W200 2003690-1•BVwG W200 2003690-1
W200 2003690-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2015
Körperverletzung, Misshandlung, psychiatrische Erkrankung,<br/>Sachverständigengutachten, Verdienstentgang
W200 2003690-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 22.11.2013, Zl. 114-613972-009, betreffend die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Ersatzes von Verdienstentgang gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 2 Z. 1, § 3 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 2 Z. 1, § 3, § 10 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) idgF stattgegeben:
Die Voraussetzung für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges liegen - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - ab 01.09.2012 dem Grunde nach vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 31.08.2012 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Begründend führte sie aus, gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester als uneheliches Kind zwischen 1960 und 1971 im Kinderheim Scharnitz der Benediktinerinnen gewesen zu sein. Die Zeit sei von seelischen und körperlichen Gewalttätigkeiten und Grausamkeiten geprägt gewesen, sie sei der Willkür der Erziehungsberechtigten ausgeliefert und von ihnen existentiell abhängig gewesen. Sie hätten beide schon als Siebenjährige schwere Arbeiten verrichten müssen (Garten- und Feldarbeit), hätten zu wenig zu essen und zu trinken bekommen, Brandblasen von Sonne und Wunden vom Heu davongetragen, seien für
sämtliche Putzarbeiten herangezogen worden, .... Weiters seien sie
auch außerhalb des Kinderheims verliehen worden und hätten dort ein halbes Jahr ohne Gehalt in anderen Einrichtungen arbeiten müssen. Sie hätte nie ein Gehalt bekommen und weder sie noch ihre Zwillingsschwester sei jemals krankenversichert gewesen. Nach dem Aufenthalt im Kinderheim Scharnitz seien beide nach Innsbruck ins Lehrlingsheim "gesteckt" worden. Keiner hätte sich nach ihrer Weiterbildung oder ihrem Berufswunsch gefragt. Alle ihre Arbeitsstellen hätte sie immer wieder unterbrochen, weil ihr nie klar gewesen sei, dass sie schon als junger Mensch an schweren Depressionen leide. Sie hätte einfach nicht mehr nur funktionieren wollen. Auch ihr weiteres Familienleben sei nicht allzu gut verlaufen. Seitdem ihr Ehemann sie verlassen hätte und sie sich alleine um ihre zwei Kinder hätte kümmern müssen, hätte sie nur mehr psychische Probleme.
Weder der Staat noch das Jugendamt noch das Land Tirol hätte sich jemals um die Zwillingsschwestern gekümmert. Alle hätten jahrzehntelang weggeschaut als sie psychisch und physisch zerstört worden wären. Keiner hätte Interesse gehabt diese ungeheuerlichen Vorkommnisse aufzudecken.
Im Rahmen des am 21.09.2012 gewährten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG nicht bewilligt werden könne, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.
Im Rahmen einer Stellungnahme legte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Kurzbericht einer Psychotherapeutin sowie ein Schreiben der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich vor und führte aus, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Verdienstentgang hätte. Sie sei heute jedenfalls arbeitsunfähig und die Arbeitsunfähigkeit sei verbrechenskausal. Es sei zu ermitteln, was die Beschwerdeführerin heute verdienen würde, wenn es nicht zu der - während der Heimunterbringung erlittenen - physischen und psychischen Schädigung gekommen wäre. Es sei darüber hinaus auch noch die Beeinträchtigung ihrer Berufsausbildung zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein psychiatrisches Gutachten ein, welches besagt, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Angststörung mit Panikattacken leide sowie dass deutliche Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestünden. Zur Frage der akausalen Gesundheitsschäden wurde ausgeführt, dass die spätere schwierige Partnersituation mit einem dominierenden Ehemann eine gewisse Rolle spiele, da dieser durch sein Verhalten eher zur Labilisierung beigetragen hätte. Es sei jedoch mit einiger Sicherheit anzunehmen, dass einerseits die geschilderten Missbrauchserlebnisse tatsächlich stattgefunden hätten und andererseits diese für oben erwähnte psychische Störungen und die vorliegenden Persönlichkeitsstörungen verantwortlich seien. Das Verbrechen sei als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand zu beurteilen. Es sei das Leiden auch eine adäquate Folge des Verbrechens und es liege sicherlich auch ein Bedarf nach einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vor. Aufgrund der Schwere der psychischen Störungen sei eine deutlich verminderte psycho-physische Belastbarkeit gegeben und eine weitgehend Berufsunfähigkeit gegeben.
