W138 2104489-1•BVwG W138 2104489-1
W138 2104489-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2015
Beschwerdeantrag, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Frist, Mängelbehebung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Verbesserungsauftrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückweisung
W138 2104489-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die durch Martin XXXX, XXXXeingebrachte Berufung gegen den Bescheid der AMA Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, Aktenzeichen: II/7-EBP/05/119770240 wegen der Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie beschlossen:
A
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
B
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 26.09.2013 wurde unter Berücksichtigung der erforderlichen Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2005 eine Betriebsprämie in Höhe von Euro 1.484,22 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von Euro 1.026,60 erfolgt eine weitere Zahlung in Höhe von Euro 457,62. Mit Schreiben vom 11.10.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte aus:
"Innerhalb offener Frist erhebe ich Berufung gegen den Bescheid vom 26.09.2013 zugestellt am 07.10.2013 AZII/7EBP/05-119770240 betreffend einheitliche Betriebsprämie (EBP)und begründete sie wie folgt:
Aufgrund der Änderung der Invekos-GIS-Verordnung 2011 wird um ein Wiederaufnahmeverfahren ersucht. Der Sachverhalt selbst wurde in den vorgegangenen Berufungen und Stellungnahmen ausführlich dargelegt."
Mit Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen der Zurückweisung aufgetragen, binnen zwei Wochen die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt näher auszuführen, zumal Hinweise auf frühere Stellungnahmen oder Berufungen nicht zulässig sind. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu bezeichnen, welches Begehren er stelle, somit was er mit der Beschwerde erreichen wollte. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 15.05.2015 durch Übergabe des Schreibens an einen Mitbewohner der Abgabestelle zugestellt.
Die Frist zur Verbesserung der Beschwerde ist Ergebnislos verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die im Mängelbehebungsauftrag vom 07.05.2015 genannten Mängel wurden nicht behoben.
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig bzw. gehen aus der Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers hervor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO,BGBL Nr. 1941961, das Agrarverfahrensgesetz AgrVG, BGBL Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetztes 1984, DVG, BGBL Nr. 29/1984 und dem übrigen jene Verfahrensrechtliche Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigt mängelschriftlich andringende Bürde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Es wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung (nun mehr Beschwerde) nicht binnen aufgetragener Frist verbessert. Auf den Verbesserungsauftrag wurde schlichtweg überhaupt nicht reagiert und wurde diesem somit nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (§ 13 Abs. 3 AVG)
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