BVwG L510 2104487-1

L510 2104487-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2015

Regest

Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, Säumnisbeschwerde,<br/>Verfahrensführung, Verschulden

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2104487-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2104487.1.00

Spruch

L510 2104487-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer RAe, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der XXXX betreffend den am 01.09.2014

gestellten Anträgen in Bezug auf XXXX, betreffend den am 05.09.2014

gestellten Anträgen in Bezug auf XXXX und betreffend den am 10.09.2014 gestellten Antrag in Bezug auf XXXX jeweils auf Feststellung dahingehend, dass die Tätigkeit der betreffenden Personen als Handelsvertreter für die XXXX nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Sozialversicherung unterliege, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG werden gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") legte mit Schreiben vom 19.03.2015 die von der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden auch kurz "bP"), XXXX, vertreten durch die Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte, fristgerecht eingebrachten Säumnisbeschwerden betreffend die Feststellungsanträge von XXXX vor. Es wurden Akte und eine Stellungnahme beigebracht. Die Säumnisbeschwerden seien inhaltsgleiche Schriftstücke und behandle das in der Folge geschilderte Verfahren einen identen Sachverhalt - weshalb die Säumnisbeschwerden unter einem vorgelegt würden.

Zum bisherigen Verfahren wurde ausgeführt, dass seit 22.03.2010 beim Finanzamt eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängige Abgaben (kurz: GPLA) für den Zeitraum 2007 - 2008 anhängig sei. Am 19.08.2010 sei eine Ausdehnung des Prüfzeitraumes auf das Jahr 2009, sowie am 07.05.2014 auch auf das Jahr 2010 erfolgt. Diese Prüfung sei sodann als sog. "Teamprüfung" des Finanzamtes sowie der GKK (jeweils ein Prüfer der jeweiligen Institution) weitergeführt worden. Im Rahmen dieser Prüfung seien auch mit einigen für die bP tätigen Personen (z.B. Handelsvertreter und Gebietsleiter) Niederschriften aufgenommen worden.

Aufgrund der aus diesen ganzen Niederschriften (im Rahmen der GPLA und in Folge der Feststellungsanträge) hervorgehenden Aussagen sei das Bild, welches sich betreffend der Handelsvertreter ergeben habe, nicht stimmig. Teilweise würden die Aussagen der befragten Personen derart divergieren, dass die einzelnen Aussagen einfach nicht mehr glaubwürdig erscheinen würden. Damit der Sachverhalt nunmehr im Gesamten ausreichend und umfassend erhoben werden könne, sei durch die GKK die GPLA für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 ausgedehnt worden.

Zusätzlich habe es zuvor Erhebungen beim gleichen Unternehmen für den Zeitraum 2004 bis 2009 gegeben, diesbezüglich sei ein "Musterverfahren" betreffend die Frage der Selbständigkeit einer Handelsvertreterin bereits beim BVwG im Rechtsmittelverfahren anhängig. Diese Handelsvertreterin sei durch die für das Verfahren zuständige XXXX als Dienstnehmerin gem. § 4 Abs. 2 ASVG umqualifiziert worden. Die lange Dauer der GPLA (2007 bis 2010) resultiere somit unter anderem auch daraus, dass im Interesse der bP die Entscheidung des Musterverfahrens abgewartet werden sollte. Eine Entscheidung sei bis dato noch nicht ergangen, aus diesem Grund sei die GPLA wieder fortgesetzt worden.

Infolge der anhängigen GPLA sowie der bekannten Beurteilung der Handelsvertreterin im Musterverfahren habe die rechtsfreundliche Vertretung der bP, Rechtsanwalt Dr. Werner Sporn, mit Schreiben vom 16.06.2014 ein Auskunftsersuchen gem. § 43a ASVG an die XXXX gestellt und habe um sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der vorgelegten Handelsvertreterverträge ersucht, ob und inwieweit im Fall von Handelsvertretern, mit denen solche Handelsvertreterverträge abgeschlossen werden, die Vorschriften des ASVG anzuwenden seien.

Am 07.07.2014 habe die GKK das Auskunftsschreiben gem. § 43a ASVG an die rechtsfreundliche Vertretung der bP übermittelt und darin festgestellt, dass nach eingehender Durchsicht und rechtlicher Würdigung des übermittelten Handelsvertretervertrages davon auszugehen sei, dass - unter der Annahme, dass gegenständlicher Vertrag seinem konkreten Wortlaut entsprechend auch so gelebt werde - sowohl ein Dienstverhältnis als auch eine selbständige Tätigkeit vorliegen könne, ohne die Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein sei eine rechtsverbindliche Beurteilung, ob ein Dienstvertrag oder ein Vertrag über eine selbständige Tätigkeit vorliege, nicht möglich.

Daraufhin seien folgende acht Feststellungsanträge gem. § 410 ASVG bei der XXXX eingegangen, mit dem Ersuchen, es möge jeweils festgestellt werden, dass die betreffenden Personen ihm Rahmen ihrer Tätigkeit als Handelsvertreter für die bP nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Sozialversicherung unterliegen würden:

• 01.09.2014, XXXX,

• 01.09.2014, XXXX,

• 01.09.2014, XXXX,

• 01.09.2014, XXXX,

• 05.09.2014, XXXX,

• 05.09.2014, XXXX,

• 05.09.2014, XXXX, sowie

(r) 10.09.2014, XXXX.

