BVwG W196 1435927-1

W196 1435927-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W196 1435927-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1435927.1.00

Spruch

W196 1435927-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl 1207.098 -BAW, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, stellte am 11.06.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 13.06.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, 2002 an verschiedenen Demonstrationsveranstaltungen und Graffitiaktionen teilgenommen zu haben. Sie hätten auch Flugzettel, die sich gegen die Regierung gerichtet hätten und die Freiheit der politisch Gefangenen gefordert hätten, verteilt. Dies habe ungefähr zehn Jahre in dieser Form angedauert. In diesen Jahren sei der Beschwerdeführer gelegentlich vom KGB verhört und am 04.06.2012 von KGB Mitarbeitern aufgehalten und mitgenommen worden. Er sei von ihnen befragt, geschlagen und gefoltert worden. Unter Zwang habe er eine Einverständniserklärung zur Mitarbeit beim KGB unterschrieben. Am Freitag, den 08.06.2012 habe er einen Termin bei einer KGB Abteilung gehabt, den er nicht habe wahrnehmen wollen und deshalb seine Heimat verlassen habe. Ihm sei vom KGB bedroht worden, ihn zu beseitigen.

Am 10.10.2012 langte ein Vernehmungsprotokoll der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.10.2012 ein. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Vernehmung als Auskunftsperson an, 1987 in Vitebsk geboren zu sein. Er habe keine Geschwister. Seine Mutter betreibe einen Privathandel mit Bekleidung und sein Vater habe bei einem privaten Wachdienst gearbeitet, sei jedoch zuletzt arbeitslos gewesen. Seine Eltern seien orthodoxe Christen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Slonim die Schule und eine landwirtschaftliche Fachschule besucht, welche er jedoch nicht abgeschlossen habe. Mit 18 Jahren habe er die Schule verlassen und in Minsk einen Kurs als Bauarbeiter absolviert. Bis zu seiner Ausreise habe er in Minsk und in Slonim bei verschiedenen staatlichen Unternehmen gearbeitet. Vor drei Jahren sei er zum Islam konvertiert, da er sich nie als orthodoxer Christ gefühlt habe. Er habe nach dem Sinn des Lebens gesucht und so sei er aus eigenen Stücken ohne irgendeine Hilfe oder fremde Unterstützung zum Islam übergetreten. Es habe in seiner Umgebung keine Moslems, sondern nur orthodoxe Christen gegeben. Er habe sich im Fernsehen und im Internet über den Islam informiert und erst nachdem er sich dazu entschlossen hatte, Moslem zu werden, andere Moslems kennengelernt. Nach den Gründen für die Ausreise aus Weißrussland befragt, brachte der Beschwerdeführe vor, dass er schon lange vor seinem Übertritt zum Islam die Opposition in Weißrussland unterstützt habe. Einige Monate vor seiner Flucht habe er dann große Probleme mit dem weißrussischen KGB bekommen. Er sei geschlagen, misshandelt und nackt in eine Zelle geworfen worden. Aus Angst habe er ein Papier unterschrieben, wonach er bestätigt habe, für den KGB zu arbeiten. Auch habe man ihm gedroht, ihn zu töten, falls er nicht kooperiere. Der Beschwerdeführer habe in der Folge nicht für den KGB gearbeitet, sondern sich weiterhin an Antiregierungsdemos beteiligt. Einige Monate nach dem ersten Vorfall, kurz vor seiner Flucht, sei er erneut vom KGB festgenommen und misshandelt worden. Auch hätten sie ihm eine Waffe in die Hand gedrückt und gesagt, dass jetzt seine Fingerabdrücke auf der Waffe seien und er beschuldigt werde, an einem bewaffneten Raubüberfall auf einen Milizangehörigen beteiligt zu sein. Er habe eine Kooperation vorgetäuscht, jedoch schon den Entschluss gefällt, das Land zu verlassen. Nachgefragt, ob er Kontakte zu Tschetschenen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, seit etwa 2010 Kontakte zu Tschetschenen in Weißrussland zu haben. Er habe eine noch in Bau befindliche Moschee in Minsk besucht und dort viele Freunde und Glaubensbrüder, jedoch keine ganz engen Kontakte, gehabt. In Traiskirchen habe er mit einigen Tschetschenen ein Zimmer geteilt, wobei einige auch mit ihm nach Mürzsteg verlegt worden seien. Er habe sich mit ihnen nicht über religiöse Themen, sondern eher über den Ablauf des Asylverfahrens unterhalten. Damit konfrontiert, dass er aufgrund seiner äußeren Erscheinung von Asylwerbern als streng gläubiger Moslem beschrieben werde, zumal er einen Bart und eine Kopfbedeckung trage, gab er an, sich nicht als streng religiös zu bezeichnen. Er sei selbstkritisch und könne nicht sagen, was ideal sei. Das äußere Erscheinungsbild sei nicht entscheidend. Er versuche das Minimum, welches der Islam vorschreibe, einzuhalten. Dazu gehöre auch, dass er seine Gebete einhalte. Er könne mit den Moslems in Mürzsteg beten und müsse in keine Moschee fahren. Außer zu den Tschetschenen habe er auch noch Kontakt zu seinen muslimischen Mitbewohnern. Darauf angesprochen, dass es einen Hinweise gebe, wonach der Beschwerdeführer geäußert habe, einen Selbstmordanschlag auf eine öffentliche Einrichtung zu planen und auszuführen, brachte er vor, sehr viele Islamschriften gelesen zu haben und der Auffassung zu sein, dass es Sünde sei, sich selbst zu töten. Dies stehe auch im Widerspruch zum Islam. Seiner Meinung nach komme man nur in den Himmel, wenn man den Islam korrekt ausführe und nicht, wenn man sich selbst oder andere töte. Er habe weder den Willen, noch die Möglichkeit, einen Selbstmordanschlag durchzuführen. Auch könnte er keine Ziele nennen. Über die Anschuldigung sei er sehr verwundert und deute dies seiner Meinung nach daraufhin, dass derjenige, der dies behaupte, ihm Schaden zufügen und ihn verleumden wolle. Dies deute auch auf die Arbeitsweise des KGB hin. Die Frage, ob er eine militärische Ausbildung habe oder gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe keinen Wehrdienst abgeleistet und auch sonst keine Ausbildung in diese Richtung gemacht. Er habe noch nie eine Kampfwaffe in den Händen gehalten, allerdings mehrmals einen Einrückungsbefehl erhalten. Nachdem man ihn als Aktivisten der Opposition erkannt habe, sei er als unzuverlässig eingestuft und daher nicht mehr eingezogen worden.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt der Außenstelle Wien am 20.03.2013 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Familienverhältnissen befragt vor, dass seine Eltern zwar nicht geschieden seien, aber getrennte Wohnsitze haben würden. Sein Vater lebe in Slonim (Belarus) und arbeite als Parkwächter, seine Mutter lebe in Vitebsk und arbeite in einem Geschäft als Verkäuferin. Die Frage, ob er verheiratet sei oder Kinder habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er sei Staatsangehöriger von Belarus und werde auch ausschließlich dort verfolgt. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, brachte der Beschwerdeführer vor, unter Prostatitis zu leiden. Er benötige diesbezüglich derzeit keine Medikamente. Auf die Frage, wann er konkret aus Weißrussland ausgereist sei, gab er an, dass dies im Mai 2012 gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er gemeinsam mit seinem Vater in der Stadt Slonim gelebt. Er habe zunächst neun Jahre lang die Grundschule in Slonim besucht und anschließend diverse Gelegenheitsjobs in Belarus ausgeübt. Anfang Juni 2012 sei er illegal nach Österreich eingereist. Die Frage, ob er Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er gehöre auch keinem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich an und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung. Derzeit wohne er in Mürzsteg, wo ihm die ganze Zeit langweilig sei. Er habe in Mürzsteg nur Kontakt zu anderen Asylwerbern und bestreite seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen. Dazu aufgefordert die Gründe für die Asylantragstellung zu nennen, brachte er vor, dass sein Antrag auf politischen Gründen beruhe. Er sei in Slonim einer der Mitorganisatoren von Meetings und politischen Kundgebungen gewesen und habe mit Oppositionellen zusammengearbeitet. Aufgrund seiner Aktivitäten sei er in Belarus verfolgt worden. Damit konfrontiert, dass er ein höchst vages und unkonkretes Vorbringen erstatte und bloß allgemeine Behauptungen aufstelle und dazu aufgefordert konkrete Angaben zu machen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass Oppositionelle in Belarus schon immer Probleme gehabt hätten. Diese hätten im Februar 2012 begonnen, als er eine Flugblattaktion organisiert habe. Er habe eine Gruppe von Leuten in Slonim koordiniert und hätten diese anschließend Flugblätter in der Öffentlichkeit angebracht. Die Flugblätter seien gegen die Regierung gerichtet gewesen. Während dieser Aktion seien zwei Aktivisten verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass die beiden festgenommen worden seien. Er habe bei einem der beiden angerufen und habe wissen wollen, wie die Flugblattverteilung gelaufen sei. Niemand habe ihm geantwortet; am nächsten Tag habe ihm einer der beiden Festgenommenen erzählt, dass er gerade bei der Miliz gewesen sei, als er angerufen habe. Bei der Miliz sei er bekannt gewesen, weil er schon zuvor Probleme gehabt habe. An diesem Tag habe die Miliz offenbar seinen Namen aufgeschrieben. Einen Tag später sei er von der Miliz angerufen worden und habe zu einem Gespräch in deren Amt kommen sollen. Das habe er ignoriert und habe die Miliz am nächsten Tag erneut angerufen und ihn aufgefordert zu kommen. Auch hätten sie ihm mit einer Festnahme gedroht. Der Beschwerdeführer sei anschließend, als er sich zur Miliz begeben habe, einvernommen worden. Man hätte ihm gesagt, dass sie von der Verteilung der Flugblätter und seinen oppositionellen Aktivitäten wissen würden. Der Beschwerdeführer habe alles geleugnet. Auch ein Mitarbeiter des KGB sei bei der genannten Einvernahme anwesend gewesen. Der Mann vom KGB habe gesagt, dass er einige Tage später kommen sollte. Er sei zum KGB gegangen und dort auch verhört worden. Der KGB habe ihm oppositionelle Aktivitäten vorgeworfen. Auch sei er aufgefordert worden, für den KGB zu arbeiten und sollte er ein Papier zur Zusammenarbeit unterschreiben. Als er seine Unterschrift verweigert habe, hätten ihn die Leute vom KGB bedroht. Sie hätten ihm konkret die gesetzeswidrige Gründung einer regierungsfeindlichen Organisation vorgeworfen. Am nächsten Tag seien zwei maskierte Personen gekommen und hätten den Beschwerdeführer verprügelt, weil er die Zusammenarbeitserklärung nicht unterschrieben habe. Er habe sich ausziehen müssen und sei ihm letztendlich mit seiner Vergewaltigung gedroht worden. Irgendwann habe er doch unterschrieben und habe gehen können. Er habe nicht mit dem KGB zusammenarbeiten wollen und sei dann zu einem Freund, der am Stadtrand lebe gegangen. Der Beschwerdeführer habe anschließend telefonischen Kontakt zu seinem Vater aufgenommen und habe ihm dieser erzählt, dass ständig der KGB bei ihm anrufe. Einmal sei er auch am Bahnhof abgepasst worden. Ein Mitarbeiter des KGB habe eine Pistole gezogen und habe ihm diese in die Hand gedrückt, sodass seine Fingerabdrücke darauf gewesen seien. Er habe mit dem KGB zusammenarbeiten wollen; andernfalls würden ihm diese ein Verbrechen, nämlich den bewaffneten Überfall auf Mitarbeiter des KGB, unterschieben. Der KGB habe gewusst, dass er Kontakte nach Minsk habe; die Organisation heiße "Pravi allians". Der KGB habe dem Beschwerdeführer die Dokumente weggenommen, sodass er dann gehen habe können. Zwei Tage später sei er nach Minsk gefahren. Bekannte hätten ihm zur Ausreise aus Belarus verholfen. Die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, verneinte der Beschwerdeführer. Nachgefragt, seit wann er sich für Politik interessiere, führte er aus, bereits im Jahr 2007 nach der Schule begonnen zu haben, an oppositionellen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer gab an, seit 2002 bewusst gegen die weißrussischen Machthaber gewesen zu sein. Dazu aufgefordert all jene Parteien aufzuschreiben, die offiziell im weißrussischen Parlament vertreten seien, gab der Beschwerdeführer zu seinen schriftlichen Angaben an, dass er nicht die offiziellen Parteien im Parlament, sondern die Namen von Oppositionsparteien aufgeschrieben habe. Auf die Frage, wann die letzten Parlamentswahlen in Belarus gewesen seien, führte er aus:

