W106 2015012-1•BVwG W106 2015012-1
W106 2015012-1Bundesverwaltungsgericht12.06.2015
Dienstzulage, Landesschulinspektor, Vergütung, Verwendungsgruppe
W106 2015012-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, Berufsschulinspektorin, vertreten durch Mag. Harald FELZMANN, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.10.2014, GZ 1988.120751/0140-AdPers/2010, betreffend Dienstzulage und Vergütung gemäß § 71 GehG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass XXXX gemäß § 71 GehG eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung für die Zeit vom 25. November 2013 bis 02.05.2014 gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
(12.06.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Stadtschulrat für Wien, wo sie als Berufsschulinspektorin in der Verwendungsgruppe SI 2, Abteilung Berufsbildende Schulen, in Verwendung steht.
Infolge Erkrankung des Landesschulinspektors hat die BF vom 25.11.2013 bis 02.05.2014 vertretungsweise auch die Aufgaben der LSI-Stelle übernommen.
Wegen Wahrnehmung dieser zusätzlichen Tätigkeit ersuchte der Stadtschulrat für Wien beim Bundesministerium für Bildung und Frauen um Gewährung der Auszahlung der Zulage gemäß § 71 GehG auf SI 1 ab 25.11.2013 an die BF.
Hiezu teilte das Bundesministerium für Bildung und Frauen mit Schreiben vom 27.08.2014 mit, dass weder das BDG 1979 noch Art. 81b B-VG die Möglichkeit der Betrauung einer Schulinspektorin der Verwendungsgruppe SI 2 mit der Funktion einer Landesschulinspektorin regeln. Dennoch könne angesichts des Umstandes, dass stattdessen die Möglichkeit der Betrauung einer Lehrkraft mit der Funktion einer Schulaufsichtsfunktion vorgesehen wird, für den Anlassfall ausnahmsweise das Vorliegen einer eine Lückenschließung im Auslegungsweg zulassenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes angedacht werden.
Für das Entstehen eines Anspruches auf die Abgeltung der Differenzzulage auf die höherwertige Verwendungsgruppe sei aber jedenfalls eine vorübergehende Übertragung der Funktion einer LSI im Wege einer Betrauung durch die Frau Bundesministerin erforderlich, welche jedoch nicht vorliege.
I.2. Mit Bescheid des Landesschulrates für Wien vom 20.10.2014 wurde auf das Ersuchen der BF vom 1. Oktober 2014 festgestellt, dass gemäß Art. 81b B-VG und § 71 GehG eine Differenzzulage auf die Verwendungsgruppe SI 1 für die Zeit ab dem 25. November 2013 nicht gewährt wird.
Begründend führte die Behörde aus, dass beide Gesetzesregelungen nicht die Betrauung eines Schulaufsichtsbeamten der Verwendungsgruppe SI 2 mit den vertretungsweisen Aufgaben eines Schulaufsichtsbeamten der Verwendungsgruppe SI 1 vorsehen. Des Weiteren sei gemäß § 81b B-VG keine vorübergehende Übertragung der Funktion einer Landesschulinspektorin im Wege einer Betrauung durch die Frau Bundesministerin erfolgt.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und führte dazu aus:
Die BF sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Bemessung der Differenzzulage gemäß § 71 GehG unter unrichtiger Anwendung dieser Norm verletzt worden.
Auch wenn die BF zwar nicht formell gemäß den Bestimmungen des B-VG auf den Planposten des Landesschulinspektors ernannt bzw. damit betraut worden sei, so sei sie dennoch per Weisung mit der Ausübung dieser Agenden "beauftragt" worden. Diese Weisung sei wohl als (vorübergehende) Betrauung anzusehen. Die Behörde übersehe, dass § 71 Abs. 8 GehG sehr wohl den gegenständlichen Sachverhalt regle. Bei sinngemäßer und verfassungskonformer Auslegung ziele diese Bestimmung allein auf eine entsprechende Abgeltung für die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten ab. Die BF habe sohin einen gehaltsrechtlichen Anspruch auf Abgeltung der ihr gebührenden Differenzzulage.