Beginnend mit 19.11.2014 seien diese Personen sodann niederschriftlich durch die GKK (Rechtsreferentin und GPLA-Prüfer) im Beisein von Dr. Sporn bzw. in seiner Abwesenheit von Rechtsanwältin Dr. Tanja Arnold zu ihrer Tätigkeit als Handelsvertreter für die bP befragt worden. Weiter seien XXXX(ehemaliger Handelsvertreter, SV-Nr. XXXX), XXXX (Büromitarbeiterin der bP), sowie XXXX(Gebietsleiter der bP) einvernommen worden. Die Einvernahmen hätten mit 17.12.2014 geendet.

Mit Schreiben vom 18.12.2014 habe Rechtsanwalt Dr. Sporn angegeben, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Beweisergebnisse einer Erlassung von Bescheiden nichts mehr im Wege stehen würde, da die GKK über alle relevanten Informationen verfügen würde. Weiter habe er angegeben, dass die Feststellungsanträge von August bzw. September 2014 darauf abzielten, festzustellen, ob die Handelsvertreter zu und ab diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig gewesen wären bzw. seien.

Aufgrund von Rechtshilfeersuchen durch die GKK hätten weiter bei der XXXX sowie bei der XXXX weitere Einvernahmen von Handelsvertretern stattgefunden, um ein umfassenderes Bild des gesamten Sachverhaltes zu erhalten. Am 16.01.2015 sei Herr XXXX, sowie am 29.01.2015 Frau XXXX und XXXX XXXX durch die XXXX einvernommen worden. Am 03.02.2015 habe die Einvernahme von Herrn XXXX bei der XXXX stattgefunden.

Um ein Gesamtbild des Unternehmens der bP zu bekommen und der Geschäftsführerin die Möglichkeit zu geben, ihr Parteiengehör zu wahren, sei Frau XXXX mit Schreiben vom 09.02.2015 zur Niederschrift als Auskunftsperson für den 26.02.2015 geladen worden. Zu diesem Termin sei jedoch nur die rechtliche Vertretung der bP, Dr. Sporn, erschienen, welcher Frau XXXX aufgrund einer Krankheit entschuldigt und angeboten habe, als bevollmächtigter Vertreter alle Fragen, welche an Frau XXXX hätten gestellt werden sollen, selber zu beantworten. Da jedoch Frau XXXX - aufgrund ihrer langjährigen Geschäftsführertätigkeit für die bP - persönlich einvernommen werden sollte, sei ein neuer Termin für die Niederschrift, der 23.03.2015, festgelegt worden. Dieser Termin sei auf Ersuchen von Frau XXXX, aufgrund eines Erholungsurlaubes, wiederum verschoben und nunmehr mit 02.04.2015 fixiert worden.

Mit Schreiben vom 02.03.2015 seien nunmehr die ersten Säumnisbeschwerden betreffend der Feststellungsanträge von XXXX und XXXX bei der GKK eingelangt, da binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist, beginnend mit Einlangen der Feststellungsanträge, keine Bescheide seitens der GKK erlassen worden seien. Mit Schreiben vom 06.03.2015 seien die nächsten Säumnisbeschwerden für XXXX, und XXXX, sowie am 11.03.2015 für Herrn XXXX gefolgt.

Die von der GKK mit Schreiben vom 26.02.2015 angeforderten Unterlagen (Fristsetzung bis 13.03.2015) seien durch die bP noch nicht vollständig vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 12.03.2015 der steuerlichen Vertretung der bP, der XXXX, sei um Fristerstreckung um ein weiteres Monat für die Unterlagenvorlage ersucht und gleichzeitig die Sinnhaftigkeit der geforderten Unterlagen hinterfragt worden. Bezüglich der Mitarbeiterzeitschrift "XXXX", welche ebenfalls angefordert worden sei, da diese Zeitschrift nach Ansicht der GKK wichtige Informationen über den gesamten Ablauf und die Struktur der bP enthalte, sei der Kasse mitgeteilt worden, dass diese nicht als Grundaufzeichnungen im Sinne der BAO zu werten seien und daher nicht der Aufbewahrungspflicht unterliegen würden. Dies deute darauf hin, dass diese Zeitschrift nicht vorgelegt werden möchte, der Mitarbeitswille der bP an der umfassenden Sachverhaltsermittlung könne angezweifelt werden.

Gem. § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Feststellungsanträge seien in der Zeit zwischen 01.09.2014 und 10.09.2014 bei der GKK eingelangt. Die sechsmonatige Frist zur Bescheiderstellung sei bereits verstrichen, die Säumnisbeschwerden seien somit fristgerecht eingebracht und liege eine objektive Säumnis vor.

Diese Säumnis sei jedoch nicht auf ein überwiegendes Verschulden der GKK zurückzuführen. Ein überwiegendes Verschulden sei etwa dann anzunehmen, wenn nur unzureichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden wären, um für eine rasche Erledigung vorzusorgen, jedenfalls aber dann, wenn während der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt worden wären (vgl. Eva Schulev- Steindl, Säumnisschutz und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ÖJZ [2014] 10). Dies sei jedoch in vorliegendem Verfahren nicht der Fall. Beginnend mit November 2014 seien von Seiten der XXXX 9 Handelsvertreter, ein Gebietsleiter, sowie eine Mitarbeiterin im Büro einvernommen worden. Auf Ersuchen der GKK habe es weitere 4 Einvernahmen durch andere Gebietskrankenkassen gegeben. Nunmehr solle die Geschäftsführerin einvernommen werden, um einige offene Fragen abzuklären und das Gesamtbild vervollständigen zu können. Der angesetzte Termin der GKK sei auf Ersuchen der bP aufgrund gesundheitlicher Probleme der Geschäftsführerin auf Anfang April verschoben worden. Weiter sei seitens der bP um Fristverlängerung um ein weiteres Monat zur Urkundenvorlage ersucht worden. Schon allein daher könne nicht von einem überwiegenden Verschulden an der Säumnis durch die GKK gesprochen werden.

