BVwG W106 2014883-1

W106 2014883-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2015

Regest

Dienstzuteilung, Erlass, Gebührenfestsetzung, Kundmachung,<br/>Nächtigungsgebühr, Rechtsirrtum

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2014883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2014883.1.00

Spruch

W106 2014883-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Franz GRAUF und Dr. Bojan VIGELE, Hans-Wiegele-Straße 3, 9100 Völkermarkt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 23.10.2014, GZ P6/30222-1/2014 - Kärnten LPD, betreffend Reisegebühren gemäß § 22 RGV 1955, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 7 RGV 1955 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(10.06.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter der Bundespolizei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX, wo er als Gruppeninspektor verwendet wird.

Der BF war vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 der LPD Niederösterreich, SPK Schwechat, dienstzugeteilt. Für diesen Zeitraum wurden vom BF Zuteilungsgebühren in der Höhe von € 5682,29 geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 28.05.2014 teilte der BF der Dienstbehörde mit, dass ihm für März 2014 anstelle der von ihm als gebührlich befundenen € 745,96 lediglich € 360,23 überwiesen worden seien. Er begehre daher eine "bescheidmäßige Festlegung über die Zuteilungsgebühr für den Monat März 2014".

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne, worauf der BF mit Schreiben vom 08.07.2014 sein Bescheidbegehren aufrechterhielt. Der BF beruft sich auf die seitens der LPD-N-PA FB04 erteilte mündliche Zusicherung, dass sämtliche anfallenden (auch die erhöhten) Unterbringungskosten von der Dienstbehörde übernommen würden.

I.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 23.10.2014 wurde sein Antrag auf Auszahlung der begehrten Nächtigungsgebühren anlässlich seiner Dienstzuteilung (Dienstreise) zur LPD Niederösterreich, SPK Schwechat, vom 1. März bis 31. März 2014 in der Höhe von € 433,26 abgewiesen.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass für 18 Nächtigungsgebühren ein Betrag von € 1378,26 in Rechnung gestellt wurde, der gemäß § 22 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 7 RGV zuerkannte und ausbezahlte Betrag € 945,00, der strittige Differenzbetrag somit € 433,26 betrage.

Nachdem die Dienstzuteilung am 01.01.2014 begonnen habe, habe der BF ab dem 31. Tag der Zuteilung Anspruch auf die Gebühren gemäß § 22 Abs 2 Z 2 RGV, diese betragen:

Tagesgebühr ab dem 31. Tag (§ 22 Abs. 2 Z. 2 RGV 1956) € 13,20

Nächtigungsgebühr ab dem 31. Tag (§ 22 Abs. 2 Z. 2 RGV 1956)

€ 7,50

Nächtigungsgebühr gegen Nachweis (§ 13 Abs. 7 RGV 1956) maximal

€ 52,50

18 Nächtigungen gegen Nachweis - mit höchstens 600 % Zuschuss pro NG berechnet

€ 945,00

Für die Bemessung der Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 bilde die Nächtigungsgebühr nach § 13 die Bemessungsgrundlage, das bedeutet, dass § 13 Abs. 7 auch für die Nächtigungsgebühr der Zuteilungsgebühr bei einer Dienstzuteilung anzuwenden sei.

Da der Zuschuss mit höchstens 600 % der Nächtigungsgebühr festgelegt sei, könne eine Überschreitung dieser fixierten Obergrenze trotz Nachweises betragsmäßig nicht abgegolten werden.

Somit sei die durchgeführte Korrektur der Abrechnung der Zuteilungsgebühren (Differenzbetrag von € 433,26) für den Monat März 2014 aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage erfolgt.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und führte dazu aus:

Nach dem Erlass BMI-PA 1000/1838-I/1/e/2014 werde unter dem Punkt "Zuschuss zur Nächtigungsgebühr" verfügt, dass Überschreitungen der Nächtigungsgebühr nur bis zu einem Höchstbetrag von € 80,-- pro Nacht (inklusive Frühstück) zulässig seien. Eine über den Betrag von € 80,-- hinausgehende Überschreitung der Nächtigungsgebühr bis zur maximalen Grenze von € 105,-- pro Nacht sei nur in besonderen Ausnahmefällen zu bewilligen. Wesentlich sei, dass der Bedienstete die Bewilligung stets vor Antritt des Dienstes beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu beantragen und die Unvermeidbarkeit der Auslagen nachvollziehbar zu begründen habe.

Der BF habe vor Buchung des Hotels beim zuständigen Beamten im Besoldungswesen, LPD-N-PA-FB04 XXXX nachgefragt, ob eine Nächtigung im XXXX Hotel ersatzfähig sei. Dieser Beamte habe ihm zugesichert, dass die Nächtigungskosten zur Gänze übernommen würden. Ohne diese Zusicherung hätte der BF das Hotel nicht gebucht, bzw. wäre er mit der Dienstzuteilung nicht einverstanden gewesen. Das XXXX Hotel sei auch das einzige Hotel in der Nähe der Dienststelle Schwechat, von welchem der BF die Dienststelle zu Fuß habe erreichen können. Hätte er ein anderes Hotel gebucht, so hätte er sein Privatfahrzeug mitnehmen müssen und wären wiederum Parkplatzgebühren angefallen.

Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die "Nächtigungsgebühr gegen Nachweis" mit maximal € 52,50 in Ansatz gebracht worden sei, obwohl im zitierten Erlass ein Betrag von € 80,00 bzw. € 105,00 vorgesehen sei.

Sein Anspruch ergebe sich nicht bereits aus dem zit. Erlass, sondern direkt aus dem Gesetz. Die Nächtigungsgebühr betrage gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 RGV € 15,--; 600 % hiervon seien sohin € 90,00. Die vom BF ausgelegten Nächtigungskosten laut Rechnung des Hotels der Höhe von € 1.378,26 seien daher jedenfalls gedeckt.

Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass in den Monaten Jänner und Februar 2014 die gesamten Nächtigungskosten laut Hotelrechnung bezahlt worden seien.

Der BF habe Anspruch auf Ersatz der gesamten Nächtigungskosten bzw. des bescheidgegenständlichen Restbetrages in der Höhe von € 433,26.

Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag auf Auszahlung der Nächtigungsgebühren von restlich € 433,26 Folge zu geben.

I.4. Die Beschwerdesache wurde am 03.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die oben bereits dargelegten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wurden § 22 Abs. 1 und 2 RGV neu gefasst und lauten seit 1. Jänner 2011 wie folgt:

" Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung.

§ 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif

I und der Nächtigungsgebühr nach § 13."

Nach § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) kann dem Beamten ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600 v.H. der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuss nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die Behörde legte ihrer Berechnung eine Nächtigungsgebühr von €

52,50 (€ 7,50 + 600 % Zuschuss in Höhe von € 45,--) zugrunde, welche in Summe für 18 Nächtigungen den Betrag von € 945,-- ergibt.

Dementgegen vertritt der BF den Standpunkt, Anspruch auf Nächtigungsgebühr im Ausmaß der gesamten von ihm nachgewiesenen Nächtigungskosten in Höhe von € 1378,26 zu haben und beruft sich dabei auf den zitierten Erlass des BMI BMI-PA 1000/1838-I/1/e/2014 und die Zusage eines Beamten der LPD NÖ.

Mit dem an die Dienststellen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres gerichteten Erlass vom 28.08.2014, BMI-PA 1000/1838-I/1/e/2014, wurden die bisherigen erlassmäßigen Vorgaben ua. betreffend Zuschuss zur Nächtigungsgebühr "adapiert".

Das Bundes-Verfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift darüber, wie Verordnungen kundzumachen sind, setzt aber eine gehörige und gesetzmäßige Kundmachung voraus. Bestehen diesbezüglich einfachgesetzliche Regelungen, so sind diese einzuhalten. Fehlt es an einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Kundmachungsnorm, so hat die Kundmachung in einer solchen Art zu erfolgen, dass die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können - sog. 'ortsübliche Kundmachung' (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht [2007] Rz 602). Die Kundmachung einer Verordnung in 'ortsüblicher' Form kommt demnach nur in Betracht, sofern keine ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelungen gegeben sind (vgl. zB auch VfGH 13.09.2013, B 374/2013).

In der bloßen Übermittlung des zit. Erlasses an die diversen Dienststellen ist keine ortsübliche Kundmachung zu erblicken. Diesem Erlass kommt daher schon mangels gehöriger Kundmachung nicht die Eigenschaft einer Rechtsverordnung zu. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Erlass nach seiner sprachlichen Fassung lediglich als eine bloß intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden kann, die die Möglichkeit der Gewährung einer Überschreitung der Nächtigungsgebühr in besonderen Ausnahmefällen vorsieht. Diese Betrachtung gebietet auch eine gesetzeskonforme Interpretation, weil bei einer Wertung des Erlasses als Rechtsverordnung ein unüberbrückbares Spannungsverhältnis zur betragsmäßigen Deckelung eines möglichen Zuschusses zur gebührenden Nächtigungsgebühr bestünde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Erlässe mangels ordnungsgemäßer Kundmachung als Rechtsverordnung keine Rechtsnormen und können daher keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechte vermitteln (vgl. für viele VwGH 19.09.1990, 89/13/0174; 25.06.2007, 2006/14/0107; 15.11.2006, 2004/12/0040).

Der BF konnte sich daher hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf eine Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Nächtigungskosten nicht erfolgreich auf den zitierten Erlass berufen. Auch die contra legem erteilte Auskunft eines Beamten im Besoldungswesen der Personalabteilung ist irrelevant und kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 13 Abs. 7 RGV kann ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr höchstens bis zu 600 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Von dieser Ermächtigung hat die belangte Behörde gesetzeskonform Gebrauch gemacht. Aus der in Zusammenhang mit der Dienstzuteilung regelnden Bestimmung des § 22 Abs. 2 Z 2 leg. cit. ist auch unzweifelhaft zu erschließen, dass als Nächtigungsgebühr ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50 % der Gebühr nach § 13 RGV heranzuziehen ist.

Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil im Beschwerdefall der geltend gemachte Anspruch auf eine Nächtigungsgebühr im verzeichneten Ausmaß aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage zu verneinen war. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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