L502 2107590-1•BVwG L502 2107590-1
L502 2107590-1Bundesverwaltungsgericht09.06.2015
Blutrache, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>private Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) der XXXX, geb. XXXX, 4.) des XXXX, geb. XXXX, 5.) der XXXX, geb. XXXX, und 6.) des XXXX, geb. XXXX, alle StA. KOSOVO, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, Zl. 760214900-140280149, 1047948102-140280122, 1047946903-140280092 und 1047948200-140280114, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 1047947203-140280157, sowie den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 1063875004-150386530, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG 2005 idgF beträgt die Frist für die
freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) und die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5) stellten am 12.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die beschwerdegegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
Den BF1 und die BF2 betreffend ergaben die anhand der Fingerabdrücke durchgeführten EURODAC-Abfragen, dass sie bereits am 31.01.2006 in Deutschland und am 14.02. bzw. 20.02.2006 in Österreich Asylanträge gestellt hatten.
2. Am 16.12.2014 fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen von BF1, BF2, BF3 und BF4 in albanischer Sprache statt.
Neben ihren im Spruch genannten Personalien gaben die Beschwerdeführer jeweils an, Staatsangehörige des Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma zu sein.
Zum Reiseweg befragt gaben sie an, ihre Heimat vor wenigen Tagen ausgehend von XXXX mit einem Bus nach Serbien verlassen zu haben und seien sie anschließend schlepperunterstützt über Ungarn kommend am 12.12.2014 illegal auf österr. Bundesgebiet gelangt.
Zu den früheren Asylanträgen in DE und Ö befragt gaben die BF1 und BF2 an, dass sie im Jahr 2006 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden waren, wo sie sich seither aufgehalten haben.
Zu den nunmehrigen Ausreisegründen befragt gab der BF1 an, dass er "wegen der Blutrache" gekommen sei, sein Schwiegervater habe glaublich 1997 oder 1998 in Deutschland jemanden ermordet, nach dem Gesetz der Blutrache sei nun sein Sohn, der BF4, in Gefahr, den er in Sicherheit bringen wollte. Er selbst sei vor ca. zwei Jahren von Unbekannten zusammengeschlagen worden, wobei ihm drei Rippen gebrochen worden seien, dies sei "wegen der Blutrache" gewesen, "sie" wollten, dass er seine Gattin verlasse. Im Übrigen sei die Familie als Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo generell benachteiligt, "Roma müssen betteln", sie bekämen keine Arbeit. Sie hätten auch keinen festen Wohnsitz gehabt, sondern seien sie "herumgezogen".
Die BF2 verwies auf Befragen ebenfalls auf den Ausreisegrund der "Blutrache", ihre Eltern hätten vor ca. 17 Jahren (Anm.: in Deutschland) den Gatten ihrer Schwester ermordet, ihr Vater sei zwischenzeitig im Gefängnis verstorben, nun müsse nach dem Gesetz der Blutrache ein Mann aus ihrer Familie sterben. Auf eine Schwester von ihr sei auch geschossen worden, diese lebe nun in Österreich, zu ihr habe die BF2 aber seit neun Jahren keinen Kontakt gehabt. Sie sei jedenfalls nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, sondern nur um ihren Sohn in Sicherheit zu bringen, dieser sei im Kosovo "geschlagen" worden.
Der BF4 gab an, er sei mit seinen Eltern noch als Kind nach Deutschland gekommen, von dort sei die Familie schließlich nach Montenegro abgeschoben worden, dann habe sie seit 2006 im Kosovo "an verschiedenen Orten" gelebt. Er selbst sei aus dem Grunde der "Blutrache" im Kosovo "jedes Mal, wenn er seine Wohnung verlassen habe, von den Leuten erwartet und geschlagen worden", er habe sich nicht mehr getraut die Wohnung zu verlassen, er habe Angst, dass er oder sein Vater getötet würden. Darüber hinaus würden Roma im Kosovo generell benachteiligt werden.
Die BF3 verwies darauf, dass ihr "Gatte", der BF4, zusammengeschlagen worden sei, weshalb sie beschlossen hätten auszureisen, "das" sei vor ca. zwei Wochen gewesen. Sie habe Angst, dass ihr "Gatte" getötet werde.
