BVwG L504 2106037-1

L504 2106037-1Bundesverwaltungsgericht11.06.2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Einheitswert,<br/>Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2106037-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2106037.1.00

Spruch

L504 2106037-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 17.03.2015, Ordnungsbegriff 4551 - 150265 4B1, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 33a Abs. 1, Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2, § 33b Abs. 1, Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1, § 24a, § 24d, § 23 BSVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 17.03.2015 hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVB) gegenüber XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) für das Kalenderjahr 2014 eine endgültige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern von EUR 10.255,08 festgestellt (Spruchpunkt 1.); für das Kalenderjahr 2015 eine vorläufige Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern von EUR 4.650,00 festgestellt (Spruchpunkt 2.); für den Zeitraum vom 01.01.201 bis 31.12.2014 wurde eine monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung iHv EUR 854,59, was einem Monatsbeitrag von EUR 65,38 entspricht und eine monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung iHv EUR 854,59, was einem Monatsbeitrag von 141,01 entspricht festgestellt; für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 wurde eine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung iHv EUR 387,50, was einem vorläufigen Monatsbeitrag von EUR 29,64 entspricht und eine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung iHv EUR 387,50, was einem vorläufigen Monatsbeitrag von 65,88 entspricht, festgestellt (Spruchpunkt 3.).

Die SVB stützte sich dabei auf folgende Rechtsgrundlagen: § 33a Abs. 1, Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2, § 33b Abs. 1 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1, § 24a, § 24d und § 23 BSVG idgF.

Nach Wiedergabe der verfahrensrelevanten Normen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die bP Pächterin des gesamten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes XXXXXXXX mit einem Einheitswert von EUR 4.800,- sei. Der Einheitswert des Pachtbetriebes liege somit über der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung von EUR 1.500,-, sodass für die bP eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG bestehe.

Unbestritten sei, dass sich aus diesem Einheitswert für die bP als Beitragsgrundlage ein Versicherungswert für das Jahr 2014 von monatlich EUR 854,59 und für das Jahr 2015 von monatlich EUR 877,67 ergebe.

Eine Beitragsvorschreibung in der Kranken- und Pensionsversicherung sei ab 01.01.2013 nicht mehr erfolgt, da die bP bereits nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet habe.

Auch für das Kalenderjahr 2014 sei bei der Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem BSVG davon ausgegangen worden, dass nach dem ASVG weiterhin die gesetzliche Höchstbeitragsgrundlage erreicht werde, sodass vorläufig keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden seien.

Bei der endgültigen Überprüfung der Beitragsgrundlagen für das Kalenderjahr 2014 sei Folgendes festgestellt worden:

Vom 01.01.2014 bis 04.11.2014 sei die bP aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert gewesen.

In der Zeit vom 05.11.2014 bis 31.12.2014 sei die bP neben der landwirtschaftlichen Betriebsführung keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe von der OÖ Gebietskrankenkasse Krankengeld bezogen. Für die Abrechnung der Mehrfachversicherung gemäß §§ 33a und 33b BSVG sei einerseits auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen und seien andererseits nur die Beitragsgrundlagen aus einer Pflichtversicherung aufgrund mehrerer Erwerbstätigkeiten, für die von der pflichtversicherten Person auch ein Beitrag zu entrichten sei, zu berücksichtigen.

Der Bezug von Krankengeld stelle keine weitere Erwerbstätigkeit dar und wurden von der bP für diesen Zeitraum auch keine Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung entrichtet.

Für die Feststellung der bei Mehrfachversicherung endgültig verbleibenden Beitragsgrundlage nach dem BSVG seien die von der OÖ GKK beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger verbindlich gemeldeten Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen.

Demnach würden sich nach dem ASVG im Kalenderjahr 2014 folgende

Beitragsgrundlagen ergeben:

Allgemeine Beitragsgrundlage: EUR 40.646,35

Beitragsgrundlage für Teilentgelte: EUR 2.188,99

Sonderzahlungsbeitragsgrundlage: EUR 9.060,00

Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt für das Kalenderjahr 2014 EUR 63.420,--.

