G307 2010195-1•BVwG G307 2010195-1
G307 2010195-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2015
Bescheidbehebung, Interessenabwägung, Privatleben,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zukunftsprognose
G307 2010195-1/13E
schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Beschlusses
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Slowakei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2014, Zl. 598666306-14624292 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte
Bescheid gemäß
§§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG a u f g e h o b e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden LG XXXX) vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen §§ 28a Abs. 1 2. Fall und 28a Abs. 1 3. Fall SMG zu einer bedingten 12-monatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Anlässlich dieser Verurteilung verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF unter Einbeziehung des soeben erwähnten Urteils vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte diesem mit, es sei geplant, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. In einem wurde dem BF die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben sowie alle in der Sache zu berücksichtigenden Umstände vorzubringen. Zudem wurden dem BF Fragen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gestellt.
Mit Schriftsatz vom 10.062014 nahm der Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF dazu Stellung und brachte vor, dass die gegenständliche Verurteilung im auffallenden Widerspruch zum bisher ordentlichen Lebenswandel des BF stehe, er berufstätig und in Österreich völlig integriert sei. Dessen Verurteilung sei aufgrund seiner untergeordneten Rolle und der überwiegenden Milderungsgründe in der Sache im untersten Strafmaß angesiedelt und diese lediglich bedingt ausgesprochen worden.
Zudem lebten der BF und dessen Familie seit mehreren Jahren in Österreich und befinde sich dessen Lebensmittelpunkt ebendort. So sei der BF im September 2011 nach Österreich gereist und durchgehend beschäftigt sowie in der Lage gewesen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.
Demzufolge fehle es dem BF an jeglichen Anknüpfungspunkten in der Slowakei und verfüge er weder über eine Wohnmöglichkeit noch Arbeit. Seit seiner Einreise sei der BF anfangs Vollzeit beschäftigt gewesen und habe aufgrund seiner Absicht, sich selbstständig zu machen, Kurse beim XXXX und XXXX besucht. Deshalb sei er zwischenzeitig nur geringfügig beschäftigt gewesen. Gegenwärtig beziehe der BF aus geringfügiger Beschäftigung € 400,- und erhalte zusätzlich € 720,-
an Notstandshilfe.
In der Slowakei habe der BF die Schule abgeschlossen, maturiert und vier Semester Germanistik studiert. Demzufolge werde beantragt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen und das Verfahren einzustellen.
Ferner legte der BF eine Vielzahl an Beweismitteln vor, welche den Aufenthalt seiner Familie im Bundesgebiet, seine aufrechte Sozialversicherung sowie den Besuch von Kursen bei XXXX und XXXX bestätigten.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem RV des BF am 07.07.2014 zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.)
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei vom LG für Strafsachen XXXX rechtskräftig zu einer 12monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Allerdings habe das Gericht einen ordentlichen Lebenswandel aufgrund des zurückliegenden Drogenkonsums nicht angenommen. Zudem sei das Zusammentreffen von fünf Verbrechen als erschwerend gewertet worden. Das vom BF gezeigte Verhalten stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, zumal der BF sich durch Suchgifthandel eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen versucht und dabei in Kauf genommen habe, dritte Personen an ihrer Gesundheit zu schädigen.
Aufgrund der Tatsache, dass der BF vor knapp drei Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei und sich integriert habe, könne davon ausgegangen werden, dass dem BF dies auch in Bezug auf seinen Herkunftsstaat möglich sein werde. Die familiären Bindungen im Bundesgebiet hätten den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten können und scheine dies auch zukünftig der Fall zu sein, zumal der BF zur Finanzierung seines Drogenkonsums Einnahmequellen benötige.
Die öffentlichen Interessen am Schutze dritter Personen müssten höher gewertet werden, als das private Interesse des BF, weshalb im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die Aufenthaltsbeendigung des BF unbedingt geboten gewesen sei.
Unter Beachtung der bisherigen Unbescholtenheit und des ordentlichen Wohnsitzes werde dem BF ein Durchsetzungsaufschub eines Monats zur Regelung der persönlichen Belange gewährt.
3. Mit dem per Post am 21.07.2014 beim BFA eingebrachten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob der RV des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und jeweils in eventu beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der belangten Behörde einen Kostenbeitrag im gesetzlichen vorgesehen Ausmaß aufzuerlegen.
