L511 2104759-1•BVwG L511 2104759-1
L511 2104759-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2015
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe
L511 2104759-1/13E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Sachwalter Mag. LOOS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.03.2015, Zahl: XXXX, nach öffentlicher Verhandlung am 01.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG) in Verbindung mit § 36 Abs. 3 AlVG und § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973 idgF (NHVO), abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Einstellung der Notstandshilfe mangels Notlage auf den Zeitraum von 19.01.2015 bis einschließlich 29.01.2015 beschränkt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice XXXX [AMS]
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 12.05.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (OZ 4).
1.2. Seit 03.12.2013 ist Mag. LOOS als Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen bestellt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 12/3). Mit 03.03.2015 wurde diese eingeschränkt auf die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern (AZ 12/7).
1.3. Am 19.01.2015 erschien die Beschwerdeführerin alleine ohne ihren Sachwalter beim AMS und gab bekannt, dass sie in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX [im Folgenden SN] lebe (OZ 10). Am 30.01.2015 gab die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, dass die Lebensgemeinschaft beendet worden sei (OZ 5).
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 29.01.2015, Zahl: Versicherungsnummer XXXX, wurde die Notstandshilfe mangels Notlage der Beschwerdeführerin gemäß §§ 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) BGBl. Nr. 352/1973 beide in geltender Fassung ab 19.01.2015 eingestellt (AZ 1).
1.4.1. Begründend wird ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin (sic!) der Beschwerdeführerin ab 19.01.2015 trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt.
2. Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.
Beschwerde
2.1. Mit Schreiben vom 11.02.2015 erhob der Sachwalter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 2).
2.1.1. Darin wird begründend wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das BvWG):
"Die Beschwerdeführerin leidet vermutlich an einer paranoiden Erkrankung, wobei die genaue Erkrankung im Sachwalterverfahren noch nicht genau geklärt ist. SN zog am 19.1.2015 in die Wohnung der Beschwerdeführerin ein, verließ diese Wohnung jedoch bereits am 2.2.2015 und besteht seither keinerlei Beziehung mit SN mehr. Von einer wirklichen Lebensgemeinschaft während dieser Zeit iSd AlVG kann ohnehin nicht gesprochen werden. Spätestens am 2.2.2015 liegen die Voraussetzungen für die Notstandshilfe aber jedenfalls wieder vor. Die Meldung des SN bei der Meldebehörde ist noch aufrecht, da sich dieser weigert sich gesetzeskonform abzumelden. Seitens des einstweiligen Sachwalters wurde daher Anzeige bei der Meldebehörde erstattet."
3. Beantragt wurden die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ein Ortsaugenschein in deren Wohnung.
Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Arbeitsmarktservice
3.1. Mit Parteiengehör vom 23.02.2015 hielt das AMS der Beschwerdeführerin die mit ihr angefertigte Niederschrift vom 19.01.2015 vor und stellte unter Verweis auf das Zentrale Melderegister [ZMR] fest, dass die Beschwerdeführerin seit 19.01.2015 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten SN lebe. In weiterer Folge wird der Beschwerdeführerin das Einkommen des SN vorgehalten sowie die Berechnungsmodalitäten ihrer Notstandshilfe (AZ 3).
3.2. Mit Schreiben vom 02.03.2015 nahm der Sachwalter der Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass der Befund von Dr. XXXX nicht mit den Ergebnissen der gerichtlichen Befunderhebung im Einklang stehe und die endgültige Gutachtenserstellung im Sachwalterverfahren mündlich am 03.03.2015 erfolgen werde und daher noch nicht vorgelegt werden könne (AZ 5).
3.2.1. Übermittelt wurde die Anzeige vom 11.02.2015, sowie ein aktueller ZMR-Auszug SN betreffend.
3.3. Mit Schreiben vom 03.03.2015 beantragte der Sachwalter die Weitergewährung der Notstandshilfe. Das Melderegister sei zwischenzeitig berichtigt worden und die Anspruchsberechtigung sei nach wie vor gegeben. Die Beschwerdeführerin werde auch persönlich vorsprechen (AZ 4).
3.4. Am 03.03.2015 wurde beim AMS mit Herrn SN eine Zeugeneinvernahme durchgeführt, worin dieser angab, dass er sich laufend an der gemeinsamen Adresse aufhalte und der Haushalt gemeinsam geführt werde. Waschen, kochen und einkaufen werde gemeinsam erledigt (AZ 6).