Da - wie schon beschrieben - durch die vielen Einvernahmen (inkl. der des Finanzamtes) einige (neue) Fragen aufgeworfen worden seien, bzw. der durch die Handelsvertreter betreffend die Feststellungsanträge angegebene Sachverhalt in der Zusammenschau mit den durch das Finanzamt durchgeführten Niederschriften sowie der Niederschrift mit der Mitarbeiterin des Büros nicht mehr glaubwürdig erscheinen würden, sei eine Bescheiderstellung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Es seien noch weitere Ermittlungstätigkeiten und Erhebungen sowie Niederschriften durchzuführen, um den Sachverhalt ausreichend feststellen zu können. Diesbezüglich habe die GKK das Verfahren betreffend die Feststellungsanträge in die laufende GPLA für den Zeitraum 2011 - 2014 zur gemeinsamen Entscheidung einbezogen, da es sich um den identen Sachverhalt handeln würde. Dies auch unter Berücksichtigung auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die XXXX- aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse - nicht bescheidfähig. Im Übrigen werde über das Ergebnis der GPLA ohnedies ein Versicherungspflichtbescheid erstellt werden, welcher die in den Feststellungsanträgen genannten Personen inkludiere.

Die Behörde sei auf jeden Fall bestrebt, die GPLA zeitnah abzuwickeln und abschließen zu können; dabei sei sie jedoch auf die Mitwirkung der bP angewiesen.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes sei die Verzögerung in der Bescheiderstellung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen und stelle die GKK daher den Antrag, die Säumnisbeschwerden gem. § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen.

2. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 14.04.2015 wurde folgende Stellungnahme zum Vorbringen der GKK erstattet.

(1) Beim Finanzamt XXXX sei - mittlerweile für den Zeitraum 2007 bis 2014 - seit mehr als fünf Jahren eine GPLA anhängig, die federführend von der GKK geführt werde, weil die GKK den - unbegründeten - "Verdacht" hege, für die bP nach denn Handelsvertretergesetz tätige selbständige Handelsvertreter seien unselbständig.

Zuletzt sei bei der bP 2007 eine GPLA durchgeführt und ohne Feststellung irgendwelcher Melde- und Beitragsdifferenzen der Sozialversicherung bzw. Differenzen im Bereich der Finanz- und Kommunalabgaben abgeschlossen worden (siehe beiliegende Bestätigung vom 5. Juli 2007, die übrigens vom selben Prüfer XXXX stamme, der jetzt die GPLA durchführt; ANLAGE 1).

(2) Unabhängig davon habe die bP für solche Handelsvertreter (XXXX (ehem. XXXX), XXXXund XXXX) - zunächst einmal beispielsweise - am 29. August 2014 und 2., 3., 5. und 8. September 2014 bei der GKK gemäß § 410 ASVG Anträge gestellt, dass diese (ebenso wie alle anderen) nicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden.

(3) Die GPLA umfasse die Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988), die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG); das diesbezügliche Verfahren und die Befugnisse der Behörden würden sich nach den Bestimmungen der §§ 143 bis 151 BAO richten.

Bei den Feststellunganträgen der bP würde es sich um eine Verwaltungssache handeln; die damit befassten Gebietskrankenkassen seien Verwaltungsbehörden.

Gemäß Artikel I Abs. (2) Z 1 EGVG {Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008) seien die Verwaltungsverfahrensgesetze (wie das AVG) auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden. Gemäß § 360b ASVG seien einige Bestimmungen des AVG nur in Leistungssachen nicht anzuwenden; das heiße, in Verwaltungssachen sei das AVG sehr wohl anzuwenden.

Die GKK {und das Finanzamt) scheinen diese Rechtslage bislang - trotz mehrfacher Aufklärungen seitens der Vertreter der bP (siehe beispielsweise beiliegendes Schreiben vom 6. Februar 2015; ANLAGE 2) - noch immer nicht erkannt zu haben.

(4) Im Zusammenhang mit den unter Punkt 2) genannten Feststellungsanträgen

(a) habe die bP den mit den betreffenden selbständigen Handelsvertretern abgeschlossenen schriftlichen Handelsvertretervertrag vorgelegt,

(b) habe die bP einen von den betreffenden Handelsvertretern jeweils unbeeinflusst und wahrheitsgemäß ausgefüllten Fragebogen vorgelegt, wie das Handelsvertreterverhältnis iSd § 539a ASVG tatsächlich "gelebt" worden sei

(c) seien die jeweils antragsgegenständlichen selbständigen Handelsvertreter von der GKK (allerdings nach der BAO - siehe Punkt 3)) vernommen worden (ohne dass dem Vertreter der bP allerdings ein Fragerecht eingeräumt worden wäre),

d) sei aktenkundig, dass die selbständigen Handelsvertreter

Finanzamt veranlagt werden und dort über eine Steuernummer verfügen würden,

(5) Die GKK habe über die Feststellungsanträge nicht innerhalb der Frist des § 73 AVG - und bis heute - entschieden, weshalb eben die Säumnisbeschwerden erhoben werden mussten.

(6) Die Behauptung der GKK, ihre Säumnis sei "nicht auf ein überwiegendes Verschulden der GKK zurückzuführen", sei objektiv völlig unrichtig und eine bloße Schutzbehauptung.