Es ergebe sich daher für die bP im Kalenderjahr 2014 folgende Aufstellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung:

Allgemeine Beitragsgrundlage ASVG: EUR 40.646,35

Beitragsgrundlage Teilentgelt ASVG: EUR 2.188,99

Sonderzahlungsbeitragsgrundlage ASVG: EUR 9.060,00

Summe: EUR 51.895,34

Beitragsgrundlage BSVG: EUR 10.255,08

Jahresgesamtbeitragsgrundlage: EUR 62.150,42

Da somit für das Kalenderjahr 2014 weder in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung unter Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 63.420,- erreicht wurde, seien der bP die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem nach dem BSVG im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 vorzuschreiben gewesen.

Der aus den BSVG Beitragsgrundlagen resultierende Beitrag errechnet sich wie folgt:

Krankenversicherung

01/2014 bis 12/2014 EUR 854,59 x 7,65 % = EUR 65,38 x 12 = EUR 784,56

Pensionsversicherung

01/2014 bis 12/2014: EUR 854,59 x 16,5 % = EUR 141,01 x 12 = EUR 1.692,12

Gesamtnachverrechnungsbetrag: EUR 2.476,68

Unter Berücksichtigung des auf dem Beitragskonto der bP bestehenden Guthabens in der Höhe von EUR 86,62 verringert sich Ihr Beitragsrückstand auf insgesamt EUR 2.390,06.

Laut ihren Angaben vom 16.03.2015 haben Sie noch bis 27.01.2015 Krankengeld bezogen. Seit 28.01.2015 gehen sie wieder voll arbeiten und verdienen wieder über der Höchstbeitragsgrundlage.

Ab 01.01.2015 werden Ihnen daher die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG von einer vorläufigen Beitragsgrundlage in Höhe von monatlich EUR 387,50 vorgeschrieben.

Nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (inkl. Sonderzahlungen) für 2015 werde auch die Beitragsgrundlage nach dem BSVG endgültig festgestellt werden.

Der Bescheid wurde der Mutter der bP als Mitbewohnerin am 25.03.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt.

2. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass die bP vom 28.07.2014 bis 27.01.2015 krank gewesen sei. Laut ihrem Jahreslohnzettels habe sie bis 05.11.2014 Bezüge von der XXXX erhalten und habe in diesem Zeitraum über der Höchstbeitragsgrundlage verdient, weswegen eine Beitragsnachforderung nur für die Monate, an denen die Höchstbemessungsgrundlage nicht erreicht wurde, erfolgen könne. Wenn auf Basis des Bruttoverdienstes die Kranken- und Pensionsversicherung berechnet wird, sei die Forderung der SVB zu hoch gegriffen. Trotz des Krankenstandes in Jahr 2015 werde sie die Höchstbemessungsgrundlage erreichen, womit aus Sicht des Bruttoverdienstes für 2015 kein Beitrag fällig werde.

3. Im Akt befindet sich ein Ausdruck der OÖGKK, wonach die bP vom 03.10.2014 bis 06.11.2014 und vom 07.11.2014 bis 27.01.2015 Krankengeld bezogen hat.

4. Im Akt befindet sich ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014, in welchem unter "Sozialversicherungsrechtliche Daten" als allgemeine Beitragsgrundlage EUR 40.646,35, Beitragsgrundlage Sonderzahlung EUR 9.060,00 und eine Beitragsgrundlage Teilentgelt EUR 2.188,99 ausgewiesen sind.

5. Weiters befindet sich im Akt ein Schreiben (Kontonachricht) der SVB an die bP vom 20.02.2015, mit welchem der bP mitgeteilt wurde, dass die Durchrechnung der Beitragsgrundlagen zur Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr 2014 ergeben habe, dass die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten worden sei. Aufgelistet wurden die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach der für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geltenden Beitragsgrundlage und die Abrechnung des Beitragskontos.