Die BF 3 und der BF4 gaben darüber hinaus an, sie seien in traditioneller Form "verheiratet" und gemeinsame Eltern der BF5. Die BF3 sei im fünften Schwangerschaftsmonat.
Als Identitätsnachweise legten die Beschwerdeführer ihre kosovarischen Personalausweise und Geburtsurkunden vor.
3. Mit 19.01.2015 gab der nunmehrige anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführer seine Bevollmächtigung durch diese dem BFA bekannt.
4. Nach der Zulassung der Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 20.01.2015, die BF3 am 30.01.2015 vor dem BFA, RD Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Der BF1 legte ergänzend dar, dass er sich zwischen 1998 und 28.02.2006 durchgehend in Deutschland aufgehalten habe, seine bis dahin gültige Duldung sei sodann nicht mehr verlängert worden und sei er - im Gefolge eines Kurzaufenthalts in Österreich samt Asylantragstellung und einer Ausweisung nach Deutschland - am 27.03.2006 ausgehend von Deutschland freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. In Deutschland habe seine mittlerweile verstorbene Mutter gelebt, insgesamt sechs Brüder und vier Schwestern des BF1 würden in Deutschland, in Österreich und im Kosovo leben. Auch sein Vater sei schon seit langem verstorben, ebenso wie seine Schwiegereltern bereits verstorben seien, Geschwister seiner Gattin, der BF2, leben in Deutschland und Österreich. Ihm persönlich gehe es gesundheitlich gut und stehe er nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Roma, Moslem, seit seinem sechzehnten Lebensjahr verheiratet und spreche Albanisch, einen Roma-Dialekt und etwas Deutsch. Sein Sohn, der BF4, der in XXXX (Montenegro) geboren wurde, habe in Deutschland die Grundschule besucht, im Kosovo aber nicht mehr, er habe glaublich im Winter 2013 mit sechzehn Jahren "zu Hause" im Haus der Familie in XXXX in einer Roma-Siedlung, die aus wenigen Häusern bestehe, "geheiratet". Der BF1 selbst sei in XXXX geboren und aufgewachsen, habe dort die Grund- und die Berufsschule besucht und den Beruf des Maurers gelernt und ausgeübt. Nach der Rückkehr aus Deutschland habe er in den Sommersaisonen wieder als Maurer auf Baustellen in XXXX und Umgebung gearbeitet, die Familie habe meist im Haus der Familie, d. h. des BF1 und eines Bruders von ihm, in XXXX gewohnt, zwischenzeitig auch in einem leerstehenden Haus in der Nähe. Das familieneigene Haus stehe derzeit leer, da sein Bruder in Österreich lebe.
Zu den Antragsgründen führte er aus, sein Schwiegervater habe dessen Schwiegersohn ca. 2003 oder 2004 ermordet, der erstere sei nach einigen Jahren in der Haft verstorben, der BF1 sei zu diesem Zeitpunkt bereits im Kosovo gewesen. Später berichtigte sich der BF1, dass sich der Mord bereits vor 1998 ereignet habe, bevor er nach Deutschland gekommen war. Sein Sohn, der BF4, sei am 08.11.2014 nachts von zwei unbekannten Personen geschlagen worden, auch er selbst sei im Juni 2012 von zwei Unbekannten geschlagen worden. Sie hätten aber keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Befragt gab er an, in XXXX selbst habe es keine Probleme gegeben.
Zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde wollte der BF1 keine Stellungnahme abgeben.
Die BF2 legte auf Befragen dar, es gehe auch ihr gesundheitlich gut und stehe sie nicht in ärztlicher Behandlung. Zu ihren familiären Verhältnissen gab sie ergänzend zu den Angaben ihres Gatten an, dass ihr Vater 1996 oder 1997 in Deutschland in der Haft verstorben sei. Auch ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder seien im Zusammenhang mit dem Mord am Gatten ihrer Schwester inhaftiert gewesen, der Hintergrund sei ein Streit mit ihr unbekannter Ursache gewesen. Weitere Geschwister würden in Deutschland und Österreich leben.