Die belangte Behörde hielt in einem Aktenvermerk fest, dass die Ausführungen des Gutachters nicht schlüssig, nicht begründet seien und nicht die Mindestvoraussetzungen für ein Sachverständigengutachten erfüllen würden. Somit würde es nicht berücksichtigt werden.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein weiteres psychiatrisches Gutachten einer bisher nicht mit dem Verfahren betrauten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein, welches nach Durchführung einer Untersuchung ergab:
Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, generalisierten Angststörung, Panikstörung sowie Alkoholabusus. Auf die Frage, welche der bestehenden Gesundheitsschädigungen akausal seien, wurde ausgeführt, dass die Neigung auf Belastung mit Angst bzw. Depression zu reagieren in der frühen Kindheit in der instabilen Mutter-Kind-Beziehung grundgelegt sei und durch die Heimunterbringung und mangelnder Zuwendung verstärkt worden sei. Die generalisierte Angststörung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Missbrauchserlebnisse während des Heimaufenthaltes zurückzuführen. Das Verbrechen sei nicht alleinige Ursache für den derzeitigen Leidenszustand. Hierzu führten frühkindliche Erlebnisse ebenso wie die traumatischen Erlebnisse im Rahmen der Scheidung und des Arbeitsplatzverlustes sowie der späteren Probleme bei der alleinigen Aufzucht der Kinder. Akausale Gründe für die vorliegenden Erkrankungen seien wahrscheinlich ursächlich. Die generalisierte Angststörung sei eine adäquate Folge des Verbrechens, eine Psychotherapie sei angezeigt, eine Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die erlittenen Misshandlungen sei nicht wahrscheinlich.
Die belangte Behörde ersuchte um Gutachtungsergänzung, ob das Gutachten in dem Sinne zu verstehen sei, dass die Beschwerdeführerin ohne die Misshandlungen während der Heimunterbringung ebenfalls arbeitsunfähig wäre und dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ohne die Misshandlungen während des Heimaufenthaltes in annähernd gleichem Ausmaß bestünden. Im Rahmen der Gutachtensergänzung vom 23.10.2013 führte die Gutachterin aus, dass die Ausführungen so zu verstehen seien, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die Misshandlungen während der Heimunterbringung arbeitsunfähig wäre und dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ohne die Misshandlungen während des Heimaufenthaltes in annähernd gleichem Ausmaß bestünden.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 22.11.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 VOG ausgeführt, dass der Ersatz des Verdienstentganges mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu prüfen sei (01.09.2012).
Weiters wurde ausgeführt:
"Aus den Unterlagen geht hervor, dass Sie von 1960 bis 1971 im Kinderheim Scharnitz der Benediktinerinnen untergebracht waren.
Gemäß ihren Angaben wurden Sie unter anderem bereits ab dem Alter von 7 Jahren zu schweren Arbeiten (vorwiegend Putzarbeiten) und in den Sommerferien zur Garten- und Feldarbeit gezwungen. Später mussten Sie ohne Entlohnung auch in anderen Einrichtungen arbeiten. Außerdem gaben Sie an, geschlagen und eingesperrt worden und psychischem Terror ausgesetzt gewesen zu sein.
Nach Ihrem Heimaufenthalt mussten Sie in einem Lehrlingsheim eine Lehre absolvieren, welche das Jugendamt bestimmt hatte. Sie haben dann in verschiedenen Bereichen als Angestellte bzw. geringfügig beschäftigte Arbeiterin gearbeitet. Seit 2009 beziehen Sie eine Berufsunfähigkeitspension.
Lt. psychiatrischem Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 22.5.2013 wurde festgestellt, dass bei Ihnen folgende psychiatrische Erkrankungen vorliegen: Rezidivierende psychische Störung, generalisierte Angststörung, Panikstörung, Alkoholabusus.