Begründend wird ausgeführt, dass - wie schon in der seinerzeitigen Stellungnahme vorgebracht -ein auffallender Widerspruch zwischen dem bisher ordentlichen Lebenswandel und der gegenständlich vorliegenden Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX vorliege, zumal der BF bis dahin unbescholten gewesen sei. Auch sei auf die überwiegenden Milderungsgründe im Zusammenhang mit dessen untergeordneter Rolle verwiesen worden, welche das LG für XXXX zum Ausspruch einer nur bedingten Strafe veranlasst habe.
Die belangte Behörde relativere begründungslos die bisherige Unbescholtenheit des BF und führe dies auf das Fehlen eines ordentlichen Lebenswandels wegen zurückliegenden Drogenkonsums zurück. Zudem gehe die belangte Behörde vom Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von fünf Verbrechen aus. Da ein Drogenkonsum des BF bestritten werde, sei auch der vorgehaltenen Erschließung einer Einnahmequelle entgegenzutreten, welche diesen Konsum finanzieren solle. Demzufolge habe das BFA seine Feststellungen auf eine Fehlinterpretation des Bezug habenden Urteils gestützt.
Weiters läge den Feststellungen in der Beweiswürdigung der belangten Behörde kein vorangegangenes Ermittlungsverfahren zugrunde. Diese sei nämlich davon ausgegangen, der BF habe die von ihm besuchten Kurse nur auf Drängen des XXXX belegt, zeuge der Umstand des Wechsels des Arbeitgebers von keinen sonderlichem Arbeitseifer und habe der BF mit seinem Einkommen seinen Drogenkonsum finanziert. Diese Umstände ergäben sich auch nicht aus dem Strafakt des BF.
In aktenwidriger Weise sei das BFA vom Vorliegen des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens von fünf Verbrechen ausgegangen, obwohl der BF nie selbst mit Drogen gehandelt habe und auch nicht drogensüchtig gewesen sei. Das spiegle sich auch im Urteilsspruch wider.
Zudem rechtfertige eine strafrechtliche Verurteilung allein noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und seien darüber hinaus gehende vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig. Die belangte Behörde übersehe auch das geschützte Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet und führe diese nicht aus, auf welche Ermittlungsschritte sie ihre Annahme des mangelnden Vorliegens einer die Unzumutbarkeit der Rückkehr begründenden Umstände stütze. Vielmehr liege der Lebensmittelpunkt des BF in Österreich und bewohne dieser gemeinsam mit seinen Eltern eine Wohnung in XXXX. Selbst wenn der BF seine Schulbildung in der Slowakei absolviert habe, so habe er im Bundesgebiet seine Ausbildung fortgesetzt und sei auch Dienstverhältnisse eingegangen. Dem BF mangle es an Bindungen zum Herkunftsstaat und lebten seine Familienangehörigen legal im Bundesgebiet.
Darüber hinaus habe das BFA es unterlassen darzulegen, aufgrund welcher Umstände es vermeine, ein achtjähriges Aufenthaltsverbot führe zu einem positiven Gesinnungswandel. Vielmehr reiche die Verurteilung des BF aus, um diesen zu einem gewissenhaften Einhalten der österreichischen Rechtsnormen zu bewegen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 24.07.2014 vorgelegt und sind am 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2014 Zahl G307 2010195-1/2E, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 3 Jahre herabgesetzt, die Beschwerde im Übrigen gemäß § 67 Abs. 1 FPG aber als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen erhob der RV für den BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und führte begründend im Wesentlichen aus, es sei unterlassen worden, das Verhalten des BF im Hinblick auf eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu prüfen. Dazu komme, dass das BVwG angesichts des erheblichen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF sowie in seine unionsrechtlichen Rechte nicht einmal das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, GZ XXXX richtig wiedergebe.
Mit Erkenntnis vom 22.01.2015, Zahl RA 2014/21/0052-11 hob der Verwaltungsgerichtshof das soeben erwähnte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und erwog darin, dass sich der angefochtenen Entscheidung weder entnehmen ließe, dass das BVwg auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr abgestellt habe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, noch enthielte sie Feststellungen zum persönlichen Verhalten des BF und zu seiner Rolle bei der Tatbegehung.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein RV teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist slowakischer Staatsbürger, heißt XXXX, ist am XXXX in der Slowakei geboren und ledig.
Der BF reiste Anfang September 2011 ins Bundesgebiet ein, hält sich seither ohne Unterbrechung in Österreich auf und weist seit XXXX einen gemeinsamen Hauptwohnsitz mit seinen ebenfalls in Österreich aufhältigen Eltern auf.