Bei jedem einzelnen von der bP gestellten Feststellungsantrag gehe es um einen bestimmten Handelsvertreter. Bei jedem einzelnen dieser Handelsvertreter sei im Sinn des § 539a ASVG der für die Erledigung des Feststeilungsantrages maßgebende Sachverhalt zu prüfen und festzustellen.

Für eine derartige Prüfung und Feststellung würden der GKK bereits die von ihr vorgelegten schriftlichen Unterlagen vorliegen und sei jeder Handelsvertreter, für den der jeweilige Feststellungsantrag gestellt worden sei, auch vernommen worden. Stattdessen verquicke die GKK GPLA und Feststellungsanträge, indem sie die beiden Akten zusammenlege und - weitgehendst planlos - irgendwelche frühere und gegenwärtige Handelsvertreter vernehme, die aber naturgemäß zur Tätigkeit der einzelnen selbständigen Handelsvertreter, für die die Feststellungsanträge gestellt worden seien, nicht das Geringste würden sagen können. Diese "Planlosigkeit" sei offenbar darauf zurückzuführen, dass die GKK unbedingt feststellen wolle, dass die selbständigen Handelsvertreter der bP auch (trotz deren Versicherung bei der SVA nach dem GSVG) bei ihr nach dem ASVG melde- und pflichtversichert seien, in diesem Sinn voreingenommen sei (siehe beiliegenden Ablehnungsantrag; ANLAGE 3), aber nach den Ermittlungsergebnissen keine Möglichkeit sehe, den Feststellungsanträgen der bP nicht stattzugeben, anderseits durch die Nichterlassung von Bescheiden über die Feststellungsanträge der bP den Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht abschneide.

(7) Die bP sei ein seriöses und makellos geführtes Unternehmen, das etwa XXXX Menschen ein Einkommen verschaffe. Ein solches Unternehmen müsse gewissenhaft geführt werden. Dazu gehöre auch Rechtssicherheit, wenn die GKK schon die Selbständigkeit der Handelsvertreter - unbegründet - in Zweifel stellen wolle, und, wie schon gesagt, seit mehr als fünf Jahren ermittle.

Geradezu mutwillig sei die Behauptung der GKK, die bP würde - vor allem auch was die Feststellungsanträge betreffe - nicht entsprechend mitwirken. Die bP sei es doch gewesen, die nach Stellung der Feststellungsanträge alle relevanten Unterlagen vorgelegt habe, auf ein rasches Ermittlungsverfahren gedrängt und eine zumindest fristgerechte Entscheidung verlangt habe. Welches Motiv sollte die bP haben, die Verfahren - und insbesondere die Verfahren über die Feststellungsanträge - zu verzögern. Es werde wiederholt beantragt festzustellen, dass die bereits namentlich genannten 8 Personen nicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden.

3. Mit Schreiben der GKK vom 06.05.2015, eingelangt beim BVwG am 21.05.2015, äußerte sich diese über die Stellungnahme der bP vom 14.04.2015 wie folgt.

(1) Dr. Sporn als rechtliche Vertretung der bP gebe an, dass beim Finanzamt seit mehr als 5 Jahren eine GPLA (2007 bis 2014) anhängig sei, die federführend von der GKK geführt werde.

Diese Angabe sei schlichtweg unwahr, da die GPLA 2007 bis 2010 vom Finanzamt geführt werde, zu der die GKK erst im Jahr 2013 als zweite Behörde eingebunden worden sei. Seit dem Jahr 2014 prüfe die GKK nunmehr den Zeitraum 2011 bis 2014.

Wie bereits in der Vorlage der Säumnisbeschwerden angegeben, habe es bereits Erhebungen beim gleichen Unternehmen für den Zeitraum 2004 bis 2009 gegeben, diesbezüglich sei ein "Musterverfahren" betreffend die Frage der Unselbständigkeit einer Handelsvertreterin bereits beim BVwG im Rechtsmittelverfahren anhängig. Diese Handelsvertreterin (XXXX) sei durch die für das Verfahren zuständige XXXXals Dienstnehmerin gem. § 4 Abs. 2 ASVG umqualifiziert worden, und sei dies auch von der damals zuständigen Oberbehörde bereits bestätigt worden. Die lange Dauer der GPLA (2007 bis 2010) resultiere somit unter anderem auch daraus, dass im Interesse der bP die Entscheidung des Musterverfahrens abgewartet werden sollte. Eine Entscheidung ist bis dato noch nicht ergangen (zuständiges Gericht ist nunmehr das BVwG Wien), aus diesem Grund sei die GPLA durch das Finanzamt wieder fortgesetzt worden.

Es sei weiter richtig, dass 2007 eine GPLA (Prüfzeitraum 2004 bis 2006) abgeschlossen worden sei, bei welcher keine Differenzen entdeckt worden seien. Jedoch sei der nunmehr streitgegenständliche Sachverhalt der "selbständigen" Handelsvertreter zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, und könne sich die bP nicht auf den Grundsatz von "Treu und Glauben" zurückziehen. Zu einer Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben könne es nur dann kommen, wenn das Gesetz einen Vollzugsspielraum einräume, was bei Feststellung der Versicherungspflicht jedoch nicht der Fall sei. Eine Nichtbeanstandung der Werkverträge im Rahmen der GPLA 2004 bis 2006 sei somit keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. VwGH 16.03.2011, 2008/08/0153).

