W101 1439141-1•BVwG W101 1439141-1
W101 1439141-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W101 1439141-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.11.2013, Zl. 13 08.782-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 24.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 26.06.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 11.11.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.11.2013, Zl. 13 08.782-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.11.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.11.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am 24.04.2013 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gebracht worden, von wo aus er einige Tage später wieder in die Türkei zurückgefahren sei. Am 19.06.2013 sei er schlepperunterstützt von der Türkei versteckt auf der Ladefläche eines LKWs über unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe gemeinsam mit den Rebellen gegen die Regierung gekämpft. Dabei sei er auch in schwere Gefechte verwickelt gewesen. Aus Angst, dass er getötet oder verhaftet werde, habe er Syrien verlassen.
Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 11.11.2013 vor dem Bundesasylamt einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er stamme ursprünglich aus XXXX, habe jedoch die letzten sechs Jahre in Damaskus gelebt, wo er ein Handygeschäft betrieben habe. Im Jänner 2013 sei er mit seiner Ehegattin und mit seinem Sohn von Damaskus nach XXXX gezogen, wo sich seine Angehörigen derzeit immer noch aufhalten würden.
Der Beschwerdeführer sei aktiv gegen die Regierung gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Daher sei er gesucht worden. Der Leiter der Gruppe namens XXXX sei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe an vielen Demonstrationen teilgenommen und habe Parolen gerufen. Am XXXX sei er von einem Freund angerufen worden, der ihm gesagt habe, er solle sich verstecken. Zugehörige des syrischen Geheimdienstes seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten das Haus durchsucht. Dies habe sich nach der Festnahme von XXXX ereignet. Nach dessen Festnahme seien nämlich einige Mitglieder dieser aktiven Gruppe vom syrischen Regime gesucht worden. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung habe sich der Beschwerdeführer bei einem Freund aufgehalten. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er geflohen. Er sei zwar bis dato niemals in Haft gewesen, werde derzeit jedoch vom syrischen Geheimdienst gesucht. Früher habe er auch keine politischen Ansichten gehabt, aber wie nunmehr gegen das syrische Volk agiert werde, habe er nicht mehr mitansehen können. Daher sei er gegen diese brutale Regierung.
Im Zug dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen
syrischen Personalausweis (Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX), seinen
syrischen Führerschein (Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX), einen Auszug aus dem Familienbuch, seine Heiratsurkunde und sein Wehrdienstbuch (Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX) vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 12.11.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Fest stehe, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und aus der Region XXXX stamme. Er gehöre zur Volksgruppe der Kurden und sei moslemischen Glaubens.
Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien von staatlicher Seite wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Fest stehe, dass es keine Übergriffe auf ihn gegeben habe und dass auch seitens Dritter keine Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden seien. Als Fluchtgrund habe er angegeben, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb gesucht werde. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien unglaubwürdig und könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden sei.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und der derzeitigen Lage in Syrien habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer derzeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 12 bis 47 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der vorgelegten Dokumente und seiner Sprache sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme, syrischer Staatsbürger sei, zur Volksgruppe der Kurden gehöre und moslemischen Glaubens sei.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung und unter Verweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass er sich zwar bemüht habe, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was ihm bei grober Betrachtung auch gelungen sei. Allerdings habe er seine Geschichte vage dargestellt und keine konkreten Details vorbringen können, was diese letztlich als nicht glaubwürdig erscheinen lasse. Seine Erklärungen hätten sich nur auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt. Er habe keine konkreten oder detaillierten Angaben machen können. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen zu schildern, wie er die Situation persönlich erlebt habe und was ihm passiert sei, sodass offensichtlich sei, dass er davon nicht betroffen gewesen sei. Trotz konkreter Nachfragen seien seine Aussagen vage geblieben und habe der Beschwerdeführer nicht mehr erzählt, als dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und gesucht worden sei. Zudem habe er von einer Teilnahme an Demonstrationen im Rahmen der Erstbefragung nichts erwähnt und würden diese Angaben auch in krassem Widerspruch zu den Aussagen vor dem Bundesasylamt stehen. Auch zu der Behauptung, dass er gesucht worden sei, habe er keine näheren Angaben zu machen vermocht. Er habe weder angeben können, wer zu ihm nach Hause gekommen sei noch, was passiert sei. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, auf Fragestellungen über die von ihm behauptete Suche durch die Sicherheitskräfte Details zu nennen. Zusammengefasst sei daher zu befinden, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt habe, diese allerdings weder glaubhaft noch nachvollziehbar sei und die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
Für das Bundesasylamt sei jedoch unter Berücksichtigung aller derzeit bekannten Umstände glaubhaft, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sprächen auch sachliche Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung sowie derzeit aufgrund der herrschenden Situation in Syrien einer derartigen Gefahr ausgesetzt.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Allgemeine Benachteiligungen seien für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine Intensität erreichen würden, die einen Verbleib im Herkunftsstaat unerträglich machen würden, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Eine konkrete massive Bedrohung der Lebensgrundlage habe den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls nicht entnommen werden können. Das Asylrecht habe nicht zur Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgingen. Im Umstand, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Es habe im vorliegenden Fall daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, wenngleich im konkreten Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Dieses setze voraus, dass der Beschwerdeführer im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Das Bundesasylamt sei zu der Ansicht gelangt, dass im Fall des Beschwerdeführers Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 12.11.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 08.10.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 27.11.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er nach Wiederholung des Verfahrensganges vorbrachte, dass die Angaben zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen würden und er diese jedenfalls aufrecht halte. Seine Schilderungen seien logisch nachvollziehbar und zusammenhängend gewesen. In der Zeit seiner politischen Aktivitäten in XXXX sei er an zahlreichen - er könne von ca. 30 bis 40 sprechen - Demonstrationen gegen die syrische Regierung beteiligt gewesen. Er sei Mitglied einer politischen Gruppe, die unter Führung eines Mannes namens XXXX gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dessen "rechte Hand" gewesen und habe daher von den staatlichen Maßnahmen gegen Mitglieder dieser Gruppe erfahren. Zu Beginn der Verfolgung sei der Leiter namens XXXX festgenommen worden, wovon der Beschwerdeführer telefonisch erfahren habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bei einem Freund aufgehalten. Bei diesem Telefonat habe auch erfahren, dass der syrische Geheimdienst sein Haus gestürmt habe und die Durchsuchung in vollem Gange sei. Weiters habe er erfahren, dass nach ihm persönlich sowie nach seinen politischen Freunden gesucht werde und sich die Mitglieder der Gruppe verstecken müssten. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er gezwungen gewesen, schnell zu reagieren und seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Daher habe er bei der Einvernahme keinen genauen Ablauf der Verfolgung und die Maßnahmen - wie z.B. die Durchsuchung des Hauses - schildern können.
Mit Stellungnahme vom 23.04.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht elf Fotos vor, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen sowohl gegen das Assad-Regime als auch gegen die Terrormiliz der IS in Wien, zeigen und brachte dazu vor, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von syrischen Staatsbürgern im Ausland dokumentiere. Durch die Teilnahme an den Demonstrationen müsse der Beschwerdeführer daher damit rechnen, im Visier der syrischen Behörden zu stehen. Unter Verweis bzw. auszugsweiser Zitierung von Erkenntnissen des Asylgerichtshofes wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch wegen der exilpolitischen Tätigkeit massive Repressalien drohen würden, was im klaren Zusammenhang mit Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien stehe. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner politischen Gesinnung Verfolgung ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis. Er hat seine Identität durch Vorlage diverser Dokumente, darunter auch sein syrischer Personalausweis und sein syrischer Führerschein, glaubhaft gemacht.
