W215 2100950-1•BVwG W215 2100950-1
W215 2100950-1Bundesverwaltungsgericht11.06.2015
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
W215 2100950-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2015, Zahl 655178104-1765021, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2015, Zahl 655178104-1765021, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid nach Vornahme eines Zustellversuchs am 27.01.2015 hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 28.01.2015. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle zurückgelassen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 12.02.2015, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 12.02.2015, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
I.2. Die Beschwerdevorlage vom 13.02.2015 langte am 16.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben.
Am 29.04.2015 wurde eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom selben Tag übermittelt worin wörtlich ausgeführt wird (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"... Stellungnahme
Am 02.02.2015 kam die Beschwerdeführerin mit ihrem Sprachkundigen Ehemann [...] zur Rechtsberatung in Bezug auf den negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.01.2015.
XXXX")/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person ist keine Vertretung im Sinne des
§ 10 AVG, sie unterstützt und berät, weswegen es grundsätzlich in der Verantwortung der Beschwerdeführers liegt, die Beschwerde einzubringen. Die Rechtsberatung - mangels Couverts und aufgrund der Angaben ausgehend von einer Zustellung am 30.02.2015 und einem Fristenlauf ab Samstag, dem 31.01.2015 - setzte den Tag der Unterzeichnung schon am 12.02.2015 fest, um ein Einbringen am (vermeintlich) letzten Tag der Frist zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin ist schwanger, der behandelnde Arzt und ihr Ehemann befinden sich inXXXX, weshalb sie des Öfteren von der Betreuungsstelle in XXXX abwesend war - aufgrund des ständigen Pendelns ist sie nun ebenfalls inXXXX gemeldet. Mehrmals nachgefragt teilte die Familie mit, den Bescheid in der Betreuungsstelle am Freitag dem 30.01.2015 erhalten zu haben. Wie am Anfang der Stellungnahme bereits erwähnt war die Beschwerdeführerin schon am 02.02.2015 in der GeschäftsstelleXXXX des XXXX, zwecks Schilderung des Sachverhalts und Nennung der Beschwerdegründe. Postweg, "gelber Zettel", Hinterlegung, etc. wurden erklärt. Verwirrt durch die Bestimmungen des Zustellgesetzes nahm sie aufgrund eines Missverständnisses an, dass der Fristenlauf dann beginnt, wenn sie den Bescheid "in den Händen hatte". Der beschwerdeführenden Partei ist keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach dem Beratungstermin am 02.02.2015 nahmen sie und ihr Ehemann mit der Rechtsberatung mehrmals telefonisch Kontakt auf um weitere Informationen zu geben, wie besprochen kam das Ehepaar auch pünktlich am 12.02.2015 zwecks Unterzeichnung und Einbringen der Beschwerde die GeschäftsstelleXXXX des XXXX. Die Briefcouverts von der Post sind leider nicht auffindbar.
Sollte das Gericht davon ausgehen, die Beschwerde sei wegen Fristablauf zurückzuweisen, stellt die Beschwerdeführerin hiermit aus den oben genannten Gründen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Verspätung erfolgte aufgrund eines Irrtums, die Beschwerdeführerin setzte sonst mit größter Sorgfalt alle erforderlichen Schritte, um mit Hilfe der Rechtsberatung eine Beschwerde einzubringen. Höflichst wird das Gericht um Verzeihung und Verständnis gebeten...."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs. 3 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die Zustellung iSd § 17 ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommen an den Empfänger nie sanierbar wäre (VwGH 31.08.1995, 95/19/0324).
Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. dazu VwGH 30.01.2007, 2005/21/0344 mwN).
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Laut der im Akt des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegender Übernahmebestätigung wurde gegenständlicher Bescheid nach Vornahme eines erfolglosen Zustellversuchs am 27.01.2015 ordnungsgemäß gemäß § 17 Abs. 2 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung an der Abgabestelle zurückgelassen. Der Beginn der Abholfrist war der 28.01.2015.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 29.04.2015 wird nicht bestritten, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2015, Zahl 655178104-1765021, seit 28.01.2015 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Es wird auch nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es ist daher von der sich aus der Beurkundung auf dem Rückschein ergebenden Ordnungsgemäßheit der Zustellung im Sinn der genannten Gesetzesstelle auszugehen. Das bedeutet, dass das Ende der zweiwöchigen Beschwerdefrist am 11.02.2015 war und die Beschwerde am 12.02.2015 nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.04.2015 geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG die in der verspätet eingebrachten Beschwerde vom 12.02.2015 beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist versäumt hat, was von ihr auch nicht bestritten wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft
§ 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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