G304 2015009-1•BVwG G304 2015009-1
G304 2015009-1Bundesverwaltungsgericht12.06.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
G304 2015009-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter
Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.10.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2,
§ 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.
Der Grad der Behinderung beträgt 70 v. H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 06.06.2014 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.
Beigelegt wurden folgende ärztlichen Befunde:
Kurzarztbrief XXXX vom 09.01.2014
Arztbrief XXXX vom 23.04.2013
Ambulanzkarte XXXX
MRT-Befund XXXX vom 16.04.2014
Befund XXXX vom 28.03.2013
Ambulanter Arztbrief XXXX vom 24.02.2014
Virologisch-serologischer Befund XXXX vom 06.11.2013
Histopathologischer Befund XXXX vom 30.07.2013
Radiologischer BefundXXXXvom 24.03.2014
Ambulanter Arztbrief XXXXvom 25.03.2014
Hämatologischer Sonderbefund XXXX vom 24.03.2014
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.08.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
rezidivierende Kopfschmerzen, organisches Psychosyndrom bei Zustand nach Hantavirusinfektion) (GZ - eine Stufe unter oberen Richtsatzwert entsprechend Befundausmaß)
30
2
Degenerative Wirbelsäulenerkrankung (unterer Richtsatzwert entsprechend dem chronischen Verlauf mit rezidivierenden akuten Episoden und Schädigung der Hals- und Lendenwirbelsäule)
30
3
Leichte Verdauungsbeschwerden bei Zustand nach paralytischen Ileus und Colitis).
20
4
Knieschädigung links (fixe Position - entsprechend der Belastungs- und zeitweisen Bewegungseinschränkung)
30
5
Koronare Herzerkrankung, Zustand nach Herzinfarkt und Stentimplantation, arterieller Bluthochdruck (GZ - oberer Richtsatzwert entsprechend dem Befundausmaß)
40
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser im Zusammenwirken aller Leiden ergebe, wobei der Grad der Behinderung GS1 und GS2 um eine Stufe, durch GS3 und GS4 um eine weitere angehoben werde. Zum Vorgutachten bestehe keine Veränderung oder Verschlechterung.
3. Mit Schreiben der belangte Behörde vom 02.09.2014 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt und ihm mitgeteilt, dass laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.08.2014 der Grad der Behinderung seiner Gesundheitsschädigungen weiterhin 60 % betrage. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Beweismittel (ärztliche Unterlagen) vorzulegen, sofern er mit der Entscheidung nicht einverstanden wäre. Unter einem wurde dem BF das Sachverständigengutachten übermittelt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2014 wurde sodann der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gem. §§ 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF am 08.04.2004 ein Behindertenpass mit der Nummer XXXX ausgestellt worden sei. Der Grad der Behinderung sei mit 50 % eingetragen worden. Mit seinem Antrag vom 16.01.2013 habe der BF eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung begehrt. Das aufgrund seines Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 60 % betrage, jedoch sei der Behindertenpass nie zur Korrektur vorgelegt worden. Mit seinem Antrag vom 06.06.2014 habe der BF eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung begehrt. Das aufgrund seines Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Parteiengehör vom 02.09.2014 übermittelt worden sei, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
5. Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid.
Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten Begutachtung sehr wohl eine Verschlechterung eingetreten sei. Als Gesundheitsschädigungen bestünden bei ihm degenerative Wirbelsäulenveränderungen, eine Knieschädigung links mit Bewegungseinschränkung, ein Zustand nach Myocardininfarkt, Stentimplantation mit einer koronaren Herzerkrankung und Bluthochdruck, rezidvierende Kopfschmerzen sowie Verdauungsbeschwerden. Seit Monaten bestünden ein Lumbago und eine linksseitige Lumboischialgie, zusätzlich aufgetreten sei als neue Symptomatik eine rechtsseitige Schmerzsymptomatik ausstrahlend in das Dermatom L5 und S1. Aus dem MR der LWS sei zu ersehen, dass eine konzentrische Protrusion mit kleinem intraforaminal linksseitigen Prolaps L4/5 und Bedrängung der Nervenwurzel L4 links intraforaminal, dorsomedianer Prolaps L5/S1 und kleiner dorsorechtslateraler Prolaps L1/L2, breitbasige Protrusion L2/L3, minimale Protrusion in den übrigen Segmenten, mulitsegmentale degenerative Veränderungen und geringe Fehlhaltung vorliegen würden. Die Schmerzen würden in den hinteren Oberschenkel und in den Unterschenkel bis in den Fußrücken rechts ausstrahlen. Unter Berücksichtigung der Verschlechterung seiner Gesundheitsschädigungen und der dadurch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen sei der Gesamtgrad der Behinderung höher als mit 60 v. H. einzuschätzen.
Der BF legte folgende medizinische Befunde der Beschwerde bei:
XXXX vom 29.10.2014
Virologisch-serologischer Befund XXXX vom 01.10.2014
Ambulanter Befundbericht XXXX vom 30.09.2014
Ambulanter Befundbericht XXXX vom 31.10.2014
6. Am 26.11.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 12.02.2015, Zl. G304 2015009-1/3Z, wurde XXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.