(2) Dr. Sporn gebe weiter an, dass für die GPLA grundsätzlich die Rechtsnormen der BAO anzuwenden seien, es sich bei den Feststellungsanträgen der bP jedoch um Verwaltungssachen handeln würde, für die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden wären. Auf diesen "Missstand" habe die rechtliche Vertretung der bP die GKK schon mehrmals aufmerksam gemacht.

Diesbezüglich sei die bP schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Feststellungsanträge in die GPLA-Prüfung der GKK einbezogen worden seien. Eine gemeinsame Prüfung und rechtliche Feststellung im Rahmen der GPLA, welche auch den Zeitraum der Feststellungsanträge umfasse, entspreche den Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit und müsse auch im Interesse der bP liegen.

(3) Die rechtliche Vertretung der bP sehe die Tatsache, dass die Säumnis nicht auf ein überwiegendes Verschulden der GKK zurückzuführen sei, als objektiv völlig unrichtig an und vermeine, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handeln würde. Es werde weiter vorgebracht, dass der GKK alle relevanten Daten vorliegen würden, um über die Feststellungsanträge zu entscheiden, und die GKK jedoch planlos irgendwelche Handelsvertreter einvernehmen würde. Im Übrigen sei die GKK voreingenommen.

Auf das Faktum des Nichtvorliegens des überwiegenden Verschuldens der GKK an der Säumnis sei in der Vorlage der Säumnisbeschwerden vom 19.03.2015 bereits ausführlich eingegangen worden und werde auf dieses Schriftstück vollinhaltlich verwiesen.

Weiter sei es nicht korrekt, dass alle relevanten Daten für die Feststellung der Versicherungsverhältnisse der namentlich angeführten Handelsvertreter vorliegen würden. Ein Fragebogen, erstellt durch die bP bzw. ihrer rechtlichen Vertretung, der meist mit ja oder nein beantwortet worden sei, und in der Zusammenschau mit den daraufhin erfolgten Niederschriften Diskrepanzen aufwerfe, könne nicht als vollständig glaubhafte Unterlage herangezogen werden. Weiter sei auch alleine ein Vertrag, welchen die Handelsvertreter zum Großteil bei der Unterfertigung nicht einmal durchgelesen hätten und teilweise (lt. Niederschriften) nicht akzeptierten, für eine derartige Feststellung nicht ausreichend. Auf dieser Grundlage sei eine seriöse Feststellung der Versicherungspflicht nicht möglich.

(4) In diesem Punkt werde weiter angegeben, dass die GKK mutwillig behaupten würde, die bP würde an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitwirken, was jedoch nicht stimmen würde, da die bP alle relevanten Unterlagen für die Feststellungsanträge vorgelegt habe.

Die Unterlagen, von denen Dr. Sporn hier glaublich spreche, könnten lediglich die Verträge und die Fragebögen sein, siehe dazu Punkt 3 dieser Klarstellung.

Aufgrund weiterführender - in der Zwischenzeit stattfindender - Erhebungen seien mittlerweile weitere Personen der bP, vor allem aus der "Chefetage" bzw. der höheren Positionen, niederschriftlich im Beisein von Dr. Sporn einvernommen worden, und würden durch die XXXX auf Ersuchen der GKK noch weitere Niederschriften durchgeführt werden.

Eine Bescheiderstellung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, die Behörde sei auf jeden Fall bestrebt, die GPLA endgültig zeitnah abzuschließen; dabei sei sie jedoch auf die Mitwirkung der bP angewiesen.

Weiter habe die rechtsfreundliche Vertretung der bP am 24.03.2015 den (in der BAO nicht existierenden) Antrag auf Unterbrechung der GPLA gestellt und sei der zuständige GPLA-Prüfer der GKK als befangen befunden worden (siehe Anlage 3 der Stellungnahme von Dr. Sporn vom 14.04.2015 an das BVwG). Dies, obwohl die vorliegenden (vermeintlichen) Aussagen definitiv nicht den Prüfer der SGKK betreffen würden. Gleichzeitig sei die SGKK bezichtigt worden, die Amtsverschwiegenheit zu verletzen. Die Person, welche Auskünfte erhalten habe, sei jedoch selbst Partei des diesbezüglichen Verfahrens (XXXX). Auch aufgrund derartiger - sich häufender - Eingaben seitens der rechtlichen Vertretung der bP, werde der zügige Fortgang des Verfahrens teilweise gebremst.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes sei die Verzögerung in der Bescheiderstellung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen und werde daher nochmals der Antrag gestellt, die Säumnisbeschwerden gem. § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen.

4. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 03.06.2015 an das BVwG wurde bekannt gegeben, dass die GKK innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 VwGVG in Bezug auf die Feststellungsanträge vom 01.09.2014 betreffend Frau S., Frau G., Herrn R. und Frau N., die Bescheide nicht nachgeholt habe.

5. Mit Mail vom 08.06.2015 erging seitens des BVwG an die GKK die Anfrage, ob in Bezug auf die dreimonatige Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG generell mit keinen Entscheidungen mehr zu rechnen ist (Anträge 05.09.2014 und 10.09.2014). Auch wurden die von der GKK angeführten zwischenzeitlich erfolgten weiteren Einvernahmen angefordert.

Mit Mail vom 08.06.2015 gab die GKK bekannt, dass innerhalb der Frist von 3 Monaten gem. § 16 Abs. 1 VwGVG nicht mehr mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Es wurden 7 Niederschriften übermittelt, welche zwischen 02.04.2015 und 08.05.2015 in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung der bP mit weiteren Personen aufgenommen wurden.

