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W201 1433027-1•BVwG W201 1433027-1
W201 1433027-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W201 1433027-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, geb. XXXX (alias geb.: XXXX), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 19.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein einer Dolmetscherin für Dari im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Religionsbekenntnisses. Er habe keine Schulbildung und sei Steinmetz gewesen. In Afghanistan lebten seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern. Er komme aus Herat.
Er habe vor ca 4 Jahren seine Heimat in Richtung Teheran verlassen und sei dort ca 4 Jahre verblieben. Vor ca 2,5 Monaten habe er Iran verlassen und sei in die Türkei gefahren, von wo er schwimmend durch einen Fluss nach Griechenland gelangt sei. Vor etwa 2 Tagen sei er dann in einen LKW eingestiegen und direkt nach Österreich gefahren. Die Reise habe ca 5.000 EUR gekostet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe Afghanistan aus familiären Gründen verlassen. Er wolle eine Schule besuchen, doch sein Vater sei dagegen gewesen. Er habe ihn deswegen immer wieder verprügelt. Mit Hilfe seines Onkels habe er Afghanistan legal in den Iran verlassen können.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2011 gab der BF im Wesentlichen an, er gehöre zur Volksgruppe der Hazara an und als Schiit zur moslemischen Glaubensgemeinschaft. Er sei ledig und habe Afghanistan vor ca. 4 Jahren verlassen. In Teheran habe er ein Jahr lang bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt. Danach habe er selbst gearbeitet und habe woanders gelebt. Eine Zeit lang habe er in einem Stall gearbeitet und danach habe er Steine geschliffen. Er besitze keine Identitätsdokumente. Die Einvernahme wurde sodann zum Zwecke der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers unterbrochen.
3. In der fortgesetzten Einvernahme am 24.01.2013 gab der BF am, mit seinem jüngeren Bruder einmal telefonischen Kontakt gehabt zu haben. Seine Angehörigen würden in der Provinz Herat leben, der Beschwerdeführer wisse aber nicht genau in welcher Stadt. Der im Iran lebende Bruder habe ihm das mitgeteilt. Der BF sei in Daikundi geboren, sei jedoch in der Stadt Herat, im Viertel XXXX aufgewachsen. Dort habe er auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Familie wechsle jährlich die Wohnung, denn die Vermieter verlangen nach ein bis zwei Jahren immer mehr Geld und so hätten sie immer die Wohnung gewechselt. Sein im Iran lebender Bruder unterstütze die Familie, sein Vater habe früher gearbeitet, aber jetzt sei er alt. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer ca. ein Jahr lang gearbeitet, er habe Ziegel hergestellt. Das erste Jahr im Iran habe er Putzarbeiten gemacht, danach habe er in einer privaten Werkstatt bei der Herstellung von Steinen gearbeitet. Er sei Lehrling gewesen und habezum Beispiel die Kanten geschliffen und poliert. Die Steine seien dann für Kamine verwendet worden. Er sei damals nach Iran gereist, einerseits wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan, wegen dem Kriegszustand, andererseits haben es familiäre Probleme gegeben. Er sei nicht im Iran geblieben, da er dort illegal aufhältig gewesen und immer von den Iranern belästigt worden sei. Er wollte in Afghanistan die Schule besuchen, aber sein Vater habe es ihm nicht erlaubt, er habe ihn geschlagen und der BF habe arbeiten müssen. Seine Mutter habe dies seinem Onkel väterlicherseits mitgeteilt, welcher den Beschwerdeführer in den Iran gebracht habe. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit, es gebe immer wieder Selbstmordattentate und es sei gefährlich dort zu leben. Er sei wegen der Probleme mit seinem Vater einige Male bei der Polizei gewesen und habe um Hilfe gebeten, doch er sie weggeschickt worden. Er könnte sich auch in Kabul niederlassen, er sei aber auch wegen der allgemeinen Sicherheitslage geflüchtet.
