst einen Kurs auf dem Niveau B2 zu absolvieren - er spricht sehr gut Deutsch und gab zahlreiche Antworten im Rahmen der Verhandlung in deutscher Sprache - und möchte in Zukunft studieren.

Insbesondere durch seine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen hat der Beschwerdeführer zahlreiche soziale Kontakte auch zu Österreichern. In seiner Freizeit besucht er ein Fitness-Studio und eine Bücherei.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat zum Herkunftsstaat nur noch geringen Kontakt.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage:

erstinstanzlicher Verfahrensakt;

PV;

in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund des § 46 AVG aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Integration des Beschwerdeführers findet ihre Bestätigung in den zahlreich vorgelegten Bestätigungen und Nachweisen und in den glaubwürdigen, weil widerspruchsfrei, und mit den vorgelegten Nachweisen im Einklang stehenden Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I. (§§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF):

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2015 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide in Rechtskraft erwachsen und waren daher die diesbezüglich beendeten Verfahren vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Fr.2014/20/0047-11 v. 29.04.2015) mit Beschluss einzustellen. Die Fragen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten waren daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben des Beschwerdeführers. Er hält sich seit über drei Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Insbesondere durch seine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen hat der Beschwerdeführer zahlreiche soziale Kontakte auch zu Österreichern.

Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht jedenfalls nicht gegen den Beschwerdeführer.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Der Beschwerdeführer ist im Mai 2012 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der Aktenlage kann auch vor dem Hintergrund der insbesondere komplexen politischen Lage und damit verbunden einer oftmals als nicht unbedenklich einzustufenden Menschenrechtssituation aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ohne weiteres konstatiert werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf.

Der Grad der Integration:

Unzweifelhaft ist aber von einem bereits hohen Integrationsgrad auszugehen:

Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass er im Bundesgebiet seit August 2012 als Zeitungskolporteur tätig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht bloß geringe Sprachkenntnisse der deutschen Sprache, sondern über jene über das Niveau B1 hinausgehend, wie sich auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht folgen konnte und teilweise auch in deutscher Sprache Antworten gab. Demnächst wird er eine Kurs auf dem Niveau B2 belegen.

Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die nicht nur jetzt gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit:

Er verdient aktuell monatlich insgesamt 1200 € und befand sich überhaupt lediglich einen Monat lang in Grundversorgung.

Diesem Umstand kommt gerade in Zeiten wirtschaftlicher Angespanntheit große, wenn nicht größtmögliche Bedeutung zu - zur weiteren Bedeutung dieses Faktums siehe auch nachfolgende Rubrik.

Das vom Beschwerdeführer gezeichnete Zukunftsscenario - er beabsichtigt in naher Zukunft ein Technikstudium scheint aufgrund seiner in Bangladesh erreichten Matura nicht nur nicht realitätsfern, sondern spiegelt auch seine Einsatzbereitschaft.

Aber nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht ist eine überdurchschnittliche Integration festzustellen: Wie bereits oben angeführt, pflegt er zahlreiche soziale Kontakte und ist Mitglied in mehreren Vereinen.

.Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

Zwar hält sich der Beschwerdeführer erst seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich auf und ist im Regelfall nach einer derart kurzen Verweildauer nicht von einer ausreichenden Aufenthaltsverfestigung auszugehen, im Einzelfall jedoch, wie dem gegenständlichen, können jedoch im Sinne der Judikatur des EGMR, wonach die Aufenthaltsdauer an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), besondere Umstände vorliegen, die - prognostisch gesehen - eine Aufenthaltsverfestigung annehmen lassen.

Nochmals ist insbesondere auf obige Ausführungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit und den Einsatzwillen hinzuweisen - ist diese seit Anbeginn des Aufenthaltes in Österreich - wie im gegenständlichen Fall - gegeben, müssen - wiederum vor dem Hintergrund höchster wirtschaftlicher Angespanntheit - dadurch (scheinbar) fehlende Jahre ausgeglichen werden.

Zur Aufenthaltsdauer vergleiche auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Familienbezug - L 502 1437914 v. 21.08.2014 (knapp über zweijähriger Aufenthalt); L 502 1428523 v. 21.08.2014 (Aufenthalt in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten); I408 1426017-1/22E, I408 1426019-1/13E, I408 1426020-1/13E

v. 11.09.2014 (jeweils drei Jahre und ein Monat); W 147 1428646-2 v. 27.03.2015 (unter 3,5 Jahre Aufenthaltsdauer); W158 1428468-1 v. 20.02.2015 (drei Jahre und zwei Monate); W 119 1425342-1 v. 16.04.2015 (drei Jahre und zwei Monate) u.a.

In diesem Sinne schadet der knapp über dreijährige Aufenthalt nicht, er wird durch die umfassenden, weit über den Durchschnitt hinausgehenden Integrationsbemühungen ausreichend kompensiert.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die jedoch vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer die letzten drei Jahre große Integrationsschritte in Österreich setzte und offensichtlich weiter setzen wird, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen, obwohl noch Familienangehörige im Herkunftsstaat leben, zu welchen er jedoch nur noch jeden zweiten Monat telefonischen Kontakt - und zwar zur Mutter - hat.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Der Fluchtsachverhalt bzw. die Ausreisemotivation des Beschwerdeführers stehen seit langem in ihrer Gesamtheit fest, zusätzlicher umfangreicher Ermittlungsschritte bedurfte es nicht.

Zukunftsprognose:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 19.05.2015 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der vorliegenden Integrationsbemühungen und einer nicht geringen Sozialisation hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung - auch wenn nicht alle Punkte uneingeschränkt für den Beschwerdeführer sprechen - nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung doch zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

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