G308 2107580-1•BVwG G308 2107580-1
G308 2107580-1Bundesverwaltungsgericht11.06.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der XXXX, vom 20.05.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 13.05.2015, Zl. 15-2015-BW-MS2BN-000WP, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.04.2015, GZ: 15-2015-BW-MS2BN-000WP, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,-- zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2015 sei der Kasse nicht fristgerecht am 17.04.2015 vorgelegt worden, weshalb der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Dem entgegnete die BF in ihrer Beschwerde vom 06.05.2015, dass aufgrund eines technischen Gebrechens der EDV-Anlage die Beitragsnachweisung verspätet gemeldet worden sei und werde gebeten, dies zu entschuldigen. Da die BF die Beitragsnachweisungen immer pünktlich abgeben würde, werde um Stornierung des Beitragszuschlages ersucht. Die BF werde sich auch künftig bemühen, die Nachweisungen pünktlich einzubringen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2015, GZ.:
15-2015-BW-MS2BN-000WP, wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF vom 06.05.2015 ab und bestätigte den Bescheid vom 27.04.2015 über einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von EUR 80,00 wegen nicht fristgerechter Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2015.
Die belangte Behörde habe die Entscheidung unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vom 06.05.2015 vorgebrachten Gründe getroffen. Die von der BF angegebenen EDV-Probleme würden für die belangte Behörde keine ausreichende Begründung darstellen, um ihre Entscheidung abzuändern. Es werde zu der Beschwerdeausführung weiters festgestellt, dass alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen seien, damit die termingebundenen Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen zeitgerecht übermittelt würden. Im Falle eines nachweisbar unverschuldeten Ausfalls eines wesentlichen Teils der DFÜ-Einrichtung wäre darüber hinaus die Übermittlung mit Fax bzw. in Papierform möglich gewesen. Weiters werde bemerkt, dass im Beobachtungszeitraum (12 Kalendermonate) bereits eine Beitragsnachweisung nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. In diesem Fall sei von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen worden.
4. Mit Schreiben vom 20.05.2015 beantragte die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass es sich der Kenntnis der BF entziehe, ob es sich tatsächlich um einen Computerfehler gehandelt habe, der es dem Buchhalter der BF nicht ermöglicht habe, die Beitragsnachweisung für März 2015 fristgerecht einzureichen. Die BF habe in letzter Zeit feststellen müssen, dass ihr Buchhalter, welcher seit 40 Jahren für diese arbeite und schon 77 Jahre alt sei, offensichtlich zeitweise an Gedächtnislücken auf Grund seines Alters leide, auf welche die BF erst auf Grund der verspäteten Meldungen aufmerksam geworden sei und sich mittlerweile um Ersatz bemühe.
Weiters habe die BF über ELDA eine Bürgerkarte erhalten, um die Meldungen in Zukunft selbst zu machen, was allerdings ebenfalls noch nicht zu funktionieren scheine. Man bemühe sich intensiv um eine Lösung. Der BF sei nicht bewusst gewesen, dass die Beitragsnachweisung auch per Fax eingereicht werden könne. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung werde um Einstellung und Außerkraftsetzung des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung ersucht und werde künftig die pünktliche bzw. fristgerechte Erledigung zugesichert. Die BF habe schließlich auch in Unkenntnis der verspäteten Einreichung die Krankenkassengebühren immer äußerst pünktlich bezahlt. Das Geld sei daher immer da gewesen, nur die Meldung nicht immer.
5. Mit Schreiben vom 20.05.2015 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2015 zur weiteren Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF bestreitet nicht, dass die Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises für März 2015 nicht rechtzeitig erfolgt ist, und damit die Vorlagefrist nicht eingehalten wurde.
Innerhalb der dem Meldeverstoß vorangegangenen 12 Kalendermonate liegt 1 Meldeverstoß vor. Diesbezüglich wurde auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlages seitens der belangten Behörde verzichtet.
Die Beschwerde ist als rechtzeitig anzusehen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Die Ausführungen der BF sind plausibel und nachvollziehbar.
Es wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichterin.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchteil A):
3.5. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daher in der Sache Folgendes:
Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (Z 5).
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, im Falle einer Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4 ASVG), nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4 ASVG) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").
Angemerkt wird, dass es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht ankommt, vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0146). Beitragszuschläge sind nicht als Verwaltungsstrafen konzipiert.
Nach Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbemessungsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).
Bei der Ermessensausübung ist auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285).
Der Beitragsgrundlagennachweis für März 2015 langte unbestritten erst am 17.04.2015 bei der belangten Behörde ein und war somit verspätet. Die Einwendungen der BF in der Beschwerde, dass es aufgrund eines EDV-Fehlers zum Meldeverstoß gekommen sei und dann weiters im Vorlageantrag, dass der Fehler offensichtlich bei dem schon etwas betagten und nach Ansicht der BF mittlerweile vergesslichen Buchhalter der BF liege, sowie trotz der verspäteten Meldung die Beiträge rechtzeitig abgeführt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass sie verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Auf die tatsächlich rechtzeitige Entrichtung der Beiträge kommt es hinsichtlich der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht an, da mit dem Beitragszuschlag - wie bereits ausgeführt - der "Verwaltungsmehraufwand" der verspäteten Meldung abgegolten werden soll, der auch bei rechtzeitiger Bezahlung aber verspäteter Meldung besteht.
Die BF ist in den letzten 12 Monaten bereits schon einmal ihren Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen, wobei dabei von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde.
Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß irrelevant
(VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810; 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg
48. 222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213;
93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 2004/08/0141, SVSlg 50.810;
89/08/0050, ARD 4196/8/90).
Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde und dagegen in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag auch keine Einwendungen vorgebracht wurden.
Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig.
Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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