Die Neigung, auf Belastung mit Angst, Depression zu reagieren, gründet sich auf die Erlebnisse in der frühen Kindheit, in der instabilen Mutter-Kind-Beziehung, und wurde durch die Heimunterbringung und die mangelnde Zuwendung verstärkt. Die generalisierte Angststörung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Missbrauchserlebnisse während des Heimaufenthaltes zurückzuführen. Allerdings sind die Heimerfahrungen nicht alleinige Ursache für den derzeitigen Leidenszustand. Frühkindliche Erlebnisse, die traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit der Scheidung und des Arbeitsplatzverlustes sowie Probleme, als Alleinerzieherin zurecht zu kommen, haben zum überwiegenden Anteil zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen. Eine Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung wäre als Folge der Heimerfahrungen angezeigt, aber eine verbrechenskausale Berufsunfähigkeit kann nach dem Gutachten nicht angenommen werden.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 23. 10. 2013 führt die Sachverständige aus, dass Sie auch ohne die Heimunterbringung arbeitsunfähig waren und die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ohne die Misshandlungen während des Heimaufenthaltes in annähernd gleichem Ausmaß bestünden.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in Bezug auf den Heimaufenthalt Ihr beruflicher Werdegang wesentlich anders verlaufen wäre.
Für die Beurteilung eines Schadens im Sinne des § 3 VOG gelten sowohl hinsichtlich des Grundes als auch hinsichtlich der Hohe die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 1293 ff ABGB). Ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG kann nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG muss mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass Ihre durch die Misshandlungs- und Missbrauchshandlungen im Zuge der Heimunterbringung erlittenen physischen und psychischen Schädigungen Ihren beruflichen Werdegang in überwiegendem Ausmaß dermaßen beeinträchtigten, dass Sie heute nicht den Beruf ausüben, dem Sie bei Nicht- Erleben der Misshandlungen nachgehen konnten und deshalb heute (dh. ab September 2012) noch immer einen Verdienstentgang erleiden. Wir möchten dazu klarstellen, dass es durchaus möglich sein kann, dass sich Ihre Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hat. Es ist aber leider so, dass die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreicht. Dafür ist nämlich die erhebliche Wahrscheinlichkeit gefordert. Die Annahme eines - von den tatsachlichen Umstanden abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes konnte nämlich nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 VOG spricht. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte. Die Annahme der Wahrscheinlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf die Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung als auch auf den ursachlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung bzw. Körperverletzung mit dieser Handlung (Ernst-Prakesch; Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, S.13, FN 8 zu § 1 VOG).
Weiters wird angemerkt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach §§ 1 Abs. 1 und 3 und § 3 VOG sind somit nicht erfüllt.
Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation war - aufgrund der fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdienstentgang und die beantragte Heilfürsorge - entbehrlich.
Im Anschluss an Ihre Stellungnahme vom 29.10.2012 zum abweisenden Parteiengehör vom 21.9.2012 wurde Ihre Argumentation, dass entgegen der Beurteilung des Bundessozialamtes ein verbrechenskausaler Verdienstentgang anzunehmen wäre, durch die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens einer Prüfung unterzogen. Diese Überprüfung führte nicht dazu, eine abweichende rechtliche Beurteilung der Ermittlungsergebnisse zu ermöglichen."
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügte der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass ihm trotz Ersuchens kein Parteiengehör zum Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie gewährt worden wäre. Von diesem Gutachten hätte die Beschwerdeführerin erst zusammen mit dem angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt. Es würden sich in der Begründung in fast allen ablehnenden Bescheiden wiederkehrende stereotype Formulierungen finden.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge sämtliche medizinische Unterlagen des Landeskrankenhauses Hall sowie des AMEOS Klinikum Bad Aussee sowie das im Rahmen des Verfahrens betreffend die Berufsunfähigkeitspension der Beschwerdeführerin erstellte fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens ein.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Neurologie, Psychiatrie, Kinderneuropsychiatrie und gerichtliche Medizin vom 31.01.2015 ergab unter Zugrundelegung der eingeholten Unterlagen und nach Durchführung einer Untersuchung folgendes:
"Sie gibt an, in XXXX geboren worden zu sein. Sie habe Volksschule, Hauptschule und dann eine Drogistenlehre absolviert. Sie war dann Wirtschaftssekretärin und Stenotypistin beim WIFI. Seit drei Jahren sei sie in Frühpension. Sie sei geschieden, sie war etwa 15 Jahre verheiratet. Die Scheidung war vermutlich 2002, sie habe das alles "verdrängt". Sie habe zwei erwachsene Kinder, die Tochter studiert in Graz, ihr Sohn ist KFZ-Mechaniker. Dieser war 10 Jahre bei BMW, jetzt arbeite er zusammen mit einem Freund, er sei viel unterwegs. Ihr Exgatte habe meist für Banken gearbeitet, er habe sehr viel unternommen und war auch mit Computer selbständig. Mit dem Exgatten habe sie seit Jahren keinen Kontakt, mit den Kindern habe sie guten Kontakt.