Der BF gehe seit heutigem Tag in einen Deutschkurs, er habe in Österreich keine Familienangehörigen und auch keine sonstigen privaten Anknüpfungspunkte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab. Der BF wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In der Begründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr. Im Rahmen der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan wurden der Staatsaufbau, Politik, Wahlen, die allgemeine Sicherheitslage sowie die Sicherheitslage in Teilen des Landes, sowie eine Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan dargelegt. Nach Erörterung der Lage in der Hauptstadt Kabul wird die Situation bezüglich Minderheitenrechte sowie die Volksgruppe der Hazara angeführt. Weitere Ausführungen in den Länderfeststellungen betreffen innerstaatliche Fluchtalternativen im Allgemeinen sowie Kabul im Besonderen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zu entsprechen. Weder aus den familiären Problemen, also den Misshandlungen von Seiten des Vaters, noch aus der allgemeinen Sicherheitslage lasse sich ein Anknüpfungspunkte zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten und zu einer Asylgewährung führenden Gründen entnehmen. Somit habe der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und sei weiters anzuführen, dass ihm - nun bei Volljährigkeit -die Möglichkeit offen stehe, sich etwa in Kabul niederzulassen, sich dort eine Existenz aufzubauen und so dem Verfolger, dem Vater, zu entgehen. Der BF sei eine gesunde, erwachsene, männliche und arbeitsfähige Person, die in Gestalt der Angehörigen über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Im Falle der Rückkehr sei ihm jedenfalls zumutbar, insbesondere in Kabul selbst für sein Auskommen zu sorgen.
Rechtlich führte die Behörde aus, auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
Zum Spruchpunkt II wurde ausgeführt, im Fall des BF sei die Behörde von keiner realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen. Auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan lasse sich in Verbindung mit dem Vorbringen des BF keine seine Person betreffende Gefahr im Sinne der Konvention ableiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituationen geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grund gefährdet wäre. Darüber hinaus könne der BF auf die Unterstützung der Familie zählen, aus der allgemeinen Lage im Heimatland des BF habe sich keine Gefährdung ergeben.
Der BF habe keine familiären Anknüpfungspunkte bzw Verwandten in Österreich. Seine Ausweisung verletze ihn nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK. Aus den Erwägungen ergebe sich, dass der Eingriff in die durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützten Rechte zulässig sei, weil im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß Abs 2 festzustellen sei, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sei.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.02.2013 mit dem Vorbringen, aus § 58 Abs. 2 und 60 AVG erfließe die Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers eindeutig unterlassen worden und sei der Bescheid somit mit einem schweren Verfahrensfehler belastet. Das Bundesasylamt habe übersehen, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylbewerbers beschränken dürfen. Im gegenständlichen Fall sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Maß ermittelt worden. Die Feststellung des Bundesasylamtes zur Sicherheitslage, wonach der Beschwerdeführer sich in Afghanistan niederlassen könnte, gehe an der Realität vorbei. Auf den BF treffe es nicht zu, dass er familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe, da er sich nicht in sein Elternhaus begeben könne, weshalb für ihn eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und existenzgefährdend sei. Auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers sei die erstinstanzliche Behörde nicht eingegangen. Sodann verweist der BF auf die Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Somit sei dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF beantrage eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Ausweisung des BF dauerhaft unzulässig sei.
6. Mit einer Eingabe vom 03.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer 10 Kursbesuch- bestätigungen sowie ein Zeugnis über die Absolvierung der Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau.