3.5. Mit Schreiben vom 03.03.2015 übermittelte das AMS die Zeugenniederschrift und ersuchte um Übermittlung des Ergebnisses des Gutachtens (AZ 7).
3.6. Am 05.03.2015 führte das AMS eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin ohne Beisein des Sachwalters durch (AZ 8). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass die Angaben von SN nicht richtig seien. Er wohne seit 07.02.2015 nicht mehr in ihrer Wohnung, weshalb auch die amtswegige Abmeldung beantragt worden sei.
3.7. Mit 13.03.2015 legte der Sachwalter der Beschwerdeführerin das Verhandlungsprotokoll des Gerichtes vor und bestritt die Richtigkeit der Zeugenaussage des SN (AZ 9).
3.8. Am 12.03.2015 fand erneut eine Niederschrift mit Herrn NS statt, worin dieser seine neue Meldeadresse ab 06.03.2015 bekanntgab (AZ 10).
3.9. Weiters liegt im Akte eine Anfragebeantwortung des Meldeamtes XXXX bezüglich Herrn SN, sowie eine Auszug aus dem ZMR ein (AZ 11, 13).
4. Mit Schreiben vom 12.03.2015 forderte das AMS Herrn SN unter Vorhalt der Aussagen von der Beschwerdeführerin erneut zur Stellungnahme auf, wann er tatsächlich bei der Beschwerdeführerin ausgezogen sei, wo er hingezogen sei und wann er die Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin beendet habe (AZ 14).
Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
4.1. Mit Bescheid vom 20.03.2015, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.02.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 15).
4.1.1. Die Zustellung erfolgte am 23.03.2015 (AZ 15 S6).
4.1.2. Im Wesentlichen führt das AMS begründend aus, dass die Beschwerdeführerin bis zum gesetzten Termin am 20.02.2015 keinerlei Einwendungen gegen den Sachverhalt vorgebracht bzw. auch keine weiteren Vorbringen im Sinne des Schreibens vom 6.2.2015 erstattet habe, sodass das AMS von der Richtigkeit der ermittelten Beweise und Sachverhalte ausgehe (BS 7).
4.2. Rechtlich würdigt das AMS den Sachverhalt wie folgt und verwies auf die (nicht im Akt befindlichen) gesetzlichen Bestimmungen des Beiblattes (AZ 11 S3; Anonymisierung durch das BVwG):
Mit Schreiben vom 24.03.2015, eingelangt am 26.03.2015 beantragte der Sachwalter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 11.02.2015 (AZ 16).
Die belangte Behörde legte am 31.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-17]).
5. In beiliegendem Schreiben teilte das AMS mit, dass Herr SN zu den an ihn am 12.03.2015 gerichteten Fragen keine Stellung genommen habe. Aus Sicht des AMS bestehe insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und des Herrn SN ab 06.03.2015 keine Lebensgemeinschaft mehr. Ab 01.03.2015 liege jedoch Notlage nach den gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen vor und es könne Notstandshilfe ab 01.03.2015 gewährt werden.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 01.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 11), an der alle Verfahrensparteien teilnahmen.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin schilderte im Zuge der mündlichen Verhandlung ihre Beziehung zu SN. Im Wesentlichen gab sie an, diesen Mitte 2014 kennengelernt zu haben. In der Folge habe sich eine Beziehung entwickelt. Im Jänner 2015 habe SN ihr mitgeteilt, dass er aus seiner Wohnung ausziehen müsse und er keine Verwandten in Österreich habe. Sie haben daher beschlossen zusammenzuziehen. Allerdings habe sie, nachdem er bei ihr eingezogen war, festgestellt, dass er sie im Hinblick auf seine Familie angelogen habe, da er Verwandte in Österreich habe. In den zwei Wochen sei gemeinsam gekocht worden und sie habe auch die Wäsche für SN gewaschen. Aber sonst sei beim Zusammenleben hervorgekommen, dass er seine Zeit lieber im türkischen Klub bei Alkohol und Kartenspiel verbringe und weniger mit ihr. Er sei oft spät nach Hause gekommen, sei dann auch betrunken gewesen und habe sie auch beschimpft. Am 29.01.2015 sei SN dann gegen Mitternacht nach Hause gekommen und habe bereits von der unteren Eingangstüre heraufgeschrien. Als sie ihm diese jedoch nicht geöffnet habe, habe er die Polizei gerufen. Diese sei dann auch zu ihr in die Wohnung gekommen. Sie habe den SN in dieser Nacht zwar dann in der Wohnung schlafen lassen, er sei jedoch am nächsten Tag gegangen und sei die Beziehung mit diesem Zeitpunkt für sie beide beendet gewesen. Seine Sachen habe SN aber erst ein paar Tage später abgeholt (OZ 11 S4-12).
