BVwG G306 2106842-1

G306 2106842-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Einzelfallprüfung, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2106842-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2106842.1.00

Spruch

G306 2106842-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX,

StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2015,

Zl. 556607608 - 14645788, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX aufgrund das Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 1. Fall, das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 1 Fall sowie das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wertete das Strafgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

Noch in der offenen Probezeit wurde die BF abermals vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX aufgrund des Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130, erster Fall, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis und als erschwerend der rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen, zwei Vergehen und die offene Probezeit gewertet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.04.2015, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 10.04.2015 nachweislich rechtskräftig zugestellt, wurde über die BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.); gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat von Amts wegen gewährt (Spruchpunkt II.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen die strafrechtlichen Verurteilungen der BF an. Die BF sei ledig und habe einen Sohn, welcher am XXXX in XXXX geboren worden sei. Es sei ihr im Zuge des Verfahrens ein schriftliches Parteiengehör gewährt worden, dieses habe weder sie noch ihre Rechtsvertretung wahrgenommen. Sie ginge keiner legalen Beschäftigung nach und sei auch nicht sozialversichert. Es könnte daher zu einer Belastung der Gebietskörperschaft kommen. Während des bisherigen Aufenthaltes habe die BF überwiegend Arbeitslosengeld, Krankengeld, Notstandhilfe und Überbrückungshilfe bezogen. Aus den Urteilen wäre ersichtlich, dass es sich bei den strafbaren Handlungen um Beschaffung von Barmittel gehandelt habe, welche auf die triste finanzielle Lage zurückzuführen gewesen sei. Aufgrund der Beschäftigungslosigkeit würden auch keinerlei berufliche Bindungen zum Bundesgebiet vorliegen. Die BF habe auch keine Anmeldebescheinigung vorgelegt. Durch die Geburt des Sohnes habe sich die finanzielle Lage noch verschärft. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die BF wiederum in finanzielle Schwierigkeiten gerate und wieder rückfällig würde. Diese Gefahr werde von der Behörde als gegenwärtig und aktuell eingestuft.

3. Mit Schreiben vom 24.04.2015, beim BFA am 27.04.2015 eingelangt, brachte die BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Jahr 2013 erstmals das Unbill der Haft erlitten habe. Durch die Geburt ihres Sohnes habe bei der BF ein Gesinnungswandel stattgefunden. Die BF sei alleinerziehend und würde eine neuerliche Straftat und die damit verbundene Gefahr des Widerrufs des bedingt nachgesehenen Strafteils niemals riskieren. Die BF würde, sobald die bereits beantragten Anmeldebescheinigungen ausgestellt würden, ihren Sohn in eine ganztätige Betreuungsstelle geben und dann den Lebensunterhalt selbst verdienen. Die von der Behörde vorgehaltene Arbeitslosigkeit, sei nicht auf eine Arbeitsunwilligkeit zurückzuführen, sondern sei dies die Folge des gegenständlichen Verfahrens. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei von der Behörde auf die den jeweiligen Schuldsprüchen konkret angelastete Straftaten und deren Begleitumstände, in Form einer nachvollziehbaren Darstellung ihrer Gefährdungsprognose eizugehen. Die Bescheidbegründung würde diesen Anforderungen nicht genügen. Die BF sei deutsche Staatsbürgerin und sein ein Aufenthaltsverbot bzw. deren Aufrechterhaltung nur in Extremfällen zulässig. Die Notwendigkeit der Aufenthaltsverbotesdauer in der Höhe von acht Jahren sei überschießend. Es würden daher die Anträge gestellt in der Sache selbst zu entscheiden und das erlassene Aufenthaltsverbot zu beheben bzw. angemessen zeitlich zu reduzieren in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 05.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist deutsche Staatsangehörige und ist am XXXX in XXXX, Deutschland, geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde die BF aufgrund das Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 1. Fall, das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 1 Fall sowie das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wertete das Strafgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

Dem Schuldspruch des Strafgerichtes lag zu Grunde, dass die BF:

A./ im Zeitraum vom XXXX als Kassiererin der XXXX die ihr im Rahmen ihres Vertrages über die Benutzung einer XXXX vom XXXX, somit durch Rechtsgeschäft, eingeräumte Befugnis über das Vermögen der XXXX zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch der XXXX einen Schaden von insgesamt

EUR 20.648,99 zugefügt, indem sie unter Ausnutzung des ihr gewährten Kreditrahmens von EUR 700,00 pro Tag ohne entsprechende Kontodeckung in mehreren Angriffen Waren über ihre Stations-(Tank-)karte verrechnete und anschließend Bargeld im jeweiligen Gegenwert aus der Kassa entnahm;

B./ am XXXX XXXX dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie vor Beamten der Polizeiinspektion XXXX behauptete, XXXX habe ihr Auto veruntreut, sie mit einer Verletzung am Körper bedroht und zur Begehung der in Pkt. I./ genannten Handlungen genötigt, ihn somit von Amts wegen zu verfolgender, mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, wissentlich falsch verdächtigt;

C./ am XXXX als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei durch die in Pkt II./ angeführten Behauptungen falsch ausgesagt.