Sie wurde mit einer Zwillingsschwester im Alter von fünf Jahren in ein von geistlichen Schwestern gefühltes Internat gesteckt. Dies ging über das Jugendamt. Ihre Mutter war sehr jung bei der Geburt und offenbar völlig überfordert. Die Eltern waren nicht verheiratet. Offenbar hatte auch der Vater keinen Einwand gegen diese Unterbringung. Sie war bis zum 15. Lebensjahr im Internat, der Vater besuchte sie etwa zweimal im Jahr, die Mutter öfter. Sie habe in Erinnerung, dass die Schwestern das ungern sahen, wenn die Eltern auf Besuch kamen. Nach dem Internat war sie dann in einem Lehrlingsheim in Innsbruck. Das Internat war in Scharnitz. Als dann der Vater starb, wurden sie und ihre Schwester vom Jugendamt als großjährig erklärt. Die Zwillingsschwester sei mit einem "Forscher" verheiratet. Er sei Doktor der Chemie, studierte in Innsbruck, hat dann in Amerika und München gearbeitet und sei jetzt in Wien. Mit ihrer Schwester telefoniere sie fast täglich.
Sowohl die Schwester wie sie wurden im Internat von den Schwestern ständig misshandelt. Das Fürchterlichste war für sie, dass sie oft stundenlang im stockdunklen Keller eingesperrt wurde. Noch jetzt habe sie Panik, wenn plötzlich das Licht ausgehe, sie habe viele Jahre nur mit eingeschaltetem Licht schlafen können. Die ständige Drohung war Trennung von der Schwester. Sie wurden viel geschlagen. Sie musste auf Holzscheitel knien und mit ausgestreckten Händen eine gefüllt Wärmflache horizontal halten. Fiel dies hinunter, wurde mit Stock auf die Finger geschlagen. Auch mit Gerten wurden sie gezüchtigt. Sie war oft ganz blau und grün. Ein sexueller Missbrauch sei "nicht direkt" erfolgt. Sie präzisiert dies, dass die Schwestern oft die Kinder und auch sie beim Baden wuschen, die Berührungen waren sehr unangenehm. Die Schwestern haben auch gern die Kinder am nackten Hintern geschlagen und dabei wohl Freude gehabt. Ihre Schwester wurde auch einmal in einer Klasse zurückgestellt, damit sie nicht ständig beisammen seien. Eine Schwester habe immer wieder einmal den Kittel gehoben und ihr die Beine gezeigt und gefragt:
"Habe ich dicke Beine?". Die Schwester war ziemlich dicklich und hatte dicke Beine, sie wagte aber das nicht so zu sagen und sagte immer, dass sie schlanke Beine hätte, sie befürchtete Schläge. Sie musste mit 14 und 15 Jahren auch arbeiten ohne dafür bezahlt zu bekommen. Sie half im Kindergarten aus und musste den Kindern das Essen "reinstopfen". Gedroht wurde immer mit dem Teufel, ihre Schwester und sie waren wegen ihrer außerehelichen Herkunft "Satanskinder". Wenn andere Kinder bettnässten, bekamen sie die nasse Wäsche und den Kopf gewickelt und mussten damit herumgehen.
Befragt, wieso ihre Ehe in Brüche ging, sagt sie, sie und ihr Mann haben sich einfach auseinandergelebt. Sexuelle Störungen habe sie nicht erlebt.
Sie hatte zwei Jahre Psychotherapie bei Frau Dr. XXXX, jetzt sei sie bei einem Psychiater Dr. XXXX in Behandlung. Sie nehme Zypralex 10 mg 1/1/0, Trittico ret. 150 mg eine abends, Temesta bei Bedarf, meist 2x1 mg am Tag. Sie erleide trotzdem immer wieder Panikattacken und Angstzustände, sie sei dann oft weinerlich, depressiv.