Zu den Ausreisegründen befragt verwies sie auf "Probleme ihres Gatten", nun würden sie von namentlich nicht bekannten Brüdern und Söhnen des in Deutschland Ermordeten verfolgt werden. Ihr Gatte und ihr Sohn seien geschlagen worden, ihr Gatte glaublich vor zwei Jahren, im Jänner 2013, ihr Sohn glaublich zwei Monate vor der Ausreise, im Oktober 2014, sie selbst habe keine Probleme gehabt. Auf Befragen gab sie abschließend an, in XXXX selbst habe es über die Jahre hinweg keine Probleme gegeben, ihre "Feinde" würden in XXXX leben.
Zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde wollte die BF2 keine Stellungnahme abgeben.
Die BF3 gab auf Befragen an, ihre bisherige Schwangerschaft sei normal verlaufen. Sie sei ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Roma, Muslimin, auf traditionelle Weise, jedoch nicht standesamtlich verheiratet und bereits Mutter einer 2013 geborenen Tochter, der BF5. Sie stamme aus XXXX, wo sie geboren und aufgewachsen sei und ihre Eltern leben, Geschwister habe sie nicht. In den letzten Jahren habe sie bei der Familie ihres Gatten in XXXX gelebt.
Zu den Ausreisegründen befragt gab sie an, ihr Schwiegervater und ihr Gatte seien geschlagen worden, beiden hätten Probleme aus Gründen der "Rache" gehabt, Genaueres wisse sie nicht.
Eine Einvernahme des BF4 erfolgte nicht.
5. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 12.03.2015, zugestellt am 13.03.2015, wurden die Anträge von BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig seien (Spruchpunkt III.); zudem wurden etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die behauptete individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer durch Dritte aus dem Grunde der "Blutrache" nicht als glaubhaft festgestellt werden konnte. Weiter wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, dies unter Berücksichtigung ihrer individuellen gesundheitlichen sowie wirtschaftlichen Situation. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2015 wurde den Beschwerdeführern vom BFA von Amts wegen iSd § 52 Abs. 2 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Mit dem am 17.03.2015 dem BFA, RD Oberösterreich, per Telefax übermittelten und dort eingelangten Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführer wurde gegen die oben genannten Bescheide unter einem Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
Inhaltlich wurde auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beschwerdeführer verwiesen und insbesondere bemängelt, dass die belangte Behörde keine Beweise zur Existenz der Tradition der sogen. "Blutrache" im Kosovo und fehlender staatlicher Schutzgewährung in diesem Zusammenhang aufgenommen habe. Darüber hinaus werde die zeugenschaftliche Befragung der in Österreich aufhältigen Verwandten zu diesem Thema beantragt.
8. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten sind beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 25.03.2015 eingelangt.
9. Mit Beschluss vom 31.03.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde des BF4 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015 diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Dies wurde damit begründet, dass "dem gg. Verfahrensakt nicht zu entnehmen war, dass der BF, nach der Zulassung seines Verfahrens, vor der belangten Behörde - zumindest einmal - niederschriftlich einvernommen wurde, auch im angefochtenen Bescheid findet sich keine Erwähnung dessen, vielmehr wurde nur darauf verwiesen, dass die "gesetzliche Vertretung (des BF) für ihn keine Asylgründe anführte und um die Behandlung seines Antrags im Rahmen des Familienverfahrens ersuchte". Demgegenüber wurde etwa auch die - ebenfalls noch minderjährige - Lebensgefährtin des BF einvernommen. Zwar war der BF angesichts seines Alters (noch) von seinen Eltern als seine gesetzlichen Vertreter vertreten, doch steht die Feststellung der belangten Behörde, der BF habe keine "eigenen Asylgründe", in Widerspruch zu seiner Aussage in der Erstbefragung, wo er auf Befragen vorbrachte, in seiner Heimat "von Blutrache bedroht zu sein, beim Verlassen der Wohnung von Dritten geschlagen worden zu sein, sich nicht mehr hinaus getraut zu haben und Angst zu haben, wie auch sein Vater, getötet zu werden". Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Behauptung in der Erstbefragung wäre daher die belangte Behörde in Anwendung des § 19 Abs. 2 AsylG verpflichtet gewesen, auch den BF selbst zu diesem behaupteten Bedrohungsszenario einzuvernehmen, zumal angesichts des Alters des BF von ca. 17,5 Jahren und dessen offenkundiger geistiger und körperlicher Gesundheit kein Grund zur Annahme vorlag, dass er "auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen".
Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des BF4 am XXXX zugestellt.
10. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.03.2015 den Beschwerden von BF1, BF2, BF3 und BF5 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. In der Folge wurde der BF4 am 03.04.2015 beim BFA niederschriftlich einvernommen.
Er bestätigte auf Nachfrage seinen unbeeinträchtigten Gesundheitszustand. Er sei Staatsangehöriger des Kosovo, Angehöriger der Volkgruppe der Roma, Moslem, in Lebensgemeinschaft mit der BF3, aus dieser Beziehung stamme auch die BF5. Er sei in XXXX geboren und sodann bis März 2006 mit seinen Eltern in Deutschland verblieben, wo er auch drei Jahre lang die Grundschule besucht habe. Nach der Rückkehr in den Kosovo habe er sich in XXXX und XXXX aufgehalten. In XXXX in einer Ansiedlung von Roma habe sich bis zur Ausreise nach Österreich auch der Wohnsitz der Familie befunden. Beruflich habe er seinem Vater bei der Holzarbeit geholfen.
Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, es sei nach ihm gesucht worden, er kenne aber diese Personen nicht. Drei Monate vor der Ausreise hätten seine Probleme begonnen, er sei zu diesem Zeitpunkt von Unbekannten geschlagen worden. Er habe sich deshalb auch an die Polizei gewandt, diese habe ihm aber mangels einer Personenbeschreibung der Täter oder anderer Beweise nicht geholfen. Andere Ausreisegründe habe es nicht gegeben.
Zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde wollte der BF4 keine Stellungnahme abgeben.
12. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2015, zugestellt an den BF4 sowie seinen Vertreter am 13.04.2015, wurde - im zweiten Verfahrensgang - der Antrag des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung neuerlich damit, dass die behauptete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch Dritte aus dem Grunde der "Blutrache" nicht als glaubhaft festgestellt werden konnte. Weiter wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, dies unter Berücksichtigung ihrer individuellen gesundheitlichen sowie wirtschaftlichen Situation. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
13. Mit Verfahrensanordnung vom 13.04.2015 wurde dem BF4 vom BFA von Amts wegen iSd § 52 Abs. 2 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
14. Mit dem am 15.04.2015 dem BFA, RD Oberösterreich, per Telefax übermittelten und dort eingelangten Schriftsatz des Vertreters des BF4 wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
Der Inhalt der gg. Beschwerde war gleichlautend mit jener vom 17.03.2015 im ersten Verfahrensgang.
15. Die gegenständliche Beschwerdevorlage ist beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 22.04.2015 eingelangt.
16. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 24.04.2015 wurde festgehalten, dass im Hinblick auf die schon erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG an die Beschwerden der Angehörigen auch der Beschwerde des BF4 gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung zukomme, und wurde dieser Aktenvermerk zugleich dem BFA zur Kenntnis gebracht.
17. Nach Aufforderung durch das BVwG vom 27.04.2015 legte der Vertreter des BF4 mit 27.04.2015 in Kopie die Geburtsurkunde und den Meldenachweis des nachgeborenen Sohnes des BF4 vor.
18. Der Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF6) wurde am XXXX in Österreich als gemeinsamer Sohn der BF3 und des BF4 geboren und wurde für ihn am 16.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) ein schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht.
Mit Eingabe beim BFA vom 23.04.2015 gab die BF3 als gesetzliche Vertreterin des BF6 bekannt, dass das Kind gesund sei und keine eigenen Antragsgründe habe, sondern dessen Antrag sich ausschließlich auf die Antragsgründe seiner Eltern beziehe.
19. Mit Eingabe beim BFA vom 24.04.2015 gab die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Elternschaft bezüglich des BF6 sowie die Namensgebung bekannt.
20. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2015, zugestellt an die Mutter des BF6 als gesetzliche Vertreterin am 20.05.2015 sowie an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger am 11.05.2015, wurde der Antrag des BF6 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung damit, dass eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Weiter wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, dies unter Berücksichtigung ihrer individuellen gesundheitlichen sowie wirtschaftlichen Situation. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
21. Mit Verfahrensanordnung vom 11.05.2015 wurde dem BF6 vom BFA von Amts wegen iSd § 52 Abs. 2 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
22. Mit dem am 13.05.2015 dem BFA, RD Oberösterreich, per Telefax übermittelten und dort eingelangten Schriftsatz des Vertreters des BF6 wurde gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
Inhaltlich wurde lediglich auf die bisherigen Beschwerden im Familienverfahren verwiesen.
23. Die gegenständliche Beschwerdevorlage ist beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 27.05.2015 eingelangt.
24. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 27.05.2015 wurde festgehalten, dass im Hinblick auf die schon erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG an die Beschwerden der Angehörigen auch der Beschwerde des BF6 gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung zukomme, und wurde dieser Aktenvermerk zugleich dem BFA zur Kenntnis gebracht.
25. Am 05.06.2015 langten beim BVwG durch Vorlage des BFA Kopien der jeweils von den Beschwerdeführern mit 25.05.2015 abgegebenen "Erklärung zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr" ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Sie sprechen Albanisch und einen Dialekt der Roma.
Die BF1 bis BF5 verließen ihren Herkunftsstaat gemeinsam im Dezember 2014 und reisten schlepperunterstützt am 12.12.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am gleichen Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der BF6 wurde am XXXX in Österreich als gemeinsamer Sohn der BF3 und des BF4 geboren und wurde für ihn am 16.04.2015 beim BFA ein schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht.
BF1, BF2 und BF4 hielten sich ehemals zwischen 1998 und 2006 in Deutschland auf, wo sie zuletzt den Status von Geduldeten innehatten, ehe sie - im Gefolge eines Kurzaufenthalts in Österreich samt Asylantragstellung im Jänner 2006 und einer Ausweisung nach Deutschland bzw. einem weiteren Asylantrag dort im Februar 2006 - am 27.03.2006 ausgehend von Deutschland über Montenegro freiwillig in den Kosovo zurückkehrten, wo sie sodann bis zur aktuellen Ausreise nach Österreich im Dezember 2014 durchgehend ihren Aufenthalt nahmen.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befand sich bis zu dieser Ausreise nach Österreich im Kosovo in der Gemeinde XXXX, wo sie ein familieneigenes Haus innerhalb einer von Roma bewohnten Ortschaft bewohnten, sofern sie sich nicht zwischenzeitig kurzfristig andernorts aufhielten. Der BF1 ist gelernter Maurer und erwirtschaftete mit seinen saisonalen Einkünften aus diesem Erwerbszweig die finanzielle Lebensgrundlage der Familie, außerhalb der Saison war er gemeinsam mit dem BF4 in der Forstwirtschaft bei der Holzbringung tätig. Die BF2 war Hausfrau. Die BF3 stammt aus XXXX, wo sie geboren und aufgewachsen ist und ihre Eltern leben, seit zumindest 2013 lebte sie bei der Familie ihres Lebensgefährten, des BF4, in XXXX. Mit diesem hat sie eine XXXX 2013 in XXXX geborene Tochter, die BF5, und einen in Österreich geborenen Sohn, den BF6. Der BF4 besuchte in Deutschland die Grundschule, übte aber bis dato keinen Beruf aus, sofern er nicht seinem Vater bei der Fortarbeit half.
Die Eltern des BF1 und der BF2 sind bereits verstorben, wobei der Vater der BF2 in der Strafhaft in Deutschland verstorben ist.
insgesamt sechs Brüder und vier Schwestern des BF1 leben in Deutschland, in Österreich und im Kosovo. Geschwister der BF2 leben in Deutschland und Österreich.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich ohne legale Beschäftigung und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie sind strafgerichtlich unbescholten.
