L510 2100829-1•BVwG L510 2100829-1
L510 2100829-1Bundesverwaltungsgericht12.06.2015
Dienstverhältnis, ersatzlose Behebung, Gesundheitszustand,<br/>Nachsichterteilung, Notstandshilfe
L510 2100829-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 26.11.2014, VNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (folgend kurz: "AMS") vom 26.11.2014, VNR: XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gegenüber festgestellt, dass sie gemäß § 38 iVm § 11 AlVG für den Zeitraum 20.11.2014 - 17.12.2014 keine Notstandshilfe erhalte. Nachsicht werde nicht erteilt.
Begründend wurde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die bP ihr Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Mail vom 02.12.2014 wurde durch die bP innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Die bP legte zusammenfassend dar, dass es ihr gesundheitlich nicht mehr möglich sei, die Berufssparte des Stubenmädchens auszuüben. Ihre Elle sei um 2 cm verschoben, ein entsprechendes Gutachten liege vor. Sie ersuche, die Entscheidung zu ihren Gunsten abzuändern.
3. Mit Schreiben des AMS vom 13.02.2015 wurde die bP zur ärztlichen Begutachtung für den 26.01.2015 bei Pro Mente geladen.
4. Mit Schreiben von Pro Mente Salzburg vom 26.01.2015 wurde dem AMS das medizinische Gutachten die bP betreffend, aufgrund der am 26.01.2015 erfolgten Untersuchung, übermittelt. Das Gutachten gliedert sich in die Bereiche der erfolgten Untersuchung, der vorgelegten Befunde und dem Gutachten bzw. der medizinischen Stellungnahme durch Dr. F., XXXX .
Zusammenfassend wird im Gutachten dargelegt, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht, aufgrund im Bereich des linken Ellenbogens bei Drehbewegungen bestehender Probleme, eine Tätigkeit als Stubenmädchen nicht geeignet ist. Die bP ist als Stubenmädchen nicht arbeitsfähig.
5. Am 03.07.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich war, welche Art von Tätigkeit die bP bei der Fa. XXXX ausübte und im Akt auch sonst keine Klarstellung enthalten war, erging eine diesbezügliche Anfrage beim AMS.
Mit Mail vom 20.05.2015 wurde seitens des AMS klargelegt, dass die bP bei der Fa. A. als Stubenmädchen beschäftigt war. Da sie ihr Dienstverhältnis somit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe, liege daher im Sinne des § 11 AlVG nach Ansicht des AMS ein Nachsichtsgrund vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP war bei der Fa. XXXX als Stubenmädchen beschäftigt und löste während der Probezeit freiwillig das Dienstverhältnis aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Aus dem Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 26.01.2015 geht hervor, dass die bP als Stubenmädchen nicht arbeitsfähig ist. Auch das AMS legte im Verfahren dar, dass somit ein Nachsichtsgrund vorliegt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und der ergänzenden Beweisaufnahme seitens des BVwG. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Behebung des Bescheides
Rechtsgrundlagen:
§ 11 AlVG
(1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
§ 38 AlVG
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 28 Abs. 5 VwGVG
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs 4 AVG (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).
Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, löste die bP das Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX aus zwingenden gesundheitlichen Gründen. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten arbeitsmedizinischen Gutachten vom 26.01.2015. Das AMS gab in seinem Mail vom 20.05.2015 bekannt, dass es nicht mehr an seiner ursprünglichen Feststellung, dass Gründe für eine Nachsicht nicht vorliegen würden, festhält. Deshalb besteht gegenständlich auch keine Grundlage für den Verlust der Notstandshilfe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
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