BVwG W106 2107153-1

W106 2107153-1Bundesverwaltungsgericht11.06.2015

Regest

Antrittsaufschub, Ausbildung, ordentlicher Zivildienst, Waisenrente

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2107153-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2107153.1.00

Spruch

W106 2107153-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.04.2015, Zl. 409575/18/ZD/0415, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) gab am 11.03.2014 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.03.2014, Zl. 409575/1/ZD/14, wurde daher der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 11.03.2014 festgestellt. Der BF wurde bis dato noch keiner Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen.

Mit Schreiben vom 09.02.2015 beantragte der BF den Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes. Dazu führte er im Wesentlichen aus, er habe nunmehr von der Pensionsversicherungsanstalt und der Unfallversicherungsanstalt erfahren, dass er seine Waisenpension verliere, sobald er mit dem Zivildienst anfange. In seiner Familie liege eine schwierige finanzielle Situation vor. Sein Vater sei im Jahr 2004 bei einem Autounfall ums Leben gekommen und seither müsse sich die Mutter alleine um die Familie kümmern. Das erweise sich als äußerst schwierig, da sie selbst nur wenig Geld zur Verfügung habe und Arbeitslosengeld und Pension beziehe. Das Gehalt, das der BF beim Zivildienst bekommen werde, sei um einiges weniger als die Waisenpension, die er zurzeit beziehe. Somit würde dies die Lebensumstände der Familie erheblich erschweren.

Zudem werde die Waisenpension nur bis zum 26. Lebensjahr ausbezahlt, weshalb dem BF nach Abschluss des Zivildienstes nur mehr fünf Jahre für das Studium zur Verfügung stünden, in denen er die Pension beziehen könnte. Hätte er in dieser Zeit sein Studium nicht abgeschlossen, müsste ihm seine Mutter Geld zur Verfügung stellen, was aufgrund ihrer bereits erwähnten finanziellen Situation sehr unvorteilhaft wäre.

Der BF sei ein Jahr in die Vorschule gegangen und habe eine Klasse im Bundesrealgymnasium wiederholen müssen, weshalb er bereits zwei Jahre "verloren" habe. Außerdem seien die Aufnahmeprüfungen für die Fachhochschulen im März bzw. April angesetzt. Der BF würde sich gerne für die Studienrichtung Physiotherapie bewerben. Er wolle zuerst sein Studium abschließen und danach den Zivildienst antreten, weshalb er um einen Aufschub seines Zivildienstes bitte.

Mit Schreiben vom 20.02.2015 wurde der BF dazu aufgefordert, darzulegen und nachzuweisen, dass er derzeit in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe und gegebenenfalls den Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteiles gemäß § 14 Abs. 2 ZDG zu erbringen. Dem Schreiben war als Information auch zu entnehmen, welche Umstände eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen können.

Daraufhin legte der BF ein Schreiben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe sowie ein Schreiben in polnischer Sprache vor, aus dem sich ebenfalls entnehmen lässt, dass die Auszahlung der Waisenpension während der Leistung des Zivildienstes ruhe.

I.2. Die Zivildienstserviceagentur wies mit Bescheid vom 07.04.2015 den Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Zivildienstgesetz (ZDG) ab.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass der BF im Verfahren nicht nachgewiesen habe, in einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung zu stehen. Laut seinen eigenen Angaben sei der Grund für seinen Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes ein ab Herbst 2015 geplantes Studium. Ein Aufschub könne gemäß § 14 ZDG jedoch nur für bereits laufende Ausbildungen gewährt werden. Da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF in keiner Ausbildung stehe, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.05.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Sein Vater sei tödlich verunglückt, als der BF 13 Jahre alt gewesen sei. Seit damals erhalte der BF eine monatliche Waisenrente in Höhe von € 379,10 und eine monatliche Waisenpension in Höhe von € 136,40. Da sein Vater auch in Polen bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert gewesen sei, erhalte er aus Polen ebenfalls eine monatliche Waisenrente in Höhe von umgerechnet €

100,--. Zusammen mit der Familienbeihilfe ergebe das insgesamt ein jährliches Einkommen von € 11.100,--.

Da die Mutter des BF seit längerer Zeit arbeitslos sei, seien diese Waisenzahlungen die essentielle Grundlage des Familieneinkommens. Der Wegfall dieser Zahlungen aufgrund des Antrittes zum Zivildienst treffe sowohl seine eigenen Person als auch sein unmittelbares Umfeld sehr hart und führe zur Existenzgefährdung.

Der BF besuche derzeit die 8. Klasse des BG XXXX und schließe diese voraussichtlich mit Juni 2015 ab. Er scheue sich nicht vor einem Antritt seines Zivildienstes, doch wäre ein späterer Antritt aufgrund der dargebrachten Sachlage eine wesentliche Unterstützung.

Vermutlich sei § 14 Abs. 1 und 2 ZDG auf den gegenständlichen Fall sehr schwer anzuwenden, aber er ersuche, die mit dem Antritt des ordentlichen Zivildienstes eintretende Härte auf ihn und seine Familie als außerordentlichen Härtefall anzusehen. Der Vater sei dem BF bereits genommen worden und er hoffe nun, dass ihm nun nicht auch noch seine Existenz und seine Mutter genommen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach steht fest, dass der BF derzeit die 8. Klasse des BG XXXX besucht und seine Schulbildung voraussichtlich im Juni 2015 abschließen wird. Fest steht auch, dass der BF noch keine weiterführende Ausbildung (Hochschulstudium, Fachhochschule etc.) begonnen hat. Der BF wurde bis dato noch keiner Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Den Feststellungen der belangten Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren, wonach der BF keine laufende Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die dem Antritt des ordentlichen Zivildienstes entgegenstünden, nachgewiesen habe, ist der BF in seiner Beschwerde vom 05.05.2015 nicht entgegen getreten, sondern verwies er lediglich auf die schwierige finanzielle Situation der Familie, die auf die Auszahlung seiner Waisenpension angewiesen sei.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 14 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idgF lautet auszugsweise:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) ...

(5) ..."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2013, lautet auszugsweise:

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

Die Tauglichkeit des BF wurde unstrittig erstmals am 14.02.2013 festgestellt. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist daher der 01.01.2013. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Ausbildung (angestrebtes Fachhochschulstudium der Studienrichtung Physiotherapie) stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht anzuwenden.

Die Prüfung des Antrags des BF ist daher an den Kriterien des Abs. 2 leg.cit. vorzunehmen.

Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs. 2 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Zweck dieser Regelung ist es, die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung verbundenen Nachteile zu vermeiden. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende schulische Ausbildung (vgl. VwGH 21.05.1996, 96/11/0091, sowie das zur gleichgelagerten Rechtslage nach dem Wehrgesetz ergangene Erkenntnis vom 12. 01.1988, 87/11/0220).

Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die belangte Behörde den Antrag des BF schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil der BF derzeit noch nicht in der in Aussicht genommenen Hochschulausbildung steht. Nach den Angaben des BF besucht er derzeit die 8. Klasse des BG XXXX und wird er die Schule voraussichtlich im Juni 2015 abschließen.

Die vom BF ins Treffen geführten finanziellen Gründe, nämlich den Verlust der Waisenrente während der Ausübung des Zivildienstes, haben aufgrund der klaren Rechtslage außer Betracht zu bleiben, weil es bereits an der Grundvoraussetzung für einen allfälligen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes mangelt, nämlich an der laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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