Der Gesundheitszustand alle Beschwerdeführer ist im Wesentlichen unbeeinträchtigt.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat der von ihnen behaupteten Verfolgung durch Dritte in Form der sogen. Blutrache wegen eines Mordes, der 1996 in Deutschland von Angehörigen der BF2 am ehemaligen Gatten einer Schwester der BF2 begangen worden sei und wegen dem diese Angehörigen strafgerichtlich verurteilt und inhaftiert worden seien, ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wären.
Es konnten auch keine sonstigen maßgeblichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführer vor der Ausreise mit den Behörden ihres Herkunftsstaates oder mit Dritten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres religiösen Bekenntnisses, aus politischen Gründen oder aus anderweitigen in der GFK genannten Gründen festgestellt werden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Beschwerdeführern:
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den früheren Lebensumständen und persönlichen sowie verwandtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer stützen sich auf die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen und die dazu in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum früheren Aufenthalt von BF1, BF2 und BF4 in Deutschland bis 2006 und dem Aufenthalt seither im Kosovo bis zur Ausreise nach Österreich ergaben sich aus den diesbezüglich insgesamt im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der betreffenden Beschwerdeführer, die auch bis zuletzt unstrittig waren.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und dem Zeitpunkt sowie dem Modus der Ausreise aus dem Kosovo und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich sowie den darauffolgenden bisherigen Lebensverlauf hierorts ergaben sich aus dem diesbezüglich ebenso unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
2.3. Zu den Antragsgründen der Beschwerdeführer und den dazu oben getroffenen Feststellungen:
Die belangte Behörde stellte in den angefochtenen Bescheiden fest, dass die von den Antragstellern behauptete Bedrohung durch Dritte in der Form der Blutrache ausgehend von einem in den neunziger Jahren in Deutschland von Angehörigen der BF2 an einem früheren Schwager der BF2 verübten Gewaltverbrechen nicht als glaubhaft festgestellt werden konnte. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht feststellbar gewesen.
Diesen Feststellungen war aus Sicht des erkennenden Gerichts in Ansehung des Akteninhalts aus folgenden Gründen insgesamt nicht entgegen zu treten.
2.3.1. Aus den jeweiligen erstinstanzlichen Aussagen der Beschwerdeführer (ausgenommen der BF5 und BF6, auf die im Weiteren aufgrund ihres geringen Alters nicht Bezug zu nehmen ist) ließ sich gewinnen, dass sie sich in ihrem Vorbringen zu ihren Ausreisegründen jeweils auf den genannten Vorfall in Deutschland in den neunziger Jahren bezogen und nunmehr behaupteten, der BF1 und der BF4 seien vor der Ausreise aus dem Kosovo aus dem Grunde der "Blutrache" von Unbekannten, mutmaßlichen Mitgliedern der Herkunftsfamilie des früheren Mordopfers, bedroht und geschlagen worden und hätten die Beschwerdeführer daher aus Angst um ihr Leben den Kosovo verlassen.
Die mündlichen Aussagen der Beschwerdeführer stimmten grundsätzlich insofern miteinander überein was den behaupteter Weise Anlass gebenden Vorfall in Deutschland in den neunziger Jahren selbst betraf, als im Zuge eines "Streites" aus nicht genannten Gründen der frühere Gatte einer Schwester der BF2 von deren Vater unter Beihilfe der Mutter und eines Bruders getötet worden sei, dieser Vorfall habe sich ca. anfangs der neunziger Jahre ereignet, jedenfalls aber noch vor der Einreise der BF1, BF2 und BF4 nach Deutschland im Jahre 1998. Der Vater der BF2 sei sodann nach einigen Jahren der Inhaftierung aus nicht genannten Gründen in der Strafhaft verstorben. Dieser Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt und war insoweit daher auch unstrittig.
Im (als Beilage des gg. Verfahrensaktes einsehbaren) Vorakt des BF1 zu dessen Asylantrag in Österreich im Jahr 2006 findet sich wiederum in Kopie ein Auszug eines Urteils des Landgerichts XXXX aus dem Jahr 1997, in welchem sich als Angeklagte u.a. der Vater und einer der Brüder der BF2 finden, die demzufolge wegen Mordes zu einer zehn- bzw. fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurden. Diese Unterlagen stützten somit auch die Behauptung eines wegen Mordes abgeführten Strafverfahrens gegen diese Angehörigen der BF2.