"Das kann ich jetzt, ah .......ah, vergangenes Jahr. Oppositionelle

sind nicht gewählt worden." Dazu befragt, welche Parteien bei den letzten Parlamentswahlen gewählt worden seien, brachte er vor, dies nicht genau zu wissen. Es hätten "irgendwelche Leute" von "solchen Parteien" teilgenommen; die Regierungsparteien kenne er nicht so genau und habe er auch selbst nicht an den Wahlen teilgenommen. Lukaschenko sei seit 1994 der weißrussische Präsident. Auf die Frage welcher Partei er angehöre, gab der Beschwerdeführer an: "Er gehört keiner Partei an. Ich glaube nicht, dass er einer Partei angehört". Wie die Stimmen im weißrussischen Parlament verteilt seien, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Der weißrussische Ministerpräsident wechsle sehr oft und würde Mjasnikovitsch heißen. Dazu befragt, wer nach der weißrussischen Verfassung der offizielle Stellvertreter von Lukaschenko sei, gab er an, dass es so jemanden bei ihnen nicht gebe; Lukaschenko sei der Chef. Auf die Frage, welche Personen bei den letzten weißrussischen Präsidentschaftswahlen zur Wahl angetreten seien, gab er an, dass dies Sanikov, Niklaev, Us und Statkiejevic gewesen seien. Mehr falle ihm dazu nicht ein. Damit konfrontiert, dass er als angeblicher langjähriger Oppositioneller in der Tat nicht die geringste Ahnung von weißrussischer Alltagspolitik habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er kein Politiker gewesen sei und auch keine offizielle politische Tätigkeit inne gehabt habe, sondern ein Jugendaktivist gegen die bestehende Macht gewesen sei. Er habe sich niemals dafür interessiert, wer im Parlament sitze. Nachgefragt, wie oft er in Belarus in Haft gewesen sei, gab er an, dass dies oft gewesen sei. Er könne sich nicht erinnern, wie viele Male es konkret gewesen seien. 2010 kurz vor den Wahlen sei er in Haft gewesen. An das Datum, zu dem er erstmalig festgenommen worden sei, könne er sich nicht erinnern; dies sei, so glaube er, 2004 oder 2006 gewesen. Am 19.12.2010 sei er vor der Wahl angehalten worden. Anschließend sei er drei Monate lang in Untersuchungshaft in Minsk gewesen. Dazu befragt, ob er jemals selbst Flugblätter verteilt habe, gab er an, in seiner Stadt Leute zum Verteilen der Flugblätter in Gruppen eingeteilt zu haben. Konkret habe er für die Pravij Alians Flugblätter verteilt. Es handle sich dabei um eine konservative Organisation, konkret um einen Zusammenschluss von Leuten, die rechte patriotische konservative Ansichten vertreten würden. Nachgefragt, was er von der Pravij Alians wissen würde und wer der Vorsitzende sei, gab er an, dass diese Gruppierung keinen Vorsitzenden habe. Erneut dazu aufgefordert, führte er dann aus, dass es sich um eine allgemeine patriotische Organisation handeln würde. Auf nochmalige Aufforderung konkrete Angaben zu machen, brachte er vor, dass es ein Organisationskomitee gebe. Juri Karetnikov sei früher Vorsitzender der Gruppierung gewesen. Er selbst sei kein offizielles Mitglied dieser Gruppierung gewesen. Nachgefragt, was er konkret für den KGB habe machen sollen, habe er doch behauptet von diesem zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, führte er aus, dass er ständig irgendwelche Informationen, die den KGB interessieren, bringen habe sollen. Dazu aufgefordert konkrete Angaben zu machen, gab er an, dass es sich um Informationen über irgendwelche Aktionen gehandelt habe. Er habe dem KGB über den Verlauf von Aktionen berichten sollen. Er kenne nur die beiden Mitarbeiter des KGB und habe ihm ein Mitarbeiter die Telefonnummer gegeben. Auf die Frage, weshalb er ausgerechnet für den KGB arbeiten solle, sei er doch nicht einmal Mitglied einer oppositionellen Gruppierung, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn als Bedrohung betrachten würden, weil er in kurzer Zeit fünfzig Personen habe zusammenrufen können. Er sei in der Organisation Pravij Alians tätig gewesen und habe man auch auf ihn gehört. Auf Vorhalt, dass er ein Naheverhältnis zu Pravij Alians behaupte und er sich als Oppositioneller wichtigmache, jedoch nicht einmal Mitglied der Gruppierung sei und zur Gruppierung keine fundierten Angaben machen könne, brachte er vor, dass er Straßenaktionen organisieren habe können. Derartige Aktionen seien verboten. Im Falle einer Rückkehr nach Belarus fürchte er Verfolgung seitens des KGB. Er befürchte, eines Verbrechens beschuldigt zu werden, weil seine Fingerabdrücke auf der Pistole seien. Er müsste mit allem rechnen. Die Frage, ob er in die Länderfeststellungen zu Belarus Einsicht nehmen wolle, verneinte der Beschwerdeführer. Er legte eine DVD bezüglich der allgemeinen Situation in Belarus vor. Persönlich komme er darin nicht vor. Auch legte der Beschwerdeführer eine Ambulanzkarte des LKH Mürzzuschlag-Mariazell vom 24.11.2012 vor, wonach er unter einer Prostatitis leide.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 11.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Aslylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 18.06.2013 wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Nicht verständlich sei zunächst, weshalb die Erstbehörde davon ausgehe, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, habe er doch seine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht und somit seine Identität belegen können. Unrichtig sei weiters, dass er sich mit der weißrussischen Politik nicht auskenne. Auf die Fragen des Referenten habe er schlüssige Antworten geben können, die sich auch mit den Länderfeststellungen der Behörde decken würden. So ergebe sich auch aus den Länderberichten, dass es eine Regierungspartei im eigentlichen Sinne in Belarus nicht gebe und mehr als 95 % der Abgeordneten des belarussischen Parlaments parteilos seien. Auch habe er die Vorfälle auf und nach den Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, detailliert schildern können. Auch ein in der Beschwerde angeführter Bericht von Amnesty International bestätige die Tatsache, dass Anhänger der Opposition in Weißrussland massiven Repressionen ausgesetzt seien.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben in russischer Sprache sowie einen Befund von Dr. Gerald RESSI, wonach er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und das Medikament Trittco einnehme, vor.

