G311 2008666-1•BVwG G311 2008666-1
G311 2008666-1Bundesverwaltungsgericht12.06.2015
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G311 2008666-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014, Zl. 13-570745810+14606464, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.09.2011 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte des Bescheides erfolgte am 20.10.2011.
Der Beschwerdeführer richtet sodann den Schriftsatz vom 19.04.2014 an das Bundesministerium für Inneres bei. Darin führte er aus, zwei Herzinfarkte und zwei Schlagfälle seien schon im Landeskrankenhaus XXXX behandelt worden. Von ärztlicher Seite sei ihm empfohlen worden, aufgrund des Klimas nach Kärnten zu gehen um dort seinen Lebensabend zu verbringen. Er wolle sein Ziel einer Wohnsitznahme in Kärnten schnellstens erreichen, es sei dringend wegen einer Herzoperation.
Dazu teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 29.04.2014 dem Beschwerdeführer mit, dass er einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes einbringen könne.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 04.05.2014 die Aufhebug des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 FPG. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf das Schreiben vom 19.04.2014.
Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Begründung innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, folgenden Mangel der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu verbessern:
"Die Beschwerde vom 04.06.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2014, enthält lediglich den Hinweis, dass die Begründung nachgereicht wird. Dies ist nicht erfolgt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat eine Beschwerde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Es ergeht daher die Aufforderung, binnen oben genannter Frist, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren darzulegen."
Dazu langte der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 05.08.2014 mit folgendem Inhalt ein:
"Betreffs der Beschwerdeführung vom 04.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 26.05.2014 wird der Beschwerde wie folgt in eine Teilbeschwerde umgewandelt.
Nach reichlichen Überlegungen mit meinen Familienangehörigen werde ich den Antrag einer Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesland Kärnten sowie für die gesamte Bundesrepublik Österreich nicht in Anspruch nehmen.
Ich beantrage aus dem vorgenannten Grunde nur eine Durchreisegenehmigung durch die Bundesrepublik Österreich um die südlich angrenzenden Staaten, die ebenfalls Mitglieder der Europäischen Union sind, mit Auto(PKW) oder Bundesbahn zu erreichen.
Durchreise erfolgt auf direkten Wege mit nur kurzem Aufenthalt an den Raststätten betreffs besuch der Sanitären Einrichtungen, Speise / Getränke zu sich zu nehmen oder PKW zu betanken.
Laut den Richtlinien der Europäischen Union muss jedes Mitglied der Europäischen Union, bei Aufenthaltsverbot in den jeweiligen Staat, die Durchreise gestatten und dafür eine Genehmigung erteilen.
Eine Versagung der Durchreisegenehmigung für einen EU - Bürger würde in eine grobe Rechtswidrigkeit stoßen.
Hiermit beantrage ich meinen abgeänderten Antrag sowie der Beschwerde vom 04.06.2014 Folge zu leisten und meinen Begehren stattzugeben.
Durchreisegenehmigung mit sofortigen Datum-
Sehr geehrte Frau Dr. Eva, Wendler Richterin am BVwG,
für mein verspätet eingesandte Schreiben an Sie möchte ich mich entschuldigen, da, ich schwer am Herzen erkrankt bin und meine Lebenserwartung lt. Klinikärzten/Herzzentrum XXXX nur noch 2 -3 Jahre betragen soll, möchte ich noch einmal den Süden von Europa aufsuchen um mich zu verabschieden.
Der v.g. Grund ist die Entscheidung zur Abänderung meiner Beschwerde."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 05.08.2014 darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom 26.05.2014 (Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) zurückgezogen wurde. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Weiters wurde er darin auf § 26a FPG verwiesen, wonach einem Fremden während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes ein Visa zur Wiedereinreise von den Vertretungsbehörden erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung einer "Durchreisegenehmigung" sei an die österreichischen Vertretungsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland zu richten.
Der Beschwerdeführer ersuchte zweimal telefonisch um Verlängerung der Frist, welche letztlich bis 04.11.2014 verlängert wurde.
Es langte bis dato keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 28.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung. Der Beschwerdeführer bzw. ein allfälliger Vertreter sind nicht zur Verhandlung erschienen.
II. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der Beschwerdeführer führte mit Schriftsatz vom 05.08.2014 aus, seine Beschwerde vom 04.06.2014 werde in eine Teilbeschwerde umgewandelt. Er werde seinen "Antrag einer Aufenthaltsberechtigung ... für die gesamte Bundesrepublik Österreich nicht in Anspruch nehmen." Er beantrage eine Durchreisegenehmigung für die "Bundesrepublik Österreich".
Für die Beurteilung dieses Schreibens als Zurückziehung der Beschwerde waren folgende Erwägungen maßgebend:
Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es davon ausgehe, dass sein Schreiben vom 05.08.2014 eine Zurückziehung der Beschwerde sei. Dazu langte bis dato kein Schreiben ein. An der mündlichen Verhandlung wurde nicht mitgewirkt, auch ein Vertreter nahm nicht teil.
Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031 mwN).
Ist die Erklärung einer Partei auszulegen, so ist nach den - auch für eine außerhalb des Bereiches des Vertragsrechtes abgegebene einseitige Parteienerklärung maßgebenden - Regeln des ABGB (§ 914) bei der Auslegung die für den Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen, wobei die Erklärung so zu verstehen ist, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte und wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (VwGH 24.10.2013, 2011/07/0139 mwN).
Der Beschwerdeführer verwies in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf die Eingabe vom 29.04.2014, demnach habe er seinen Lebensabend in Kärnten verbringen wollen und sei sein Ziel eine "Wohnsitznahme" in Kärnten. Mit Schreiben vom 05.08.2014 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er nunmehr eine "Aufenthaltsberechtigung" nicht mehr beantrage. Er beantrage eine Durchreisegenehmigung, sein gesamtes weiteres Vorbringen zielt auf die Erlangung einer Durchreisegenehmigung ab.
Das Schreiben des Beschwerdeführers war daher im Lichte der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Zurückziehung der Beschwerde zu werten.
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das diesbezügliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall einzustellen.
Der Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisegenehmigung wird an die österreichischen Vertretungsbehörden in Deutschland weitergeleitet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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