Dem BF wurde am XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung für EU Bürger erteilt und verfügt er über eine Krankenversicherung.
1.2. Der BF geht gegenwärtig, seit dem XXXX, einer geringfügigen Beschäftigung in einem Nagelstudio nach und bezieht zusätzlch Leistungen aus der Notstandshilfe.
Zudem wies der BF folgende Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet auf:
• XXXX bis XXXX, Arbeiter bei XXXX
• XXXX bis XXXX, Geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX
• XXXX bis XXXX, geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX
• XXXX bis XXXX, geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX
• XXXX bis XXXX, Angestellter bei XXXX
• XXXX bis XXXX, geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX
• Seit XXXX geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XXXX
Der BF besuchte Fortbildungskurse beim XXXX und XXXX und verfügt über eine herkunftsstaatliche schulische Bildung auf Reifeprüfungsniveau.
1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX am XXXX rechtskräftig zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG zu einer bedingten 12-monatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF Sorgepflichten für minderjährige Kinder treffen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der slowakischen Sprache.
Die Identität des BF steht anhand der im Erkennungsdienstlichen Informationssystem des Bundes vorhandenen Datensätze samt Lichtbild sowie der in Vorlage gebrachten Dokumente fest.
Die rechtskräftige Verurteilung ist der im Akt befindlichen Kopie des Urteiles des LG XXXX zu entnehmen und folgen aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).
Die mit seinen Eltern gemeinsame Wohnsitzmeldung beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und rühren die Beschäftigungsverhältnisse aus dem, den BF betreffenden Versicherungsdatenauszug her.
Die Feststellungen zur Fort und schulischen Bildung beruhen auf den Angaben des BF in dessen Stellungnahme und den diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bescheinigungen.
Die integrationsrelevanten Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
2.2.2. Die Beschwerde rügt zu Recht die untergeordnete Rolle des BF im Rahmen der Tatbegehung, die bloß bedingte Verurteilung und seinen bis zum Zeitpunkt der Verurteilung ordentlichen Lebenswandel. Ferner ist dem BF beizupflichten, wenn er vermeint, die Bindungen zum Bundesgebiet seien vor dem Hintergrund der Unterkunftnahme bei seinen Eltern und der engen Beziehung zu diesen sehr eng. Schließlich erscheint die im Rechtsmittel geäußerte Ansicht insofern zutreffend, als die Bescheidbegründung, der BF habe mit seinen geringfügigen Beschäftigung den Konsum der Droge "XXXX" finanziert nicht zugestimmt werden kann, weil es hiefür keinerlei Anhaltspunkte gibt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9.
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Der BF wurde vom LG für Strafsachen XXXX mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG zu einer bedingt nachgesehenen, 12-monatigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden beim BF die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von 5 Verbrechen gewertet.
Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der BF bereits seit 2011 durchgehend in Österreich aufhältig ist, am Arbeitsmarkt - wenn auch überwiegend nur aufgrund geringfügiger Beschäftigungen - Fuß gefasst hat, zahlreiche Kontakte in Österreich pflegt, hier gemeldet und ein Teil seiner Familie im Bundesgebiet aufhältig ist. Zudem forcierte der BF sein berufliches Fortkommen durch das Absolvieren einschlägiger Fortbildungsmaßnahmen, wobei es gegenständlich dahingehstellt bleiben kann, ob dies auf Drängen des XXXX erfolgt ist, zumal es einzig auf die tatsächliche Bereitschaft der Absolvierung und den der Befähigung zum Selbsterhalt vermittelnder Qualifikationen ankommt.
Das Aufenthaltsverbot stellt einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar. Er befindet sich in einer Beziehung, wohnt jedoch mit seiner Lebensgefährtin, XXXX nicht im gemeinsamen Haushalt. Ferner zeigte der BF durch die Absolvierung zahlreicher XXXXKurse einen weiteren Schritt zur Integration. Er spricht sehr gut Deutsch, wurde nur bedingt verurteilt und ist im Hinblick auf seine Tat reumütig. Auch ist -wie bereits in der Beschwerde erwähnt - auch seine untergeordnete Rolle im Rahmen der Tatbegehung in Anschlag zu bringen.
Aktuell muss dem BF daher eine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden und kann derzeit im Verhalten des BF keine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erblickt werden.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zu schließen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nicht geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Angesichts dieser Umstände war der bekämpfte Bescheid aufzuheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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