Sie hatte auch längere Zeit ein Alkoholproblem und trank Wein. Mindeste eine Flasche am Tag. Sie hatte dann eine Entzugstherapie in der Klinik und habe das überwunden.
Im Mai 2014 hatte sie eine Lungenkrebsoperation, sie habe dann wieder zum Trinken begonnen, jetzt habe sie aber damit wieder aufgehört.
Einige Stunden nach dem Gespräch und der Untersuchung rief Frau XXXX weinerlich an und teilte mit, dass sie durch das Gespräch so aufgewühlt sei, sie wisse nicht recht, was sie jetzt tun soll. Es wurde ihr geraten zunächst einmal eine Tablette Temesta zusätzlich zu nehmen.
BEFUND
Psychiatrischer Befund:
Orientiert, geordnet. Das Verhalten der Untersuchungssituation entsprechend. Sie ist gut kontakt- und rapportfähig. Der Gedankengang kohärent. Sie ist offensichtlich eingeengt auf ihre negativen Kindheitserlebnisse, es bestehen Rückhallerinnerungen. Depressive Grundstimmung, der Affekt etwas flach, jedoch kein völliger Verlust der Affizierbarkeit. Berichtete Panikattacken und Phobien in der Dunkelheit, keine mnestischen Störungen, keine Beeinträchtigungsideen, keine produktiv psychotischen Symptome.
Rorschachtest: (...)
Erfassungstyp: G-D-Dd
Sukzession leicht gelockert
Erlebnistyp: 6 : 3 (intratensiv)
F+% = 84, T % = 52, V% = 24, Orig+% - 4
Schock I, II, III, IY, VII, IX, Rotschock, Dunkelschock, Brechungsphänomen VIII, Impressionen, aggressive Inhalte, Szenendeutungen, Realitätsindex 6
Psychogramm: Angst, unterdrückte Aggression, Depression, von den Stimmungen diktiert, traumatisiert.
Aus dem Akt:
Ein Arztbrief des Psychiatrischen Krankenhauses Hall erste Aufnahme am 06.06.08 liegt bei. Demnach bestand 1984 nach der Geburt der Tochter mehrere Wochen eine Depression. Sie sei seit 2000 wieder in psychiatrischer Behandlung, ihren Mann habe sie mit 18 Jahren kennengelernt, mit 28 geheiratet, nach fünf Jahren war die Trennung, mit 46 die Scheidung. Ihr Exmann habe dann keine Alimente bezahlt. Jetzt, wo die Kinder ausziehen, komme sie sich innerlich leer vor und habe Ängste vor der Einsamkeit. Sie bekomme immer wieder Panikattacken. Ihre Mutter habe sie mit 19 zusammen mit ihrer Zwillingsschwester bekommen, in den ersten vier Lebensjahren seien sie viel herumgereicht worden und ab dem 4. Lebensjahr in ein Heim gesteckt worden, dort wurde sie von den Schwestern misshandelt, d.
h. geschlagen und in den finsteren Keller gesperrt. Sie war bis 27.06.08 stationär.
Ein weiterer Aufenthalt vom 22.01. bis 04.02.2009 mit der Diagnose:
Angst und Panikstörung, Benzodiazepinabhängigkeit. Sie gab an, seit ihr Sohn im Juli 2008 ausgezogen sei, seien wieder verstärkt Panik- und Todesangstattacken aufgetreten. Ihre Tochter lebe schon seit einiger Zeit in Graz. Sie habe beide Kinder großteils alleine aufgezogen. Sie gab auch einen Alkoholmissbrauch an. Dies wegen ihrer Angst und Panikattacken. Sie war in ambulanter Psychotherapie und auf der Tagesklinik. Vor einem Monat sei sie aus einer Rehab-Klinik entlassen worden. Seit einigen Tagen wieder Angst, Herzklopfen und Todesangst.