2.3.2. Was nun das Vorbringen der Beschwerdeführer selbst zur ihnen geltenden Bedrohung aus dem Grunde der "Blutrache" angeht, schließt sich das erkennende Gericht der Würdigung der belangten Behörde im gg. Verfahren an, dass diesen keine glaubhafte Darstellung der behaupteten individuellen Bedrohung gelang.
So verwies schon die belangte Behörde zutreffend darauf, dass der betreffende Mord bereits vor 1998 stattgefunden habe, sich die Beschwerdeführer aber nicht nur zwischen 1998 und 2006 gänzlich unbehelligt von etwaigen Rachebestrebungen der Familienmitglieder des Opfers in Deutschland aufhielten, sondern dies auch noch in den Jahren nach der Rückkehr in den Kosovo seit 2006 in ihrer engeren Heimat in XXXX und Umgebung, wo sie einem grundsätzlich normalen Lebenswandel nachgingen. Hätte es im Hinblick darauf, dass es nach dem Tod des früheren Schwagers der BF2 oder allenfalls dem ihres Vaters tatsächlich Rachebestrebungen gegeben hätte, etwaige maßgebliche Vorkommnisse in diesem Sinne gegeben, wäre dergleichen auch von den Beschwerdeführern vorgetragen worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes stellt dies die maßgebliche Erwägung im Hinblick auf die fehlende Glaubhaftigkeit der behaupteten Bedrohung dar und wurde dieser auch in der Beschwerde nicht substantiell entgegen getreten.
Soweit die Beschwerdeführer darlegten, dass der BF1 und der BF4 vor der im Dezember 2014 erfolgten Ausreise aus dem Kosovo Opfer von gewaltsamen Übergriffen Unbekannter geworden seien, die sie wiederum mutmaßlichen Mitgliedern der Familie des ehemaligen Mordopfers zuschrieben, war festzustellen, dass die Beschwerdeführer, insbesondere der BF1 und der BF4, nicht einmal ansatzweise darlegen konnten, weshalb es nach so vielen Jahren des Unbeeinträchtigtseins plötzlich zur behaupteten Verfolgung in der Heimat gekommen sein soll. Vielmehr erschöpften sich die Aussagen der Beschwerdeführer dahingehend in der bloßen Behauptung jeweils eines Übergriffs auf den BF1 und den BF4.
Darüber hinaus war die Darstellung dieser angeblichen Ereignisse in den jeweiligen Einvernahmen per se nur sehr vage und zudem widersprüchlich gehalten. Der BF1 vermeinte, im Juni 2012 Opfer eines Übergriffs geworden zu sein, seine Gattin behauptete, dies sei glaublich im Jänner 2013 gewesen, der BF4 erwähnte dergleichen überhaupt nicht. Zum behaupteten Übergriff auf den BF4 legte der BF1 dar, dieser sei am 08.11.2014 erfolgt, die BF2 sagte wiederum, der Vorfall sei zwei Monate vor der (im Dezember 2014 erfolgten) Ausreise geschehen, der BF4 selbst wiederum vermeinte, dies sei drei Monate vor der Ausreise gewesen. Keinerlei konkrete Angaben machten die Beschwerdeführer darüber hinaus zur Identität der Angreifer, auch der genaue Ort dieser Geschehnisse blieb vollkommen im Dunkeln, wiewohl BF1 und BF4 ihrer Aussage nach ja persönlich betroffen gewesen seien. Die BF2 verwies letztlich in ihrer Einvernahme darauf, dass die Familie in der Heimatgemeinde XXXX keinerlei Probleme hatte, die "Feinde der Familie" würden vielmehr in XXXX (Montenegro) leben.
