projekte
W214 2012837-2•BVwG W214 2012837-2
W214 2012837-2Bundesverwaltungsgericht11.06.2015
Antragsfristen, Fristüberschreitung, Verdienstentgang, Zeugengebühr
W214 2012837-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde vom 07.10.2014 und den Vorlageantrag vom 24.10.2014 des XXXX, gegen den Bescheid vom 01.10.2014, XXXX bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2014, Zl. XXXX, der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013 nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 29.04.2014 zu einer Vernehmung als Zeuge in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Verhandlung, die für den XXXX07.2014, 10 Uhr, avisiert wurde, geladen. Von der Absage erfuhr er erst, als er bereits in Wien war, da er sich entschlossen hatte, bereits am Vortag der Verhandlung anzureisen. Er machte daher mit elektronisch eingebrachtem Schreiben vom XXXX07.2014 die An- und Abreisekosten von und nach XXXX samt Platzkarten und Verpflegung am XXXX07.2014 geltend. Diesbezüglich fand auch ein Telefonat zwischen der Kostenbeamtin und dem Beschwerdeführer statt, in dem dieser insbesondere die verwendeten Verkehrsmittel bekanntgab.
2. Am 30.07.2014 wurden die beantragten Zeugengebühren auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen.
3. Mit elektronisch eingebrachtem Schreiben vom 01.09.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zu seiner Eingabe noch keine Unterlagen erhalten habe, es sei lediglich ein nicht nachvollziehbarer Betrag auf seinem Konto eingelangt. Er verweise darauf, dass nach seinem Wissen bei schriftlichen Eingaben binnen einer Woche eine schriftliche Erledigung zuzustellen sei.
4. Mit E-Mail vom 04.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Aufstellung seiner Gebühren übermittelt und angemerkt, dass eine schriftliche Ausfertigung (Bescheid) erst ab Bestimmung einer Gebühr von über € 200.- zugestellt werden müsse.
5. Mit E-Mail vom 04.09.2014 widersprach der Beschwerdeführer unter Verweis auf § 21 Abs. 1 GebAG dieser Rechtsansicht. Weiters machte er (erstmals) Entgelt für Zeitversäumnis für 11 Stunden geltend.
6. Mit Bescheid vom 01.10.2014, XXXX, wurde ein Bescheid, mit dem die Zeugengebühren mit € 123,90 bestimmt wurden, erlassen. Diese Gebühren umfassten die Reisekosten und die beantragte Verpflegung mit einem Frühstück und einem Mittagessen. Der Bescheid wurde am 07.10.2015 zugestellt.
7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht an die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien weitergeleitet, wo sie am 14.10.2015 einlangte.
In seiner Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer zusammengefasst über den erhaltenen Betrag hinaus den Ersatz für Verdienstentgang von 11 Stunden. Er brachte hiezu im Wesentlichen vor, er habe am 04.08.2014 einen Zahlungseingang auf seinem Konto in der Höhe von €
123,90 feststellen können, aber keinen diesbezüglichen Bescheid erhalten. In weiterer Folge sei ihm auf seine Urgenz hinauf eine Aufstellung übermittelt worden, die zahlenmäßig mit dem nunmehrigen Bescheid übereinstimme. Die Kostenbeamtin habe die Ansicht vertreten, dass ein Bescheid erst ab € 200 ausgestellt werden müsse. Er habe dies mit Mail vom 04.09.2014 bestritten und gleichzeitig eine Gebühr für 11 Stunden Zeitversäumnis als Ziviltechniker geltend gemacht. Er habe bereits mit Eingabe vom 15.05.2014 das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass er als selbstständiger Ziviltechniker tätig sei. Die tagesaktuelle Gültigkeit seiner Befugnis sei im Internet jederzeit abrufbar.