Der weitere Aufenthalt vom 23.03. bis 15.05.2009, die Diagnose:
Panikstörung, latente Essstörung, Gewöhnung an Alkohol, Benzodiazepine und Nikotin, Laktose- und Fructoseintoleranz. Bzgl. der Biographie wurde eingetragen, dass sie mit der Zwillingsschwester in XXXX zur Welt kam, ihre damals 19-jährige Mutter sei dann von ihrer Familie verstoßen worden, da die Kinder einer Affäre mit einem Oberst beim Militär entstammten. Aus weiteren Beziehungen der Mutter stammen zwei Halbschwestern, wovon eine schon verstorben sei. Sie hatte insgesamt wenig Informationen über ihre Ursprungsfamilie, ihre Mutter sei später an Schizophrenie erkrankt und wiederholt im PKH Hall stationär gewesen. Sie lebe derzeit 74-jährig in Innsbruck. Zu ihrer Zwillingsschwester habe sie regelmäßigen Kontakt. Der leibliche Vater sei verstorben, als sie 17 Jahre alt war. Die ersten vier Lebensjahre wurden sie und die Zwillingsschwester in der Verwandtschaft herumgereicht und kamen mit 4 Jahren schließlich in Heim nach Scharnitz. Sie besuchte dort die Volks- und Hauptschule, sie habe die Heimzeit größtenteils in schlechter Erinnerung, wurde geschlagen und in den Keller gesperrt. Danach lebte sie im Lehrlingsheim in Innsbruck, begann eine Drogistenlehre, die sie nicht abschloss. Mit dem Tod des Vaters wurden sie und die Zwillingsschwester für volljährig erklärt, ein kleines Erbe des Vaters wurde innerhalb weniger Wochen aufgebraucht und eine eigene Garconniere bezogen. Die Zwillingsschwester ging bald als Reiseleiterin ins Ausland, sie machte eine Ausbildung zur Bürokauffrau und arbeitete als Sekretärin. Mit 18 Jahren lernte sie ihren inzwischen geschiedenen Mann kennen, heiratete 10 Jahre später. Der Ehe entstamme die Tochter XXXX, die mit 24 Jahren zum Studium nach Graz zog. XXXX sei inzwischen aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dadurch entstand eine große Leere. Ihr Mann habe sie mit anderen Frauen betrogen, schließlich 2000 die Scheidung nach längerem belastenden Scheidungsverfahren. Sie war damals bei der XXXX, wurde aber kurz vor der Aufnahme gekündigt. An dieser Arbeitsstelle habe sie sich total überfordert gefühlt.
Ein weiterer Aufenthalt vom 03.11. bis 13.11.2009, die Diagnose:
generalisierte Angststörung, ferner psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa/Abhängigkeitssyndrom.
Ferner auch ein Aufenthalt in der Ameos-Klinik Bad Aussee vom 09.12. bis 28.12.2008 mit der Diagnose: rez. depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1), Agoraphobie mit Panikstörung (F 40.0), undifferenzierte Somatisierungsstörung (F 45.1), Z. n. Alkoholabusus (F 10,2), arterielle Hypertonie und Diarrhoe nicht organischer Ursache. Sie erwähnte dort vom 4. bis 15. Lebensjahr in einem katholischen Internat in Scharnitz aufgewachsen und streng erzogen worden zu sein.
Ein ärztliches Gutachten von Dr. XXXX liegt auf wegen Antrag auf Weitergergewährung einer Invaliditätspension, in dem ein bipolarer Verlauf angenommen wird.
Weitere Vorgutachten von Dr. XXXX und Dr. XXXX.
GUTACHTEN
1. ) Die 59-jährige Frau XXXX leidet an einer massiven Angststörung (Angst und depressive Störung, gemischt. F 41.2), Panikattacken (F 41.0) sowie auch zeitweilig an generalisierten Angststörungen (F 41.1). In der Vergangenheit bestanden zeitweilig ein Alkoholabusus sowie Benzodiazepinabusus sowie somatoforme Beschwerden. Eine Depression im Sinne von F 33 wurde nur einmal 2008 diagnostiziert (Ameos-Klinik Bad Aussee), sonst wurde immer nur von Angststörungen gesprochen. In allen psychiatrischen Unterlagen wird immer wieder auf eine schwierige Kindheit verwiesen.