5.1. Mit Mail vom 16.03.2015 erhob die bP dagegen schriftlich einen gleichlautenden Einspruch wie gegen den angefochtenen Bescheid der SVB und übermittelte dieses Schreiben auch an das "Gesundheitsministerium" und "Sozialministerium".

5.2. Mit Schreiben vom 20.03.2015 wurde die SVB seitens des Bundesministeriums für Gesundheit um Berichterstattung und Stellungnahme zum Vorbringen ersucht.

5.3. Mit Schreiben der SVB vom 03.04.2015 nahm diese wie folgt Stellung:

Frau XXXX ist Pächterin des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes XXXX im Ausmaß von 9,8965 ha und mit einem Einheitswert von EUR 4.800,-.

Aufgrund dieser Betriebsführung unterliegt sie im Jahr 2014 mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 854,59 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).

Da XXXX seit dem 01.01.2013 aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bereits nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Beiträge von der gesetzlich festgelegten Höchstbeitragsgrundlage entrichtet hat, wurden seit diesem Zeitpunkt und auch nach dem 01.01.2014 nach den §§ 33a und 33b BSVG (vorläufig) keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach dem BSVG vorgeschrieben.

Im Kalenderjahr 2014 war Frau XXXX allerdings nur bis 04.11.2014 aufgrund ihrer unselbständigen Tätigkeit nach dem ASVG pflichtversichert.

In der Zeit vom 05.11.2014 bis 27.01.2015 ist sie keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat von der OÖ Gebietskrankenkasse Krankengeld bezogen. Daneben lag weiterhin die landwirtschaftliche Betriebsführung vor.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 33a und 33b BSVG ist ausschließlich bei der Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten in der Kranken- und Pensionsversicherung die Beitragsgrundlage in der bäuerlichen Sozialversicherung in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führt.

Bei Zusammentreffen mehrerer Erwerbstätigkeiten ist ausdrücklich von den im Kalenderjahr bei den versicherten Erwerbstätigkeiten vorliegenden Beitragsgrundlagen auszugehen. Ein Abstellen auf den Kalendermonat - so wie dies von Frau XXXX begehrt wird - ist gesetzlich nicht vorgesehen.

In einem vergleichbaren Fall (Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld für zwei Monate, dazu zehn Monate Dienstnehmertätigkeit über der Höchstbeitragsgrundlage) hat das Bundesverwaltungsgericht Linz am 18.11.2014, ZI. L513 2008840-1/3E, die Anwendung der §§ 33a und 33b BSVG ausdrücklich bestätigt.

Durch die Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem BSVG im Kalenderjahr 2014 wird die Höchstbeitragsgrundlage in diesem Jahr nicht erreicht, so dass die bislang nicht vorgeschriebenen Beiträge nach dem BSVG zur Gänze nachzufordern waren. Wenn sich Frau XXXX auf ihren Bruttoverdienst bezieht, so übersieht sie, dass das monatliche Bruttoentgelt jeweils nur bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Sozialversicherung berücksichtigt wird. Auf Seite 2 dieses Lohnzettels sind genau jene im ASVG sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Beitragsgrundlagen angeführt, welche von der SVA der Bauern auch aus der Datei des Hauptverbandes herangezogen wurden:

allgemeine Beitragsgrundlage: EUR 40.646,35

Sonderzahlungen EUR 9.060,00

Teilentgelt EUR 2.188,99

Gesamt EUR 51.895,34

Da die Jahreshöchstbeitragsgrundlage 2014 insgesamt EUR 63.420,00 beträgt, wird auch bei voller Hinzurechnung der Jahresbeitragsgrundlage in der bäuerlichen Kranken- und Pensionsversicherung von EUR 10.255,08 diese Jahreshöchstbeitragsgrundlage nicht erreicht.

Im Kalenderjahr 2015 wurde von Frau XXXX bis zum 27.01.2015 ebenfalls noch Krankengeld bezogen. Es erfolgte eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG unter der Annahme, dass Frau XXXX ab 28.01.2015 Beiträge nach dem ASVG von der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet.