Noch in der offenen Probezeit wurde die BF abermals vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX aufgrund des Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130, erster Fall, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis und als erschwerend der rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen, zwei Vergehen und die offene Probezeit gewertet.

Der strafrechtlichen Verurteilung lag zu Grunde, dass die BF:

I./ unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durfte, und zwar zwei Bankomatkarten des XXXX, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde,

II./ fremde bewegliche SachenXXXX gewerbsmäßig mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie insgesamt EURO 420,- in 2 Angriffen mit den zu I./ entfremdeten Bankomatkarten behob.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise und Aufenthalt sowie der privaten und familiären Situation der BF basieren auf ihren Angaben im strafgerichtlichen Verfahren sowie den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sowie aus der Strafregister Auskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.1. Da von der BF, die aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Der strafgerichtlichen Verurteilungen der BF liegen vermögensrechtliche Straftatbestände zu Grunde. Es ist offensichtlich, dass die BF dazu neigt, finanzielle Engpässe bzw. Schwierigkeiten durch Begehung von strafbaren Handlungen kompensieren zu wollen.

Die BF weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der näher angeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat die BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nur die Verurteilungen der BF angeführt, sondern auch das zugrunde liegende persönliche Fehlverhalten der BF dargestellt und ihrer Prognosebeurteilung zugrunde gelegt hat.

Die BF hat sich weder durch die rechtskräftige gerichtlich Verurteilung vom 13.12.2012, noch durch die inkludierte auferlegte Probezeit von drei Jahren, davon abhalten lassen, erneut einschlägig rückfällig zu werden und wiederum schwere Straftaten im Bereich der Eigentums- bzw. Vermögenskriminalität zu begehen. Die belangte Behörde konnte durchaus den Umstand heranziehen, dass die Gefahr neuerlicher Vermögensdelikte auch angesichts der (von ihr nicht bestrittenen) schlechten finanziellen Situation der BF als nach wie vor gegeben ansehen.

Die BF hat über einen Zeitraum von mehreren Monaten offensichtlich mit steigender Intensität und krimineller Energie - mehrmals schwer wiegende Vermögensdelikte gegen ihren Arbeitgeber gesetzt. Die BF beging trotz aufrechten Beschäftigungsverhältnisses, regelmäßigen Arbeitseinkommens nicht unerhebliche Straftaten gegen ihren Arbeitsgeber. Des Weiteren hat die BF kurze Zeit (8 Monate) nach ihrer Verurteilung, trotz auferlegten Probezeit, wieder strafbare Handlungen gegen fremden Vermögen und Eigentum gesetz. In Anbetracht ihres gravierenden und wiederholten, über einen längeren Zeitraum gesetzten Fehlverhaltens ist die von der belangten Behörde getroffene negative Zukunftsprognose nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang von einem " Sinneswandel" der BF spricht, so ist zu erwidern, dass unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraums er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/23/0255). Im gegenständlichen Fall befindet sich die BF seit Dezember 2013 in Freiheit. Von einem maßgeblichen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit kann daher keineswegs gesprochen werden. Die Beschwerde stellt zwar konkrete Umstände, die auf einen Wegfall oder wenigstens auf eine erhebliche Minderung der von der BF ausgehenden Gefahr dar - indem sie anführt, dass die BF mittlerweile einen minderjährigen sorgepflichtigen Sohn habe und sie daher auf gar keinen Fall das Risiko einer neuerlichen Inhaftierung auf sich nehmen würde.

Im Hinblick dessen und der Tatsache, dass die letzte strafbare Handlung bereits beinahe 1 1/2 zurückliegt scheint die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 8 Jahren in Anbetracht, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als überschießend. Die BF wurde zwar innerhalb kurzer Zeit strafrechtlich rückfällig und ist in Österreich zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden. Die verhängten Freiheitsstrafen von 1 Jahr bedingt sowie 5 Monate unbedingt und 10 Monaten bedingt auf drei Jahre, , können als äußerst gering bezeichnet werden und muss daher bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Ein Aufenthaltsverbot sollte keinen generalpräventiven Charakter aufweisen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf 18 Monate herabzusetzen.

Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese familiären und privaten Interessen - entgegen der Beschwerde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch die BF durch ihr gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen sowie am Schutz der Rechte anderer erheblich beeinträchtigt.

3.1.2. Die belangte Behörde ist bei ihren Erwägungen richtiger Weise davon ausgegangen, dass die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Höhe von einem Monat zu gewähren war.

Abschließend wird die BF darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht kommen können.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Des Weiteren wurde keine Verhandlung von dem BF beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.