II. Alle anwesenden Verfahrensparteien verzichteten auf eine weitere mündliche Einvernahme des trotz Ladung nicht erschienenen Zeugen SN (OZ 11 S12).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin führte im Zeitraum von 19.01.2015 bis einschließlich 29.01.2015 eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX.
1.2. Der tägliche Anspruch auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin betrug zum 19.01.2015 ohne Anrechnung des Partnereinkommens EUR 9,42.
2. Das anrechenbare Monatseinkommen von XXXX im Jänner beträgt EUR 1.288,80, was einen täglichen Anrechnungsbetrag von EUR 21,53 ergibt.
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1: AZ 1-17)
2.1.1. beinhaltend insbesondere
Zeugeneinvernahmen (AZ 6, 10)
Parteieneinvernahme und Niederschriften (AZ 8, OZ 10)
Sachwalterbestellungen (AZ 12, OZ 9)
Befund und Gutachten (AZ 12)
2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (AZ 1-17).
Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellung, dass es sich bei der Beziehung der Beschwerdeführerin mit SN um eine Lebensgemeinschaft handelt, basiert auf den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2.1.1. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung (OZ 11 S4-11) über das Zustandekommen ihrer Beziehung mit SN, dessen Einzug in ihre Wohnung, der sich in der Folge daraus ergebenden persönlichen Enttäuschung auf Grund des Verhaltens von SN in der Zeit des Zusammenlebens, waren durch eine besondere Detailfülle geprägt und zeichneten dadurch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Bild einer real erlebten Situation. Auch stimmen in dieser Hinsicht die Aussagen der beiden betroffenen Partner (AZ 6) überein.
2.2.1.2. Auf Grund der nachvollziehbaren und wie dargelegt glaubwürdigen Schilderung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung folgt das Bundesverwaltungsgericht daher auch den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Lebensgemeinschaft mit dem von SN herbeigeführten Polizeieinsatz mit 29.01.2015 geendet habe. Die Aussage des Herrn SN vor dem AMS am 03.03.2015, dass er immer noch in einer Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin wohne (AZ 6), ist vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er ab 06.03.2015 - also 3 Tage nach dieser Aussage - über eine neue Meldeadresse verfügte, nicht glaubwürdig. Aber auch der sonstige Akteninhalt spricht für die Version der Beschwerdeführerin, zumal diese durch einen Sachwalter vertreten ist, und dieser bereits am 11.02.2015 die amtliche Abmeldung des SN bei der zuständigen Meldebehörde beantragt hatte (AZ 5).
3. Die Höhe der täglichen Notstandshilfe ohne Anrechnung des Partnereinkommens zum 19.01.2015 ergibt sich aus den Feststellungen des AMS im Bescheid und wurde von der Beschwerdeführerin ebensowenig bestritten, wie die Höhe des sich ebenfalls aus dem Bescheid ergebenden anrechenbaren Monatseinkommen von SN.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 56 Abs. 3 AlVG haben Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird (Z1), die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint (Z2) und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen (Z3).
Zu A) teilweise Stattgabe des bekämpften Bescheides gemäß § 33 AlVG
3.1. zum gegenständlichen Verfahren
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage iSd § 33 Abs. 3 AlVG befindet. Nach § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners zu berücksichtigen.
3.1.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar ab 19.01.2015 eine Lebensgemeinschaft hatte, diese jedoch mit 29.01.2015 wieder beendet hatte.
3.1.2.1. Da im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der tägliche Anrechnungsbetrag des SN den täglichen Anspruch der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin übersteigt, und das Monatseinkommen des SN höher ist, als das monatliche Mindesteinkommen für einen Zwei-Personen-Haushalt gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a iVm § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (EUR 1.241 im Jahr 2015), befindet sich die Beschwerdeführerin für die Dauer der Lebensgemeinschaft nicht in einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG.
3.2. Mit Beendigung der Lebensgemeinschaft mit 29.01.2015 liegt jedoch mangels anrechenbarem Zusatzeinkommen Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG wieder vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 36 AlVG iVm § 6 NHVO keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.
3.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.