Diese Festsetzung für 2015 erfolgte vorläufig und kann erst nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen aus allen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten aus 2015 endgültig berechnet werden.

Da Frau XXXX die dem Bundesministerium übermittelten Unterlagen auch an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro OÖ, übersandt und die Ausstellung eines Bescheides beantragt hat, wurde über die endgültige verbleibende Beitragsgrundlage nach dem BSVG für das Kalenderjahr 2014 und über die vorläufige Beitragsgrundlage nach dem BSVG für das Kalenderjahr 2015 am 17.03.2015 ein Bescheid erlassen.

Dieser Bescheid wurde am 25.03.2015 zugestellt und ist somit die Rechtsmittelfrist noch offen.

6. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Verwaltungsakte mit "Beschwerdevorlage" vom 10.04.2015 vor, welche am 14.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. In der Beschwerdevorlage bezog die Versicherungsanstalt keine Stellung, sondern verwies lediglich auf ein Erkenntnis des BVwG Zl. L513 2008840-1/3E vom 18.11.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP ist Pächterin des gesamten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes XXXX, mit einer Fläche von 9,8965 ha und einem Einheitswert von EUR 4.800,00. Der Einheitswert des Pachtbetriebes liegt über der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung von EUR 1.500,00, sodass für die bP eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG bestand.

Unbestritten ist, dass sich aus diesem Einheitswert für die bP als Beitragsgrundlage ein Versicherungswert für das Jahr 2014 von monatlich EUR 854,59 und für das Jahr 2015 von monatlich EUR 877,67 ergibt.

Unbestritten ist, dass für das Kalenderjahr 2014 bei der Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem BSVG davon ausgegangen wurde, dass nach dem ASVG weiterhin - wie bereits 2013 - die gesetzliche Höchstbemessungsgrundlage erreicht wird, sodass vorläufig keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden.

Unbestritten ist, dass die bP vom 01.01.2014 bis 04.11.2014 auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert war. Die bP ist vom 05.11.2014 bis 31.12.2014 neben der landwirtschaftlichen Betriebsführung keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat von der OÖ GKK Krankengeld bezogen.

Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG wurde im Jahr 2014 mit EUR 63.420,00 festgesetzt. Die allgemeine Beitragsgrundlage und die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage nach dem ASVG hat im Jahr 2014 im Fall der bP EUR 42.834,34 bzw. EUR 9.060,00 betragen. Als Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG wurde für die bP für das Jahr 2014 eine Summe von 10.255,08 ermittelt.

Bestritten wird die Berechnung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach den im Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen.

Unbestritten ist, dass die bP vom 01.01.2015 bis 27.01.2015 Krankengeld bezogen hat.

Bestritten wird die Höhe der vorläufigen monatlichen Vorschreibung der Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für das Kalenderjahr 2015.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVB. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in das Schreiben der SVB, der seitens der bP dagegen erhobenen Beschwerde, in die Stellungnahme der SVB an das Bundesministerium für Gesundheit, in den Bescheid der SVB vom 17.03.2015 und in die Beschwerde (Einspruch) der bP, eingegangen bei der SVB am 10.04.2015.

Der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebs mit EUR 4.800,00 steht außer Streit. Selbiges gilt für den Umstand, dass der Einheitswert des Pachtbetriebes bis 31.12.2014 über der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung von € 1.500,-- lag, sodass für die bP Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG bestand.

Dass die bP vom 01.01.2014 bis 04.11.2014 auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert war und in der Zeit vom 05.11.2014 bis 31.12.2014 neben der landwirtschaftlichen Betriebsführung von der OÖGKK Krankengeld bezog, wurde durch Bescheid der SVB vom 17.03.2015 festgestellt. Diese Tatsachen wurden von der bP nicht bestritten.

Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG und die Beitragsgrundlagen nach dem BSVG für das Jahr 2014 wurden gleichfalls durch Bescheid der SVB vom 17.03.2015 festgestellt. Diese Zahlen wurden von der bP im Beschwerdeschriftsatz nicht als unrichtig bezeichnet, weshalb diese ebenfalls als unstrittig zu qualifizieren sind.

Was die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG für das Jahr 2014 betrifft, wurden diese ebenfalls durch Bescheid der SVB vom 17.03.2015 festgestellt und sind dem Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis bezüglich der bP vom 11.02.2015 entnehmbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten grds. die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG, jedoch mit Ausnahme des § 414 Abs 2 und 3 ASVG. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 23 BSVG

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,

4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.

(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt:

1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 € ..............................

17,80401,

2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten

von 5 100 € bis 8 700 €

.............................................

19,78225,

von 8 800 € bis 10 900 €

.............................................

16,07305,

von 11 000 € bis 14 500 €

............................................

11,12755,

von 14 600 € bis 21 800 €

.............................................

9,02567,

von 21 900 € bis 29 000 €

............................................

6,67652,

von 29 100 € bis 36 300 €

............................................

4,94557,

von 36 400 € bis 43 600 €

............................................

3,70919,

ab 43 700 €

.............................................................

2,84370.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;

h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

(3a) Abs. 3 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.

(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle

1. des Abs. 1 Z 2 und 4

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;

wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;

2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

(4c) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.

(4d) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a;

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.

Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.

(4e) Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 4d vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Abs. 1b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a maßgeblich.

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Beitragsgrundlage ist

1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,

2. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b,

3. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b;

4. für eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.

Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage - unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) - im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.

(7) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten.

(8) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;

c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich

aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),

ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 729,47 €

(Mindestbeitragsgrundlage);

im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4

ba) in der Pensionsversicherung 729,47 € (Mindestbeitragsgrundlage),

bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 370,76 €

(Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);

c) für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene PartnerIn Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;

d) für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;

e) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).

(10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 729,47 € monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Abs. 4a und 4d, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.

§ 24 BSVG

(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 6,95% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

[...]

§ 24a BSVG

(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

§ 24d BSVG

(1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 156 und freiwillig Versicherte haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

§ 33a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten.

§ 33b BSVG

(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.

[...]

(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 23 Abs. 9 BSVG wurde bezüglich der bP als Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für das Jahr 2014 der unstrittige Betrag von EUR 63.420,00 herangezogen.

Ebenso wenig wurden von der bP die nach den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 10, 24, 24a und 24d BSVG ermittelten Beitragsgrundlagen in der bäuerlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2014 iHv EUR 10.255,08 für die Kranken- und Pensionsversicherung bestritten.

Was die allgemeine Beitragsgrundlage sowie die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage nach dem ASVG für das Kalenderjahr 2014 iHv insgesamt EUR 51.895,34 betrifft, so wurde dies seitens der bP ebenfalls nicht in Streit gestellt.

Die bP vertritt in der Beschwerde bezüglich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG zwei Sichtweisen. Zum einen, dass sie die Höchstbeitragsgrundlage für neun bis 10 Monate erreicht habe und nur in den restlichen Monaten darunter lag, weshalb nur hinsichtlich dieses Zeitraums eine Nachforderung erfolgen kann und zum anderen, dass für die Berechnung der Bruttoverdienst heranzuziehen ist und sie diesfalls die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, weshalb eine Nachforderung unzulässig ist.

§ 118b BSVG sieht eine Beitragserstattung in der Pensionsversicherung (unter näher genannten Voraussetzungen) vor, wenn in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeiten oder bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeiten die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit überschreitet (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0063).

Die bP ist Pächterin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von mehr als € 1.500,-- und erfüllt sie damit den gesetzlichen Tatbestand der Kranken- und Pensionsversicherung in der Sozialversicherung der Bauern gemäß dem BSVG. Mit der Erfüllung dieses Tatbestandes bestand somit Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und daraus resultierend - unter Berücksichtigung der Regelungen bezüglich Mehrfachversicherung - eine Beitragspflicht.