7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.03.2015 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und gab weiter an, in seiner Muttersprache könne er weder lesen noch schreiben, auf Deutsch habe er es in Österreich gelernt. Er sei früher Schiit gewesen, mittlerweile gehe er in die katholische Kirche XXXX. Als er nach Österreich gekommen sei, sei er eine Zeit lang in Traiskirchen geblieben. Er sei bereits dort in die Kirche gegangen. Der erste Kontakt sei über OASIS entstanden. Der BF sei dann einmal im Stephansdom gewesen. Seit Anfang Februar gehe er regelmäßig in die katholische Kirche in XXXX. Er habe auch die Absicht, sich taufen zu lassen. In der Kirche gebe es zwei Personen, den Herren XXXX und eine Dame namens XXXX, die sie über den christlichen Glauben informierten. Eine weitere Person namens XXXX sei für den Religionsunterricht zuständig. Der Unterricht werde von Frau XXXX übersetzt. Der BF gehe einmal pro Woche in die Kirche. Das sei meistens Samstag oder Sonntag. In jeder Stunde werde ihnen der Tag in der nächsten Woche genannt. Der BF nehme auch an anderen Veranstaltungen in der Kirche teil. Es gebe Gemeindemitglieder aus Amerika, China und Afrika, mit denen er ebenfalls im Kontakt sei.
Der BF legte in der Verhandlung eine Bestätigung des Generalsekretärs der ARGE AAG und Verantwortlichen für die persisch-afghanische katholische Gemeinde der Erzdiözese Wien - XXXX - vom 23.03.2015 vor, welche besagt, dass der BF seit Februar 2015 regelmäßig am Glaubensunterricht und den Gottesdiensten in der Gemeinde teilnehme und den Wunsch geäußert habe, sich katholisch taufen zu lassen. Die feierliche Aufnahme in den Katechumenat sei für den 28.03.2015 geplant, die Taufe selbst werde voraussichtlich zu Ostern 2016 stattfinden.
Auf die Frage der Richterin, ob der BF in der Pfarre in irgendeiner Form sozial tätig sei, gab er an, er helfe dabei, wenn sich Personen nicht auskennen, von einem Ort zum anderen zu kommen. Er helfe auch älteren Personen, die sich im Rollstuhl befinden, diese bringe er in den Park. Er unterhalte sich mit ihnen, damit sie Abwechslung haben. Im Bereich der Kinderbetreuung begleite er die Kinder in den Park, während die Kinder spielen, beaufsichtige er sie, damit sie nicht auf die Straße laufen.
An der katholischen Religion gefalle dem Beschwerdeführer besonders das gemeinsame Gebet, darüber hinaus sei er von der Behandlung durch die Katholiken begeistert. Für sie spiele es keine Rolle, ob man aus Afghanistan oder China stamme, welche Hautfarbe man habe. Es würden alle Menschen gleich gut behandelt. Er sei in einer muslimischen Familie zur Welt gekommen, den Glauben habe er sich nicht selbst aussuchen können. Heute praktiziere er einen Glauben, den er selbst gewählt habe und davon überzeugt sei, dass es der richtige Glaube für ihn sei. Nach einer kurzen Abfrage des Wissensstandes des BF zu den christlichen Glaubensinhalten wurde die Verhandlung geschlossen.
8. Mit einer Eingabe vom 31.03.2015 wurde von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mag. Christoph Steinwendtner, eine Bestätigung Generalsekretärs der ARGE AAG,XXXX, Erzdiözese Wien, vorgelegt, dass die feierliche Aufnahme des Beschwerdeführers in den Katechumenat am 28.03.2015 erfolgt ist und für die Taufe ein einjähriger Vorbereitungskurs vorgesehen sei. Gleichzeitig wurden auch zwei Fotos, die sowohl den Beschwerdeführer als auch den Pfarrer Gönner bei der Zeremonie am 28.03.2015 zeigen, übersendet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen:
II.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ledig und hat bis zu seinem 13. Lebensjahr in Afghanistan, in Herat, gelebt, danach lebte er 4 Jahre lang im Iran. Er stellte am 19.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Zum Zeitpunkt der Einreise war er Mitglied der muslimischen Religionsgemeinschaft. Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hat sich der BF vom Islam abgewandt. Mit Schreiben vom 28.03.2015 bestätigte der Generalsekretär der ARGE AAG,XXXX, dass der BF in das Katechumenat aufgenommen werde. Die Taufe ist für Ostern 2016 geplant.