Am 28.06.2013 langte die Übersetzung des handschriftlichen Schreibens in die deutsche Sprache beim Asylgerichtshof ein. Daraus geht kurz zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 von der Existenz der Organisation "Rechte Allianz" / "Pravyj Aljans" erfahren habe. Ihm habe ihr Programm gefallen und seien ihm auch die Ideen dieser Organisation nahe gestanden. Über das Internet habe er mit den Leuten Kontakt aufgenommen und so die Zusammenarbeit mit dieser Organisation begonnen. Er habe in seiner Stadt Aktionen und Konzerte oppositioneller Gruppen organisiert und sei dabei mehrmals von Polizisten festgenommen, unter Gewaltanwendung verhört und wieder freigelassen worden. Im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer nach Minsk gefahren, um an einer Kundgebung teilzunehmen. In der Nähe des Bahnhofes hätten sich Polizisten in Zivil auf ihn und seine Freunde gestürzt. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, jemanden überfallen und Widerstand gegen die Polizei geleistet zu haben. Auf der Polizeiwache sei er geschlagen worden und habe man ihn dazu zwingen wollen, etwas zu gestehen, das er nicht getan habe. Nach drei Tagen sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er für drei Monate festgehalten worden sei. In der Folge sei er zu einer zweijährigen bedingten Strafe verurteilt worden, wobei alles inszeniert gewesen sei. Im Februar 2012 habe er eine Aktion organisiert, bei der Flugblätter gegen die Regierung aufgeklebt worden seien. Der Beschwerdeführer sei dazu auf der Polizeiwache verhört worden, wobei auch ein Mitarbeiter des KGB anwesend gewesen sei. Dieser habe ihn anschließend aufgefordert, am Montag zum KGB zu kommen, um dort seine Angaben zu wiederholen. Der Beschwerdeführer habe, als er dort nicht erschienen sei, einen Anruf auf seinem Telefon erhalten, im Zuge dessen ihm von dem Beamten mit der zwangsweisen Vorführung gedroht worden sei. Der Beschwerdeführer sei daraufhin der Aufforderung gefolgt. Als er sich geweigert habe, mit diesen zusammenzuarbeiten, sei er von ihnen geschlagen und anschließend in eine Zelle geführt worden, wo er ohne Kleidung für zwei Tage angehalten worden sei. Daraufhin hätten ihm zwei Personen mit schwarzen Masken Handschellen angelegt und ihn an schmerzempfindlichen Stellen Schläge versetzt. Auch hätten sie gedroht, ihn zu vergewaltigen, wenn er nicht auf der Stelle alle Papiere unterschreibe. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer mit einer Zusammenarbeit einverstanden erklärt. Der Beschwerdeführer sei freigelassen worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass man ihn rufen werde, sobald sie ihn brauchen. Der Beschwerdeführer habe nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollen und daher beschlossen, sich versteckt zu halten. Er habe seinen Wohnort geändert und auch sein Telefon gewechselt. Im Jahr 2012 sei es, als der Beschwerdeführer zu einem Treffen nach Minsk gefahren sei, zu einer Festnahme durch Leute des KGB gekommen. Man habe den Beschwerdeführer neuerlich aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und sei ihm eine Pistole in die Hand gelegt worden. Anschließend habe man ihm mitgeteilt, dass sich auf der Pistole nun seine Fingerabdrücke befinden würden und er beim nächsten Mal, wenn er einen Überfall auf die KGB-Leute verübe, getötet werde. Sie hätten dem Beschwerdeführer auch seinen Pass abgenommen und ihn aufgefordert, an dem Treffen der Rechten Allianz in Minsk teilzunehmen, um ihnen anschließend berichten zu können. Der Beschwerdeführer sei in der Folge nach Minsk gefahren. Dort hätten ihn Freunde gewarnt, dass die Mitarbeiter dieser Behörden alles Mögliche mit ihm machen könnten und es daher besser für ihn sei, wegzufahren. Derzeit würden ihm seine Eltern, mit denen er über das Internet in Kontakt stehe, mitteilen, dass es zu Hause regelmäßig zu Anrufen von KGB Leuten und Polizisten kommen würde, die ihn fragen würden, wo er sich aufhalte und wann er zurückkomme.

Am 11.09.2013 langte eine Mitteilung der LPD Steiermark ein, wonach der Beschwerdeführer beim Diebstahl von Lebensmitteln und Kosmetikartikeln bei der Kassa von Ladendetektiven angehalten und auf frischer Tat betreten worden sei.

Am 13.09.2013 langte auch der diesbezügliche Abschlussbericht ein.

Mit Eingabe vom 11.04.2014 wurde die gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Graz West vom 06.02.2014 übermittelt, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Weißrussland und stellte am 11.06.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Festgestellt wird, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatland und steht der Beschwerdeführer mit diesen in Kontakt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unter einer Prostatitis leidet und bei diesem außerdem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer absolvierte weder Deutschkurse, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Mit Urteil des Bezirksgericht Graz West vom 06.02.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt.

Zur Situation in Weißrussland wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Überblick:

Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus ist nach der am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedeten Verfassung eine präsidiale Republik.

Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es Lukaschenko ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren. Am 19.12.2010 wurde Alexander Lukaschenko zum vierten Mal zum Präsidenten gewählt.

Diese Wahl entsprach - wie alle vorherigen Wahlen seit 1994 - nicht den OSZE-Standards. Kritikpunkte waren u.a. mangelnde Transparenz und Manipulationen bei der Stimmauszählung und Fälschungen bei der Ergebnisaufstellung. Eine nicht genehmigte, zunächst friedliche Kundgebung am Wahlabend wurde nach einer vermutlich staatlich gelenkten Provokation gewaltsam niedergeschlagen. Über 700 Personen wurden verhaftet und 44 zu Haftstrafen verurteilt. Seit dem 19.12.2010 wurden die meisten der Verurteilten wieder freigelassen, z. T. im Zuge erzwungener Gnadengesuche, ohne rehabilitiert zu werden. Allerdings kam es seitdem auch zu neuen politisch motivierten Verurteilungen von Oppositionellen und Angehörigen der Zivilgesellschaft. Derzeit befinden sich noch mehrere politische Gefangene in Haft. Die Menschenrechtsorganisation "Viasna" zählt derzeit noch 10 politische Gefangene, dieser Zahl hat sich das Belarussische Helsinki-Komitee angeschlossen. Der prominenteste Menschenrechtsverteidiger in Belarus, Ales Beljazki, wurde im November 2011 wegen gesetzlich nicht sanktionierter Verwendung von Projektgeldern aus dem Ausland zu 4,5 Jahren Haft verurteilt. Mehreren für Oppositionelle tätigen Anwälten (mindestens 8) wurde die Lizenz entzogen. Seit März 2012 wurde einigen Oppositions- und NGO-Vertretern mit verschiedenen vorgeschobenen Gründen wiederholt die Ausreise aus Belarus verwehrt. Zwischenzeitlich ist diese Praxis zurückgegangen. Seit dem Frühsommer 2012 treten an die Stelle von spektakulären Gerichtsprozessen reihenweise Verurteilungen politisch Unliebsamer zu mehrtägigem Arrest - für zumeist frei erfundene Bagatelldelikte wie öffentliches Fluchen o.ä. In Einzelfällen wurden mehrjährige Haftstrafen angedroht.

Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts, des Verfassungsgerichts und anderer Gerichte, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte.

Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.

Bei den Parlamentswahlen vom 23. September 2012 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Einige Verbesserungen im Wahlgesetz sowie eine formal störungsfreie Zusammenarbeit zwischen der OSZE-Beobachtermission und den belarussischen Behörden waren feststellbar. Zugleich kritisierte die OSZE-Beobachtermission deutlich zahlreichere unzulässige Einschränkungen vor und während des Wahltags. Der allen Kandidaten zugesagte Zugang zu den elektronischen Medien zwecks Wahlwerbung stand unter Zensur, was zu mehrfacher Verweigerung der Ausstrahlung führte.

Von einer Gewaltenteilung kann in Belarus nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden in großer Zahl (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und fungiert nicht als eigenständiges Machtzentrum.

Das Verfassungsgericht kann nicht als unabhängig bezeichnet werden, insbesondere wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Der Präsident ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen. Alle Richterernennungen (nicht nur für die obersten Gerichte) erfolgen grundsätzlich per Präsidialerlass.

Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen:

Die wenigen vorhandenen Menschenrechtsorganisationen, z.B. das belarussische "Helsinki-Komitee" und die Nichtregierungsorganisation (NRO) "Viasna" werden z.T. massiven Behinderungen ausgesetzt und von staatlichen Behörden mit der Schließung bedroht (s.a. zu "Viasna"-Leiter Ales Beljazki). Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz stellt die Tätigkeit in nicht-registrierten Organisationen zwar unter Strafe, die Behörden machen jedoch bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden noch die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen /Organisationen. Faktisch unterliegen Mitarbeiter bei diesen Organisationen jedoch regelmäßig Repressionen oder zumindest erheblichen Nachteilen. So wurden beispielsweise Fälle von Entlassungen aus staatlichen Betrieben und Exmatrikulationen aus Universitäten bekannt, die ganz offensichtlich das ehrenamtliche Engagement bei Menschenrechts-organisationen zum Hintergrund hatten.

Öffentliche Veranstaltungen von Menschenrechtsorganisationen unterliegen sehr erheblichen Behinderungen. Mit verschiedenen Gesetzen (insbesondere dem "Gesetz über Massenveranstaltungen") wurde in Belarus für die meisten öffentlichen Aktivitäten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geschaffen. Erlaubnisse für öffentliche Veranstaltungen politischer Natur werden sehr häufig nicht erteilt. Teilnehmer an nicht genehmigten Demonstrationen, Kranzniederlegungen oder Unterschriftenaktionen werden regelmäßig mit administrativen Geld- oder kurzen Haftstrafen (bis 15 Tage) belegt. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kommt es regelmäßig zu präventiven vorübergehenden Festnahmen von Aktivisten oder zu willkürlichen Verhaftungen mit anschließenden kurzen Haftstrafen.

Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs:

Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit und das 2012 neu aufgestellte Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - instrumentalisiert. Ein im Juli 2012 in Kraft getretenes neues Gesetz gibt dem Geheimdienst KGB polizeiliche Befugnisse, die er aber de facto auch schon vorher ausübte. Durchsuchungen von Wohnungen und Büros (diplomatische Missionen und Wohnungen ausgenommen), Festnahmen und falls erforderlich auch Anwendung von Waffengewalt liegen nunmehr ausdrücklich auch in der Befugnis des KGB.

Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politisch relevanten Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden oder Organe.

Die Streitkräfte sind grundsätzlich nach dem Konzept für die Sicherheit Belarus von 2010 und der unverändert geltenden Militärdoktrin von 2001 nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut. Präsident Lukaschenko und Verteidigungsminister Shadobin haben in der Vergangenheit allerdings mehrfach öffentlich einen Einsatz der Streitkräfte auch im Innern indirekt angedroht.

Die allgemeine Wehrpflicht wird durch das Verteidigungsministerium außer für die Streitkräfte auch für die Polizei und die Truppen des Innenministeriums, den KGB und die Grenztruppen umgesetzt. Die Wehrpflicht ist wesentlicher Bestandteil der Sicherheits-architektur und wird vom Präsidenten nachdrücklich als wichtige Institution in der belarussischen Gesellschaft unterstützt. Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Einrichtung eines zivilen Ersatzdienstes ist bis jetzt nicht erfolgt. Ein Gesetzgebungsprojekt aus dem Jahre 2013 wurde am 20. Dezember 2013 offiziell aus "technischen Gründen" zurückgezogen.

Asylrelevante Tatsachen

Staatliche Repressionen

Politische Opposition:

Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition ist nach wie vor gespalten. Hinzu kommt, dass sie sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen kann und administrativen Schikanen ausgesetzt ist.

Verschiedene administrative Auflagen stellen eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der Verweigerung der erforderlichen Registrierung durch das Justiz-ministerium. Die Registrierungsverweigerung ermöglicht ein rechtliches Vorgehen gegen diese Organisationen (s.u.) und soll den repressiven Zugriff der Staatsmacht zusätzlich rechtfertigen. Der nationale Sicherheitsdienst KGB betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition.

Laut Artikel 193-1 Strafgesetzbuch kann die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen oder Vereinigungen mit Strafen von bis zu zwei Jahren Haft belegt werden. Die Behörden sprechen regelmäßig Verwarnungen gegen Oppositionsaktivisten unter Verweis auf diesen Artikel aus, allerdings ohne dass es in den letzten Jahren zu einer Verurteilung gekommen ist.

Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Belarus" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Allerdings ist diese Bestimmung in den letzten Jahren nicht zur Anwendung gekommen.

Nach der gewaltsamen Niederschlagung der Protestkundgebung am 19.12.2010 ist die Opposition weitgehend gelähmt. Einige wichtige Parteiführer sitzen immer noch in Haft oder unterliegen strengen Bewährungsauflagen bzw. einer sogenannten Präventivaufsicht mit Meldepflichten und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Einige Oppositionelle konnten sich durch Flucht ins Ausland der Verfolgung entziehen. Die Tätigkeit für oppositionelle Parteien und Gruppierungen kann den Verlust des Arbeits- oder Studienplatzes zur Folge haben.

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts gibt es keine Binnenflüchtlinge.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit:

Die belarussische Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. De jure und de facto werden diese Rechte aber durch staatliche Behörden und Anordnungen vielfach eingeschränkt. In Minsk sind nichtstaatliche Demonstrationen an den zentralen Plätzen im Stadtzentrum untersagt. Regelmäßige Versuche der Opposition, gleichwohl auf diesen Plätzen zu demonstrieren, werden in der Regel durch Festnahmen unterbunden.

Anträge der Opposition für Demonstrationen außerhalb des Stadtzentrums werden zum Teil auch genehmigt - bei politisch heiklen Anlässen kann es aber stets zu einem Verbot kommen. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kommt es regelmäßig zu präventiven Festnahmen und willkürlichen Verhaftungen von Teilnehmern. In den regionalen Zentren ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Anfang 2012 wurde per Gesetzes-änderung eigens festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten Schweigedemonstrationen stattgefunden) genehmigungspflichtig sind.

Die unabhängigen Gewerkschaften wurden in den letzten Jahren an der Ausübung ihrer Aktivitäten gehindert. Ihre Mitglieder wurden systematisch unter Druck gesetzt (z.B. durch Nichtverlängerung von grundsätzlich auf ein Jahr befristeten Arbeitsverträgen in staatlichen Betrieben). Belarus wurde von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) mehrfach aufgefordert, die freie Ausübung von Gewerkschaftsrechten, insbesondere die freie Bildung von Gewerkschaften, zu gewährleisten. Im Bericht anlässlich der 100. Tagung der Arbeitskonferenz (Juni 2011) wird festgestellt, dass belarussische Gewerkschaften behindert werden. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Die Vorsitzenden der beiden Gewerkschaftsdachverbände aus Russland, Michail Schmakow und Boris Krawtschenko, haben mit dem Vorsitzenden der Freien Gewerkschaften in Belarus, Alexander Jaroschuk im Dezember 2013 ein Abkommen zur Bildung einer länderübergreifenden Gewerkschaftsassoziation unterzeichnet. Inwiefern dies zu der von den Unterzeichnern angestrebten Stärkung belarussischer Gewerkschaften führen könnte, ist noch nicht abzusehen.

Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nichtstaatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auch im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man frei zugreifen kann.

Seit 2011 wird von staatlichen Behörden und Bildungseinrichtungen aus der Zugang zu einigen wenigen oppositionellen Webseiten - zusammen mit einer Vielzahl von porno-grafischen und extremistischen Seiten - gesperrt. Von Privatanschlüssen aus sind allerdings alle Webseiten zugänglich.