2. ) Kausalität: Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit haben schwierige Kindheitsverhältnisse diese Fehlentwicklung massive gefördert, wobei die Traumatisierung jedoch schon vor dem Heimaufenthalt vom 4. bis 15. Lebensjahr begonnen hatte. Sie wurde zunächst mit ihrer Zwillingsschwester in der Verwandtschaft herumgereicht und hat nie Nestwärme erlebt. Diese Verunsicherung ist ihr naturgemäß jetzt nicht mehr erinnerlich, ihre Traumaerfahrung ist ausschließlich auf den Heimaufenthalt in einem Kinderheim, das von katholischen Schwestern gefühlt wurde, projiziert. Weitere negative Erlebnisse durch Verlust des Arbeitsplatzes, Scheidung usw. stehen zumindest in ihrer subjektiven Wahrnehmung weit im Hintergrund.
2 a) Der jetzige Zustand geht mit hoher Wahrscheinlichkeit um mehr als 50 % auf die Misshandlungen im Kinderheim zurück.
2 b) Das "Verbrechen", d. h. Misshandlungserlebnisse im Kinderheim, hat als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen.
Dafür sprechen die Rückhallerinnerungen von Frau XXXX, die sich ausschließlich auf Misshandlungen im Kinderheim beziehen, ferner sind ihre Angstzustände in der Dunkelheit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die damals angewandten Wegsperrungen in einen dunklen Keller zu beziehen.
4 a) Es ist nicht sicher ausschließbar, dass auch ohne die Misshandlungserlebnisse im Kinderheim eine emotionale Labilität, ev. auch Angststörungen aufgetreten wären, aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht im vorliegenden Schweregrad und diese hätte wahrscheinlich auch nicht zur vorzeitigen Pensionierung geführt.
4 b) Ob eine psychische Störung ohne die Misshandlungserlebnisse aufgetreten wäre, kann nicht mit Sicherheit angenommen werden. Eine ganz wesentliche Verschlimmerung ist aber durch die Misshandlungserlebnisse entstanden.
4 c) Frau XXXX wäre ohne die angeschuldigten Ereignisse mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne die Misshandlungserlebnisse nicht vorzeitig arbeitsunfähig geworden und ein allfälliger psychiatrischer Leidenszustand wäre, wenn überhaupt, in deutlich geringerem Ausmaß entstanden.
Die vorzeitige Arbeitsunfähigkeit bzw. die notwendige vorzeitige Pensionierung wäre wahrscheinlich ohne die angeschuldigten Ereignisse nicht entstanden.
4 d) Das erlittene Trauma hat die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - wenn überhaupt aufgetreten - ohne die angeschuldigten Ereignisse in deutlich geringerem Ausmaß bestünde."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin war gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester zwischen 1960 und 1971 im Kinderheim Scharnitz der Benediktinerinnen untergebracht und erlitt dort durch eine - mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte - rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung.
Die Misshandlungserlebnisse im Kinderheim haben als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen.
Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges ist am 31.08.2012 beim Bundessozialamt eingelangt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte psychiatrische Gutachten weist keine Widersprüche auf. Um dem Gutachter dessen exakte und genaue Erstellung zu ermöglichen, hat das BVwG die Krankengeschichten der Beschwerdeführerin des Psychiatrischen Krankenhauses Hall (stationäre Aufenthalte von 06.06.2008 bis 27.06.2008, von 22.01.2009 bis 04.02.2009, von 23.03.2009 bis 15.05.2009 und von 03.11.2009 bis 13.11.2009) sowie des AMEOS Klinikum Bad Aussee (stationärer Aufenthalt von 09.12.2008 bis 28.12.2008) und das im Verfahren zur Erlangung der Berufsunfähigkeit erstellten psychiatrischen Gutachten vom 30.10.2013, welches die Weitergewährung der unbefristeten Berufsunfähigkeitspension zur Folge hatte, eingeholt.
Diese Unterlagen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht verwertet wurden, sind nach Ansicht des erkennenden Senates zur Beurteilung des tatsächlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens notwendig und wurden vom Gutachter auch entsprechend verwertet und.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde darin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß, Kausalität und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen.
So kann den schlüssigen und ausführlich begründeten fachärztlichen Gutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer massiven Angststörung (Angst und depressive Störung, gemischt. F 41.2), Panikattacken (F 41.0) sowie auch zeitweilig an generalisierten Angststörungen (F 41.1).