Festgestellt wird, dass dem BF weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt, noch Asylausschlussgründe vorliegen.
II.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.05.2014 Bericht über die Asyl und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom Februar 2014:
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Gleichzeitig werden nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insb. Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. Die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung gilt für
alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
Christen
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
Aus dem Annual Religious Freedom Report 2014 der United States Commission on International Religious Freedom - USCIRF:
Die Bedingungen für eine Religionsfreiheit sind weiterhin außerordentlich schwer für religiöse Minderheiten wie Schiiten, Hindus, Sikhs, Christen und Bahai.
Die afghanische Verfassung trägt ausdrücklich nicht zum Schutz der individuellen Rechte auf Freiheit der Religion oder der Weltanschauung bei und es wurden andere Gesetze in einer Art angewendet, welche gegen die internationalen Menschenrechtsstandards verstößt. Die Taliban haben weiterhin Tätigkeiten der "Nicht-Islamisten" im Auge und die afghanische Regierung ist noch nicht in der Lage, die Menschen vor Gewalt und Einschüchterung zu schützen. Hin und wieder ergreifen afghanische Regierungsbehörden Maßnahmen gegen feindliche Aktivitäten dieser Art.
Die Einschränkungen der Religionsfreiheit haben in der afghanischen Verfassung ihren Ursprung, die das Recht auf Schutz der Freiheit der Religion oder der Weltanschauung nicht ermöglicht und es der einfachen Gesetzgebung ermöglicht, andere Grundrechte zu ersetzen. Die Unvereinbarkeits-Klausel, wonach kein Gesetz im Widerspruch zu den Lehren des Islam stehen darf, wird von der Regierung in einer Weise interpretiert, welche den garantierten Menschenrechten widerspricht. Das Strafgesetzbuch erlaubt es den Gerichten, gemäß dem Scharia-Gesetz in Angelegenheiten zu urteilen, in welchen weder das Strafrecht noch die Verfassung explizit anzuwenden sind - wie beispielsweise Apostasie (Glaubensabfall) oder Konversion. Die Folge hiervon sind Anklagen, welche mit einer Verhängung der Todesstrafe verbunden sind.
Staatlich unterstützte religiöse Führer und die Justiz sind befugt, die islamischen Prinzipien und das Scharia-Gesetz willkürlich zu interpretieren und anzuwenden, was zur missbräuchlichen Auslegung der religiösen Orthodoxie führt.
Da die nicht definierbaren Begriffe des islamischen Rechts in der Verfassung bereits missbräuchlich interpretiert wurden, um Menschenrechte sowie das Recht auf Religionsfreiheit und Frauenrechte zu untergraben, ist der Ruf des Taliban-Führers Mullah Mohammed Omar nach einer Regierung basierend auf islamischen Prinzipien beunruhigend.
Jedes Friedensabkommen mit den Taliban, dessen Folge eine noch engere Auslegung des Religionsgesetzes wäre, würde zu weiteren Verletzungen der Menschenrechte und der Religionsfreiheit führen.
Bedingungen einer Religionsfreiheit 2013-2014/Offizielle Durchsetzung von religiösen Normen
Im oben erörterten rechtlichen Kontext wird eine restriktive Auslegung des islamischen Rechts über Menschenrechte gestellt und führt zum Missbrauch. Während des Berichtszeitraums hat das Vereinigte Königreich einem Atheisten aus Afghanistan Asyl gewährt, da er bei Rückkehr wegen Apostasie angeklagt wäre und mit einem Todesurteil konfrontiert sein könnte.
Afghanistans "Ulama-Rat", eine Gruppe von muslimischen Geistlichen, von Präsident Karzai ernannt, verlangte, er möge Maßnahmen gegen "unmoralische" Fernsehstationen setzen. Bald darauf hat Karzais Ministerrat ein Dekret erlassen, mit welchem dem Ministerium für Information und Kultur aufgetragen wurde, eine Ausstrahlung von Programmen, die "unislamisch und gegen die gesellschaftliche Moral" sind, zu verbieten.