In Syrien hat der Beschwerdeführer, der zuletzt in XXXX gelebt hat, an ca. 30 bis 40 regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, die von einer gegen das syrische Regime gerichteten, politischen Gruppe organisiert worden waren. Der Beschwerdeführer hat in dieser Gruppe eng mit dem Leiter, einem Mann namens XXXX, zusammengearbeitet. Am XXXX hat er telefonisch erfahren, dass XXXX von den syrischen Behörden festgenommen worden war und dass weitere staatliche Maßnahmen gegen Mitglieder seiner Gruppe durchgeführt werden. Im Zuge dieses Telefonats hat der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, sondern bei einem Freund aufgehalten hat, auch erfahren, dass der syrische Geheimdienst sein Haus gestürmt hat und es gerade durchsucht. Weiters war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass nach ihm und nach seinen politischen Freunden gesucht wird. Aus Angst vor einer Verhaftung durch den syrischen Geheimdienst hat der Beschwerdeführer daraufhin Syrien schnellstmöglich verlassen.
Auch in Österreich betätigt sich der Beschwerdeführer exilpolitisch und nimmt regelmäßig an regimekritischen Demonstrationen in Wien teil.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrmaligen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie in seinen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und enthält sehr wohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich das Fluchtvorbringen zum einen auf konkrete Daten stützt sowie Namen von involvierten Personen nennt und sich zum andern auch mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Einklang bringen lässt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Zutreffend hat der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen darauf verwiesen, dass er aus Angst vor einer Verhaftung Syrien so schnell wie möglich verlassen habe müssen und sohin wohl nicht die Zeit hatte, sich umfassend über den Ablauf der behördlichen Maßnahmen - wie etwa die Durchsuchung seines Hauses - zu informieren. Wenn das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung beispielsweise ausführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, auf detaillierte Fragestellungen über die von ihm behauptete Suche durch die Sicherheitskräfte Details zu nennen (vgl. Seite 53 des angefochtenen Bescheides), ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer - seinen gleichbleibenden Angaben zufolge - zum Zeitpunkt der Suche nach ihm bzw. der Durchsuchung seines Hauses bei einem Freund aufgehalten hat und von dem "Besuch" der Sicherheitskräfte bzw. des syrischen Geheimdienstes "lediglich" telefonisch erfahren hat. Aufgrund dieser telefonischen Warnung ist der Beschwerdeführer nachvollziehbar davon ausgegangen, dass er ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten ist und - wohl auch aufgrund seines Naheverhältnisses zu dem bereits festgenommenen Leiter seiner politischen Gruppe -, dass seine eigene Festnahme unmittelbar bevorsteht. Dass der Beschwerdeführer, der nach dem Telefonat unverzüglich mit den Vorbereitungen für seine Ausreise begonnen hat, in einer solchen Situation keine detaillierten Informationen über den Ablauf der Ereignisse bzw. eine konkrete Schilderung der Durchsuchung seines Hauses eingeholt hat, ist vor dem Hintergrund der Lage in Syrien ebenso nachvollziehbar.
Zu dem vom Bundesasylamt aufgezeigten, vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und jenem in der Einvernahme vom 11.11.2013 ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung im Wesentlichen angegeben, dass er gemeinsam mit den Rebellen gegen die Regierung gekämpft habe, wobei er auch in Gefechte verwickelt gewesen sei. In der Einvernahme hat er zusammengefasst vorgebracht, dass er aktiv gegen die Regierung gewesen sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin handelt es sich hierbei allerdings nicht um einen - wie vom Bundesasylamt ausgeführt - krassen Widerspruch. Der Beschwerdeführer hat vielmehr ein im Kern gleichlautendes Fluchtvorbringen erstattet, nämlich, dass er gegen die Regierung gewesen sei und hiergegen aktiv Handlungen gesetzt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung ist (eine korrekte Übersetzung vorausgesetzt) sozusagen "forscher" formuliert (z.B. "gekämpft" anstelle von "aktiv gewesen sein" bzw. "Gefechte verwickelt" anstatt "Demonstrationen teilgenommen"). Ein tatsächlicher Widerspruch ist für die zuständige Einzelrichterin hierin jedoch nicht ersichtlich. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs. 1 AsylG), und es auch aus diesem Grund zu Ungenauigkeiten in der Ausdrucksweise hat kommen können.
Letztlich ist auch noch anzuführen, dass die durch die Vorlage von Fotos unter Beweis gestellten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich ein deutlicher Hinweis auf seine oppositionelle politische Gesinnung gegenüber dem Assad-Regime sind.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner mehrmaligen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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