BVwG L519 1307544-2

L519 1307544-2Bundesverwaltungsgericht09.06.2015

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 1307544-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.1307544.2.00

Spruch

L519 1307544-2/4Z

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA. Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.5.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A. Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I. Nr. 2012/87 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) hält sich seit 7.9.2005 durchgehend im Bundesgebiet auf. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens am 7.11.2011 wurde ihm von der BH XXXXaufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte, gültig von 17.11.2011 bis 17.11.2016 erteilt. Die Ehe wurde am 3.12.2013 geschieden.

Am 19.1.2015 hat der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 gestellt, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 17.2.2015 gem. § 55 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Am 9.1.2015 hat das BFA gegen den BF wegen zahlreicher strafgerichtlicher Verurteilungen ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich eingeleitet. Der BF wurde am selben Tag niederschriftlich dazu einvernommen.

Mit Schreiben des BFA vom 16.4.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn ein 7-jähriges Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu zu äußern.

Die schriftliche Stellungnahme des BF langte am 4.5.2015 beim BFA ein.

Mit Bescheid vom 19.5.2015 hat das BFA gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). gem. § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde in Spruchpunkt III. gem. § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.6.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass außer Acht gelassen wurde, dass die Beziehung mit der Lebensgefährtin bereits seit 2 Jahren bestehe. Die Argumentation der belangten Behörde, dass diese den BF erst einmal in der Haft besucht habe, sei nicht ausreichend, um die Beziehung endgültig beurteilen zu können. Die Lebensgefährtin arbeitet in XXXX und lebe während der Arbeitszeit bei den "Schwiegereltern". Ihre Arbeitstätigkeit habe ihr keine häufigeren Besuche erlaubt. Die belangte Behörde setze sich nicht damit auseinander in wie weit es in aufenthaltsrechtlicher Sicht tatsächlich möglich wäre, dass die Lebensgefährtin der BF tatsächlich in Armenien besuchen kann.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die angeführten modernen Kommunikationsmittel könnten den persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Auch dürfe die Beziehung des BF zur Kernfamilie trotz seiner Volljährigkeit nicht außer Acht gelassen werden.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)

Der hier relevante § 18 Abs. 3 BFA-VG lautet:

§ 18 (3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des BF in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

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