Unabhängige Printmedien stehen unter ständigem Druck, Verwarnungen oder Abmahnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher jedoch nicht kam. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zum Teil gezielt vom Staat herbeigeführt werden (beispielsweise durch Einschüchterung und Abschreckung von potentiellen Werbekunden, durch zeitweise Einschränkung des Zugriffs auf preiswertes einheimisches Zeitungspapier, durch Einschränkungen beim Zugang zum staatlichen Vertriebssystem sowie durch die Subventionierung staatlicher Medien). Bei Journalisten kommt es zuweilen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu vorübergehenden Festnahmen und Arreststrafen, insbesondere bei Fotojournalisten, die unliebsame Aktionen oder Sachverhalte bildlich festhalten wollen.

Fernsehen und Rundfunk befinden sich in staatlicher Hand, dort wird ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert (in Privatradios sind ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme zugelassen). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Kandidaten-Debatten eingeräumt.

Über Satellit können ausländische Sender empfangen werden, im Nord-Westen von Belarus über Mittel- und Kurzwelle auch "Radio Svaboda" (Radio Free Europe).

Die Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in allen staatlichen Medien besteht nach wie vor. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich. Mit dem in Warschau ansässigen Sender BelSat existiert ein oppositionelles Programm in belarussischer Sprache. Das ebenfalls von Polen mit EU-Unterstützung aus betriebene "European Radio for Belarus" ist terrestrisch in den westlichen Regionen von Belarus zu empfangen.

Minderheiten:

Minderheiten wie Polen, Ukrainer, Juden, Roma und die (sehr wenigen) Deutschen haben Verbände gebildet und können sich in dem vorgegebenen Rahmen frei äußern und betätigen, wie dies in belarussischen nichtstaatlichen Organisationen generell möglich ist. Hinsichtlich einer politischen oder menschenrechtlichen Tätigkeit unterliegen sie denselben Einschränkungen wie andere Organisationen. Die Vereinigung der Polen in Belarus hat sich 2005 in zwei Gruppierungen aufgespalten, wobei die von den belarussischen Behörden nicht anerkannte Gruppe aus Polen unterstützt und von den belarussischen Behörden in ihren Aktionen behindert wird. Spannungen zwischen Belarussen, Russen und den anderen Volksgruppen bestehen praktisch nicht. Es gibt keine Anzeichen für systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige nationaler, ethnischer, rassischer oder religiöser Minderheiten. Antisemitismus ist in Teilen der Bevölkerung jedoch latent vorhanden.

Religionsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Glaubensfreiheit. Die Ende 2002 in Kraft getretene Neufassung des "Gesetzes über Glaubensfreiheit und Religiöse Organisationen" billigt der russisch-orthodoxen Kirche jedoch eine "entscheidende Rolle" zu. Der überwiegende Teil der Gläubigen gehört zumindest nominell der russisch-orthodoxen Kirche an (ca. 80 %). Zweitstärkste Religionsgemeinschaft ist die katholische Kirche (14 %).

Neben der Privilegierung der russisch-orthodoxen Kirche durch staatliche Stellen nimmt die katholische Kirche, insbesondere in den westlichen Landesteilen, eine hervorgehobene Stellung ein. Nach dem Besuch von Kardinalstaatssekretär Bretone in Minsk und der Audienz Lukaschenkos beim Papst im April 2009 hat das Regime neue Töne der Zusammenarbeit angeschlagen, die die Beziehungen der Macht zur katholischen Kirche sichtlich entspannt haben. Im Juli 2013 kam es zu einem Besuch des Kurienkardinals Jean-Louis Tauran in Minsk. In Folge des Besuchs des päpstlichen Gesandten wurden im Februar 2014 erstmals seit Jahren wieder neue Bischöfe geweiht (in Minsk, Grodno und Vitebsk). Die Verbesserung der Atmosphäre zwischen Rom und Minsk hat jedoch bislang nicht zum Abschluss des seit Jahren verhandelten Staatskirchenvertrages geführt.

Insgesamt existieren laut jüngster amtlicher Statistik ca. 3.300 religiöse Gemeinden verschiedenster Glaubensrichtungen in Belarus, von denen ca. die Hälfte der Orthodoxen Kirche zugerechnet werden (daneben über 1000 protestantische, 479 katholische, 27 lutherische, 25 moslemische und über 50 jüdische Gemeinden).

Die Genehmigungspraxis für die Durchführung religiöser Feierlichkeiten im öffentlichen Raum sowie für den Erwerb bzw. die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten wird restriktiv gehandhabt. Gegen Teilnehmer nicht genehmigter Feierlichkeiten werden gelegentlich Ordnungsstrafen verhängt. Der Staat behält die Aufsicht über Aktivitäten der Religionsgemeinschaften, vor allem bestimmter evangelisch-freikirchlicher Gruppierungen. Diese werden von offiziellen Stellen häufig als "Sekten" bezeichnet.

Im Jahr 2006 kam es zu einem Rechtsstreit der evangelisch-freikirchlichen "New Life Church" mit staatlichen Behörden. Aus wirtschaftlichen Interessen hatten die Behörden vor Gericht die Zwangsveräußerung eines von der Gemeinschaft legal für einen Kirchenbau erworbenen Grundstücks erwirkt. Allerdings ist der Streit mit der "New Life Church", die von mehreren tausend überwiegend jungen Menschen unterstützt wird, inzwischen beigelegt, weil die Behörden auf die Zwangsveräußerung verzichtet haben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diesem Streit eine gezielte staatliche Unterdrückung der Religionsfreiheit zugrunde lag.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:

Das Strafrecht sieht zum Zwecke der Abschreckung sehr harte Strafen mit häufig langem Freiheitsentzug vor. Der Versuch einer Resozialisierung von Straftätern beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Kleinkriminalität. Zur Resozialisierung werden mit westlichen Staaten vergleichbare Maßnahmen und Therapien eingesetzt.

Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, werden Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. In diesen Einzelfällen waren daher politische Motive und nicht strafrechtliche Tatbestände für eine Verurteilung verantwortlich.

Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger wesentlicher politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Oppositionsvertreter, die im Zuge der Repressionen nach den Präsidentschaftswahlen 2010 verurteilt wurden. Eine Rehabilitierung dieser Personen erfolgte nicht. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder sonstigen Personen, die ihm nahe stehen, werden so lange nicht praktiziert, wie diese Angehörigen nicht selber öffentlich politisch aktiv werden.

Homosexualität ist seit März 1994 legal und wird strafrechtlich nicht verfolgt. Eine diskr-minierende Strafrechtspraxis gegen Homosexuelle ist nicht bekannt.

Militärdienst:

Gesetzliche Wehrpflicht besteht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Grundwehrdienstes von 6, 12 oder 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung des Wehrpflichtigen vor Antritt des Wehrdienstes. Die Wehr-gerechtigkeit ist allgemein nicht gegeben, d.h. nicht alle geeigneten und verfügbaren Wehrpflichtige werden einberufen. Der Anteil der vom Wehrdienst zurückgestellten Wehrpflichtigen ist zwei bis drei Mal größer als der Anteil der tatsächlich Einberufenen. Bereits bei geringen gesundheitlichen Beschwerden, bei Aufnahme eines Studiums oder aus familiären Gründen wird eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes zeitlich begrenzt oder hierauf auf Dauer verzichtet. Die genauen Voraussetzungen dafür sind jedoch unbekannt. Derzeit werden bei nur gut 40 % aller zur Ableistung des Wehrdienstes aufgerufenen Männer die gesundheitlichen Voraussetzungen als gegeben festgestellt. Bei der Musterung werden den Wehrpflichtigen Fingerabdrücke abgenommen. Schikanen und Misshandlungen von Grundwehrdienstleistenden sind nur in wenigen unbestätigten Einzelfällen bekannt geworden. Für die Angehörigen der Sicherheitskräfte gibt es eine eigene Militärgerichtsbarkeit. Das Disziplinar- bzw. Strafbataillon der Streitkräfte wurde 2011 aufgelöst.

Die Verweigerung des Wehrdienstes ist bis auf wenige Ausnahmen faktisch nicht möglich. In der Öffentlichkeit wird der Dienst in den Sicherheitskräften überwiegend als "Ehrendienst" angesehen, den ein junger Mann nicht verweigern kann. Daher stößt bereits die Frage der Wehrdienstverweigerung in der Bevölkerung auf breites Unverständnis.