Die Feststellung, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwierige Kindheitsverhältnisse diese Fehlentwicklung massiv gefördert haben, wobei die Traumatisierung schon vor dem Heimaufenthalt begonnen hatte, und der jetzige Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit um mehr als 50% auf die Misshandlungen im Kinderheim zurückgehen und die Misshandlungserlebnisse im Kinderheim als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen haben - wenn auch eine emotionale Labilität ohne den Misshandlungserlebnissen nicht ausgeschlossen werden kann - aber mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht im vorliegenden Schweregrad - , sowie, dass durch die Misshandlungserlebnisse eine ganze wesentliche Verschlimmerung der psychischen Störung angenommen werden kann, und die Beschwerdeführerin ohne die angeschuldigten Ereignisse mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorzeitig arbeitsunfähig geworden wäre und ein allfälliger psychiatrischer Leidenszustand - wenn überhaupt - in deutlich geringerem Ausmaß entstanden wäre - d.h. die vorzeitige Arbeitsunfähigkeit die notwendige vorzeitige Pensionierung wahrscheinlich ohne den angeschuldigten Ereignissen nicht entstanden wäre und das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert hätte, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - wenn überhaupt aufgetreten - ohne die angeschuldigten Ereignisse in deutlich geringerem Ausmaß bestünden, sind widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf der persönlichen Untersuchung, dem umfangreichen Aktenstudium und eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Tatsachen.
Es wurden auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und Beweismittel berücksichtigt und stehen diese den Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten nicht entgegen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten, weshalb es der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Es kann dem vorliegenden Aktenmaterial kein Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes entnommen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin schuldhaft unterlassen hätte, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
Der Einlaufstempel der belangten Behörde weist das Datum 31.08.2012 auf.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. (§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise).
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 des VOG ist Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.
Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG).
Gemäß § 2 Z. 1 ist als Hilfeleistung der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges vorgesehen.
Hilfe nach § 2 Z 1 - Verdienstentgang - ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2.068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2.963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2.068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1.372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2.068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen (§ 3 Abs. 1 VOG).
Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden
(§ 3 Abs. 2 VOG).
Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. (§ 8 Abs. 1 VOG)
Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. (§ 8 Abs. 3 VOG)
Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln. (§ 8 Abs. 4 VOG)
Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen. (§ 8 Abs. 5 VOG)
Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß §§ 4 Abs. 5 und 6a unterliegen keiner Frist. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise, Fassung BGBl. Nr. 96/2012).
Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die
Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind (§ 10 Abs. 2 VOG).
Nach der psychiatrischen Beurteilung des als schlüssig und nachvollziehbar erkannten Sachverständigengutachten des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ist der jetzige Zustand der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit um mehr als 50% auf die Misshandlungen im Kinderheim zurück.
Dies vor dem Hintergrund, dass schwierige Kindheitsverhältnisse vor dem Heimaufenthalt zwar die Fehlentwicklung gefördert haben, die Misshandlungen aber als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen haben.
Es kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegt, die eine schwere Körperverletzung in Sinne des § 84 Abs. 1 des StGB zur Folge hatte.
Da objektiviert werden konnte, dass die Misshandlungserlebnisse im Kindheit als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychischen Leidenszustand beigetragen hat und den beruflichen Werdegang beeinträchtigt haben, sowie dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig ist, kann daher das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festhält ist Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat gem. § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.
Der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG hat nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", dass die Anspruchswerberin durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Eine Anklageerhebung hat nach § 210 StPO zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO folgt ebensowenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (vgl. Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0219 und Erkenntnis vom 21.08.2014 Zl. 2013/11/0251).
Da die festgestellte Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und der Beschwerdeführerin gegenüber vorsätzliche Handlung verursacht wurde, war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Dies wurde auch von der belangen Behörde auch außer Streit gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte dem Grunde nach über das Vorliegen der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG entscheiden. Die Bemessung der beantragten Hilfeleistungen war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und Verfahrens.
Diesbezüglich hat eine erstinstanzliche Entscheidung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu ergehen.
Da der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG am 31.08.2012 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt ist, gebühren die Leistungen frühestens ab 01.09.2012.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist
(§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ist die Ursächlichkeit der diagnostizierten kausalen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Auch wurde dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht widersprochen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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