I401 2012650-1•BVwG I401 2012650-1
I401 2012650-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2015
Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage, Berechnung, VwGH
I401 2012650-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas BRUGGER sowie Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 14.09.2012, GZ: LGSTi/IV/0566/30 10 77-702/2012-R, betreffend "Höhe des Arbeitslosengeldes" zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 14.09.2012 über die Gewährung eines Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 1,72 täglich wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX, Vers. Nr. XXXX, ab 01.06.2012 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von € 38,26 täglich gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 14.09.2012 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) gemäß § 20 in Verbindung mit § 21 AlVG ab 01.06.2012 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 1,72 gebührt.
2. Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0239, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des bekämpften Bescheides und der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aus:
"Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin - schon auf Grund ihrer inländischen Beschäftigungszeiten - eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat. Strittig ist lediglich die Höhe ihres Anspruchs. Die in der Beschwerde ebenfalls angesprochene Dauer des Bezugs war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Das Ausmaß des Arbeitslosengeldes bestimmt sich grundsätzlich nach den §§ 20 und 21 AlVG. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch (wie im Beschwerdefall) vor dem 30. Juni geltend gemacht wird, das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Maßgeblicher Bezugszeitraum war im Beschwerdefall demnach das Jahr 2010. In diesem Jahr lagen aber - auch dies ist unstrittig - neben in Österreich erworbenen Beitragsgrundlagen auch in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin vor. Für die Frage, ob und inwieweit auch diese Zeiten für die Berechnung der Leistung heranzuziehen sind, ist die [Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge: VO (EG) 883/2004] maßgeblich. Dass jedenfalls der österreichische Träger zur Leistungsgewährung zuständig ist, ergibt sich daraus, dass Österreich sowohl der Staat der letzten Beschäftigung als auch der Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin ist (vgl. Art. 61 Abs. 2 iVm Art. 65 der VO (EG) 883/2004). Für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 gilt deren Art. 62. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. Nach Abs. 2 findet Abs. 1 auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. Damit ergibt sich aus der VO (EG) 883/2004 für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums: Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern allein die - sei es auch kurzfristige - letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die - abgesehen von den Fällen der Grenzgänger im Sinn des Art. 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a (vgl. dazu Art. 62 Abs. 3 VO (EG) 883/2004) - nach Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 dessen Zuständigkeit erst begründet.
Der vorliegende Fall ist ein solcher nach Art. 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004: Die österreichischen Rechtsvorschriften sehen für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor (hier: das vorletzte Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Anspruchs), und die Beschwerdeführerin unterlag während eines Teils dieses Zeitraums hinsichtlich ihrer Beschäftigung deutschen Rechtsvorschriften. Gemäß Art. 62 Abs. 2 iVm Abs. 1 VO (EG) 883/2004 ist bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht dieser Bezugszeitraum zugrunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften - bei der XXXX vom 17. August 2011 bis zum 31. Mai 2012 - erhalten hat.
Im Übrigen ist jedoch hinsichtlich der Berechnungsmethode § 21 AlVG heranzuziehen. Nach dessen Abs. 2 ist dann, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich. Diese Regelung ist auf Grund ihrer Sachnähe auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen, in dem zwar eine Jahresbeitragsgrundlage vorhanden, aber auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht auf diese, sondern auf das während der letzten inländischen Beschäftigung erzielte Entgelt abzustellen ist. Demnach ist der Monatsdurchschnitt des Entgelts (nur) der letzten sechs Kalendermonate (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) zu bilden."
3. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.03.2015 mit, dass entsprechend der Arbeitsbescheinigung der XXXX die Beschwerdeführerin in den letzten sechs Kalendermonaten vor der Antragstellung mit 01.06.2012 insgesamt ein Entgelt in Höhe von € 18.851,69 (zu ergänzen: inkl. Sonderzahlungen) erzielt hat und der Monatsdurchschnitt des Entgeltes daher € 3.141,95 beträgt. Auf Grund dieser Bemessungsgrundlage ergibt sich ein Tagsatz in der Höhe von € 38,26.
4. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumten Möglichkeit, sich zu dieser Stellungnahme der belangten Behörde zu äußern, keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin - entsprechend der Arbeitsbescheinigung der Dienstgeberin vom 23.02.2015 - in den letzten sechs Kalendermonaten vor der Antragstellung mit 01.06.2012, somit in den Monaten Dezember 2011 bis Mai 2012, unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein Entgelt in der Höhe von insgesamt € 18.851,69 erzielt hat, sich daraus ein durchschnittliches monatliches (Brutto) Entgelt in der Höhe von € 3.141,95 errechnet und sich auf Grund dieser Bemessungsgrundlage ein Arbeitslosengeld in der Höhe von € 38,26 täglich ergibt.
2.2. Da im gegenständlichen Fall "nur" die Höhe des Arbeitslosengeldes strittig war, war - der vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 10.09.2014 vertretenen Rechtsansicht folgend - der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0239, vertretene Rechtsansicht stützt und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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