Dass sich die Beschwerdeführer der Aussage von BF1 und BF2 nach im Gefolge der behaupteten Übergriffe auch nicht an die örtliche Sicherheitsbehörde wegen einer Anzeige wandten bzw. der Aussage des BF4 nach diese zwar aufgesucht worden sei, sie aber angeblich jede behördliche Aktivität verweigerte, rundete dieses widersprüchlich und oberflächlich dargestellte Szenario ab. Auch dahingehend fanden sich in der Beschwerde keine substantiierten Entgegnungen.
Im Lichte des Vorbringens aller Beschwerdeführer vermochte auch das erkennende Gericht sohin nicht zur Feststellung zu gelangen, dass diese vor der Ausreise einer substantiellen persönlichen Bedrohung aus dem Grunde der "Blutrache" ausgesetzt waren, der sie sich begründeter Weise nur durch eine Ausreise entziehen konnten.
Folgerichtig war daraus wiederum keine Prognose in der Form abzuleiten, dass es aus genanntem Grunde im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit zu einer solchen Bedrohung kommen würde.
Dass die Beschwerdeführer noch vor Abschluss ihres Beschwerdeverfahrens jeweils schriftlich erklärten, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, bestätigte zuletzt das Gesamtergebnis des Fehlens einer begründeten Angst vor individueller Verfolgung aus behauptetem Grunde.
Dem Antrag des Vertreters der Beschwerdeführer auf zeugenschaftliche Befragung der in Österreich lebenden Geschwister des BF1 und der BF2 zum Thema der "Blutrache" war im Übrigen auch deshalb nicht näher zu treten, da sich diese bereits seit einigen Jahren in Österreich aufhalten und insofern naturgemäß keine eigenen unmittelbaren Beobachtungen zu den für die Beschwerdeführer angeblich Flucht auslösenden Ereignissen im Kosovo wiedergeben hätten können.
2.3.3. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in allgemeiner Form auf eine Benachteiligung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma innerhalb des Kosovo verwiesen, war auch diesbezüglich ihrem Vorbringen kein substantieller Sachverhalt zu entnehmen, der einen stichhaltigen Hinweis auf eine etwaige Bedrohung alleine aus dem Grunde der Volksgruppenzugehörigkeit enthalten hätte.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführer haben erstinstanzlich ausdrücklich darauf verzichtet bzw. konkret zum Ausdruck gebracht "daran kein Interesse zu haben".
Die Beschwerdeführer sind auch in ihrer Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Insoweit in der Beschwerde darüber hinaus beantragt wurde, weitergehende Ermittlungen zur Frage des Vorkommens der "Blutrache" im Kosovo bzw. der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit gegenüber dieser vorzunehmen, ist auf die Feststellungen oben zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern schon nicht gelungen war, die behauptete Bedrohung aus dem Grunde der "Blutrache" überhaupt glaubhaft zu machen, sodass diesem Beweisantrag auch nicht mehr näher zu treten war.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
1.2. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert.
1.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
2.2. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben waren:
Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Darüber hinaus war davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr weiterhin so wie schon in den Jahren vor ihrer Ausreise eine ausreichende Lebensgrundlage zuteilwird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), lag ihrem Vorbringen folgend nicht vor.
Letztlich war hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten sind.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
2.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2. Wie sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergab, haben die Beschwerdeführer insofern in Österreich verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, als sich hierorts seit einigen Jahren aufhältige Geschwister des BF1 und der BF2 aufhalten.
Ein gemeinsames Familienleben der Beschwerdeführer mit diesen oder ein außergewöhnliches Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen war jedoch nicht feststellbar.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt hierorts bislang auch aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, lagen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre (vgl. oben).
3.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4. In Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG hat das BFA in seinen jeweiligen Bescheiden einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt, zumal die Beschwerdeführer "aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammen".
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folge aus oben wiedergegebenen Gründen den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt bzw. kam gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG den Beschwerden ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
Im Zusammenhang mit der nunmehrigen rechtskräftigen Abweisung der Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzlichen Bescheide gemäß §§ 3,8,10, 55 und 57 AsylG sowie §§ 52 und 46 FPG war sohin vom erkennenden Gericht in Anwendung des § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine entsprechende Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet festzulegen.
5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde in substantiierter Weise entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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