Es wurde ferner dargelegt, dass im Rechtshilfeweg bei der XXXX und auch bei der GKK selbst (jedenfalls am 10.06.2015) noch weitere Einvernahmen stattfinden würden. Die GPLA sei noch im Laufen, die Unterlagen des Unternehmens, welche die GKK im Februar 2015 angefordert habe, seien großteils (nicht komplett) erst Ende Mai übermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP stellte zu den im Spruch genannten Zeitpunkten, bezüglich der im Spruch genannten 8 bei ihr beschäftigten Personen, bei der GKK die Anträge festzustellen, dass diese Personen als Handelsvertreter nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Sozialversicherung unterliegen würden.

Die Anträge wurden während einer laufenden GPLA Prüfung gestellt, in welcher es durch die GKK eben auch um die Feststellung der Frage geht, ob diese namentlich genannten 8 Personen gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Sozialversicherung unterliegen.

Die sechsmonatige Frist zur Erlassung der Bescheide ist bereits verstrichen und wurden die Bescheide gemäß § 16 VwGVG auch nicht nachgeholt. Während der Entscheidungsfrist wurden durch die GKK permanent Erhebungsschritte gesetzt. Aufgrund der Komplexität des gegenständlichen Verfahrens und dem damit verbundenen Erfordernis noch weitere Ermittlungen zu tätigen, in welchem zudem bundesländerübergreifende Erhebungen erforderlich sind, kann im konkreten Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass diese Säumnis auf ein überwiegendes Verschulden der GKK zurückzuführen ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK und der ergänzenden Beweisaufnahme durch das BVwG. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

Einsicht genommen wurde insbesondere in die Stellungnahmen der GKK und der bP, sowie der entsprechenden Aktenbestandteile, aus welchen sich die bereits vorgenommenen verfahrensgegenständlichen Erhebungen ergeben.

Die vorliegende Säumnis blieb im Verfahren unbestritten.

Die durch die GKK im Verfahren bereits erfolgten und dargelegten Verfahrensschritte blieben gegenständlich unbestritten.

Strittig war im gegenständlichen Fall, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes behördliches Verschulden zurückzuführen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Es ist davon auszugehen, dass die dreimonatige Frist mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der Behörde in Lauf gesetzt wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 16 VwGVG, Anm. 5).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 8 zu § 8 VwGVG).

Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.).

Ein überwiegendes Verschulden ist auch dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im konkreten Fall hat die bP im Zuge eines laufenden GPLA-Prüfungsverfahrens im Zeitraum 01.09.2014 bis 10.09.2014 acht Anträge auf Feststellung dahingehend gestellt, dass die dort namentlich genannten acht Personen als Handelsvertreter für die bP nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Sozialversicherung unterliegen würden.

Jeweils mit Schreiben der Vertretung der bP vom 02.03.2015, 06.03.2015 und 11.03.2015 wurden Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerden waren die sechsmonatigen Entscheidungsfristen gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit der GKK die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweisen.

Die GKK legte in der Folge Akte das Verfahren die bP betreffend mit Schreiben vom 19.03.2015, einlangend mit 27.03.2015, dem BVwG vor. Darin stellte sie jedoch klar, dass über das Ergebnis der GPLA ohnedies ein Versicherungspflichtbescheid erstellt werde, welcher die in den Feststellungen genannten Personen inkludiere. Eine Bescheiderstellung sei zum jetzigen Zeitpunkt zwar noch nicht möglich, da noch weitere Erhebungen bzw. Niederschriften durchzuführen wären, die GKK sei jedoch jedenfalls bestrebt, die GPLA zeitnah abzuwickeln und abzuschließen, weshalb die GKK somit gem. § 16 Abs. 1 VwGVG die Möglichkeit hatte, die Erlassung der Bescheide nachzuholen. Mit Schreiben der GKK vom 06.05.2015, einlangend beim BVwG mit 21.05.2015, erfolgte eine Klarstellung zur Stellungnahme der bP. Da in diesem Schreiben wiederum ausgeführt wurde, dass eine Bescheiderstellung aufgrund noch weiterer durchzuführender Erhebungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, jedoch eine zeitnahe Abwicklung angestrebt werde und aufgrund der Tatsache, dass die Vertretung der bP mit Schreiben vom 03.06.2015 bereits das Verstreichen der dreimonatigen Frist hinsichtlich der vier am 01.09.2014 gestellten Feststellungsanträge bekannt gab, erfolgte seitens des BVwG aufgrund des zeitnahen Ablaufes der Frist von 3 Monaten hinsichtlich der übrigen gestellten Anträge gem. § 16 Abs. 1 VwGVG eine Anfrage an die GKK, ob nun davon auszugehen ist, dass innerhalb der Frist von 3 Monaten die Bescheide nicht nachgeholt werden. Dies wurde durch Mail seitens der GKK bestätigt.

Zu prüfen bleibt somit, ob den gegenständlichen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der GKK stattzugeben ist, oder ob diese abzuweisen sind. Dabei ist festzustellen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der GKK zurückzuführen ist.

