W205 2007484-1•BVwG W205 2007484-1
W205 2007484-1Bundesverwaltungsgericht11.06.2015
Außerlandesbringung, Fristablauf, Fristversäumung, Meldepflicht,<br/>Überstellungsfrist, Verfristung, Zeitablauf, Zulassungsverfahren,<br/>Zuständigkeit
W205 2007484-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2014, Zl. 1001912110/14115754, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 22.10.2011 in Rumänien vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.02.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.
Am 27.12.2009 habe er sein Heimatland legal auf dem Luftweg verlassen, um über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Rumänien zu gelangen, wo er um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht habe. Nach etwa zweieinhalbmonatigem Aufenthalt in einem örtlichen Flüchtlingslager sei er über Italien, Frankreich, die Schweiz, Belgien, Deutschland und Ungarn schließlich nach Österreich gereist. Außer in Rumänien habe er in keinem der genannten Länder einen Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 05.03.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Mit Schreiben vom 12.03.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die rumänischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer am 22.10.2011 in Rumänien um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht habe, sein Antrag jedoch am 21.02.2012 abgelehnt worden sei. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ende gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO am 12.09.2014.
Am 02.04.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, gesund zu sein und im Bundesgebiet mittlerweile mit seiner Freundin, welche er übers Internet kennengelernt habe, zusammenzuleben.
Während seines Aufenthaltes in Rumänien habe er "nicht wirklich Probleme" gehabt, die Grundversorgung sei jedoch nicht ausreichend gewesen. Er habe lediglich etwa EUR 10,-- erhalten, womit er sich nicht habe ernähren können. Er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, da er nach seiner dortigen Asylantragstellung von der Polizei geschlagen worden sei.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Rumänien in seiner Muttersprache Arabisch vom anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 18.04.2014 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 25.04.2014 eingebrachte, handschriftlich verfasste, Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, in Österreich bleiben und arbeiten zu wollen. In Rumänien gebe es keine Menschenrechte.
1.4. Über hg. Anfrage vom 10.06.2015 teilte das BFA am selben Tag mit, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung stets ordnungsgemäß nachgekommen, eine Überstellung nach Rumänien jedoch trotzdem nicht erfolgt sei (hg. AV vom 10.06.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Ausgehend davon, dass Rumänien mit am 12.03.2014 beim BFA eingelangtem Schreiben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, endete die sechsmonatige Frist für dessen Überstellung - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - mit Ablauf des 12.09.2014. Aus dem Akt ergeben sich keine Umstände, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten, solche Gründe wurden auch vom BFA nicht dargetan.
Es ist daher mit Ablauf des 12.09.2014 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf jenen Mitgliedstaat, in welchem die beschwerdeführende Partei einen Asylantrag gestellt hat und in welchem sie sich aktuell aufhält, ex lege übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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