W151 2004421-1•BVwG W151 2004421-1
W151 2004421-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W151 2004421-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dkfm. Erik Pencik, Argentinierstraße 19/4, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.05.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat der XXXX GmbH (in Folge: die Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 14.05.2013, GZ: XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 400.- vorgeschrieben, der keinen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beinhaltet und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 800.- auf € 400.- herabsetzte. Begründet wurde dies, da im Zuge einer Kontrolle des Bauvorhabens "XXXX" durch die WGKK am 08.01.2013 um 08:45 Uhr festgestellt wurde, dass für die zwei Personen, XXXX, VSNR.: XXXX und XXXX, VSNR.: XXXX, keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erfolgte.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dkfm. Erik Pencik, fristgerecht einen Einspruch vom 21.05.2013, welcher nun als Beschwerde zu qualifizieren ist. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die
Beschwerdeführerin eine große Anzahl von Dienstnehmern habe und diese auf vielen Baustellen verteilt sind. Nach dem weihnachtlichen Betriebsurlaubes mussten am 07.01.2014 über 100 Dienstnehmer angemeldet werden, was bei den Genannten aber übersehen wurde, weshalb ersucht werde, von der Vorschreibung des Betrages abzusehen.
3. Mit Schreiben vom 13.03.2014, zugeteilt zuerst der Gerichtsabteilung W 174 und am 14.10.2014 der Gerichtsabteilung W 151, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt mit einer den Verfahrensgang darlegenden Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Darin wurde nochmals auf die gesetzlichen Grundlagen des §§ 33 und 113 ASVG verwiesen und so wie im Bescheid ausgeführt, dass es sich um eine erstmalige Betretung handelte und daher der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt wurde und kein Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorgeschrieben wurde, der Bescheid jedoch dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erlassen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Im Zuge einer Kontrolle des Bauvorhabens "XXXX" durch die WGKK am 08.01.2013 um 08:45 Uhr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die zwei Personen, XXXX, nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anmeldete. Die Betretenen waren seit 07.01.2013 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und wurden am 08.01.2014 zur Sozialversicherung gemeldet. Hierbei handelte es sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin. Die Anmeldung der betretenen Personen als Dienstnehmer zur Sozialversicherung erfolgte jedenfalls nicht vor Arbeitsantritt der betretenen Personen.
Die WGKK verhängte einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von € 400.-, der keinen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beinhaltet und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz von € 800.- auf € 400.- herabsetzte.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird - ebenso wie die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen - weder von Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist unstrittig), liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.01.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 07.09. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich unbestritten und auch von der belangten Behörde um den erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG. Die WGKK ist daher rechtskonform in Hinblick auf diese Tatsache hinsichtlich der verspäteten Anmeldung von lediglich zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern von unbedeutenden Folgen ausgegangen, weswegen ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Minderung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz in Betracht kam.
Zur Frage, ob mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie über 100 Dienstnehmer an einem Tag gleichzeitig anzumelden hatte und lediglich zwei Anmeldungen dabei übersehen hatte, Umstände von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen für die verspätete Anmeldung vorlagen, die zum gänzlichen Entfalles des Teilbetrages für den Prüfeinsatz berechtigten, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht diesem Argument nicht folgt. Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 89/08/0042 hat sich ein Dienstgeber mit den die Dienstverhältnisse regelnden Normen des kollektiven Arbeitsrechtes und den darauf bezugnehmenden Meldevorschriften des ASVG vertraut zu machen. Einem Dienstgeber obliegt es weiters sicherzustellen, dass der Arbeitsantritt nicht vor der Anmeldung erfolgt (VwGH 2011/08//0154). Daraus folgt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschwerdeführerin auch die nötigen organisatorischen Veranlassungen zu treffen gehabt hätte, dass - in Kenntnis der großen Anzahl von Anmeldungen von Dienstnehmern nach den Weihnachtsbetriebsurlaub - tatsächlich alle Dienstnehmer ordnungsgemäß angemeldet worden wären und nicht vereinzelt einige aus diesem Anmeldeprozess herausfielen. Der Beschwerdeführerin mangelte es offensichtlich an einer nötigen organisatorischen Struktur, die gewährleistet haben sollte, ordnungsgemäß alle Anmeldungen rechtzeitig durchzuführen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann daher nicht von einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die verspätete Anmeldung gesprochen werden, sondern liegen vielmehr nicht berücksichtigungswürdige, von der Beschwerdeführerin zu vertretende Organisationsmängel in ihrer Geschäftsgebarung vor.
Da daher keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorlagen, hat die WGKK rechtskonform den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf €
400. - lediglich herabgesetzt und nicht entfallen lassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich vielmehr an die, innerhalb desselbigen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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