Die GKK macht im Verfahren geltend, dass die durch die bP beantragten Feststellungen Prüfungsbestandteil der derzeit laufenden GPLA seien, welche sich ursprünglich auf den Zeitraum 2007 - 2008 bezogen habe , danach auf den Zeitraum 2009, in weiterer Folge auf den Zeitraum 2010 und schließlich auf den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 ausgedehnt worden sei. Der Grund dafür liege darin, dass mit einigen für die bP tätigen Personen Niederschriften aufgenommen worden seien. Aufgrund der aus diesen Niederschriften im Rahmen der GPLA und in Folge der Feststellungsanträge hervorgehenden Aussagen sei das Bild, welches sich betreffend der Handelsvertreter ergeben habe, nicht stimmig. Teilweise würden die Aussagen der Personen derart divergieren, dass die einzelnen Aussagen einfach nicht mehr glaubwürdig erscheinen würden. Zudem sei für den Erhebungszeitraum 2004 bis 2009 ein Musterverfahren beim BVwG anhängig, welches noch nicht entschieden worden sei. Auch sei der bP aufgrund eines am 16.06.2014 durch ihre Vertretung gestelltes Auskunftsersuchen gem. § 43a ASVG mit 07.07.2014 mitgeteilt worden, dass nach eingehender Durchsicht und rechtlicher Würdigung des übermittelten Handelsvertretervertrages davon auszugehen sei, dass unter der Annahme, dass gegenständlicher Vertrag seinem konkreten Wortlaut entsprechend auch so gelebt werde, sowohl ein Dienstverhältnis als auch eine selbständige Tätigkeit vorliegen könne und ohne die Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein eine rechtsverbindliche Beurteilung, ob ein Dienstvertrag oder ein Vertrag über eine selbständige Tätigkeit vorliege, nicht möglich sei. Nach Einlangen der Feststellungsanträge seien die betreffenden Personen beginnend mit 19.11.2014 im Beisein der Rechtsvertreter niederschriftlich einvernommen worden. Die Einvernahmen endeten mit 17.12.2014. Um ein umfassenderes Bild des gesamten Sachverhaltes zu erlangen, hätten aufgrund von Rechtshilfeersuchen weitere Eivernahmen bei der XXXX sowie bei der XXXX stattgefunden. Am 16.01.2015 sei Herr D., am 29.01.2015 Frau Sch. und Herr Sch. und am 03.02.2015 Herr L. einvernommen worden. Auch sei die Geschäftsführerin der bP zur Niederschrift für den 26.02.2015 geladen worden. Zum Termin sei jedoch aufgrund einer Erkrankung der Geschäftsführerin nur die rechtliche Vertretung erschienen. Da jedoch aufgrund der langjährigen Geschäftsführertätigkeit eine persönliche Einvernahme von Frau W. erforderlich sei, wäre ein neuer Termin für 23.03.2015 festgelegt worden, welcher aufgrund eines Erholungsurlaubes von Frau W. auf 02.04.2015 verschoben worden sei. Mit Schreiben der GKK vom 26.02.2015 seien Unterlagen bei der bP angefordert worden (Frist bis 13.03.2015). Mit Schreiben vom 12.03.2015 sei durch die steuerliche Vertretung der bP um Fristerstreckung um einen Monat für die Vorlage ersucht worden.

Zusammenfassend legte die GKK dar, dass nicht von einem überwiegendes Verschulden ihrerseits ausgegangen werden könne, da beginnend mit November 2014 insgesamt 9 Handelsvertreter, ein Gebietsleiter, sowie eine Mitarbeiterin im Büro, einvernommen worden seien. Auf Ersuchen der GKK habe es weitere 4 Einvernahmen durch andere Gebietskrankenkassen gegeben. Nunmehr solle die Geschäftsführerin einvernommen werden, um einige offene Fragen abzuklären und das Gesamtbild vervollständigen zu können. Der angesetzte Termin der GKK sei auf Ersuchen der bP aufgrund gesundheitlicher Probleme der Geschäftsführerin auf Anfang April verschoben worden. Weiter sei seitens der bP um Fristverlängerung um ein weiteres Monat zur Urkundenvorlage ersucht worden. Da durch die vielen Einvernahmen (inkl. der des Finanzamtes) einige (neue) Fragen aufgeworfen worden seien, bzw. der durch die Handelsvertreter betreffend die Feststellungsanträge angegebene Sachverhalt in der Zusammenschau mit den durch das Finanzamt durchgeführten Niederschriften sowie der Niederschrift mit der Mitarbeiterin des Büros nicht mehr glaubwürdig erscheinen würden, seien noch weitere Ermittlungstätigkeiten und Erhebungen sowie Niederschriften durchzuführen, um den Sachverhalt ausreichend feststellen zu können. Zudem wurde im Schreiben vom 06.05.2015 dargelegt, dass in der Zwischenzeit im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der bP weitere Einvernahmen, vor allem in der "Chefetage" erfolgt wären und seien noch weitere Niederschriften durchzuführen.

Mit Mail vom 08.06.2015 übermittelte die GKK auf Anforderung 7 Niederschriften, welch im Zeitraum 02.04.2015 bis 08.05.2015 (jeweils in Anwesenheit der Vertretung) aufgenommen wurden. Es wurde zudem dargelegt, dass weitere niederschriftliche Einvernahmen bei der GKK selbst sowie im Rechtshilfeweg bei der XXXX, jedenfalls am 10.06.2015, stattfinden werden.

Dem hielt die bP entgegen, dass die Behauptung der GKK, ihre Säumnis sei nicht auf ein überwiegendes Verschulden zurückzuführen, objektiv völlig unrichtig sei und eine bloße Schutzbehauptung darstelle.

Bei jedem einzelnen von ihr gestellten Feststellungsantrag gehe es um einen bestimmten Handelsvertreter. Bei jedem einzelnen dieser Handelsvertreter sei im Sinn des § 539a ASVG der für die Erledigung des Feststeilungsantrages maßgebende Sachverhalt zu prüfen und festzustellen.