Unter Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen ergibt sich nun, dass im Kalenderjahr 2014 weder in der Kranken- noch in der Pensionsversicherung die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 63.420,00 erreicht wurde, weshalb der bP die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 iHv EUR 784,56 bzw. EUR 1.692,12 vorzuschreiben waren, zumal - entgegen der Ansicht der bP - die endgültige Abrechnung der Mehrfachversicherung gemäß §§ 33a, 33b BSVG immer für ein Kalenderjahr und nicht monatlich zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund ist es somit irrelevant, ob die bP neun oder zehn Monate über der Höchstbeitragsgrundlage gelegen hat. Insoweit von Seiten der SVB ausgeführt wurde, dass auf dem Beitragskonto der bP ein Guthaben iHv EUR 86,62 (vgl. Kontonachricht vom 20.02.2015) besteht, verringert sich der Gesamtnachverrechnungsbetrag von EUR 2.476,68 auf EUR 2.390,06.

Sofern sich die bP auf den Bruttoverdienst bezieht, so übersieht sie, dass das monatliche Bruttoentgelt jeweils nur bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Sozialversicherung berücksichtigt wird. Auf Seite 2 ihres Lohnzettels - und Beitragsgrundlagennachweis sind genau jene im ASVG sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Beitragsgrundlagen angeführt, welche von der SVA der Bauern heranzuziehen sind.

Soweit die BP die Höhe der monatlichen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG moniert, zumal "sie seit 28.01.2015 wieder voll arbeiten gehe und natürlich wieder über der Höchstbemessungsgrundlage verdiene", geht dies ins Leere.

Durch die 22. Nov. zum BSVG erfolgte eine Neufassung des § 33a. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zur gleichartigen Änderung des § 35a GSVG hingewiesen, der in der 23. Nov. zum GSVG enthalten ist. Aus der BR.: "Die neuen Regelungen über die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage in Fällen der Mehrfachversicherung (§ 127 GSVG in der vorgeschlagenen Fassung) erfordert Adaptierungen der Regelungen hinsichtlich der "Differenzvorschreibung" nach dem GSVG. Die Umstellung der Beitragsbemessung nach dem GSVG auf die permanente Nachbemessung und die damit verbundene vorläufige Beitragsvorschreibung bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides bzw. sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweise macht überdies eine vorläufige Differenzvorschreibung (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage) schon im Stadium der laufenden - vorläufigen - Beitragsbemessung notwendig, wobei die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG keine Anwendung findet. Zu diesem Zeitpunkt kann auch eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 1 und 3 ASVG noch nicht festgestellt werden, so dass § 35a Abs. 2 GSVG in der vorgeschlagenen Fassung die vorläufige Differenzvorschreibung nach den bisher geltenden Regeln anordnet" (Teschner-Widlar, BSVG 2, S. 90/8 ff zu § 33a BSVG).

Die Bestimmung des § 33a Abs. 1 BSVG stellt auf vorläufige Beitragsgrundlagen ab; durch Abs. 2 leg cit wird jedoch klar gestellt, dass die Regelung auch nach Vorliegen endgültiger Beitragsgrundlagen anzuwenden ist. Nach Auffassung des VfGH, die der VwGH als zutreffend erachtet, ist es nicht unsachlich, für eine sogenannte "Differenzvorschreibung" von Beiträgen nicht auf die monatliche Beitragsgrundlage, sondern auf deren Jahressumme abzustellen (VwGH 21.2.2007, 2005/08/009, SV-Slg. XXIX/Nr. 56.536).

Im Kalenderjahr 2015 wurde von der bP bis zum 27.01.2015 noch Krankengeld bezogen.

Vor diesem Hintergrund hegt das BVwG keine Bedenken gegen die monatliche Vorschreibung eines Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrages nach dem BSVG für das Jahr 2015 iHv EUR 387,50.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Differenzvorschreibung nach § 33a BSVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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