Mit Schreiben des BVwG vom 12.02.2015, Zl. G304 2015009-1/3Z, wurde weiters der BF aufgefordert, sich am 11.03.2015, um 12.00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.
8. In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 30.03.2015, wird aufgrund der am 11.03.2015 erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Diffuses Schmerzsyndrom, teilweise behandelt, unterer RSW entsprechend den chronischen Schmerzen und der derzeitigen Therapie
30
2
Rezidivierende Kopfschmerzen und organisches Psychosyndrom nach Hantavirusinfektion, eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend dem Befundausmaß
30
3
Degenerative Wirbelsäulenerkrankung, unterer RSW entsprechend dem chronischen Verlauf mit rezidivierenden akuten Episoden und Schädigung der Hals- und Lendenwirbelsäule
30
4
Depression mit Somatisierungsneigung , 1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend dem Ausmaß der Depression
20
5
Leichte Darmstörungen (Zustand nach paralytischem Ileus und infektiöser Colitis), Diagnose und Einschätzung aus dem VGA übernommen, oberer RSW
20
6
Arthrose linkes Kniegelenk mit Meniskusschaden, fixer RSW entsprechend den Schmerzen und der Bewegungseinschränkung
30
7
Koronare Herzerkrankung, Zustand nach Herzinfarkt und Stentimplantation, oberer RSW entsprechend dem Befundausmaß
40
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (im Folgenden: GdB) wurde ausgeführt, dass sich dieser aus dem Zusammenwirken der GS1 bis GS7 ergebe. Hinzugekommen sei gegenüber dem VGA die GS1, welche die chronischen Schmerzen berücksichtige. Dadurch werde auch der GdB nun von 60 v. H. auf 70 v. H. angehoben. Auch die Depression (GS4) sei nun entsprechend eingeschätzt, durch die damit verbundene Somatisierungsneigung seien die Schmerzen weiter verstärkt. Anzuführen sei, dass weder die Möglichkeiten der Schmerztherapie noch der antidepressiven Medikation ausgeschöpft seien, sodass hier bei entsprechender Therapieoptimierung eine Besserung erzielt werden könne. Der neurologische Status sei bis auf minimale Ausfälle unauffällig, das Gangbild sei dadurch nicht beeinträchtigt, Lähmungen würden nicht vorliegen. Die geschilderten Probleme beim Gehen seien in erster Linie bedingt durch die Schmerzen und durch die Abnützungen in den Gelenken, eine Verbesserung des Gehens sei somit auch durch die verbesserte Schmerztherapie erzielbar. Als Begründung für die Änderung des GdB wurde ausgeführt, dass die GS1 und die GS4 hinzugekommen seien, weshalb der GdB um eine Stufe angehoben würde.
9. Mit Verfügung des BVwG vom 09.04.2015, Zl. G304 2015009-1/5Z, zugestellt am 16.04.2015, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
10. Bis zum heutigen Zeitpunkt langte keine Stellungnahme des BF beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Dem BF wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem GdB von 50 v. H. ausgestellt.
1.2. Mit Antrag vom 16.01.2013 beantragte der BF die Neufestsetzung des GdB und wurde dieser mit 60 v. H. festgesetzt. Der Behindertenpass wurde jedoch vom BF nie zur Korrektur vorgelegt.
1.3. Der nunmehrige Antrag auf Neufestsetzung des GdB ist am 06.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der GdB beträgt nunmehr 70 v. H.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellung bezüglich des Einlangens des Antrages auf Neufestsetzung des GdB ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Die Feststellung hinsichtlich des GdB gründet sich das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.03.2015.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der AmtssachverständigenXXXXschlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel mit 70 v. H. festgesetzt. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Ebenso wird in dem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten eine Steigerung von insgesamt 10 % objektivierbar sei und begründend dazu ausgeführt, dass gegenüber dem Vorgutachten das unter Position GS1 angeführte Leiden, dh. ein diffuses und teilweise behandeltes chronisches Schmerzsyndrom hinzugekommen und ebenfalls nunmehr die vorhandene Depression entsprechend eingeschätzt sei, welche die Schmerzen durch die damit verbundene Somatierungsneigung weiter verstärke. Das vorliegende Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde übermittelt und von dieser nicht beeinsprucht. Ebenso blieb das Gutachten durch den BF unbeeinsprucht.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31.08.2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 27 Abs. 1a BEinstG).
Ausgehend davon, dass der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 06.06.2014 eingebracht wurde, war der Antrag nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Wie unter Punkt 2.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 30.03.2015, welches vom BVwG als schlüssig und nachvollziehbar gewertet wird, zugrunde gelegt, in welchem der GdB des BF - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der GdB 60 % betrage - mit 70 v. H. eingeschätzt wurde.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der GdB des BF mit 70 v. H. festzusetzen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der GdB des BF unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 30.03.2015, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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