Nach Art. 57 der Verfassung sollen der Wehrdienst sowie Gründe und Bedingungen für eine Wehrdienstbefreiung bzw. für den Zivildienst gesetzlich geregelt werden. Ein solches Gesetz gibt es jedoch nach wie vor nicht. Ein Gesetzgebungsprojekt für einen zivilen Ersatzdienst aus dem Jahre 2013 wurde am 20. Dezember 2013 zurückgezogen, sodass die allgemeine Norm der Wehrpflicht uneingeschränkt Bestand hat. Ohne dass darauf ein Anspruch besteht, gibt es in der Praxis für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe ablehnen, einen militärischen "Ersatzdienst" in der Transportabteilung oder der militärischen Baudivision. In diesen Fällen entfällt zwar der militärische Eid, eine Einbindung in militärische Strukturen findet jedoch statt und es besteht die Pflicht zum Tragen der militärischen Uniform.

Die Verweigerung des Wehrdienstes mit der Waffe aus religiösen Gründen wird nach Aussagen eines Vertreters der Zeugen Jehovas in Belarus vom 20.01.2014 teilweise hingenommen (Forum 18 News Service, 03.02.2014).

Meldungen über eigenmächtig abwesende bzw. fahnenflüchtige Soldaten sind selten. Im August 2012 wurde bekannt, dass ein grundwehrdienstleistender Unteroffizier im Juli 2011 nach Litauen flüchtete und dort sein Asylantrag abgelehnt wurde. Der Soldat begründete seine Fahnenflucht damit, dass ihm angeblich der Befehl erteilt worden sei, ggf. auf Demonstranten zu schießen. Eine Auslieferung durch Litauen nach Belarus ist z.Zt. nicht vorgesehen, da der Soldat Rechtsmittel gegen den ablehnenden Asylbescheid eingelegt hat.

Handlungen gegen Kinder:

Gegen Kinder gerichtete staatliche Handlungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung von staatlicher Seite sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Frauen sind nach dem Gesetz gleichberechtigt, nehmen aber selten führende Positionen in Staat, Kirche, Wirtschaft oder Gesellschaft ein.

Belarussische Frauenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jede dritte bis vierte Frau von ihrem Ehemann misshandelt wird. Belarus engagiert sich in internationalen Foren gegen Frauen- bzw. Menschenhandel.

Die gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität ist gering. Multiplikatoren wie Parlamentsabgeordnete und der Staatspräsident sowie die Staatsmedien tragen hierzu durch abfällige Bemerkungen bzw. negative Darstellungen bei. Der LGBTI-Organisation Lambda / Gay Belarus wird nach wie vor die Registrierung verweigert. Im Dezember 2013 konnte eine seit längerem geplante LBGT Veranstaltung ("Minsk Gay Pride 2013") nur in sehr eingeschränktem Rahmen stattfinden. Aufgrund staatlichen Drucks weigerten sich kurzfristig Restaurants und Clubs, der Veranstaltung ihre Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Teilnehmer der Veranstaltung berichteten im Anschluss von Polizeischikanen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Informationen darüber vor, ob in der Vergangenheit staatliche Behörden Schutzmaßnahmen für Personen vorgenommen haben, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert wurden.

Exilpolitische Aktivitäten:

Obwohl sich besonders nach den Ereignissen vom Dezember 2010 eine Anzahl belarussischer Oppositioneller ins Ausland begeben hat, existiert in der Diaspora keine politisch wirksame Oppositionsbewegung. Es ist kein Fall bekannt, in dem politische Aktivitäten im Ausland nach Rückkehr als maßgebliche Ursache zu staatlichen Repressionen geführt hätten.

Repressionen Dritter:

Repressionen Dritter sind nicht bekannt.

Ausweichmöglichkeiten:

Ausweichmöglichkeiten vor politisch motivierten staatlichen Maßnahmen existieren innerhalb des Landes nicht. Bei Einstellung der politischen Oppositionsarbeit sind jedoch in der Regel keine weiteren staatlichen Repressionen zu erwarten.

Menschenrechtslage

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:

Durch die Verfassung werden die Meinungsfreiheit (Art. 33), die Versammlungs-, Demonstrations- und Streikfreiheit (Art. 35) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 36) explizit geschützt (praktische Umsetzung s.o.)

Belarus ist u.a. an folgende Abkommen gebunden:

Belarus engagiert sich seit Jahren im VN-Rahmen sehr aktiv gegen Menschenhandel.

Im Europarat ist Belarus kein Mitglied. Zwar hat es 1993 einen Aufnahmeantrag gestellt. Einer Mitgliedschaft steht aber vor allem die Anwendung der Todesstrafe entgegen. Aus diesem Grund hat Belarus auch nicht die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 gezeichnet. Eine Zeichnung des Europarats-Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels durch Belarus wird erwartet, nachdem der Europarat Anfang 2012 Belarus zum Beitritt eingeladen hat.

In der Praxis finden in Belarus allerdings regelmäßig Menschenrechtsverletzungen statt. Repressionen gegen Opposition, Zivilgesellschaft und unabhängige Medien halten seit der Wiederwahl Lukaschenkos am 19.12.2010 an. Es kommt zu politisch motivierten Verurteilungen. Politische Gefangene leiden unter schwierigen Haftbedingungen.

Folter:

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen.

Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach der Wiederwahl Lukaschenkos am 19.12.2010 politische Häftlinge bzw. ihre Angehörigen über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet.

Todesstrafe:

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. Im März 2012 wurden zwei junge Belarussen, die wegen eines Sprengstoffattentats auf die Minsker U-Bahn im Zuge eines mit rechtlichen Mängeln behafteten Prozesses zum Tode verurteilt worden waren, trotz internationaler Proteste hingerichtet. Bei einem im September 2010 wegen mehrfachen Raubmordes zum Tode verurteilten Mann vermuten dessen Angehörige, dass er Anfang des Jahres 2012 hingerichtet worden ist, wenngleich eine offizielle Bestätigung hierzu nicht erfolgte. 2013 gab es vier weitere Todesurteile, von denen bislang - soweit bekannt - ein Urteil vollstreckt wurde. Die deutsche Bundesregierung, die EU und der Europarat setzen sich für eine Umwandlung der Todesurteile in Haftstrafen ein und fordern weiterhin ein Moratorium mit dem Ziel der Abschaffung der Todesstrafe.

Nach dem zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch kann die Todesstrafe bei folgenden Tatbeständen verhängt werden:

Art. 59 des Strafgesetzbuchs nimmt Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Verbrechens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen jeglichen Alters sowie Männer, die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus. Die Umstände der Exekutionen werden von der Justiz geheim gehalten. Die Hinrichtungen sollen im Beisein eines Staatsanwaltes und eines Arztes durch einen Schuss in den Nacken erfolgen. Angehörige und Rechtsanwälte sind nicht zugelassen. Der Leichnam wird den Familien nicht übergeben, sondern an einem unbekannten Ort - mit einer Nummer versehen - anonym bestattet. Eine Benachrichtigung der Angehörigen erfolgt nicht.

Gegenüber der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats und anderen Kritikern der Todesstrafe wird seitens der Regierung stets der von internationalen Organisationen kritisierte Volksentscheid von 1996 angeführt, bei dem nach offiziellen Angaben ca. 85 % der teilnehmenden Belarussen sich für die Beibehaltung der Todesstrafe als Höchststrafe ausgesprochen haben. Jüngeren inoffiziellen Umfragen zufolge unterstützt gegenwärtig noch die Hälfte der Bevölkerung von Belarus die Todesstrafe.

Das Verhältnis der belarussischen orthodoxen Kirche zur Todesstrafe ist zwiespältig. In einer Erklärung vom Dezember 2011 teilte die Kirche mit, dass die Bibel eine Verhängung der Todesstrafe nicht direkt ausschließen würde. Mitte 2013 fand erstmals in Minsk ein Runder Tisch unter Mitwirkung des Europarats und der Orthodoxen Kirche statt.

Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen:

Die Haftbedingungen entsprechen nicht immer dem auf europäischer Ebene verankerten Mindeststandard. Nach derzeitigem Informationsstand befinden sich ca. 30.000 Personen in Haft. Offizielle Statistiken hierüber sind dem Auswärtigen Amt nicht erhältlich.

Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich. Im Strafvollzug (vor allem in Arbeitslagern) gibt es Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen.

Im August 2013 verstarb ein 21jähriger, der wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhaftet worden war, unter ungeklärten Umständen in der Untersuchungshaft in Minsk.

Die Ernährung ist einfach. Oft fehlt es an vitaminreicher Kost, wie z. B. Obst und Gemüse. Zukäufe durch die Inhaftierten oder eine Versorgung durch Angehörige ist grundsätzlich möglich. Dies hängt jedoch davon ab, in welchem Regime der Haftbedingungen sich der jeweilige Inhaftierte befindet.

Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Berichten zufolge erheblichen Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgaben-verteilung keine Rücksicht genommen bzw. notwendige medizinische Behandlung nicht im erforderlichen Ausmaß geleistet. Einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise in Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt.

Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung (wie auch für die Bevölkerung insgesamt) gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden. Dabei kamen auch Mittel von UNDP zum Einsatz.

Lage ausländischer Flüchtlinge:

Belarus ist sowohl an das Abkommen vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch das Protokoll vom 31.1.1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seit dem 23. August 2001 gebunden. Nach Aussage des örtlichen UNHCR-Büros erfüllt Belarus seine sich hieraus ergebenden Verpflichtungen. Menschenrechtliche Mindeststandards werden in diesem Zusammenhang eingehalten. Wichtigste innerstaatliche Rechtsgrundlage ist das Flüchtlingsgesetz von 1995, das zuletzt 2006 geändert wurde.

In Belarus gibt es nach Angaben des Innenministeriums (Stand: 31.12.2013) 882 anerkannte Flüchtlinge sowie 34 weitere Personen, die Abschiebungsschutz genießen. Eine als Flüchtling anerkannte Person erhält einen Flüchtlingsausweis sowie nach der obligatorischen Anmeldung einen Ausweis mit Aufenthaltsgenehmigung. Flüchtlinge sind berechtigt, ein Reisedokument zu erhalten, jedoch entspricht dieses Dokument nicht dem durch die Flüchtlingskonvention von 1951 festgelegten Muster. Nach Angaben des örtlichen UNHCR-Büros sei das belarussische Flüchtlingsgesetz eines der besten unter den GUS-Staaten und orientiere sich eng an der Konvention von 1951 und dem Protokoll von 1967. Statistisch gibt es keine Flüchtlinge aus der Russischen Föderation, da sich Bürger der Russischen Föderation in Belarus problemlos niederlassen können. Im Jahr 2013 haben in Belarus 208 Personen politisches Asyl beantragt (2012: 106 Personen), 2013 wurden 18 Anträge positiv beschieden (2012: 16 positive Entscheidungen). Die Zahlen für 2013 gliedern sich nach Herkunftsländern wie folgt auf:

Syrien 63 Personen

Afghanistan 61 Personen

Georgien 20 Personen

Russland (Tschetschenien) 10 Personen

Ägypten 8 Personen

Pakistan 6 Personen

andere Herkunftsländer Rest

Flüchtlinge haben das Recht auf Arbeit, Bildung sowie Gesundheits- und Sozialleistungen in demselben Umfang wie Ausländer mit ständigem Wohnsitz. Eine Mindestversorgung von Flüchtlingen durch den Staat gibt es nicht. Lediglich die Vertretungen des VN-Flüchtlings-kommissars (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz-/Rothalbmondgesellschaften in Minsk unterstützen besonders bedürftige Flüchtlingsfamilien.

Seit März 2004 besteht am Internationalen Flughafen Minsk ein vom UNHCR finanziertes Aufnahmezentrum für Flüchtlinge, das bis zu zwölf Personen beherbergen kann.

Rückkehrfragen

Situation für Rückkehrer

Grundversorgung:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die keinen Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht.

Eine systematische staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Spezielle Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten, es ist jedoch möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern (der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden). Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maß-nahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten haben die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.

Behandlung von Rückkehrern:

Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter belarussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.

Einreisekontrollen:

Mit Ausnahme der belarussisch-russischen Landgrenze findet eine regelmäßige Einreisekontrolle des Kfz- und Eisenbahnverkehrs an allen Landesgrenzen statt. Belarussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer belarussischen Auslandsvertretung ausgestelltes Laissez-Passer.

Echtheit der Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Es bestehen grundsätzlich keine Zweifel am Inhalt von Originaldokumenten, die von staatlichen Behörden ausgestellt werden. Bei Zweitausstellungen ist die Zuverlässigkeit der Behörden jedoch fraglich, hierbei kommt es mitunter zur Ausstellung von Dokumenten unwahren Inhalts.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Gefälschte Dokumente können bei professionellen Fälschern erworben werden. In den vergangenen Jahren sind gelegentlich gefälschte Dokumente (Bescheinigungen, Empfehlungsschreiben u. ä.) politischer Parteien aufgetaucht, mit denen eine Zugehörigkeit zu diesen nachgewiesen werden sollte. Auch gefälschte Gerichtsvorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und ähnliche Dokumente aus dem Justizbereich sind wiederholt aufgetaucht.

Feststellung der Staatsangehörigkeit:

Die Staatsangehörigkeit kann - bei Vorliegen der notwendigen Daten, d. h. insbesondere von vollständigen und korrekten Angaben zu Namen, Geburtstag und -ort, Fingerabdrücken und Lichtbildern - durch eine Anfrage über das Außenministerium beim Innenministerium fest-gestellt werden. Eine schriftliche Antwort erfolgt i.d.R. innerhalb von ca. vier bis sechs Wochen. Die Fehlerquote ist äußerst gering.

Ausreisekontrollen und Ausreisewege:

Für Ausreisen belarussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein ist für die Ausreise aus Belarus hinreichend. Es existiert ein Verzeichnis von Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird, auch aus politischen Gründen. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert. Vielfach wird Unterhaltsschuldnern oder Schuldnern in einem Zivilstreit, die zu hohem Schadenersatz verurteilt wurden, die Ausreise verweigert. Die Ausreiseverweigerung kann befristet werden, bis die Gründe, die zu der Ausreisesperre führten, nicht mehr vorliegen. Jeder Bürger kann sich an die für ihn örtlich zuständige Migrationsbehörde wenden, um in Erfahrung zu bringen, ob er auf dieser Liste verzeichnet ist.

Die Ausreisewege von belarussischen Staatsangehörigen auf dem Luft- und Landweg in alle Nachbarstaaten mit Ausnahme Russlands werden kontrolliert. Illegale Grenzübertritte an der Grenze zu Polen sind aufgrund der sehr guten belarussischen Sicherungsmaßnahmen nur sehr schwer möglich. Die Grenze zur Ukraine ist am stärksten von illegaler Migration betroffen, weil sie bisher nur unzureichend überwacht wird. Die belarussisch-russische Grenzzone wird aufgrund des zwischen beiden Ländern bestehenden Unionsvertrages nur kursorisch patrouilliert. Im Reiseverkehr zwischen Russland und Belarus gibt es keine Ausweiskontrollen.

Quellen:

Auswärtiges Amt Berlin, 31. Mai 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: März 2014)

Ad-hoc Berichte des belarussischen Helsinki-Komitees

Jahrbuch des Menschenrechtszentrums Wjasna 96

Berichte Amnesty International

Länderbericht Belarus Human Rights Watch

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner geographischen Kenntnisse fest.

Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz West vom 06.02.2014 zu einer bedingten vierwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 11.06.2015 sowie aus der im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung, welche mit Eingabe vom 11.04.2014 vorgelegt wurde.

Die Feststellungen zu Weißrussland ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 03.06.2013. Sie gründen sich auf die angeführten, unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und die vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde bestritten wurden.

Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:

Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu der Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland keine asylrelevante Verfolgung droht:

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er sich in Belarus jahrelang oppositionell betätigt habe, aus diesem Grund Schwierigkeiten mit dem KGB bekommen habe und von Angehörigen des KGB zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei.

Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers auf vage Schilderungen beschränkten. Obwohl ihm im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt mehrmals die Möglichkeit dazu geboten wurde, war er nicht gewillt oder in der Lage, nähere Angaben zu tätigen. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer entgegen des selbstbehaupteten jahrelangen oppositionellen Engagements trotz expliziter Nachfrage keine konkreten Ausführungen zur weißrussischen Politik machen. Illustrierend wird auf folgende Passagen aus der Einvernahme vom 20.03.2013 verwiesen:

"F: Wann waren die letzten Parlamentswahlen in Belarus?

A: Das kann ich jetzt, ah .......ah, vergangenes Jahr.

Oppositionelle sind nicht gewählt

worden.

F: Welche Parteien sind bei den letzten Parlamentswahlen gewählt worden?

A: Ich weiß nicht genau, an der Wahl teilgenommen haben irgendwelche Leute von solchen

Parteien, ich kenne die Regierungsparteien nicht genau. Ich selbst habe nicht an den Wahlen

teilgenommen.

F: Seit wann ist Lukashenko der weißrussische Präsident?

A: Seit 1994.

F: Welcher Partei gehört der Lukashenko (Präsident) an?

A: Er gehört keiner Partei an. Ich glaube nicht, dass er einer Partei angehört (wörtlich!)

F: Wie sind die Stimmen im weißrussischen Parlament verteilt?

A: Das weiß ich nicht genau.

F: Wie heißt der weißrussische Ministerpräsident?

A: Sie wechseln sehr oft.

Anm.: Der AW lacht dabei.

A: Mjasnikovitsch (phon.)

...