Für eine derartige Prüfung und Feststellung würden der GKK bereits die von ihr vorgelegten schriftlichen Unterlagen vorliegen und sei jeder Handelsvertreter, für den der jeweilige Feststellungsantrag gestellt worden sei, auch vernommen worden. Stattdessen verquicke die GKK GPLA und Feststellungsanträge, indem sie die beiden Akten zusammenlege und - weitgehendst planlos - irgendwelche frühere und gegenwärtige Handelsvertreter vernehme, die aber naturgemäß zur Tätigkeit der einzelnen selbständigen Handelsvertreter, für die die Feststellungsanträge gestellt worden seien, nicht das Geringste würden sagen können. Diese "Planlosigkeit" sei offenbar darauf zurückzuführen, dass die GKK unbedingt feststellen wolle, dass die selbständigen Handelsvertreter auch (trotz deren Versicherung bei der SVA nach dem GSVG) bei ihr nach dem ASVG melde- und pflichtversichert seien, sie in diesem Sinn voreingenommen sei (siehe beiliegenden Ablehnungsantrag; ANLAGE 3), aber nach den Ermittlungsergebnissen keine Möglichkeit sehe, den Feststellungsanträgen nicht stattzugeben, anderseits durch die Nichterlassung von Bescheiden über die Feststellungsanträge den Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht abschneide.

Nach Ansicht des BVwG ist die bP mit ihren Darlegungen gegenständlich nicht im Recht. Die durch die GKK gewählte Vorgangweise kann im Sinne der dargestellten Rechtslage nicht als ein sie treffendes überwiegendes Verschulden beurteilt werden. Sie hat ab Stellung der entsprechenden Anträge das hiefür erforderliche Ermittlungsverfahren zügig betrieben. Es wurden die in den Feststellungsanträgen namentlich genannten Personen einvernommen und erfolgten zusätzliche Einvernahmen von weiteren Personen. Auf Ersuchen der GKK gab es aufgrund des bundesländerübergreifenden Sachverhaltes auch weitere 4 Einvernahmen durch andere Gebietskrankenkassen. Ferner wurden Unterlagen angefordert und verzögerte sich die Vorlage aufgrund eines Fristerstreckungsantrages der steuerlichen Vertretung der bP. Auch erfolgten bis einschließlich 08.05.2015 weitere niederschriftliche Einvernahmen im Beisein der Vertretung. Aufgrund dieses unbestritten gebliebenen Sachverhaltes kann der GKK nicht angelastet werden, dass diese in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hätte. Auch wurde kundgetan, dass noch weitere Einvernahmen bei ihr und auch im Rechtshilfeweg bei der XXXX (jedenfalls am 10.06.2015) durchgeführt werden.

Begründend legte die GKK im Verfahren dar, dass durch die vielen Einvernahmen (inkl. der des Finanzamtes) einige (neue) Fragen aufgeworfen worden seien, bzw. der durch die Handelsvertreter betreffend die Feststellungsanträge angegebene Sachverhalt in der Zusammenschau mit den durch das Finanzamt durchgeführten Niederschriften sowie der Niederschrift mit der Mitarbeiterin des Büros nicht mehr glaubwürdig erscheinen würde, weshalb noch weitere Ermittlungstätigkeiten und Erhebungen sowie Niederschriften durchzuführen seien, um den Sachverhalt ausreichend feststellen zu können.

Aus der Zusammenschau der genannten Umstände im vorliegenden Fall ist zu ersehen, dass es sich gegenständlich um eine komplexe Materie handelt, da die Entscheidung, ob die in den Feststellungsanträgen namentlich genannten Personen nun der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG unterliegen oder nicht, ganz offensichtlich nicht völlig losgelöst von sonstigen erforderlichen Ermittlungen, Einvernahmen von weiteren Personen und auch diesbezüglich zu tätigenden Feststellungen, welche jedoch ebenfalls zumindest zeitnah zu treffen sind, gesehen werden kann. Da es nicht ausreichend ist, nur die das gegenständliche Verfahren betreffenden 8 Personen persönlich zu vernehmen, sondern es schon das Geflecht der bP erfordert, darüber hinaus weitere Erhebungen bzw. auch Einvernahmen zu tätigen um schließlich im Sinne eines ordentlichen Verfahren nachhaltig die erforderlichen Feststellungen für die rechtlichen Beurteilungen hinreichend treffen zu können, ist es naheliegend, dass ein derartiges Verfahren aufgrund des enormen Umfanges des zu ermittelnden Sachverhaltes im Rahmen einer GPLA erfolgt. Aus diesem Grund geht die Einwendung der bP ins Leere, dass jeder Handelsvertreter, für den der jeweilige Feststellungsantrag gestellt worden sei, auch bereits vernommen worden sei, weshalb bereits entschieden werden könne und die GKK die GPLA mit den Feststellungsanträgen verquicke.

Ein unüberwindliches, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine rechtzeitige Entscheidung unmöglich gewesen ist (vgl. etwa VwGH v. 31.01.2005, Zl. 2004/10/0218), etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Zeugen nicht einvernommen oder sonstige Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde auch nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen (VwGH v. 21.09.2007, Zl. 2006/05/0145).

Gegenständlich ist somit vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen von einem unüberwindlichen, das Verschulden der Behörde ausschließenden Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache auszugehen, da der GKK trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung aufgrund eines gegenständlich im Einzelfall vorliegenden äußerst komplexen Verfahrens, in welchem noch weitere Ermittlungen zu führen sind, eine rechtzeitige Entscheidung unmöglich gewesen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Aufgrund der Abweisung der Säumnisbeschwerden konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen.

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