Erst auf seine Urgenz hin habe er den mit 01.10.2014 datierten Bescheid erhalten, in dem ihm lediglich der ursprünglich überwiesene Betrag zugesprochen worden sei. Die Gebührenforderung sei am XXXX07.2014 angemeldet worden. Wenn der Bescheid innerhalb einer Woche zugestellt worden wäre, hätte er dagegen unverzüglich eine Beschwerde eingebracht und seien die Zinsen daher ab diesem Zeitpunkt zu berechnen.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.10.2014 wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben und wurde der Antrag auf Ersatz von Verdienstentgang vom 04.09.2014 zurückgewiesen. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich inhaltlich ausschließlich gegen den fehlenden Zuspruch von Ersatz des Verdienstentganges für den XXXX07.2014 gewendet habe. Mit Eingabe von 15.05.2014 habe der Beschwerdeführer aufgrund der Zustellung der Ladung an seinen ehemaligen Arbeitgeber zunächst darauf verwiesen, dass er seit zwei Jahren dort nicht mehr tätig sei, sondern nunmehr eine Zivilingenieurkanzlei führe. Während der Sommermonate halte er sich in XXXX auf und werde auch von dieser Adresse weg zur Verhandlung am XXXX07.2014 anreisen.
Die Tagsatzung vom XXXX07.2004 habe geruht, eine vorangehende Mitteilung an den Beschwerdeführer sei dem Gericht mangels Information nicht möglich gewesen. Mit Eingabe vom 29.07.2014 habe der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch geltend gemacht und konkret den Ersatz von Reisekosten (An- und Abreisekosten von und nach XXXX samt Platzkarten) und Verpflegungskosten für den XXXX07.2014 geltend gemacht.
Die Kostenbeamtin habe am 30.07.2014 - ohne Bescheidausfertigung - die Überweisung eines Betrages von € 123,90 für Anreise und Verpflegung wie eingangs aufgeschlüsselt veranlasst. Der Beschwerdeführer habe am 31.08.2014 die Bekanntgabe der Aufschlüsselung des überwiesenen Betrages begehrt, was zunächst mit Mail vom 04.09.2014 und auf weitere Urgenz des Beschwerdeführers auch durch Bescheid vom 01.10.2014 erfolgt sei.
Mit E-Mail vom 04.09.2014 habe der Beschwerdeführer erstmalig ausdrücklich den Ersatz eines Verdienstentganges begehrt.
In seiner rechtlichen Beurteilung berief sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 14 (gemeint war offenbar § 19) Abs. 1 GebAG, wonach der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 leg.cit. binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden sei, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe oder stattfinden hätte sollen, geltend zu machen habe. Weiters wurde von der belangten Behörde auf die in § 19 Abs. 2 GebAG vorgesehene Bescheinigungspflicht des entgangenen Gewinns hingewiesen. Gemäß § 19 Abs. 3 GebAG sei der Zeuge auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Im vorliegenden Fall sei im Anhang der Ladung unter der Rubrik "Wichtige Hinweise" und zu den Punkten "Entschädigung für Zeitversäumnis", "Geltendmachung und Bescheinigung" die Belehrung erfolgt.
Der bloße Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit stelle jedenfalls keinen Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz eines Verdienstentganges dar. Vielmehr habe dieser in dieser Eingabe aufgezeigt, dass er nicht von einem Hauptwohnsitz, sondern von seinem Zweitwohnsitz zur Tagsatzung anreisen werde. Weiters habe er die vom Klagevertreter ursprünglich falsch angegebene und erst später richtig gestellte Ladungsadresse korrigiert.
Im Übrigen habe zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Verdienstentgang eintreten können. Da der Antrag auf Ersatz eines Verdienstentganges erst nach Ablauf der Frist - nämlich am 04.09.2014 - gestellt worden sei, sei dieser wegen Verspätung zurückzuweisen gewesen.
9. Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seinem Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass der Bescheid vom 01.10.2014 deshalb ausgestellt worden sei, da man laut der Kostenbeamtin aufgrund der Überschreitung des Betrages von € 200 nunmehr doch einen Bescheid ausstellen habe müssen. Diese Information sei aber falsch gewesen, da der Betrag nicht über dieser Grenze liege.
Die Ausführungen auf Seite 4 des Bescheides, mittlerer Absatz (gemeint war offenbar das Zitat des § 19 Abs. 2 GebAG, Anm.) seien irrelevant, da feste Gebührensätze bestünden. Es habe keine zutreffende Belehrung stattgefunden. Es fänden sich nur Erläuterungen für den Fall, dass eine Vernehmung stattgefunden habe. Auch die in den Erläuterungen angeführte Frist beziehe sich nur auf die erfolgte Vernehmung. Er habe bezüglich der Absage der Verhandlung nur einen Anruf von einer der Parteien erhalten, und habe erwartet, dass er diese Information in jedem Fall, auch wenn verspätet, noch offiziell vom Gericht bekomme. Daher habe er mit der Übermittlung seines Anspruchs sechs Tage gewartet, und diesen erst übermittelt, als er telefonisch in Erfahrung gebracht habe, dass vom Gericht keine offizielle Absage erfolgen werde. Die sechs Tage Zeitverlust könnten mangels ausreichender Belehrung nicht zu seinen Lasten gehen.
Es sei bereits am 15.05.2014 klar gewesen, dass ein Verdienstentgang eintreten werde. Es habe daher die Geltendmachung auch bereits vor der Verhandlung erfolgen können. Die belangte Behörde hätte jedenfalls einen Gebührenbescheid ausstellen müssen. Er habe zwar den vom Gericht ermittelten Betrag kurz nach seinem Antrag am Konto vorgefunden, habe aber auf den ihm zustehenden Bescheid gewartet. Er hätte dann noch zeitgerecht Einspruch erheben bzw. die Forderung grundsätzlich geltend machen können.
Völlig unverständlich sei ihm noch immer die unkorrekte Vorgangsweise der Kostenbeamtin (die im Näheren nochmals erläutert wurde).
10. Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 wurde der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben in Punkt I. dargelegten Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des Beschwerdeführers, dem Vorlageantrag und dem Gerichtsakt.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz - GebAG), BGBl. Nr. 136/1974 idgF, lauten:
"Umfang der Gebühr
§ 3 (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung
§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.
(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Rechtsmittel
§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).
3.2.2. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend feststellte, hat der Beschwerdeführer die Entschädigung für Verdienstentgang verspätet geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat sechs Tage nach dem für XXXX07.2014 geplanten Vernehmungstermin, der nicht stattgefunden hatte, seinen Gebührenanspruch geltend gemacht und konkret den Ersatz der Reisekosten sowie Verpflegungskosten beantragt. Diese Gebühren wurden dem Beschwerdeführer - wie dieser auch feststellte - umgehend, nämlich mit Überweisung vom 30.07.2014, überwiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 04.09.2014 den Ersatz eines Verdienstentganges. Eine Geltendmachung dieser Gebühren war am 15.05.2014 schon deshalb nicht möglich, als der Beschwerdeführer damals noch gar nicht wissen konnte, wie groß sein Verdienstentgang sein würde.