F: Welche Personen sind bei den letzten weißrussischen Präsidentschaftswahlen zur Wahl

angetreten? A: Sanikov, Niklaev, Us, Statkiejevic. Mehr fällt mir dazu nicht ein."

Insofern der Beschwerdeführer seine mangelnden Kenntnisse zur weißrussischen Politik damit zu erklären versucht, dass er kein Politiker gewesen sei und auch keine offizielle politische Tätigkeit ausgeübt habe, sondern als Jugendaktivist gegen die bestehende Macht gekämpft habe, so kann dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Würde man davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich oppositionell betätigt hat, indem er an verschiedenen Demonstrationsveranstaltungen teilgenommen und auch Flugzettel gegen die Regierung verteilt hat, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkretere Angaben zur weißrussischen Politik hätte machen können. Daran vermag auch der Rechtfertigungsversuch in der Beschwerde, wonach es nicht richtig sei, dass er sich mit der weißrussischen Politik nicht auskenne, zumal es im Einklang mit den Länderfeststellungen stehe, dass Präsident Lukaschenko keiner Partei angehöre und es in Belarus keine Regierungspartei im eigentlichen Sinne gebe, nichts zu ändern.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage nähere Angaben zu der Gruppierung, für welche er Flugblätter verteilt haben soll, zu tätigen. Genauere Schilderungen erfolgten erst über Aufforderung konkreter zu werden und auch dann nur nach und nach:

"F: Für welche Gruppierungen haben Sie Flugblätter verteilt? Nennen Sie Namen!

A: Für die Pravij Alians

F: Wofür steht der Name Pravij Alians?

A: Es ist eine konservative Organisation.

Wiederholung der Frage! Wofür steht Pravij Alians?

A: Es ist ein Zusammenschluss von Leuten die rechte patriotische konservative Ansichten

vertreten.

Auff.: Was wissen Sie von der Pravij Alians? Wer ist der Vorsitzende? Wie ist diese

Gruppierung gegliedert?

A: Die Gruppierung hat keine Vorsitzenden.

Wiederholung der Aufforderung!

A: Sie ist eine allgemeine patriotische Organisation.

Wiederholung der Aufforderung! Machen Sie konkrete Angaben!

A: Es gibt ein Organisationskomitee.

Anm.: Nunmehr gibt der AW an, dass Juri Karetnikov früher Vorsitzender dieser Gruppierung

gewesen wäre."

Auch das Unvermögen des Beschwerdeführers, die Anzahl der Mitnahmen zu nennen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Ist es zwar so, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, stets, vor allem zu weit zurückliegenden Ereignissen, konkrete Angaben zu machen, verwundert es im vorliegenden Fall denoch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 20.03.2013 auf die Frage, wie oft er in Belarus in Haft gewesen sei, die Anzahl der Mitnahmen nicht einmal ungefähr nennen konnte. (" F: Wie oft waren Sie in Belarus in Haft? A: Oft, ich kann mich nicht erinnern wie oft. 2010 kurz vor den Wahlen war ich im Haft.").

Bezüglich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aufforderung zur Zusammenarbeit mit dem KGB blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers ebenfalls im vagen und abstrakten Bereich. So begrenzte sich die Darlegung des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die gestellten Fragen waren trotz eingehender Befragung kurz und vage und kam es zu keiner detaillierten umfassenden Schilderung der Ereignisse:

"F: Sie behaupten die Aufforderung zur Zusammenarbeit mit dem KGB. Was sollten Sie

konkret für den KGB machen?

A: Ich sollte ständig irgendwelche Informationen bringen die den KGB interessieren.

F: Was konkret meine Sie damit? Machen Sie konkrete Angaben!

A: Informationen über irgendwelche Aktionen. Ich sollte über den Verlauf von Aktionen dem

KGB berichten.

F: Wem konkret sollten Sie beim KGB berichten?

A: Ich kenne nur die beiden Mitarbeiter des KGB und hat mir ein Mitarbeiter des KGB die

Telefonnummer geben.

F: Warum sollten ausgerechnet Sie für den KGB arbeiten? Sie sind ja nicht einmal Mitglied

einer oppositionellen Gruppierung!

A: Sie betrachteten mich als Bedrohung weil ich in kurzer Zeit 50zig Personen

zusammenrufen konnte. Ich war in der Organisation Pravij Alians tätig und man hat auch auf

mich gehört.

Vorh.: Sie behaupten ein Naheverhältnis zu Pravij Alians und machen sich als Oppositioneller

wichtig und sind Sie nicht einmal Mitglied der Gruppierung. Tatsächlich können Sie auch über

diese Gruppierung keine fundierten Angaben machen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich konnte Straßenaktionen organisieren. Derartige Aktionen sind verboten."

Festzuhalten ist weiters, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Beginnzeitpunkt seiner oppositionellen Aktivitäten nicht stringent blieb: So führte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt aus, im Jahr 2002 mit den oppositionellen Aktivitäten begonnen zu haben. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2013 sprach der Beschwerdeführer hingegen davon, nach der Schule im Jahr 2007 damit begonnen zu haben, an oppositionellen Veranstaltungen teilzunehmen. Ergänzend gab er an, seit 2002 bewusst gegen die weißrussischen Machthaber zu sein. Mit diesen Angaben verstrickte sich der Beschwerdeführer in einen massiven Widerspruch, führte er doch im Zuge der Erstbefragung an, bereits 2002 an verschiedenen Demonstrationsveranstaltungen und Graffitiaktionen teilgenommen und auch Flugzettel gegen die Regierung verteilt zu haben.

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, war es überdies auffallend, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich davon sprach, von Mitarbeitern des KGB gelegentlich verhört und am 04.06.2012 von diesen befragt, geschlagen und gefoltert worden zu sein, in seiner Einvernahme vom 20.03.2013 hingegen ausführte, oft, er könne sich nicht erinnern wie oft, in Haft gewesen zu sein. Den in der Einvernahme vom 20.03.2013 geschilderten Vorfall, wonach er am 19.12.2010 angehalten und drei Monate in Minsk in Untersuchungshaft gewesen sei, erwähnte er in der Erstbefragung hingegen in keinem Wort. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten unvollständige Angaben machte, die nicht nachvollziehbar erscheinen.

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung in Weißrussland glaubhaft zu machen. Dem Beschwerdeführer ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen eine tatsächliche und individuelle Verfolgung seiner Person zu vermitteln. Die Angaben des Beschwerdeführers gestalteten sich während des gesamten Verfahrens als äußerst vage und waren diese daher nicht geeignet, eine konkrete und gezielte Verfolgung seiner Person aus klaren und nachvollziehbaren Gründen annehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus während des gesamten Verfahrens keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen nicht.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität, glaubhaft vorgebracht.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Weißrussland eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hat keine persönlichen exzeptionellen Umstände glaubhaft vorgebracht und ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, ein grundsätzlich arbeitsfähiger Mann, nicht in der Lage sein sollte, zumindest für seine notdürftigste Lebensgrundlage zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über verwandtschaftliche Bindungen - die Eltern leben in Weißrussland - im Heimatland verfügt.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Weißrussland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im vorliegenden Beschwerdefall unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen daher nicht angenommen werden. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Weißrussland gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von finanziellen Beihilfen und Unterstützungsleistungen von Verwandten - zu decken. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland in seiner Existenz bedroht wäre.

Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Weißrussland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht in Weißrussland auch keine Situation, durch die eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass bei diesem, wie festgestellt, eine Prostatitis sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden und er diesbezüglich Medikamente einnimmt. Das erkennende Gericht vermag doch auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser einer Überstellung nach Weißrussland entgegenstehen sollte. Aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Weißrussland ein kostenloses, öffentliches Gesundheitssystem besteht, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Gegen Barzahlung wird auch eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung ermöglicht. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente, in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen ist also jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland behandelt werden könnte.

Die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK gestalten sich wie folgt:

Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK zu werten sei.

Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.

Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.

Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.

Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK.

Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.

Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.

Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.

Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.

Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Derartige außergewöhnliche Umstände im oben dargestellten Sinn sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, zumal - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Weißrussland in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Beeinträchtigungen nicht behandelt werden könnten.

Der Umstand, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälligerweise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMRK nicht ausschlaggebend.

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.

Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

§ 75 Abs 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt drei Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Sein bisheriges Leben hat der Beschwerdeführer ausschließlich im Herkunftsland Weißrussland verbracht, wo er nach wie vor über verwandtschaftliche Bezugspunkte verfügt und dessen Landessprache er auch spricht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich zu verfügen. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Deutschkurse absolviert, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht in Österreich.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in Österreich zu verbleiben, sprechen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und fehlender familiärer Anknüpfungspunkte sind zum Entscheidungszeitpunkt nach einer Gesamtbetrachtung keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall einerseits tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie andererseits der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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