Die Unterdrückung der nicht-muslimischen religiösen Minderheiten
Hindus und Sikhs sind mit Diskriminierung, Belästigung und zeitweise auch Gewalt konfrontiert, obwohl es ihnen grundsätzlich erlaubt wäre, ihren Glauben an öffentlichen Orten auszuüben. Sie werden zwar im Parlament vertreten, aber das Parlament hat Karzais Anfrage abgelehnt, einen Platz sowohl für Hindus als auch Sikhs im Unterhaus zur Verfügung zu stellen. Die Glaubensgemeinden haben in den letzten 30 Jahren - bedingt durch die Instabilität, die ständigen Kämpfe sowie gezielte Unterdrückung - großteils aufgegeben, nur einer der acht Sikh-"gurdwaras" ist in Kabul aktiv.
Afghanische Christen wurden gezwungen, ihren Glauben zu verbergen und können nicht öffentlich beten. Während der Berichtsperiode gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, aber viele haben Afghanistan verlassen und sind Berichten zu Folge nach Indien geflüchtet. Die einzige bekannte Kirche des Landes ist weiterhin auf dem Territorium der italienischen Botschaft tätig. Afghanistans kleine Bahá'í-Gemeinde führt eine verdeckte Existenz, insbesondere seit Mai 2007, als die Bahá'í-Religion für blasphemisch und die Baha'i-Konvertiten als Abtrünnige (durch Fatwa) erklärt wurden. Die afghanische jüdische Gemeinde hat überhaupt nur ein Mitglied.
III. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie insbesondere der Dokumente, welche die Taufvorbereitung belegen, Beweis erhoben. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des BF und zu seiner Religion sowie zu seiner Herkunftsgegend stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Dari beherrscht, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der weder der BF noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Aus den Quellen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich hinsichtlich der Folgen der Konversion vom Islam zu einer anderen Religion, dass in ganz Afghanistan Scharia-Recht zur Anwendung kommt, nach dem Konvertiten, die ihren muslimischen Glauben aufgeben, die Todesstrafe droht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Konvertiten - wenn die Konversion bekannt wird - entweder von dritter Seite (Mullahs, Nachbarn) oder von staatlichen Stellen verfolgt werden. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind groß. Afghanische Familienverbände sind sehr stark. Dementsprechend würden Informationen weitreichend ausgetauscht. Zwar sind Repressionen in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften, jedoch wird es für einen Konvertiten nicht einfach sein, den Übertritt zum Christentum gänzlich geheim zu halten. Missgunst und familiäre Konflikte können auch dazu führen, dass die Konversion bekannt wird. Es wäre dem BF in Afghanistan gänzlich unmöglich, sich offiziell zum Christentum (nach Abfall vom Islam) zu bekennen.
Die Feststellungen zur Abwendung des BF vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungen und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht, sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam abgewandt zu haben und zum Christentum zu konvertieren beabsichtige. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, die den Verdacht einer Scheinkonversion aufkommen lassen würden. Die beabsichtigte Taufe wurde durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt. Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der BF hat sich faktisch und für Dritte wahrnehmbar dem christlichen Glauben zugewandt. Der BF verfügt auch über die entsprechenden Grundkenntnisse, was seinen Glaubensübertritt in persönlicher Hinsicht überzeugend erscheinen lässt.
Aufgrund der Lebensumstände des BF kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der beabsichtigten Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des BF hinaus bekannt geworden ist.
Insgesamt besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
IV. Rechtliche Beurteilung:
IV.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
IV.2. Zum Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist:
In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es dabei nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der sich zum christlichen Glauben bekennt, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolge. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist den Feststellungen zugrunde gelegt worden.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.
Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
IV.3. Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen für die Entscheidung ausschlaggebend.
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