Die Ladung des Beschwerdeführers enthielt eine ausführliche Belehrung über die Gebührenansprüche und die Geltendmachung derselben. Aus dieser ist ersichtlich, dass die Gebühren innerhalb von 14-Tagen nach der Vernehmung geltend zu machen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich nicht sicher war, dass er auch trotz nicht erfolgter Vernehmung bzw. trotz ruhender Tagsatzung gleich derartige Gebühren gelten machen konnte, hat er, wie in seinem Vorlageantrag ausführte, nach sechs Tagen telefonisch in Erfahrung gebracht, dass vom Gericht keine offizielle Absage erfolgen würde und ist offenbar auch zum Ergebnis gekommen, dass ihm die Zeugengebühren jedenfalls auch in diesem Fall zustünden. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, wieso es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Reise- und Verpflegungskosten fristgerecht geltend zu machen, warum er aber nicht gleichzeitig eine Entschädigung wegen Verdienstentganges beantragen konnte. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der Rechtsmittelbelehrung jedenfalls nicht davon ausgehen, dass ihm Gebühren wegen Verdienstentganges "automatisch" zuerkannt würden, sondern es war für ihn klar erkennbar, dass er Gebührenansprüche ausdrücklich geltend machen müsse. Der Beschwerdeführer musste überdies wissen, welche Gebühren er selbst beantragt und dass er keine Entschädigung wegen Verdienstentganges beantragt hatte.
Auch die vom Beschwerdeführer sonst vorgebrachten Beschwerdepunkte (wie etwa: inkorrektes Verhalten und unzutreffende Rechtsansicht der Kostenbeamtin, Zusage einer Abgeltung des Verdienstentganges durch die Kostenbeamtin nach Ablauf der 14-Tagesfrist und verspätete Bescheiderlassung) vermögen angesichts der klaren Rechtslage das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren nicht zu ändern. Was die Verpflichtung zur Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung betrifft, so handelt es sich dabei um eine "sanktionslose" Frist (siehe Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001] Anm. 4 zu § 21 GebAG. Dass die Einwochenfrist nicht dazu dient, über den Weg einer Ausfertigung "Parteiengehör" zu gewähren, damit noch fristgerecht weitere Gebühren angemeldet werden können, ergibt sich auch aus § 20 Abs. 2 GebAG, wonach der Zeuge aufgefordert werden kann, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. In solchen Fällen wäre jedenfalls die 14-Tagesfrist schon überschritten und könnte der Zeuge ebenfalls nicht aufgrund der schriftlich zugestellten Ausfertigung noch weitere Gebühren geltend machen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall, in dem innerhalb der 14-Tagesfrist ein Entschädigungsanspruch für Zeitversäumnis "angemeldet" wurde, aber erst nach der Frist zahlenmäßig geltend gemacht wurde, in seiner Entscheidung W108 2002413-1/2E vom 26.08.2014 Folgendes ausgeführt:
"Nach Ablauf der Geltendmachungsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch nicht ausgedehnt werden. Denn die Ausführungen der Regierungsvorlage zum GebAG 1975, 1336 Blg NR 13 GP, wären unverständlich, wäre der Gesetzgeber von der Auffassung ausgegangen, der Zeuge könne noch nach Ablauf der in § 19 Abs. 1 GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis beliebig (und damit wohl auch beliebig oft) ausdehnen. Dass im Einzelfall die Bestimmung der Gebühr einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig stellt es ein Argument für die Ausdehnbarkeit der Höhe der begehrten Entschädigung nach Fristablauf dar, dass die fehlenden Bescheinigungsmittel auch über die 14-tägige Geltendmachungsfrist hinaus nachgebracht werden können. Denn die Beibringung von Bescheinigungsmitteln hat nichts mit der Verfristung der Geltendmachung der Gebühr an sich zu tun. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" - d.h. offenbar: "die ihm (seiner Meinung nach) zustehende" - Gebühr geht hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken hat. Auch dem Wortlaut des Gesetzes ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen;
andernfalls hätte der Gesetzgeber etwa die Formulierung "Der Zeuge
hat binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob er eine Gebühr beansprucht"
o. ä. wählen können (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231, AnwBl 1994, 732 =
StZB 1995, 127 = ZfVB 1996/180)."
Diese Ausführungen gelten im hier gegenständlichen Fall umso mehr, als im gegenständlichen Fall die zusätzlich beantragte Gebühr nicht einmal dem Grund nach innerhalb der 14-Tagesfrist angemeldet wurde.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH 15.04.1994, 92/17/0231), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.