Es werde daher beantragt, auszusprechen, dass der BF eine Differenzzulage gemäß § 71 Abs. 8 GehG auf die Verwendungsgruppe SI 1 gebühre.
I.4. Die Beschwerdesache wurde am 04.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die oben bereits dargelegten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 71 GehG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 lautet:
"Betrauung mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion
§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung.
(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt des Lehrers (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das er Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre.
(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das der Lehrer Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 66 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(4) Wird ein Lehrer für einen Teil seines Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Abs. 1 betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine nach Abs. 2 ermittelte Dienstzulage und eine nach Abs. 3 ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(6) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(8) Die Abs. 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird."
Die BF erachtet sich in ihrem Recht auf Bemessung der "Differenzzulage" gemäß § 71 GehG verletzt und beruft sich auf eine verfassungskonforme Auslegung des Abs. 8 dieser Bestimmung. (Anm:
Auf telefonische Anfrage bei der rechtlichen Vertretung am 08.06.2015 wurde klargestellt, dass mit "Differenzzulage" sowohl die Dienstzulage als auch die monatliche Vergütung nach § 71 GehG gemeint ist.)
Die Anwendung des § 71 Abs. 8 GehG auf Schulinspektoren setzt voraus, dass die Funktion, mit welcher ein solcher betraut wurde, einer höheren Verwendungsgruppe angehört als diejenige, in welche er ernannt ist.
Unstrittig ist, dass die BF in die Verwendungsgruppe SI 2 ernannt ist und ab 25.11.2013 Zusatzleistungen in Vertretung des Landesschulinspektors, also eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe SI 1 und somit einer höheren Verwendungsgruppe, erbrachte. Der (vertretene) Landesschulinspektor hat am 05.05.2014 seinen Dienst wieder angetreten.
Wenn die Behörde meint, § 71 Abs. 1 GehG sehe die Betrauung eines Schulaufsichtsbeamten der Verwendungsgruppe SI 2 mit den vertretungsweisen Aufgaben eines Schulaufsichtsbeamten der Verwendungsgruppe SI 1 nicht vor, übersieht bzw. verkennt sie die Bestimmung des Absatz 8 leg.cit., welcher die Absätze 1 bis 6 gerade für den Fall für anwendbar erklärt, dass ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.
Insofern sich die Behörde auch auf Art. 81b B-VG beruft und meint, dass im Beschwerdefall keine vorübergehende Übertragung der Funktion einer Landesschulinspektorin im Wege einer Betrauung durch die Bundesministerin erfolgt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach dieser Bestimmung ein Dreiervorschlag (Kollegiumsbeschluss) des Landesschulrates für den Fall einer vorübergehenden Betrauung eines Schul- oder Fachinspektors gar nicht vorsieht und daher in diesem Fall auch keine "Betrauung" durch die Bundesministerin erforderlich ist. Unter "Betrauung" mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion ist aber insbesondere die vertretungsweise oder interimistische Betrauung mit diesen Aufgaben zu verstehen (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, zu Art. 81b B-VG, S 70, FN 6). Dass eine solche Betrauung auch in Form einer mündlichen oder schriftlichen Weisung (als Dienstauftrag) erfolgen kann, ist nicht zweifelhaft. Unbestritten ist, dass die BF mit mündlichem Dienstauftrag mit der vertretungsweisen Tätigkeit der Funktion des Landesschulinspektors betraut wurde (s. Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 12.06.2015).
Die BF hat somit gemäß § 71 GehG einen Anspruch auf eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung für die von ihr erbrachten Zusatzleistungen einer Landesschulinspektorin vom 25.11.2013 bis 02.05.2014 erworben.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der BF gemäß § 71 GehG eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung für die Zeit vom 25. November 2013 bis 02.05.2014 gebührt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig, weil im Beschwerdefall die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Dienstzulage und monatliche Vergütung nach § 71 GehG besteht, aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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